Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 01.11.2002

VG Frankfurt: verfügung, geschäftsführender gesellschafter, aufschiebende wirkung, fonds, eigenes verschulden, interessenabwägung, vollziehung, bestimmtheit, neutralität, vollzug

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 4223/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 80 Abs 7 VwGO
Generelle Untersagung unerlaubter Tätigkeiten durch
Verfügung nach Beanstandung einzelner Tätigkeiten.
Leitsatz
Untersagung der Finanzportfolioverwaltung (Antrag nach § 80 Abs. 7VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27.05.2002 (Geschäfts-Nr.: 4 B 61/02) abzuändern und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23.08.2001 und
seiner nachfolgenden Anfechtungsklage vom 26.07.2002 gegen die im Bescheid
der Antragsgegnerin vom 08.08.2001 getroffenen Verfügungen zu Nr. I.-IV., VI. und
VII. anzuordnen, ist im Hinblick auf § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO statthaft. Er kann indes
keinen Erfolg haben. Der Antrag ist bereits unzulässig; denn der Antragsteller hat
geänderte oder von ihm im vorangegangenen Verfahren ohne eigenes
Verschulden nicht geltend gemachte Umstände, die ein Abweichen von der
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts rechtfertigen können, nicht
vorgebracht. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat sein Begehren unter anderem mit den Behauptungen
begründet, die Antragsgegnerin habe die Staatsanwaltschaft über die gegen ihn
getroffenen Maßnahmen informiert; darüber hinaus habe der zuständige
Sachbearbeiter der Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens nach Erlass der
Verfügung vom 08.08.2001 erkennen lassen, dass er gegenüber dem
Antragsteller nicht die nötige Neutralität walten lasse, vielmehr seinem Vorgehen
gegen den Antragsteller sachfremde Gesichtspunkte zugrunde lege. Diese
Behauptungen sind von vornherein nicht geeignet, die Zulässigkeit des
Abänderungsantrags zu begründen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.08.2001 im vorangegangenen, durch den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zum Abschluss gebrachten Eilverfahren
waren diese Gesichtspunkte ebenso unerheblich wie für die weitere Abwägung der
widerstreitenden Interessen durch das Oberverwaltungsgericht, die dem Beschluss
zugrunde liegt. Sie sind auch für die Abwägung, die die Kammer in diesem
Verfahren vorzunehmen hätte, ohne Belang. Denn die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Verfügung hängt von
diesen Umständen nicht ab.
Soweit der Antragsteller des weiteren mit im Einzelnen umfangreichen
Darlegungen seine Einschätzung begründet, die Antragsgegnerin wolle ihn über
den eigentlichen Vollzug der Verfügung vom 08.08.2001 hinaus umfassend
benachteiligen und seine sämtlichen Tätigkeiten als Geschäftsführer von
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benachteiligen und seine sämtlichen Tätigkeiten als Geschäftsführer von
Gesellschaften bürgerlichen Rechts - nicht nur diejenige als geschäftsführender
Gesellschafter der K1 Fonds GbR - unterbinden, vermag dies die Zulässigkeit des
Antrags ebenfalls nicht zu begründen. Der Antragsteller beruft sich in diesem
Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Antragsgegnerin mittlerweile einen
Abwickler bestellt und hierfür die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt hat
und dass des weiteren das Vorgehen des Abwicklers zeige, dass dieser nicht
gewillt sei, sich im Rahmen der Verfügung vom 08.08.2001 auf die bloße
Abwicklung der dem Antragsteller mit dieser Verfügung untersagten
Finanzportfolioverwaltung zu beschränken. Der Abwickler gehe vielmehr ohne
Beschränkung auf die angebliche Tätigkeit des Antragstellers als
Finanzportfolioverwalter davon aus, ihm sei die Position eines geschäftsführenden
Gesellschafters zur Gänze übertragen worden. Die Antragsgegnerin hat
demgegenüber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich auf diese
Umstände in diesem Verfahren nicht berufen kann. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts beruht auf einer Interessenabwägung, in deren Rahmen
maßgebend die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 08.08.2001 zu berücksichtigen
war. Die erwähnten, vom Antragsteller geschilderten Umstände sind hingegen
samt und sonders nicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung
von Bedeutung, sondern betreffen ausschließlich ihre Vollziehung, auf die es im
Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens nicht ankam und auch in diesem
Verfahren nicht ankommt. Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen der Vollziehung
der Verfügung vom 08.08.2001 weitere Verfügungen getroffen, insbesondere
einen Abwickler bestellt hat, berühren diese Maßnahmen weder die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 08.08.2001 noch können sie für die im Hinblick
auf eine mögliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe des
Antragstellers gegen diese Verfügung gebotene Interessenabwägung von
Bedeutung sein. Der Antragsteller hat dieser Rechtslage im übrigen bereits von
sich aus Rechnung getragen und wegen der weiteren Maßnahmen der
Antragsgegnerin einen gesonderten Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes gestellt. Die vom Antragsteller insoweit angeführten Umstände
sind nur im Rahmen dieses anderen, ebenfalls vor der Kammer anhängigen
Verfahrens, nicht aber hier von Bedeutung.
Im übrigen wendet sich der Antragsteller im wesentlichen gegen die rechtlichen
Bewertungen, auf die das Oberverwaltungsgericht den Beschluss vom 27.05.2002
gestützt hat. Mit diesen Ausführungen macht er der Sache nach geltend, der
Beschluss sei inhaltlich unrichtig. Insofern handelt es sich bei seinen Darlegungen
aber nicht um geänderte oder ohne Verschulden zuvor nicht geltend gemachte
Umstände, die ein Abweichen von der Entscheidung rechtfertigen könnten. Mit
einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO kann nicht die das vorangegangene
Eilverfahren abschließende, unanfechtbare Entscheidung einer nochmaligen
Überprüfung im Hinblick auf die ihr zugrundeliegende Bewertung der
entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugänglich gemacht werden. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, sofern sich - etwa im Rahmen der
Durchführung des Hauptsacheverfahrens - neue Erkenntnisse ergeben haben, die
eine andere Beurteilung der für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen
rechtfertigen können. Da solche Erkenntnisse hier nicht vorliegen, können folglich
die ausschließlich auf die rechtliche Bewertung durch das Oberverwaltungsgericht
bezogenen Erwägungen des Antragstellers die Zulässigkeit des Antrags nicht
begründen.
Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, dass die für den Erfolg eines
Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebliche Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der vom Antragsteller nunmehr vorgebrachten tatsächlichen
Umstände, soweit sie nicht ohnehin schon Grundlage der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts waren, zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis
führen könnte. Infolgedessen scheidet auch eine von Amts wegen mögliche
Abänderung des Beschlusses vom 27.05.2002 durch die Kammer aus.
Die Kammer sieht auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstands auch unter
Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers in diesem Verfahren keinen
Anlass, von der den Beschluss vom 27.05.2002 maßgebend tragenden
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts abzuweichen, dass der
Antragsteller ohne Erlaubnis eine Tätigkeit als Finanzportfolioverwalter ausübt, und
die Verfügung vom 08.08.2001 als rechtswidrig anzusehen. Das ausführliche
Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Begehrens bietet keine
Grundlage für die Annahme, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung der
Frage geboten sein könnte, ob er Leistungen erbringt, die als
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Frage geboten sein könnte, ob er Leistungen erbringt, die als
Finanzportfolioverwaltung i. S. v. § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 3 KWG anzusehen sind. Wie
bereits dargelegt, fehlt es an neuen tatsächlichen Erkenntnissen, die diese
Einschätzung nunmehr - anders als im vorangegangenen Verfahren - rechtfertigen
könnten. Die rechtlichen Erwägungen, die der Antragsteller insoweit zur
Begründung seines Abänderungsantrags vorbringt, hat das
Oberverwaltungsgericht hingegen bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt;
denn sie waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des Vorbringens des
Antragstellers in jenem Verfahren. Das Gericht ist lediglich zu anderen rechtlichen
Schlussfolgerungen als der Antragsteller gelangt. Die Kammer sieht jedenfalls auf
der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes keinen Anlass, den
Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts insgesamt oder auch nur in
Teilen entgegenzutreten. Folglich besteht auch kein Anlass, den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts von Amts wegen abzuändern.
Eine andere Einschätzung ist auch nicht im Hinblick auf den vom Antragsteller
hervorgehobenen Umstand geboten, dass die Antragsgegnerin dem von ihr mit
Verfügung vom 23.09.2002 bestellten Abwickler durch Nr. II dieser Verfügung die
Befugnisse eines geschäftsführenden Gesellschafters der vom Antragsteller
vertretenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Hervorhebung nur hier) für
sämtliche zur Abwicklung der unerlaubt erbrachten Finanzportfolioverwaltung
erforderlichen Maßnahmen übertragen hat. Die vom Abwickler zu treffenden
Maßnahmen beschränken sich mithin nicht auf die Tätigkeit des Antragstellers für
die K1 Fonds GbR. Ob die Antragsgegnerin dem Abwickler derart weitgehende
Befugnisse einräumen durfte, kann in diesem Verfahren zwar dahinstehen, da die
Verfügung vom 23.09.2002, wie dargelegt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens
ist. Die Antragsgegnerin geht mit ihr - entgegen der vom Antragsteller vertretenen
Rechtsauffassung - aber auch nicht über die in der Verfügung vom 08.08.2001
getroffenen Regelungen hinaus. Sie misst dieser Verfügung folglich nicht eine
weitergehende als die ihr tatsächlich zukommende Regelungswirkung bei, was
womöglich die Kammer hätte veranlassen können, im Hinblick darauf die
aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen die Verfügung
vom 08.08.2001 anzuordnen, um Vollziehungsmaßnahmen entgegenzuwirken, die
von der zu vollziehenden Verfügung offenkundig nicht getragen werden.
Dass die Antragsgegnerin derartige Vollziehungsmaßnahmen trifft oder duldet, ist
für die Kammer indes nicht ersichtlich. Durch Nr. I der Verfügung vom 08.08.2001
hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller allgemein untersagt, die
Finanzportfolioverwaltung zu erbringen; dies umfasst insbesondere die Verwaltung
des Beteiligungskapitals der Gesellschafter der K1 Fonds GbR (Hervorhebung nur
hier). Auch aus der Begründung der Verfügung geht zwar hervor, dass die
Verfügung im wesentlichen die Tätigkeit des Antragstellers als geschäftsführender
Gesellschafter dieser Gesellschaft unterbinden soll. Gleichwohl beschränkt sich die
Untersagung nicht darauf; sie erstreckt sich vielmehr auf die Tätigkeit der
gewerbsmäßigen oder einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordernden
Finanzportfolioverwaltung schlechthin und erfasst folglich auch Betätigungsfelder
des Antragstellers, die eine vergleichbare rechtliche und wirtschaftliche Struktur
wie die Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der K1 Fonds GmbH
aufweisen. Es ist mithin nicht erkennbar, dass - wie der Antragsteller meint - der
Verfügung vom 08.08.2001 nunmehr im Rahmen der Abwicklung der ihm
untersagten Tätigkeiten ein weitergehender als der ihr tatsächlich zukommende
Regelungsinhalt beigelegt wird, wenn sich die Maßnahmen des Abwicklers auch auf
den Verantwortungsbereich des Antragstellers bei anderen Gesellschaften, etwa
der K2 Fonds GbR, beziehen und der Abwickler sich über die in diesem
Zusammenhang ausgeübten Tätigkeiten des Antragstellers eine
Informationsgrundlage verschaffen will. Soweit der Antragsteller auch für andere
Gesellschaften in gleicher oder ähnlicher Weise tätig ist wie für die K1 Fonds GbR,
ist ihm auf Grund der Verfügung vom 08.08.2001 auch diese Tätigkeit untersagt
und diese Untersagung kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Dass sich Maßnahmen
im Rahmen der Vollziehung der Verfügung auf solche Tätigkeiten des
Antragstellers beziehen, ist mithin kein Gesichtspunkt, der sich hier im Rahmen
einer Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers auswirken könnte.
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar aus Tenor und Begründung der Verfügung
vom 08.08.2001 die Folgerung gezogen, dass tatsächlich nur die Tätigkeit des
Antragstellers für die Gesellschafter der K1 Fonds GbR habe untersagt werden
sollen, soweit sie Finanzportfolioverwaltung darstelle. Das wird aber nach
Auffassung der Kammer dem weitergehenden Wortlaut von Nr. I der Verfügung
sowie den Erwägungen nicht gerecht, auf die sie der Sache nach gestützt ist.
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Anders als das VG Köln hat die Kammer bei diesem Verständnis der Verfügung
keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf ihre hinreichende Bestimmtheit (§ 37
VwVfG). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass dem Kläger durch die
Verfügung untersagt werden soll, eine Tätigkeit als Finanzportfolioverwalter von
Gesellschaften bürgerlichen Rechts in der in der Verfügung näher beschriebenen
Weise auszuüben, wobei die Konzentration der Begründung auf die Tätigkeit für die
K1 Fonds GbR auf dem Umstand beruht, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung nur diese Tätigkeit bekannt war. Der insoweit klare
Wortlaut der Verfügung lässt jedoch erkennen, dass die Rechtswirkungen der
Verfügung sich nicht ausschließlich auf diese Tätigkeit beschränken. Darüber
hinaus ergibt sich aus der Begründung der Verfügung hinreichend deutlich, welche
- am Beispiel der K1 Fonds GbR verdeutlichten - Tätigkeiten des Antragstellers
nach Auffassung der Antragsgegnerin Finanzportfolioverwaltung darstellen, für die
er keine Erlaubnis besitzt und die ihm folglich durch die Verfügung untersagt
werden. Für die Anerkennung der hinreichenden Bestimmtheit der
Untersagungsverfügung reicht dies nach Ansicht der Kammer aus. Der
Antragsteller erbringt nach Kenntnis der Antragsgegnerin zumindest für die K1
Fonds GbR unerlaubt Tätigkeiten als Finanzportfolioverwalter und hat insofern
einen Anlass zu aufsichtsbehördlichem Einschreiten gegeben. Unter dieser
Voraussetzung darf aber die Aufsichtsbehörde entsprechende Tätigkeiten generell
untersagen, ohne zunächst vollständig ermitteln zu müssen, ob der Antragsteller
solche Tätigkeiten auch für andere Gesellschaften oder Personen erbringt; es ist
hingegen - wie auch sonst im Gewerberecht - nicht erforderlich, dass die
Antragsgegnerin hinsichtlich jeder einzelnen unerlaubt ausgeübten Tätigkeit eine
spezielle Untersagungsverfügung erlässt, selbst wenn auf Grund der bekannt
gewordenen Tätigkeit vermutet werden könnte, dass der Antragsteller in anderen
Zusammenhängen auf gleiche Weise ebenfalls unerlaubt tätig wird. Im übrigen hat
sich im Rahmen der Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor der Kammer wie
auch in anderen Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten gezeigt, dass die
Tätigkeit des Antragstellers sich nicht ausschließlich auf die K1 Fonds GbR
beschränkt, sondern in vergleichbarer Weise auch für andere ausgeübt wird. Dies
bestätigt die Richtigkeit des weiten Ansatzes der Verfügung der Antragsgegnerin.
Insoweit weicht die Kammer zwar von der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen
Auslegung der Reichweite der Verfügung ab. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts
daran, dass sie die Verfügung vom 08.08.2001 auf der Grundlage der weiteren
Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts und der im Rahmen des Eilverfahrens
gewonnenen Erkenntnisse als rechtmäßig ansieht. Folglich kommt eine
Abänderung des Beschlusses vom 27.05.2002 von Amts wegen derzeit nicht in
Betracht.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG und
folgt der Streitwertfestsetzung im vorangegangenen Eilverfahren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.