Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.10.2003

VG Frankfurt: behörde, rechtsschutzinteresse, anschrift, vollstreckung, student, quelle, sicherheitsleistung, fachhochschule, diplom, verfahrenskosten

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 4813/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 154 Abs 1 VwGO
Fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Unerreichbarkeit des
Klägers
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Klage wegen mangelndem Rechtsschutzinteresse nach
Klageerhebung, weil der Kläger sich bei Gericht nicht mehr gemeldet und unter der
angegebenen Anschrift nicht zu erreichen war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1967 geborene Kläger war Student an der Fachhochschule in Frankfurt am
Main und erhielt Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Im Juni 1999 schloss er sein
Studium mit dem Diplom ab. Er reichte der Behörde Verdienstnachweise für die
abgeschlossenen Bewilligungszeiträume ein. Daraufhin berechnete die Behörde
die Ausbildungsförderung neu mit der Folge der Bewilligung niedrigerer
Förderbeträge, der Aufhebung der früheren Bescheide und der Rückforderung der
überzahlten Beträge.
Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid
vom 6.9.2000 im wesentlichen als unbegründet zurück (im übrigen berechnete sie
die Förderbeträge erneut, so dass sich ein anderer Rückforderungsbetrag ergab).
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid
verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am
7.9.2000 (Postzustellungsurkunde) zugestellt.
Dagegen hat der Kläger mit dem am 29.9.2000 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf verschiedene
Berechnungsfehler der Behörde (Klagebegründung vom 12.10.2000) und
beantragt eine nochmalige Überprüfung.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung im wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und
hält die Rügen des Klägers für unbegründet (Wegen der Einzelheiten wird auf den
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hält die Rügen des Klägers für unbegründet (Wegen der Einzelheiten wird auf den
Schriftsatz vom 19.3.2003 verwiesen).
Die Behördenakten (Blatt 1 bis 180) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.2.2001 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse fehlt. Der
Kläger hat sich nämlich seit seinem Schriftsatz vom 12.10.2000 - kurze Zeit nach
der Klageerhebung - zu dem Verfahren nicht mehr geäußert. Auch Nachrichten
des Gerichts haben ihn unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht erreicht.
Die Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung konnte nicht zugestellt
werden ("Adressat nicht zu ermitteln"), eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt
brachte zwar eine neue Anschrift zutage, aber auch unter dieser konnte nicht
zugestellt werden ("Adressat nicht zu ermitteln"). Andere Anhaltspunkt für weitere
Nachforschungen waren nicht ersichtlich. Auch auf die öffentliche Zustellung
erfolgt keine Reaktion. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger das
Interesse an seinem Verfahren verloren hat.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO); Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht
erhoben (§ 188 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11 und § 711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.