Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 13.05.2003

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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 G 2024/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73 SchulG HE, § 38 Abs 1 S
1 VwVfG HE, § 1 Abs 3 VwVfG
HE, § 123 VwGO
Zulassung zur Abiturprüfung wegen der Zusicherung einer
bestimmten Note.
Leitsatz
1. Zum (hier verneinten) Anspruch auf vorläufige Zulassung zu einer schriftlichen
Abiturprüfung durch einstweilige Anordnung.
2. Zur Zusicherung einer bestimmten Schulnote.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers vom 25.04.2003,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den
Antragsteller vorläufig zu der schriftlichen Abiturprüfung zuzulassen,
ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zwar ist im vorliegenden Fall ein
Anordnungsgrund gegeben. Jedoch hat der Antragsteller nicht in dem
erforderlichen Maße glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch
zusteht.
Aufgrund der zwangsläufig nur summarischen Überprüfung der Sach- und
Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist davon auszugehen, dass
die Bewertungen der Leistungen des Antragstellers im Grundkurs Mathematik im
Schuljahr 2002/2003, zweites Halbjahr, mit vier Punkten rechtlich nicht zu
beanstanden ist. Daher ist der Antragsteller zurecht von dem gemäß § 32 der
Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung der gymnasialen
Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19.09.1998 in der
Fassung vom 27.04.2000 gebildeten Prüfungsausschuss der Max - Beckmann -
Schule in Frankfurt a. M. nicht zur Abiturprüfung zugelassen worden (§ 32 Abs. 1
Nummer 1 VOGO/BG).
Das der für die Benotung der Leistungen des Antragstellers im zweiten Halbjahr
des Schuljahres 2002/2003 zuständige Fachlehrer XXX dem Antragsteller
gegenüber, wie von diesem behauptet, zugesichert haben soll, dessen Leistungen
im Fach Mathematik mit fünf Punkten zu bewerten, um ihm somit die Zulassung
zur Abiturprüfung zu ermöglichen, ist nicht in ausreichendem Maße glaubhaft
gemacht. Der Fachlehrer XXX selbst hat in seiner dienstlichen Erklärung gegenüber
dem Staatlichen Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main vom 29.04.2003
ausgeführt, dass es in der Blockstunde am 02.04.2003 eine ausführliche,
kontroverse und spontane Diskussion über die von ihm beabsichtigte
Notenvergabe in dem Kurs Mathematik gegeben habe. Er selbst räumt ein, gesagt
zu haben, es gäbe zwei Fälle in der Klasse, bei denen er seine Bewertung
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zu haben, es gäbe zwei Fälle in der Klasse, bei denen er seine Bewertung
überprüfen werde, wenn relevante Fakten vorgetragen würden, die er bisher nicht
gesehen habe. In diesem Zusammenhang habe er jedoch keine Namen genannt
und im übrigen auch nicht an den Antragsteller gedacht. Der Antragsteller selbst
behauptet auch nicht, dass er von dem Fachlehrer namentlich als Person benannt
worden sei, deren Benotung möglicherweise noch einmal überdacht werden
könnte. Er selbst behauptet darüber hinaus nicht, dass ganz konkret ihm
gegenüber eine Zusicherung ausgesprochen wurde, seine Leistungen mit fünf
Punkten zu bewerten. Vielmehr zieht der Antragsteller diesen Schluss nur aus den
Gesamtumständen der Notendiskussion und bezog die von dem Fachlehrer XXX
angesprochene Möglichkeit, in zwei Fällen seine Notenvorschläge noch einmal
unter bestimmten Voraussetzungen zu überdenken, auf seine Person. Somit
bestehen schon erhebliche Zweifel, dass der Fachlehrer XXX tatsächlich konkret
die Benotungssituation des Antragstellers im Auge hatte, als er die oben genannte
Äußerung machte.
Im übrigen ist eine wie immer geartete Zusage in einer Notendiskussion für den
unterrichtenden Fachlehrer nicht bindend. Die Notendiskussion hat die Funktion,
den von der Notenvergabe betroffenen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit
zu geben, gegen den Vorschlag der Fachlehrkraft Einwände zu erheben und diese
gegebenenfalls zum überdenken ihrer Bewertungsentscheidung zu veranlassen.
Es ist dann Aufgabe der Fachlehrerin oder des Fachlehrers, unter Berücksichtigung
der von den unterrichteten Schülerinnen und Schülern vorgetragenen Argumente
eine abschließende Entscheidung darüber zu fällen, welche Einzelnote in das
Zeugnis einfließen soll. Im Falle des Antragstellers hat sich der Fachlehrer XXX
jedoch aufgrund der Diskussionen in der Blockstunden am 02.04.2003 nicht
veranlasst gesehen, die Leistungen des Antragstellers mit fünf Punkten zu
bewerten.
Die Bewertungsentscheidung des Fachlehrers XXX ist im übrigen im Hinblick auf
den einer Lehrkraft zustehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren
Beurteilungsspielraum jedenfalls nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich zum
Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag des Antragstellers darstellt, nicht
zu beanstanden. Der Fachlehrer XXX legt in seiner Notenbegründung vom
25.04.2003 nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen er die Leistungen des
Antragstellers mit vier Punkten bewertet hat. Dem vermochte der Antragsteller
nicht substantiiert entgegenzutreten.
Wollte man der Bewertung der Leistungen des Klägers im Fach Mathematik im
zweiten Halbjahr des Schuljahres 2002/2003 die Qualität eines Verwaltungsakts
zumessen, was nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. hierzu OVG
Münster, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 A 1901/00, NVwZ-RR 2001, S. 384; vgl.
ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 380), da die
Zulassung des Antragstellers zur schriftlichen Abiturprüfung von der Einzelnote im
Fach Mathematik abhängt, so wäre auch insoweit der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gleichwohl abzulehnen. Denn unabhängig davon, ob in
der Notenbesprechung am 02.04.2003 die Zusicherung der Bewertung der
Leistungen des Antragstellers mit fünf Punkten vom Fachlehrer XXX
ausgesprochen wurde, scheiterte eine Zulassung des Antragstellers zur
Abiturprüfung, weil die Zusicherung eines Verwaltungsakts gemäß § 38 Abs. 1 Satz
1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz, der gemäß § 1 Abs. 3 Nummer 3
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz auch für die im vorliegenden
Rechtsstreit zu entscheidende Rechtsfrage gilt, zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Form bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Da
mit dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren die Hauptsache
weitgehend vorweg genommen wird, sieht das Gericht keine Veranlassung, vom
Regelstreitwert abzuweichen und diesen zu mindern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.