Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 07.09.2010

VG Frankfurt: anerkennung, gleichbehandlung im unrecht, weiterbildung, auflage, behörde, hessen, erlass, sicherstellung, beschränkung, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Frankfurt 12.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 K 2463/09.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 2 BKrFQG, § 36 Abs 1
VwVfG, § 36 VwVfG HE
Berufskraftfahrerqualifikation: Anerkennung einer
Ausbildungsstätte; Zulässigkeit von Nebenbestimmungen
Leitsatz
Anerkennung gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG
-
Nebenbestimmungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Fahrlehrerausbildungsstätte. Auf einen entsprechenden
Antrag der Klägerin sprach das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom
06.08.2009 die Anerkennung der Klägerin als Ausbildungsstätte für die
beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung im Sinne des § 7 Abs. 2
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes – BKrFQG – für das Bundesland
Hessen aus. In Ziff. 3 des Bescheides wurde die Anerkennung „zur Sicherstellung
der Anforderungen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 – 5 BKrFQG“ mit mehreren
Nebenbestimmungen versehen. So wurde unter Ziff. 3.1 bestimmt, dass die
Schulungen im Bundesland Hessen nur in den beiden Schulungsräumen im ersten
Obergeschoss des Gebäudes A-Straße in A-Stadt, in dem die Klägerin ihren Sitz
hat, durchgeführt werden dürften. Weiterhin wurde die maximale Anzahl der an
den Schulungen in diesen Räumlichkeiten teilnehmenden Auszubildenden auf 25
Personen festgesetzt. Unter Ziff. 3.2 wurde der Klägerin aufgegeben, die
Veranstaltungen spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung mit Ort, Zeit und
Inhalt schriftlich beim Regierungspräsidium Gießen anzuzeigen. In Ziff. 3.3 wurde
unter anderem der Klägerin aufgegeben, für jeden Kurstag eine Anwesenheitsliste
in Papierform oder in elektronischer Form mit Datum und eindeutiger
Kursbezeichnung zu erstellen, welche die Unterschriften der Kursteilnehmer, eine
Angabe der Lernziele welche an diesem Kurstag unterrichtet wurden, eine
Zeitangaben über die Dauer der Unterrichtung des jeweiligen Lernziels sowie eine
Angabe über den Ausbilder bzw. die Ausbilder enthält. Diese Anwesenheitslisten
sollten von der Klägerin bis zur nächsten Überwachung aufbewahrt werden. Unter
Ziff. 3.5 wurden bestimmte, in der Anlage 1 zu dem Anerkennungsbescheid
aufgeführte Lehrmaterialien zugelassen. Weiterhin wurde unter Ziff. 3.8 geregelt,
welche Fahrzeuge als Unterrichtsfahrzeuge zugelassen werden. Unter Ziff. 4 des
Bescheides behält sich das Regierungspräsidium Gießen vor, weitere
Nebenbestimmungen festzulegen. Für den Erlass dieses Bescheides setzte das
Regierungspräsidium Gießen in Ziff. 2 Kosten in Höhe von 423,45 Euro fest. Wegen
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Regierungspräsidium Gießen in Ziff. 2 Kosten in Höhe von 423,45 Euro fest. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Anerkennungsbescheides
samt Anlagen (Blatt 3 bis 14 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Bescheid
wurde der Klägerin am 11.08.2009 zugestellt.
Die Klägerin hat am 04.09.2009 die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die unter den Ziff. 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.8
sowie 4 getroffenen Nebenbestimmungen seien rechtswidrig und verletzten sie
deshalb in ihren Rechten. Die insoweit vom Regierungspräsidium Gießen erteilten
Auflagen seien nicht durch § 36 Abs. 1 HVwVfG gedeckt. Diese Bestimmung
erlaube die Erteilung von Nebenbestimmungen bei einer hier gegebenen
gebundenen Entscheidung nur dann, wenn eine gesetzliche Ermächtigung hierfür
gegeben sei bzw. wenn zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht
sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Beide Voraussetzungen
seien im Falle der Klägerin jedoch nicht gegeben. Darüber hinaus verstoße die
Beifügung der genannten Nebenbestimmungen auch gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Klägerin seien
dadurch im Vergleich zu den anderen in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BKrFQG genannten
Ausbildungsstätten weitergehende Pflichten auferlegt worden. Sowohl durch die
Beschränkung der Teilnehmerzahl als auch aufgrund des durch die Auflagen
entstehenden Mehraufwandes erleide die Klägerin einen Wettbewerbsnachteil
gegenüber den anderen Ausbildungsstätten.
Die Klägerin beantragt,
die Ziffern 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 3.8 und 4 des Bescheides des
Regierungspräsidiums Gießen vom 06.08.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die dem Anerkennungsbescheid beigefügten
Nebenbestimmungen verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie
rechtmäßig seien. Sämtliche Nebenbestimmungen seien von der Bestimmung des
§ 36 Abs. 1 2. Alternative HVwVfG gedeckt, da sie dazu dienten, den Fortbestand
der Anerkennungsvoraussetzungen sicher zu stellen. Inhaltlich richteten sich die
Nebenbestimmungen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 und Abs. 4
BKrFQG. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erkannte das
Regierungspräsidium Gießen bisher in 103 weiteren Fällen Ausbildungsstätten
gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG an, wobei jeweils Auflagen wie im vorliegenden Fall
ausgesprochen wurden.
Das Gericht hat die betreffenden Behördenunterlagen (1 Ordner) beigezogen und
sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) statthaft,
denn die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen sind als Auflage bzw.
Auflagenvorbehalt selbstständige, die Klägerin belastende Verwaltungsakte.
Da der Anerkennungsbescheid durch das Regierungspräsidium Gießen erlassen
wurde, hat es gem. § 16 a Abs. 2 und 3 HAGVwGO vor Erhebung der Klage nicht
der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die angefochtenen Nebenbestimmungen sowie die getroffene
Kostenentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin dadurch nicht in
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die in den Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 3.8 getroffenen Auflagen sowie der in Ziffer
4 ausgesprochene Auflagenvorbehalt beruhen auf § 36 Abs. 1 2. Alternative
VwVfG. Danach darf ein Verwaltungsakt auf den ein Anspruch besteht mit einer
Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese sicherstellen soll, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Bei der
Anerkennung einer Ausbildungsstätte gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG handelt es sich um
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Anerkennung einer Ausbildungsstätte gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG handelt es sich um
eine gebundene Entscheidung, so dass im Falle des Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen der jeweilige Antragsteller Anspruch auf eine Anerkennung hat.
Die dem Anerkennungsbescheid vom 06.08.2009 beigefügten Auflagen (§ 36 Abs.
2 Nr. 4 HVwVfG) sowie der Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG) dienen
zwar nicht der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der
Anerkennung erfüllt werden, weil diese zum Zeitpunkt des Ergehens des
Bescheides auch ohne die Nebenbestimmungen vorlagen. Die
Sicherstellungsfunktion der 2. Alternative des § 36 HVwVfG erfasst jedoch nicht nur
das „Erfülltwerden“ sondern auch das „Erfülltbleiben“ der gesetzlichen
Anerkennungsvoraussetzungen. Die Behörde soll im Stande sein, durch die
Anordnung einer geeigneten Nebenbestimmung zu verhindern, dass die
Vergünstigung nach dem Erlass des Verwaltungsaktes noch in Anspruch
genommen wird, obwohl die für ihre Gewährung maßgebenden gesetzlichen
Voraussetzungen entfallen sind (Obermayer VwVfG, 3. Auflage § 36 Rn. 32; OVG
Koblenz, Urteil v. 18.06.1999 – 2 A 10717/99, NZV 1998, 263 – 274; VGH
Mannheim, Urteil v. 22.12.2009 – 9 S 2890/08, DVBl. 2010, 734 ff.).
Ob die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt mit einer
Nebenbestimmung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Im
vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass das Regierungspräsidium Gießen in
Bezug auf die dem Anerkennungsbescheid vom 06.08.2009 angefügten
Nebenbestimmungen ermessensfehlerhaft gehandelt hat (vgl. § 114 VwGO). Die
vom Regierungspräsidium getroffenen Auflagen dienen – wie eingangs der Ziff. 3
des Bescheides ausgeführt wird – zur Sicherstellung der Anforderungen gem. § 7
Abs. 2 Nr. 1 – 5 BKrFQG, also der Einhaltung der gesetzlichen
Anerkennungsvoraussetzungen. Das Regierungspräsidium verfolgt mit den
Anordnungen somit einen legitimen Zweck, nämlich durch die Ermöglichung einer
möglichst effektiven Überwachung die Einhaltung der gesetzlichen
Voraussetzungen und eines bestimmten Qualitätsstandards zu erreichen. Die in
Ziffern 3.1 bis 3.8 getroffenen streitgegenständlichen Auflagen sind auch geeignet,
diesen Zweck zu erfüllen. Gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG obliegt die Überwachung
der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 Nr. 5 – und somit auch der
Klägerin – der nach Landesrecht zuständigen Behörde, hier also dem
Regierungspräsidium Gießen. Die von der Klägerin angefochtenen Auflagen stellen
jeweils geeignete konkrete Maßnahmen dar, diese der Behörde obliegenden
Überwachungspflicht effektiv auszugestalten und somit die Einhaltung der im
öffentlichen Interesse liegenden Anerkennungsvoraussetzungen zu überprüfen.
Durch die in Ziffer 3.1 getroffene Auflage, dass der Unterricht nur in den
genannten zwei Schulungsräumen am Sitz der Klägerin in A-Stadt erfolgen darf,
wird sichergestellt, dass der Unterricht in geeigneten Schulungsräumen (§ 7 Abs. 2
Nr. 3 BKrFQG) stattfindet. Dabei liegt es auf der Hand, dass sich diese Prüfung
immer nur auf bestimmte im Anerkennungsantrag zu benennenden
Räumlichkeiten beziehen kann, da die Eignung maßgeblich von der Größe, der
Beschaffenheit und der Einrichtung der Räumlichkeiten abhängt. Ein wesentliches
Kriterium für die Eignung der Räumlichkeiten stellt die Größe der an den
Schulungen teilnehmenden Personengruppe dar. In Anbetracht dessen wird in der
Anlage 2 zu § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz die
Erlaubnisbehörde ermächtigt, zu bestimmen, wie viele Fahrschüler in dem
Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Das Regierungspräsidium
Gießen hat im vorliegenden Fall die maximale Teilnehmerzahl auf 25 festgesetzt.
Wie sich aus den Ausführungen des Vertreters des Regierungspräsidium in der
mündlichen Verhandlung ergibt, hat sich die Behörde nicht nur im Falle der
Klägerin, sondern auch in den übrigen von ihr entschiedenen 103 Anerkennungen
gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG dafür entschieden, die Teilnehmerzahl auf maximal 25
festzulegen. Mangels einer gesetzlichen Vorgabe über die Anzahl der maximalen
Teilnehmer an der Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr ist das
Regierungspräsidium dabei von der Vorschrift des § 33 a Abs. 3 FahrlG
ausgegangen. In dieser wird bestimmt, dass an den Fortbildungslehrgängen für
Fahrlehrer maximal 36 Personen und bei den Fortbildungslehrgängen für Inhaber
einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 FahrlG maximal 16 Personen teilnehmen
dürfen. Anhand dieser gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der
Inhalte und der Bedeutung der jeweiligen Lehrgänge hat sich das
Regierungspräsidium dafür entschieden, die Teilnehmerzahl für die
Grundqualifikation und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetz auf 25 festzulegen, was in etwa dem Mittelwert der beiden in § 33 a Abs. 3
FahrlG genannten Gruppengrößen entspricht. Da diese Vorgehensweise
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FahrlG genannten Gruppengrößen entspricht. Da diese Vorgehensweise
sachgerecht und vertretbar ist, ist die in Ziff. 3.1 des Anerkennungsbescheides
getroffene Festlegung ermessensfehlerfrei erfolgt.
Die in Ziffer 3.2 des Bescheides getroffene Auflage, die von der Klägerin
durchgeführten Lehrveranstaltungen spätestens eine Woche vorher mit Angaben
des Ortes, der Zeit und des Inhaltes beim Regierungspräsidium anzuzeigen, stellt
ebenfalls eine geeignete Maßnahme im Hinblick auf die gem. § 7 Abs. 4 Satz 2
BKrFQG normierte Überwachung der Klägerin dar. Erst durch die
Kenntniserlangung der jeweiligen Angaben wird das Regierungspräsidium in die
Lage versetzt, an einer von der Klägerin durchgeführten Lehrveranstaltung
teilzunehmen. Anderenfalls könnte eine solche Überprüfung nicht erfolgen, da die
– wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Lehrveranstaltungen im Rahmen der
Grundqualifikation und Weiterbildung der Berufskraftfahrer – anders als etwa der
theoretische Unterricht an Fahrschulen – nicht regelmäßig an bestimmten
Wochentagen, sondern nur auf eine entsprechende Beauftragung der
Ausbildungsstätte insbesondere durch einen Arbeitgeber durchgeführt wird, wobei
die Ausbildung in der Regel auch am Sitz des Auftraggebers erfolgt. Der der
Klägerin hierdurch entstehende Aufwand ist von ihr hinzunehmen, da anderenfalls
eine effektive Überprüfung der von ihr durchgeführten Lehrveranstaltungen nicht
möglich wäre.
Auch die in Ziffer 3.3 getroffene Auflage, für jeden Kurstag Anwesenheitslisten zu
führen und diese bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren, eignet sich dazu,
die Einhaltung der Erteilungsvoraussetzungen sicherzustellen. Denn hierdurch wird
das Regierungspräsidium in die Lage versetzt, im Nachhinein zu prüfen, ob die
Klägerin die vorgegebene Höchstzahl der Teilnehmer an den von ihr
durchgeführten Lehrveranstaltungen eingehalten hat. Zwar verkennt das Gericht
nicht, dass die Führung und Aufbewahrung derartiger Anwesenheitslisten zu einem
Mehraufwand bei der Klägerin führt. Im Hinblick auf die mit der Überwachung
solcher Ausbildungsstätten verfolgten öffentlichen Interessen – letztlich eine
Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr – stellt sich die Anordnung aber nicht
als unangemessen dar.
Ebenfalls geeignete Überwachungsmittel sind sowohl die in Ziffer 3.5 vorgegebene
Beschränkung auf bestimmte Lehrmaterialen als auch die in Ziffer 3.8 erfolgte
Beschränkung auf die einzusetzenden Unterrichtsfahrzeuge. Entgegen der
Auffassung der Klägerin schränkt die in Ziffer 3.5 erfolgte Festlegung bestimmter
Lehrmaterialien die ihr gegebenen Ausbildungsmöglichkeiten gegenüber anderen
Wettbewerbern nicht unzulässig ein. Bei den in der Anlage 1 zum
Anerkennungsbescheid aufgeführten Lehrmaterialien handelt es sich um
Standardwerke für die hier betroffene Ausbildung. Ihre Verwendung stellt sicher,
dass geeignete Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden sind, wie
dies § 7 Abs. 2 Nr. 3 BKrFQG als Anerkennungsvoraussetzung fordert. Die in der
Liste aufgeführten Lehrmaterialien gehen über diejenigen hinaus, die die Klägerin
in ihrem Anerkennungsantrag gem. § 6 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur
Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes genannt hat. Eine
Rechtsverletzung der Klägerin scheidet bereits aus diesem Grund aus. Die Auflage
macht es der Klägerin auch nicht unmöglich, einzelne Lehrmaterialien
auszutauschen, soweit diese für die Aus- und Weiterbildung ebenfalls geeignet
sind. Insoweit bedarf es lediglich einer Mitteilung an das Regierungspräsidium
Gießen. Eine unangemessene Einschränkung der Ausbildungsmöglichkeit der
Klägerin ist somit nicht gegeben.
Die soeben zu Ziffer 3.5 des Bescheides gemachten Ausführungen gelten
entsprechend für die in Ziffer 3.8 getroffene Auflage, wonach als
Unterrichtsfahrzeuge nur diejenigen Fahrzeuge eingesetzt werden dürfen, welche
der Klägerin aufgrund ihrer Vereinbarung mit dem Fahrzeugverleih C. GbR zur
Verfügung stehen.
Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium in Ziffer 4
des Bescheides einen Auflagenvorbehalt angeordnet hat. Die vom
Regierungspräsidium getroffene Formulierung, es behalte sich vor, weitere
Nebenbestimmungen festzulegen, ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen,
dass als mögliche Nebenbestimmung lediglich eine Auflage in Betracht kommt.
Dies folgt daraus, dass § 36 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG angeführt wird, der lediglich den
Vorbehalt einer Auflage erfasst. Darüber hinaus handelt es sich bei sämtlichen
dem Anerkennungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen um Auflagen. Da
es nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere eine
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es nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere eine
Änderung oder Ergänzung einer der im Anerkennungsbescheid getroffenen
Auflagen erforderlich wird, stand es dem Regierungspräsidium im Rahmen des ihm
eröffneten Ermessens offen, einen solchen Auflagevorbehalt in den Bescheid
aufzunehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen die ihr auferlegten
Nebenbestimmungen nicht gegen das verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine Ungleichbehandlung der Klägerin
gegenüber den Fahrlehrerausbildungsstätten, die vom Regierungspräsidium
Gießen gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG ebenfalls als Ausbildungsstätten für die
beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung staatlich anerkannt
wurden, ist nicht gegeben. Denn das Regierungspräsidium Gießen verwendet in all
diesen Fällen einen mit dem Hessischen Verkehrsministerium abgestimmten
„Musterbescheid“, der vollständig mit dem der Klägerin erteilten
Anerkennungsbescheid vom 06.08.2009 übereinstimmt.
Keiner Entscheidung bedarf es, ob es einen sachlichen Grund für die vom
Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsstätten zwischen den Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten
gibt. Während Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
nach § 10 Abs. 2 des FahrlG gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 BKrFQG kraft Gesetzes als
Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung
anerkannt sind, bedürfen Fahrlehrerausbildungsstätten – von der in Ziff. 2
geregelten Ausnahme abgesehen – grundsätzlich einer durch die zuständige
Landesbehörde auszusprechenden staatlichen Anerkennung gem. § 7 Abs. 2
BKrFQG. Die Klägerin ist der Auffassung, hierdurch würde den
Fahrlehrerausbildungsstätten ein „doppeltes Anerkennungsverfahren
aufgebürdet“, ohne das es hierfür einen sachlichen Grund gebe, so dass ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Auf diese Frage wäre es jedoch nur dann
angekommen, wenn der Klägerin die Anerkennung als staatliche Ausbildungsstätte
gem. § 7 Abs. 2 BKrFQG versagt worden wäre.
Die Klägerin wird auch durch die in § 7 Abs. 4 BKrFQG getroffene Regelung über die
Überwachung von Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und Weiterbildung
von Berufskraftfahrern nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt.
Nach § 7 Abs. 4 S. 2 BKrFQG obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde
die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten nach Abs. 1 Nr. 1, also der
Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Abs. 2
des FahrlG, und nach Nr. 5, also der nach Abs. 2 staatlich anerkannten
Ausbildungsstätten. Demgegenüber unterliegen die in § 7 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4
genannten Ausbildungsstätten keiner behördlichen Überwachung. Diese
Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. So handelt es sich bei den in
Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten um
solche Ausbildungsstätten, die von einem Hoheitsträger betrieben werden. Auch
die unter Nr. 3 genannten Ausbildungsbetriebe sowie die unter Nr. 4 genannten
Bildungseinrichtungen sind Ausbildungsstätten, die mit einem auf dem Gebiet des
Fahrlehrerwesens tätigen Privatunternehmen im Zusammenhang mit der Aus-
und Weiterbildung von Berufskraftfahrern nicht gleichzusetzen sind. Keiner
abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob die vom Gesetz
vorgenommene Gleichbehandlung der Fahrlehrerausbildungsstätten und der
Fahrschulen im Rahmen der behördlichen Überprüfung in der Praxis nicht oder nur
eingeschränkt eingehalten werden kann, weil es aufgrund der nicht erforderlichen
Anerkennung für Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
keiner staatlichen Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG bedarf. Selbst wenn es
sich so – wie von der Klägerin vorgetragen – verhalten würde, könnte die Klägerin
hieraus keine Rechte herleiten. Es würde dann zwar ein Vollzugsdefizit bei der
Überwachung von Fahrschulen gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 BKrFQG gegeben sein, so
dass der Gesetzgeber gefordert wäre, entsprechende Regelungen zu erlassen, die
die zuständigen Landesbehörden in die Lage versetzten, solche Fahrschulen im
Rahmen der Berufskraftfahrer-Qualifikation effektiv überwachen zu können. Aus
einem derart möglichen Vollzugsdefizit bei der Überwachung von Fahrschulen
kann die Klägerin jedoch keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass sie im
Rahmen der Berufskraftfahrer-Qualifikation nicht einer effektiven Überwachung
unterzogen werden darf („Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht“).
Schließlich ist die unter Ziff. 2 des Anerkennungsbescheides getroffene
Kostenfestsetzung ebenfalls rechtmäßig ergangen. Sie beruht auf § 1 Abs. 1 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. Nr. 345 des
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Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr i. V. m. Nr. 345 des
Gebührentarifs. In Anbetracht des mit dem Erlass des Anerkennungsbescheides
verbundenen Aufwandes ist es nicht unangemessen, wenn die Behörde die für die
Amtshandlung erhobene Gebühr auf 420,00 Euro und damit im oberen Bereich der
von 51,10 Euro bis 511,00 Euro reichenden Rahmengebühr der Tarifstelle Nr. 345
festgesetzt hat. Die für die Zustellung des Anerkennungsbescheides
entstandenen Auslagen in Höhe von 3,45 Euro hat die Klägerin gem. § 2 Abs. 1 Nr.
2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu tragen.
Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.