Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.01.2002

VG Frankfurt: grundstück, doppelbelastung, bestandteil, gehweg, steigerung, satzung, vollstreckung, eigentümer, abrechnung, anwohner

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 3947/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 11 KAG HE
Ausbaubeitrag für Anlieger der von einer ausgebauten
Hauptstraße wegführenden Stichstraße
Leitsatz
Straßenbeitrag für Anlieger einer nicht mit ausgebauten Stichstraße, die in die
ausgebaute Hauptstraße mündet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung Spielberg, Flur 9, Flurstück
34/3 in der Gemeinde Brachttal, das über einen Stichweg mit einer Gesamtlänge
von ca. 45 m und einer Breite von ca. 3 m mit der Kreisstraße K 916 verbunden
wird. An diesem Stichweg liegen vier Grundstücke; der Stichweg selbst (Flurstück
84/1) befindet sich im Eigentum der Beklagten. Die Beklagte hat die Kreisstraße K
916 im Rahmen einer Gemeinschaftsmaßnahme vollständig ausbauen lassen. Da
die Beklagte Baulastträgerin für die Teileinrichtungen Gehweganlage und
Straßenbeleuchtungsanlage ist, die mit der Ausbaumaßnahme gleichzeitig mit
hergestellt worden sind, wurde der Kläger mit Bescheid vom 15.10.1998 zu den
Kosten der Herstellung der Gehweg- und Straßenbeleuchtungsanlage im Wege der
Vorausleistung herangezogen; der Vorausleistungsbeitrag beläuft sich auf
8.789,00 DM. Ein Ausbau des Stichwegs Flurstück 84/1 erfolgte im Rahmen der
Ausbaumaßnahme nicht.
Mit Schreiben vom 03.11.1998 erhob der Kläger gegen den Bescheid der
Beklagten vom 15.10.1998 Widerspruch. In seiner Begründung bei der mündlichen
Anhörung im Anhörungsausschuss verwies der Kläger darauf, dass er aufgrund
des Umstandes, dass der Stichweg zu seinem Grundstück nicht in die
Ausbaumaßnahme der Beklagten einbezogen worden sei, bei einem späteren
Ausbau des Stichweges doppelt belastet werden würde. Dann sei nämlich der
Ausbau der Stichstraße als selbständige Erschließungsanlage zu werten mit der
Folge, dass er - der Kläger - erneut zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden
würde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1999 - dem Kläger am 28.09.1999 zugestellt
- wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie verwies in ihrem
Widerspruchsbescheid darauf, dass der Stichweg als unselbständige
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Widerspruchsbescheid darauf, dass der Stichweg als unselbständige
Erschließungsmaßnahme anzusehen sei und daher eine Beitragspflicht des
Klägers für den Ausbau der Kreisstraße bestehe.
Am 28.10.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Beklagte könne
zwar grundsätzlich einen Beitrag für den Ausbau der Kreisstraße K 916 durch die
Errichtung einer Gehweg- und Straßenbeleuchtungsanlage verlangen, da seinem
Grundstück, das über die Stichstraße mit der Kreisstraße verbunden sei, durch den
Ausbau ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer Steigerung der
Gebrauchsfähigkeit seines Grundstücks vermittelt werde. Der Geltendmachung
dieses Beitrages stehe jedoch der Umstand entgegen, dass die Beklagte nur den
Ausbau der Kreisstraße vorgenommen habe, nicht aber auch den Ausbau der
Stichstraße zu seinem Grundstück. Dies habe zur Folge, dass er zunächst einen
Beitrag zum Ausbau der Kreisstraße und bei einem späteren Ausbau der
Stichstraße erneut einen Beitrag entrichten müsse. Damit werde er gegenüber
den Grundstückseigentümern, deren Grundstücke an die Kreisstraße angrenzten
und die daher im Rahmen der Ausbaumaßnahme auch beitragspflichtig seien,
benachteiligt, denn diese müssten lediglich einen Beitrag zum Ausbau der
Kreisstraße leisten. Werde die Stichstraße ausgebaut, wären die
Grundstücksanlieger der Kreisstraße nicht beitragspflichtig, da der Ausbau der
Stichstraße ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne einer Steigerung der
Gebrauchsfähigkeit ihrer Grundstücke vermitteln würde. Er - der Kläger - werde
also im Gegensatz zu den Anliegern der Kreisstraße doppelt belastet. Grund dieser
Doppelbelastung sei der Umstand, dass die Beklagte den Ausbau einer im
beitragsrechtlichen Sinne selbständigen Erschließungsanlage, die aus der
Kreisstraße K 916 und der von ihr abzweigenden Stichstraße Flurstück 84/1
bestehe, in zwei Ausbaumaßnahmen aufspalte. Zunächst solle nur die Kreisstraße
mit Gehwegen und Straßenbeleuchtungsanlagen versehen werden. Der Ausbau
der Stichstraße erfolge vorerst nicht. Diese stelle, ausgehend von einer natürlichen
Betrachtungsweise, angesichts ihrer geringen Länge von etwa 45 m sowie der
geringen Anzahl der erschlossenen Grundstücke ein Anhängsel der Kreisstraße
dar, sodass Kreisstraße und Stichstraße eine Erschließungsanlage bildeten. Ein
Ausbau der gesamten Erschließungslage zur selben Zeit hätte zur Folge, dass die
Ausbaubeiträge dieser Erschließungsanlage insgesamt allen Grundstücksanliegern
der Kreisstraße sowie der Stichstraße aufgrund des durch die Ausbaumaßnahme
vermittelten wirtschaftlichen Vorteils auferlegt werden würde. Der Ausbau der
Stichstraße würde dann nicht nur von den Grundstücksanliegern derselben allein
getragen werden. Die Erschließung der Stichstraße, die vor der hier
vorgenommenen Aufteilung in zwei Erschließungsmaßnahmen als unselbständige
Erschließungsanlage gegenüber der Kreisstraße anzusehen gewesen sei, werde
bei einer späteren Erschließung zu einer selbständigen Erschließungsanlage. Dies
habe zur Folge, dass nur noch die Anlieger der Stichstraße als diejenigen, die
einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Ausbau derselben zögen, beitragspflichtig
würden. Dies stelle sich als Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Außerdem sei zu
berücksichtigen, dass im Straßenbaubeitragsrecht hinsichtlich der Beitragshöhe
nach dem Straßentyp unterschieden werde. Aus der sich daraus ergebenden
Differenzierung der Anliegeranteile der Anwohner von verschiedenen Straßentypen
an den Ausbaubeiträgen ergebe sich, dass ausschließlich solche Straßen zur
gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammengefasst werden
dürften, die dem gleichen Straßentyp mit gleichen Anteilsätzen angehörten. Da
die Kreisstraße K 916 als überwiegend dem Durchgangsverkehr dienend eingestuft
werde und damit ein anderer Straßentyp als der Stichweg am klägerischen
Grundstück sei, bei dem es sich um eine Anliegerstraße handele, dürfe er - der
Kläger - nicht zu den Ausbaubeitragskosten für die Kreisstraße herangezogen
werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.10.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.09.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf Rechtsprechung und Literatur, wonach auch an Stichstraßen
gelegene Grundstücke zu Ausbaubeiträgen für eine nicht unmittelbar am
Grundstück vorbeiführende Kreisstraße herangezogen werden könnten, wenn die
Stichstraße bzw. Sackgasse als unselbständig zu qualifizieren sei. Dies sei bei der
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Stichstraße bzw. Sackgasse als unselbständig zu qualifizieren sei. Dies sei bei der
Stichstraße, an die das klägerische Grundstück grenze, der Fall. Eine
Doppelbelastung des Klägers könne nicht eintreten, da bei einem eventuellen
Ausbau der Stichstraße alle Grundstückseigentümer, also auch die im Hauptzug
der Erschließungsanlage, beitragspflichtig würden, sodass das Ergebnis dasselbe
wäre, als wenn man Hauptzug und unselbständige Stichstraße gleichzeitig
ausgebaut hätte.
Mit Beschluss vom 20.12.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem
Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Die Behördenvorgänge (zwei Hefter) sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angefochtene Beitragsbescheid
vom 15.10.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.1999
rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die
Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen Beiträge von
den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende
Vorteile bietet. § 11 Abs. 10 KAG i.V.m. § 14 der Satzung der Beklagten über das
Erheben von Straßenbeiträgen vom 15.12.1987 sieht vor, dass Vorausleistungen
bis zur Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld ab Beginn des Jahres verlangt
werden können, in dem mit der Einrichtung oder einem Teil davon begonnen wird.
Der danach vom Kläger mit dem angefochtenen Bescheid erhobene
Vorausleistungsbeitrag in Höhe von 8.789,-- DM ist nicht zu beanstanden.
Das klägerische Grundstück hat durch die Errichtung einer Gehweg- und
Straßenbeleuchtungsanlage auf der Kreisstraße K 916 - hierbei handelt es sich um
einen beitragsfähigen Aufwand der Beklagten (vgl. VG Frankfurt a. M., Urt. v.
13.07.2001 - 15 E 4558/99) - einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne einer
Steigerung der Gebrauchsfähigkeit des Grundstücks erlangt, was der Kläger in
seiner Klagebegründung auch zugesteht. Eine vorteilsrelevante, zur
Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelt im
Straßenbaubeitragsrecht grundsätzlich die nächste erreichbare selbständige
Straße. Grenzt - wie hier das klägerische Grundstück - ein Grundstück einzig an
eine von einer erneuerten oder verbesserten Straße abzweigende befahrbare
Sackgasse, ist die Beantwortung der Frage, ob das betreffende Grundstück an der
Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt,
abhängig von der Beurteilung der Vorfrage, ob die Sackgasse als selbständig oder
unselbständig zu qualifizieren ist. Nur wenn Letzteres der Fall ist, vermittelt die
ausgebaute Straße selbst dem an die Sackgasse angrenzenden Grundstück eine
vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit. Ob eine Sackgasse selbständig
oder unselbständig ist, richtet sich auf der Grundlage des
erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriffs grundsätzlich nach dem
Gesamteindruck der zu beurteilenden Anlage (Driehaus, Erschließungs- und
Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 22 m.w.N.). Weist nur der Hauptzug einer
Straße, nicht auch eine von ihm abzweigende unselbständige Sackgasse als
Bestandteil des Hauptzugs Gehwege auf und werden diese Gehwege verbessert -
oder überhaupt erst hergestellt -, führt das auf dieser Grundlage zu einer
Verbesserung der einheitlichen, aus dem Hauptzug und der Sackgasse
bestehenden Anlage insgesamt mit der Folge, dass an der Aufwandsverteilung
auch die an der Sackgasse liegenden Grundstücke zu beteiligen sind (Driehaus,
a.a.O., m.w.N.). Genau so liegt der Fall hier. Nach dem tatsächlichen
Erscheinungsbild - und dies dürfte unstreitig sein - handelt es sich bei dem
Stichweg, an dem das klägerische Grundstück liegt, um eine unselbständige
Sackgasse als Bestandteil des Hauptzuges Kreisstraße K 916. Gehwege und
Straßenbeleuchtungsanlagen befinden sich in dem Stichweg nicht, sodass die
Anlegung von Gehwegen und die Errichtung der Straßenbeleuchtungsanlage auf
der K 916 zu einer Verbesserung der aus der K 916 und der Sackgasse
bestehenden einheitlichen Anlage führt.
Die Kammer vermag nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, wonach die
Beitragserhebung rechtswidrig ist, obwohl die Stichstraße, an der sein Grundstück
liegt, von ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild her als unselbständige Sackgasse,
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liegt, von ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild her als unselbständige Sackgasse,
und damit als Bestandteil der Kreisstraße K 916 anzusehen ist, weil die Stichstraße
im Verhältnis zur K 916 rechtlich als selbständige Anlage zu betrachten sei.
Allerdings hat das OVG Lüneburg in einem Beschluss vom 30.01.1998 - 9 M
2815/96 (NVwZ-RR 1999, 196) entschieden, dass dann, wenn die befahrbare
Sackgasse eine andere Verkehrsbedeutung (Anliegerstraße) als der Straßenzug,
von dem sie abzweigt (Hauptverkehrsstraße), hat, sie auch bei einer Länge von
nur 90 m straßenausbaubeitragsrechtlich als selbständige öffentliche Einrichtung
anzusehen sei. So führt das OVG Lüneburg aus, dass zwar der
straßenbaubeitragsrechtliche Einrichtungsbegriff im Hinblick auf Anbaustraßen
grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff
übereinstimme. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn spezifisch
straßenbaubeitragsrechtliche Grundsätze eine Abweichung vom
erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff geböten. Das sei insbesondere
dann der Fall, wenn dem Straßenzug, von dem die befahrbare Sackgasse
abzweige, eine andere Verkehrsbedeutung zukomme als der Sackgasse selbst.
Denn während im Erschließungsbeitragsrecht die Verkehrsfunktion der
abgerechneten Anlage für die Höhe des auf den Beitragspflichtigen umzulegenden
Aufwandes keine Bedeutung habe, seien die Gemeinden im
Straßenbaubeitragsrecht verpflichtet, die Höhe des Gemeindeanteils und damit
zugleich des Anliegeranteils nach Straßenarten und innerhalb dieser nach
Teileinrichtungen zu staffeln. Aus diesem Grunde lasse sich der
erschließungsbeitragsrechtliche Grundsatz, dass eine von der Hauptstraße
abzweigende, weniger als 100 m lange befahrbare Sackgasse regelmäßig
Bestandteil der Hauptstraße sei, nicht in jedem Fall auf das
Straßenbaubeitragsrecht übertragen. Komme der erschließungsbeitragsrechtlich
als unselbständig anzusehenden Sackgasse eine für die Einstufung nach der
Satzung relevante andere Verkehrsbedeutung zu als der Straße, in die sie
einmünde, sodass Hauptstraße und Sackgasse nach der Beitragssatzung mit
unterschiedlichen Anliegeranteilen abzurechnen wären, seien sie auch als
unterschiedliche Einrichtungen zu behandeln.
Diese für die Ansicht des Klägers sprechende Entscheidung überzeugt nicht, weil
sie keine nachvollziehbare Begründung dafür gibt, weshalb die unterschiedliche
Verkehrsbedeutung von ausgebauter Hauptstraße und von ihr abzweigender
Sackgasse die Annahme einer einheitlichen Anlage - also unselbständigen
Sackgasse - verbietet. Der Beschluss des OVG Lüneburg beruht offensichtlich auf
der von Driehaus vertretenen Auffassung (Driehaus, a.a.O., § 31 Rdnr. 9). Driehaus
begründet seine Ansicht, dass selbst dann, wenn eine
erschließungsbeitragsrechtlich grundsätzlich unselbständige Sackgasse
Bestandteil der Hauptstraße sei, also zu dieser Hauptstraße gehöre und
abrechnungsmäßig das Schicksal dieser Hauptstraße teile, im
Straßenbaubeitragsrecht die unterschiedliche Funktion von Hauptstraße und
Sackgasse und deren unterschiedliche Einstufung in eine der in der Satzung
festgelegten Straßenkategorie zu der Annahme zwinge, es handele sich
straßenbaubeitragsrechtlich um unterschiedliche Einrichtungen bzw. Anlagen,
damit, dass nur auf diesem Wege erreicht werden könne, dass - einerseits - einzig
die Anlieger an der Hauptstraße in den Genuss des geringen Anliegeranteils
kämen und - andererseits - die Anlieger der Sackgasse mit dem entsprechend
höheren Anliegeranteil (an den regelmäßig sehr viel geringeren Ausbaukosten)
belastet würden. Dementsprechend sei anerkannt, dass ein nach seinem
Erscheinungsbild als einzelne Einrichtung (Anlage) anzusehender Straßenzug
gleichwohl als zwei selbständige Einrichtungen abzurechnen sei, wenn die beiden
Teile unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienten, die zu unterschiedlichen
Gemeindeanteilen führten. In diesem Zusammenhang verweist Driehaus auf einen
Beschluss wiederum des OVG Lüneburg vom 06.11.1989 - 9 M 64/89). Abgesehen
davon, dass das OVG Koblenz in einer Entscheidung vom 27.08.1996 - 6 A
13533/95 - im Zusammenhang mit Ausbaubeiträgen entschieden hat, dass an der
Unselbständigkeit einer Stichstraße der Umstand nichts ändere, dass sie in eine
klassifizierte Straße einmünde, überzeugt auch die Begründung von Driehaus
nicht. Unberücksichtigt bleibt nämlich, dass der Anlieger der Stichstraße bei einer
Konstellation, wie sie hier vorliegt, durch den Ausbau des Hauptzuges einen nicht
nur vorübergehenden Vorteil erlangt, der völlig unabhängig von dem eines
Ausbaus der Stichstraße entsteht. Daher ist der Einwand des Klägers auch nicht
schlüssig, im Falle eines späteren Ausbaus der Stichstraße führe dies zu einer
Doppelbelastung. Denn er hat durch die Errichtung der Gehweg- und
Straßenbeleuchtungsanlage auf der K 916 einen Vorteil, der von dem durch einen
eventuellen Ausbau der Stichstraße entstehenden weiteren Vorteil zu
unterscheiden ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Kläger sowohl für den
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unterscheiden ist. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Kläger sowohl für den
Ausbau der Kreisstraße zu Ausbaubeiträgen herangezogen wird als auch zu
Beiträgen für einen eventuellen Ausbau der Stichstraße.
Ungeachtet der vorangegangenen Ausführungen greift das Argument der
Doppelbelastung zum derzeitigen Punkt auch deshalb nicht, weil - wie der
Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - überhaupt
nicht absehbar ist, ob und wann die Stichstraße, an der der Kläger wohnt,
ausgebaut wird. Die Frage der Doppelbelastung würde sich also erst dann stellen,
wenn tatsächlich die Stichstraße ausgebaut würde.
Nur am Rande und ohne dass es hierauf im vorliegenden Fall entscheidend
ankäme sei noch auf das Argument der Beklagten eingegangen, dass eine
Doppelbelastung des Klägers nicht eintreten könne, da bei einem eventuellen
Ausbau der Stichstraße alle Grundstückseigentümer, also auch die an der
Kreisstraße wohnenden Grundstückseigentümer, beitragspflichtig würden. Dies
wäre zwar konsequent im Hinblick darauf, dass Kreisstraße und Stichstraße als
einheitliche Anlage anzusehen sind. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob dann
tatsächlich die Eigentümer der an der Kreisstraße gelegenen Grundstücke zu
Ausbaubeiträgen für den Ausbau der Stichstraße herangezogen werden können,
weil diesen durch den Ausbau der Stichstraße keine Vorteile entstehen würden.
Die Höhe des mit Bescheid vom 15.10.1998 vom Kläger geforderten
Vorausleistungsbeitrags begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Fehler bei der
Berechnung der Beitragshöhe sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht
vorgetragen worden.
Das Gericht hat von der ihm ab 01.01.2002 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch
gemacht, die Berufung zuzulassen. Dies deshalb, weil es zu der hier
entscheidungserheblichen Rechtsprechung unterschiedliche Entscheidungen von
Obergerichten gibt - OVG Lüneburg vom 30.01.1998 (NVwZ-RR 1999, 196)
einerseits, OVG Koblenz vom 27.08.1996 (6 A 13533/95) andererseits - und der
Hessische Verwaltungsgerichtshof zu der streitentscheidenden Frage, soweit
ersichtlich, dezidiert noch nicht Stellung genommen hat.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.