Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.02.2009

VG Frankfurt: wiedereinsetzung in den vorigen stand, treu und glauben, bundesamt, gesetzliche frist, erneuerbare energien, höhere gewalt, fristversäumnis, behörde, unternehmen, vorrang

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 K 1463/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 16 EEG, § 32 VwVfG, § 154
Abs 1 VwGO
Ablehnung eines Antrages nach § 16 des Gesetzes für den
Vorrang Erneuerbarer Energien
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages nach § 16 des
Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG). Nach dieser Vorschrift
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag von
Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Anteil der abzunehmenden
Strommenge aus erneuerbaren Energien. Dadurch sollen sich die für diese
Unternehmen ergebenden Stromkosten verringern, soweit hierdurch die Ziele des
Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der
Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Gemäß § 16 Abs 6 EEG sind
entsprechende Anträge jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen.
Unter dem Datum vom 26.6.2006 stellte die Klägerin einen entsprechenden
Antrag, der am 27.6.2006 beim Bundesamt eingegangen ist. Mit Datum vom
28.6.2006 übersandte das Bundesamt eine Eingangsbestätigung und wies darauf
hin, dass bis zum 30.6.2006 die vollständigen Antragsunterlagen vorliegen
müssten.
Mit weiterem Schreiben des Bundesamtes vom 4.8.2006 wurde der Klägerin
mitgeteilt, dass der eingereichte Antrag unvollständig sei und mithin die
Antragsfrist nicht gewahrt sei. Es fehle eine Bescheinigung des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens für den Zeitraum vom 1.1. - 31.10.2005
und es fehle das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers
auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Mit Schreiben vom 17.8.2006 legte die Klägerin die bezeichneten Unterlagen vor
und beantragte zugleich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2006 wurde der Antrag für die
Besondere Ausgleichsregelung nach § 16 EEG insgesamt abgelehnt. Der Antrag
hätte einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30.6.2006
vorliegen müssen. Es habe jedoch zum Teil die Bescheinigung des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens und das erforderliche Gutachten gefehlt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da es
sich bei der Frist des § 16 Abs 6 EEG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele.
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Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit
Widerspruchsbescheid vom 29.4.2008 zurückgewiesen wurde.
Am 30.5.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wird
insgesamt vorgetragen, die Frist des § 16 Abs 6 EEG könne der Klägerin nicht
entgegengehalten werden. Die Festsetzung als Ausschlussfrist sei nicht
verfassungsgemäß. Für den Bestand einer Ausschlussfrist sei eine besondere
sachliche Rechtfertigung erforderlich. Die Ausschlussfrist sei erst zusammen mit
der sogenannten „Deckelungsregelung“ des § 16 Abs 5 EEG eingeführt worden,
weil damit die einzelnen Begrenzungsentscheidungen nicht mehr hätten isoliert
voneinander, sondern nur noch vor dem Hintergrund der Gesamtdeckelung
betrachtet werden können. Da die Deckelungsregelung zwischenzeitlich - und auch
schon für das Jahr 2007 - aufgehoben worden sei, könne der Zweck der
Ausschlussfrist nicht fortbestehen. Andere Gründe für eine Ausschlussfrist
bestünden nicht. Allein der Behörde die Möglichkeit zu schaffen, bis Jahresende
über die Anträge entscheiden zu können, sei kein hinreichender Grund. Für die
Behörde wäre es möglich, zunächst eine Vollständigkeitsprüfung der Anträge
durchzuführen, um dann nach Mitteilung eventueller Unvollständigkeiten die
zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Gang zu setzen. Im Ergebnis sei § 16 Abs 6
EEG entweder verfassungskonform als normale Frist mit der Möglichkeit einer
Wiedereinsetzung zu behandeln oder sie sei als Ausschlussfrist verfassungswidrig.
Jedenfalls sei im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung zu gewähren. Und ein
Verschulden im Sinne von § 32 Abs 1 VwVfG liege nicht vor. Zunächst einmal sei
der eigentliche Antrag fristgerecht verschickt worden. Und die Beifügung des
Gutachtens sei eine einfache bürotechnische Maßnahme gewesen, die auf einen
Mitarbeiter delegiert werden durfte. Insoweit sei der Mitarbeiter K. mit der
Angelegenheit befaßt gewesen. Am 9.5.2006 seien alle Unterlagen mit Ausnahme
des rechtzeitig in Auftrag gegebenen Gutachtens fertig gewesen und der Antrag
selbst sei am 19.6.2006 vom Geschäftsführer unterzeichnet worden. Da der
Mitarbeiter K. ab dem 21.6.2006 in Urlaub gehen wollte und das Gutachten noch
nicht eingegangen war, habe er den Kollegen H. gebeten, das Gutachten bei
Eingang dem Antrag und den weiteren Unterlagen beizufügen und den gesamten
Antrag fristgerecht zu versenden. Am 26.6.2006 seien Unterlagen des
Wirtschaftsprüfers eingegangen, und zwar das Gutachten in zwei Exemplaren
sowie eine weitere (nicht für das Bundesamt bestimmte) Bescheinigung nach § 14
EEG. Der Mitarbeiter H. habe (unrichtigerweise) dem Gesamtantrag die
Bescheinigung nach § 14 EEG beigefügt und die beiden weiteren Unterlagen,
nämlich das eigentliche Gutachten in doppelter Ausfertigung, zu den internen
Akten genommen.
Die fehlenden Unterlagen - so die Klagebegründung weiter - seien unmittelbar
nach dem Hinweis des Bundesamtes zusammen mit dem Antrag auf
Wiedereinsetzung nachgereicht worden.
Der Klägerin müsse zudem selbst dann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn
man die nur bei Ausschlussfristen anerkannten Wiedereinsetzungsmöglichkeiten
wegen höherer Gewalt bzw aus Gründen von Treu und Glauben annehmen wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht habe festgehalten, dass ein Fehler des
Büropersonals sich als unabwendbarer Zufall und damit als höhere Gewalt
darstellen könne.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 28.12.2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 29.4.2008 die Beklagte zu verpflichten, über den
Antrag nach § 16 EEG antragsgemäß zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung der Beklagten sei die Ablehnung des Antrages zu Recht erfolgt,
denn der Antrag sei verspätet gestellt worden. Zu den vollständigen
Antragsunterlagen habe die EVU-Bescheinigung für den Zeitraum vom 1.1.-
31.10.2005 sowie das Wirtschaftsprüfergutachten gehört. Beides sei erst am
18.8.2006 vorgelegt worden. Die Antragsfrist sei ausdrücklich als Ausschlussfrist
ausgestaltet. Im Übrigen habe der Gesetzgeber auch bei der aktuellen
Neuregelung des EEG diese Ausschlussfrist beibehalten. Eine Wiedereinsetzung
komme nicht in Betracht. Die Ausschlussfrist sei verhältnismäßig und verstoße
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komme nicht in Betracht. Die Ausschlussfrist sei verhältnismäßig und verstoße
nicht gegen Verfassungsrecht, auch nicht nach Wegfall der sogenannten
„Deckelung“. Die Ausschlussfrist diene dem Zweck, die Begrenzungsbescheide
vor Jahresende abarbeiten zu können, damit sie in den weiteren Ausgleich
einbezogen und bei den Prognosen berücksichtigt werden könnten. Es sollten alle
Anträge auf derselben Datenbasis entschieden werden, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die
Entlastung durch die besondere Ausgleichsregel sicherzustellen. Auch eine
Nachsichtgewährung wegen höherer Gewalt bzw. unabwendbarem Zufall scheide
aus. Das Büroversehen reiche für eine Nachsichtgewährung nicht aus, da es bei
entsprechender Sorgfalt hätte vermieden werden können. Es habe sich hier nicht
um ein unabwendbares Ereignis gehandelt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.4.2008 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den geltend
gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Begrenzung der Strommenge auf
der Grundlage des § 16 Abs 1 EEG, da der entsprechende Antrag verspätet
gestellt worden ist.
Gemäß § 16 Abs 6 EEG in der hier anzuwendenden Fassung vom 21.7.2004 war
der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30. Juni des
laufenden Jahres zu stellen. Für den hier betroffenen Zeitraum war dies der 30. Juni
2006. Dabei handelt es sich ausweislich des Gesetzeswortlauts um eine
Ausschlussfrist.
Für die Klägerin lag bis zu dem genannten Datum ein Teil der für den Antrag
erforderlichen Unterlagen bei der Behörde vor, es fehlte jedoch das
vorgeschriebene Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers
nach § 16 Abs 2 EEG sowie die Bescheinigung über Strommenge und
Differenzkosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Zeitraum vom
1.1.2005 bis zum 31.10.2005. Die Klägerin hat die fehlenden Unterlagen erst im
August 2006 nachgereicht. Dies war verspätet.
Den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das
Bundesamt zu Recht abgelehnt. Nach § 32 Abs 1 VwVfG ist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war,
eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 32 Abs 5 VwVfG ist eine
Wiedereinsetzung jedoch unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
dass sie ausgeschlossen ist.
Die Vorschrift des § 16 Abs 6 EEG erklärt die Antragsfrist ausdrücklich zur
Ausschlussfrist, dies bedeutet im Sinne des § 32 Abs 5 VwVfG, dass eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
Gegen dieses Ergebnis sprechen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, so
wie sie von der Klägerin vorgebracht worden sind. Dem Gesetzgeber ist es
grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte
Stichtage einzuführen, auch wenn dies unvermeidlich gewisse Härten mit sich
bringt. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist darin nicht zu sehen (BVerwG, Urteil
vom 28.3.1996, Az 7 C 28/95 m.w.N., Juris). Allerdings muß der Gesetzgeber im
Rahmen seines Gestaltungsspielraums die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht
kommenden Tatsachen hinreichend würdigen und prüfen, ob sich die gewählte
Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der
Gesamtregelung rechtfertigen läßt und nicht willkürlich erscheint (BVerfGE 80, 297
<311> m.w.N.).
In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auf die zeitweise in der
Begrenzungsentscheidung zu berücksichtigende Deckelungsregelung verwiesen
und die Auffassung vertreten, nur vor jenem Hintergrund sei die strikte Regelung
als Ausschlussfrist vertretbar gewesen. Nach dem inzwischen erfolgten Wegfall der
Deckelungsregelung müsse die einschneidende Konsequenz der Ausschlussfrist
ausscheiden und bei unverschuldetem Fristversäumnis eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand möglich sein (Müller in: Danner/Theobald, Energierecht, 2008, §
16 EEG, Rn 164). Auch in Bezug auf die ab dem Jahr 2009 geltende Neufassung
des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien, wo die einschlägige
Antragsfrist in § 43 Abs 1 wiederum als Ausschlussfrist ausgestaltet ist, wird eine
solche Auffassung geltend gemacht. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass
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solche Auffassung geltend gemacht. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass
es sich um ein kompliziertes Antragsverfahren mit hoher Fehleranfälligkeit handele
(Salje, EEG, 5.Auflage 2009, § 43, Rn 32).
Das Gericht teilt diese Erwägungen nicht und geht davon aus, dass der
Gesetzgeber die Frist des § 16 Abs 6 EEG gemäß dem eindeutigen Wortlaut als
Ausschlussfrist ausgestaltet hat und dass dies auch als verhältnismäßig und in
keiner Weise willkürlich zu bewerten ist (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2006, Az
1 E 1542/05; HessVGH, Beschluss vom 13.7.2006, Az 6 UZ 1104/06).
Die Ausschlussfrist des § 16 Abs 6 EEG dient dem Zweck, dass die
Begrenzungsbescheide vom Bundesamt zeitnah bearbeitet werden können damit
alle Daten in den weiteren Ausgleich einbezogen werden können. Es sollen alle
Anträge auf derselben Datenbasis entschieden werden, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die
Entlastung durch die besondere Ausgleichsregelung sicherzustellen. Zugleich soll
erreicht werden, dass alle Begrenzungsbescheide rechtzeitig verschickt werden
können, damit sich auch die Übertragungsnetzbetreiber und die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherheit über die von der
Ausgleichsregelung betroffenen Strommengen verschaffen können.
Allgemein betrachtet bleibt auch für den vorliegenden Sachverhalt der im Übrigen
für den Bereich der Subventionsverwaltung geltende Grundsatz anzuwenden, dass
nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Zweck Vorrang genießt, im
Interesse der Rechtssicherheit zu bestimmten Zeitpunkten endgültig Klarheit über
die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen bzw über die Verteilung von
Ressourcen zu erhalten (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.03.2007, Az 4 LC
16/05, juris).
Das Gericht verkennt gleichwohl nicht, dass letztlich auch im Falle einer
Ausschlussfrist ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung in Form einer
Nachsichtgewährung geboten sein kann, wenn eine Fristversäumnis aus Gründen
höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände eingetreten ist (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 6.7.2007, Az 8 B 51/07, Juris). Solche Ausnahmen gelten aber nur
in engen Grenzen, also etwa bei unabwendbaren Zufällen oder wenn
beispielsweise die Behörde mit einer unrichtigen Auskunft oder einem sonstigen
Beitrag zur Fristversäumnis beigetragen hat. Ein Beitrag der Behörde zur
Fristversäumnis ist hier nicht zu erkennen. Und auch ein unabwendbarer Zufall im
Sinne von höherer Gewalt liegt hier nicht vor. Ein unabwendbarer Zufall in diesem
Sinne kann etwa gegeben sein, wenn es trotz aller vernünftigen und
angemessenen Bemühungen um die Beachtung der objektiv gebotenen Sorgfalt
aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände zu einem Fehler im Verfahrensablauf
oder einer Fristversäumnis kommt.
Ursache für den Eintritt der Fristversäumnis im vorliegenden Fall ist aber vielmehr,
dass die für die Klägerin handelnden Personen die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt schlicht nicht beachtet haben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wie
der Sachverhalt von der Klägerin geschildert worden ist, hatte der Geschäftsführer
den eigentlichen Antrag bereits unterzeichnet und die weitere Vervollständigung
des Antrages mit den gesetzlich vorgesehenen Unterlagen sowie die rechtzeitige
Übersendung an das Bundesamt den Mitarbeitern zur selbständigen Erledigung
überlassen. Dem Gericht ist nicht bekannt, warum erst in den letzten Junitagen mit
dem Erhalt des weiterzureichenden Gutachtens zu rechnen war. Jedenfalls wollte
der wohl regelmäßig mit der Angelegenheit befaßte Mitarbeiter K. in diesen Tagen
in Urlaub gehen und überließ die Aufgabe seinem Vertreter H. Dieser telefonierte
sogar noch mit dem Wirtschaftsprüfer, von dem er die Übersendung des wichtigen
Gutachtens erwartete. Am 26.Juni erhielt der Vertreter H. eine Sendung mit
mehreren Schriftstücken. Vorangestellt war ein Anschreiben mit Datum vom
23.Juni 2006, das aus zwei Sätzen bestand:
(...) beigefügt erhalten Sie zwei Exemplare unseres Gutachtens gemäß § 16
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von dem Sie eines bitte Ihrem Antrag beim
BAFA beifügen.
Mit heutiger Post habe ich ebenfalls die Bescheinigung für A. versandt. Die
Zweitschrift des Schreibens sowie ein Exemplar dieses Schreibens liegt bei.
Ganz entgegen diesem Schreiben wurde aber nicht ein Exemplar des Gutachtens
an das Bundesamt übersandt, sondern es wurden beide Exemplare des
Gutachtens zu den internen Akten genommen. Und als schon am 27.Juni der
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Gutachtens zu den internen Akten genommen. Und als schon am 27.Juni der
regelmäßig mit der Angelegenheit befaßte Mitarbeiter K. aus dem Urlaub
zurückgekehrt war, fragte er zwar telefonisch beim Bundesamt nach dem Eingang
des Antrages nach. Er unterließ es aber, etwa in den internen Akten die
zurückbehaltenen und abgesandten Unterlagen zu überprüfen. Dies unternahm er
erst im August, als er dann den tatsächlichen Sachverhalt aufdeckte.
Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von höherer Gewalt vermag das Gericht an
diesem Geschehensablauf in keiner Weise zu erkennen. Vielmehr ist - um es zu
wiederholen - die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in mehrfacher Hinsicht nicht
beachtet worden. Der mit der Angelegenheit letztlich vertretungsweise betraute
Mitarbeiter hätte in der Lage sein müssen, aus den vom Wirtschaftsprüfer
übersandten Schriftstücken das maßgebliche Gutachten herauszufinden und es
dem Antrag zur Übersendung an das Bundesamt beizufügen. Er hätte durch
angemessene Unterweisung darauf vorbereitet sein müssen, die Bedeutung der
Schriftstücke zu erkennen und zu unterscheiden. Dies mußte ihm auch zuzumuten
sein, soweit er (nur) die entsprechende Urlaubsvertretung übernehmen sollte.
Zudem war in dem Anschreiben des Wirtschaftsprüfers noch einmal deutlich
gemacht, dass ein Gutachten gemäß § 16 EEG an das Bundesamt weitergeleitet
werden sollte. Auf dem Deckblatt dieses Schriftstücks befand sich sodann die
einleitende Formulierung „Bericht über die Prüfung der nach § 16 Abs 2 Satz 1 Nr
1 und 3 EEG (...) gemachten Angaben (...)“. Das weitere - nicht weiterzuleitende -
Schriftstück trug die einleitende Formulierung „Bescheinigung gemäß § 14 Abs 6
EEG (...)“. Hinzu kommt im Übrigen, dass der schon am 27.6. aus dem Urlaub
zurückgekehrte Mitarbeiter noch rechtzeitig vor Fristablauf die Möglichkeit hatte,
durch Einsicht und Überprüfung der unternehmensinternen Unterlagen den Fehler
aufzudecken. Nicht zuletzt wäre es gegebenenfalls auf der Ebene der jeweiligen
Vorgesetzten geboten gewesen, den gesamten Vorgang, soweit ihm denn eine
wesentliche Bedeutung für das klägerische Unternehmen zukommt, angemessen
zu überwachen.
Die vorstehend geschilderten Einzelheiten führen zugleich zu dem Ergebnis, dass
die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 16 Abs 6 EEG
gehindert war. Dies hätte im Übrigen zur Konsequenz, dass eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand in jeder Hinsicht ausgeschlossen bliebe. Soweit den
Mitarbeitern K. und H. die Erledigung der Antragstellung zur selbständigen
Bearbeitung übertragen war, ist deren Verschulden der Klägerin zuzurechnen. Und
falls der Urlaubsvertreter H. im Sinne der Rechtsprechung als büromäßige
Hilfsperson betrachtet werden sollte, müßte eine solche Hilfsperson für die ihr
übertragenen Aufgaben sorgfältig ausgewählt, gut ausgebildet und nachhaltig
überwacht werden. Im vorliegenden Fall kann hiervon nicht die Rede sein.
Da die Klägerin mit der Klage unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu
tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.