Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 24.02.1997

VG Frankfurt: verwaltungsakt, behörde, wohnung, durchsuchung, zwangsvollstreckung, vollstreckungsverfahren, rechtswidrigkeit, zwangsgeld, sicherheitsleistung, einzelrichter

Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 M 2613/91
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Leitsatz
Inhalt und Ziel von Rechtsschutzgesuchen sind unter Beachtung der Erklärung des
Rechtssuchenden objektiv zu beurteilen. Eine beim Amtsgericht eingelegte "Erinnerung"
(gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) kann sich nach Verweisung an das
Verwaltungsgericht als Klage erweisen. Ein Wechsel der Rechtsschutzform ist zulässig,
wenn das Rechtsschutzziel sich nicht ändert (Rechtskontrolle von Maßnahmen in der
Verwaltungs-Vollstreckung).
Kennzeichnende Verfahrensmaxime für das Verwaltungsstreitverfahren ist der
Amtsbetrieb. Falls es sich als erforderlich erweist, können die Beteiligten zur Mitwirkung
an dem Gerichtsverfahren herangezogen werden. Dazu bedarf es (ähnlich dem
Verwaltungsakt der Behörde) einer konkret-individuellen Regelung des Gerichts. Nach
der VwGO ist ein Kläger nur dann gehalten einen (Klage-) Antrag zu stellen, wenn er von
einem dazu befugten Mitglied des Gerichts (Vorsitzender/Berichterstatter/Einzelrichter)
hierzu aufgefordert wird. Vor dieser Aufforderung hat ein Kläger seine Pflicht zur
Mitwirkung im Prozess dadurch erfüllt, dass er den Gegenstand seines Klagebegehrens
bezeichnet.
Ein erledigter Verwaltungsakt ist Voraussetzung für eine Klage mit der ein Ausspruch
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erstrebt wird (Fortsetzungsfeststellungsausspruch).
Verwaltungsakte gibt es nicht nur in dem durch die Verwaltungsverfahrensgesetze
geregelten Teil des Verwaltungsverfahrens, sondern z.B. auch im so genannten
Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) oder im (Verwaltungs-) Vollstreckungsverfahren.
Voraussetzung und Rechtsfolgen dieser Verwaltungsakte sind unabhängig von der
Regelung in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (z.B. § 35 VwVfG) jeweils nach ihrem
Zweck (Verwaltungsakt als Zweckschöpfung) zu beurteilen. Eine durch einen
Vollziehungsbeamten im Wege der Vollstreckung vorgenommene Türöffnung (mit dem
Ziel der Wohnungsdurchsuchung) stellt keinen Verwaltungsakt dar.
Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ist objektiv zu beurteilen, dazu gehört sein Erlass
durch die Behörde, was u.a. einen hierauf gerichteten Willen der Behörde (Maßnahme)
und einer durch das jeweilige (formelle) Recht vorgesehene Form voraussetzt. Zweck
der Formstrenge ist die Erkennbarkeit (Verständlichkeit) für den/die Betroffenen.
Weitere Voraussetzung ist eine Regelung. Das Unterlassen einer Regelung kann
deshalb kein Verwaltungsakt sein.
Eine Mitteilung des Termins der Durchsuchung einer Wohnung (im Verwaltungs-
Vollstreckungsverfahren) ist nur dann geboten, wenn davon ausgegangen werden kann,
dass der Schuldner an dem (Vollstreckungs-) Verfahren mitwirkt. Vermutet dir
Gläubigerin/Behörde berechtigterweise (z.B. auf Grund vorangegangenen Verhaltens
des Schuldners, dass dieser auch künftig Vollstreckungsmaßnahmen zu vereiteln sucht,
besteht keine Pflicht zur Mitteilung des Durchsuchungstermins.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren
Kostenschuld abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
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Tatbestand
Mit Antrag vom 14.01.1991 beantragte die Klägerin unter Berufung auf die §§ 758
ZPO, 7 HessVwVG, 287 Abs. 4 AO und Art. 13 GG beim Amtsgericht in Frankfurt
am Main die "Genehmigung zur zwangsweisen Öffnung der
Wohnung/Geschäftsräume" der Beklagten, um einen Pfändungsversuch
hinsichtlich einer vollstreckbaren Forderung von 820 DM (Zwangsgeld des Amtes
für Wohnungswesen) vornehmen zu können. Sie begründete den Antrag damit,
daß sie wiederholt versucht habe, in die Wohnung/Geschäftsräume zu gelangen,
dies sei aber mißlungen. Auch die letzte schriftliche Androhung vom 17.12.1990
habe die Beklagte nicht beachtet.
Daraufhin ordnete das Amtsgericht Frankfurt mit Beschluß vom 18.01.1991- 83 M
971/90- unter Berufung auf die im Antrag genannten Vorschriften und den
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3.04.1979 (1 BvR 994/76) u.a. an,
daß der Vollziehungsbeamte verschlossene Türen und Behältnisse der Beklagten
öffnen lassen und, wenn er Widerstand findet, Gewalt anwenden kann. Mit
Schreiben vom 4.02.1991 kündigte die Klägerin der Beklagten an, daß sie die
Wohnung/Geschäftsräume der Beklagte am 19.02.1991 zwischen 9.30 und 10.30
Uhr auf deren Kosten öffnen lassen werde, um sie zu durchsuchen.
Gegen den Beschluß vom 18.01.1991 wandte sich die Beklagte mit Schriftsatz
vom 12.02.1991 und beantragte, die Zwangsvollstreckung aus dem
Durchsuchungsbeschluß aufzuheben bzw. einstweilen einzustellen. sie rügt die
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel, weil für eine von
vornherein aussichtlose Vollstreckung keine Erlaub-
nis erteilt werden dürfe. Es sei aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, daß eine
Durchsuchung wegen ihrer Pfandlosigkeit erfolglos sei. Diesen Antrag sah das
Amtsgericht als Erinnerung an und wies diese sowie den Einstellungsantrag zurück.
Eine Erfolglosigkeit der Vollstreckung sei nicht gerichtsbekannt, das von der
Beklagten bezeichnete Verfahren 85 M 4638/90 = 2/9 T 1046/90 betreffe einen
anderen Gläubiger.
Auch gegen diesen Beschluß wandte sich die Beklagte mit ihrem "Rechtsmittel"
vom 18.02.1991, worauf das Landgericht Frankfurt am Hain mit Beschluß vom
18.02.1991- 2/9 T 159/91- die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellte, mit
Beschluß vom 20.02.1991 das (als sofortige Beschwerde angesehene)
Rechtsmittel jedoch zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, es habe zwar
im August 1990 einen erfolglosen Pfändungsversuch bei der Beklagten gegeben,
es widerspreche jedoch nicht der Lebenserfahrung, daß ein Schuldner innerhalb
eines halben Jahres zu pfändbaren Sachen komme, weshalb ein erneuter
Pfändversuch nicht von vornherein erfolglos sei.
Mit Schriftsatz vom 22.06.1991 wandte sich die Beklagte mit einer "Erinnerung"
unter Berufung auf § 766 ZPO gegen die Art und Weise, "in der am 19.03.1991 der
Vollziehungsbeamte, ..., die Vollstreckungs- und Durchsuchungshandlungen
...durchgeführt" habe, erneut an das Amtsgericht. Sie ist der Auffassung, daß die
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben sei, weil es sich vorliegend um
eine Vollstreckung nach § 12 Abs. 2 HessVwVfG handele und nicht wie die Beklagte
meine, um eine solche nach § 12 Abs. 1 HessVwVG. Zur Begründetheit ihrer
Erinnerung führt sie folgendes an: Die zwangs-
weise Öffnung und Durchsuchung ihrer Wohnung sei am 19.03.1991 ohne
vorherige Ankündigung durchgeführt worden. Eine erneute schriftliche
Ankündigung sei jedoch notwendig gewesen, das ergebe sich aus § 107 Nr. 7
GVGA. Sie wendet sich insbes. gegen die Kostentragungspflicht hinsichtlich der
Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes, der für die Öffnung der Wohnung 125,40
DM in Rechnung gestellt habe. Wäre sie von dem Termin informiert gewesen, hätte
sie die Tür selbst (und ohne Kosten) öffnen können. Die Kosten für den
Schlüsseldienst seien mutwillig herbeigeführt worden.
Die Beklagte hat vor dem Amtsgericht beantragt, den Antrag "zurückzuweisen".
Sie hat die Erinnerung für unzulässig gehalten, weil die ZPO auf die Vollstreckung
von Verwaltungsakten keine Anwendung finde. Die Durchführung einer
Vollstreckungsmaßnahme habe stets den Charakter eines Verwaltungsaktes und
sei deshalb (vor den Verwaltungsgerichten) angreifbar.
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Mit Beschluß vom 10.10.1991 verwies das Amtsgericht Frankfurt am Main den
Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Auch dagegen wandte
sich die Beklagte mit einem »Rechtsmittel«, das das Landgericht Frankfurt am
Main mit Beschluß vom 13.11.1991- 2/9 T 962/91 - zurückwies.
Die Beklagte ist wie die Klägerin - nach der Verweisung an das Verwaltungsgericht
- der Ansicht, daß es sich um eine Klage handele. Sie hält diese deshalb für
begründet, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die
Schadensminderungspflicht beinhalte, insbes. hätte bei einer schriftlichen
Ankündigung des Durchsuchungstermins das unverhältnis-
mäßige und Kosten verursachende Verhalten des Vollstreckungsbeamten
vermieden werden können. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den Schriftsatz
vom 24.09.1992 verwiesen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
festzustellen, daß die Unterlassung der schriftlichen Ankündigung des
Durchsuchungstermins vom 19.03.1991 rechtswidrig gewesen ist und
festzustellen, daß es sich bei den Kosten des Schüsseldienstes von 125,40 DM
nicht um notwendige Kosten der Vollstreckung handelt bzw. die Kostenforderung
aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, der Durchsuchungsankündigung vom 4.02.1991 sei
zwar keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen, so daß die "Erinnerung"
fristgerecht eingelegt sei; es handele sich dabei jedoch um einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag, weshalb die Erinnerung in eine Klage umgedeutet
werden müsse. In der Sache verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag. Die Klage
sei sachlich nicht begründet. Es stehe im Ermessen der Behörde, ob sie
Zwangsmaßnahmen vorher schriftlich ankündige. Ein solches Vorgehen hänge
davon ab, ob der Erfolg der Maßnahme gefährdet erscheine.
Ein Hefter Behördenakten hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage der Beklagten ist unzulässig. Das
liegt freilich nicht an der Umkehrung der Parteirollen, diese beruht lediglich auf der
Fortsetzung des amtsgerichtlichen Verfahrens. Rechtsschutzsuchende im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beklagte. Die
Unzulässigkeit der Klage ergibt sich vielmehr daraus, daß ein erledigter
Verwaltungsakt, der Voraussetzung für eine derartige Klage ist, nicht vorliegt, denn
die durch den Vollziehungsbeamten am 19.03.1990 vorgenommene
Wohnungsöffnung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Bei der unterlassenen
Mitteilung handelt es sich ebenfalls nicht um einen Verwaltungsakt. Der
Verwaltungsakt ist vielmehr in der vollziehbaren
Zwangsgeldfestsetzungsverfügung - deren Rechtswidrigkeit sich nicht im Streit
befindet - zu sehen. Derartige Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung
gefordert wird, können, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 18,19
HessVwVG vorliegen, ohne Terminsankündigung vollstreckt werden. Daran ändert
nichts, daß (wegen der Grundrechtsrelevanz zusätzlich) eine richterliche Erlaubnis
zur Öffnung von Türen und Durchsuchung der Räume vorliegen muß. Die
Zwangsanwendung in der Verwaltungsvollstreckung stellt sich dann aber als
Realakt dar. Ist Erledigung eingetreten, kann eine Rechtmäßigkeitskontrolle mit der
Feststellungsklage erreicht werden (BVerwG 3.11.1988 - 7 C 115.86 -, BVerwGE 80,
355, 366).
Es kann offen bleiben, ob das Rechtsschutzziel der Beklagten in Wahrheit darauf
gerichtet ist, von der drohenden Pfändung der Vollstreckungskosten hinsichtlich
der Hinzuziehung des Schlüsseldienst für die Wohnungsöffnung vom 19.03.1991
verschont zu werden oder ob sie ein weitergehendes Rechtsschutzziel verfolgt
(BFH 13.12.1994 -VII R 18/93-). Die Beklagte will jedenfalls auch die Rechtmäßigkeit
der festgesetzten Kosten des Schlüsseldienstes kontrolliert haben. Zwar hat die
Beklagte im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens (Amtsgericht-
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Beklagte im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens (Amtsgericht-
Verwaltungsgericht) die Rechtsschutzformen gewechselt (Erinnerung-Klage), ihr
Rechtsschutzziel (Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen
Ankündigung) ist aus ihren Schriftsätzen jedoch hinreichend deutlich geworden.
Das ist auch im Hinblick auf eine Klageänderung zulässig, denn in den
Verfahrensordnungen der Gerichte des öffentlichen Rechts herrscht der
Grundsatz, daß der Kläger lediglich sein Rechtsschutzziel ("Gegenstand des
Klagebegehrens") bezeichnen muß, zu bestimmten Anträgen ist er nur gehalten,
wenn er (vom Vorsitzenden oder Berichterstatter ggf. auch vom Einzelrichter)
entsprechend aufgefordert wird (§§ 81 Abs. 2 Satz 1,6 VwGO). Das ist aber
vorliegend nicht der Fall gewesen. Im übrigen ist die Klägerin mit der Änderung des
Rechtsschutzziels einverstanden gewesen (§ 91 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat kein Recht, daß die Klägerin ihr
vorab den Durchsuchungstermin mitteilt. Der Durchsuchungstermin ist dem
Schuldner nur dann mitzuteilen, wenn damit gerechnet werden kann, daß dieser
an der Durchsuchung mitwirken wird. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht zu
erwarten gewesen. Die Beklagte hat nämlich durch ihr Verhalten im
Vollstreckungsverfahren deutlich gezeigt, daß sie nicht bereit ist, bei der
Vollstreckung mitzuwirken. Sie ist angesichts des vollstreckbaren Titels nicht zur
Mitwirkung bereit gewe-
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sen, wie sich deutlich aus ihren Reaktionen auf die schriftliche Ankündigung der
Klägerin ergibt. Die Beklagte ist auch durchaus in der Lage die rechtliche
Bedeutung und Tragweite der Existenz eines vollziehbaren Zwangsgeldbescheides
zutreffend einschätzen zu können. Trotzdem hat sie angesichts dieser Umstände
keinerlei Handlungsbereitschaft gezeigt, sie hat vielmehr die Ankündigungen der
Behörde unbeachtet gelassen und jeden Vollstreckungsversuch vereitelt, so daß
die Klägerin die gerichtliche Erlaubnis für die Wohnungsdurchsuchung erwirken
mußte. Eine derartige Handlungsweise berechtigt die Behörde aber davon
auszugehen, daß die Beklagte auch künftig alle Möglichkeiten nützen werden, um
Vollstreckungshandlungen zu vereiteln. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn
die Behörde die Beklagte vom Termin der Wohnungsdurchsuchung nicht
informierte.
Auch der Hinweis der Beklagten auf § 107 Nr. 7 der Geschäftsanweisung für
Gerichtsvollzieher (v. 17.3.1980, JMB1. 1980 S. 118, Neuinkraftsetzung durch Erlaß
v. 6.4.1990, JMBl. 1990 S. 269), den sie in der Verwaltungsvollstreckung für
entsprechend anwendbar hält, führt zu keiner anderen Betrachtung. Die Vorschrift
schreibt vor, daß der Gerichtsvollzieher die Wohnung in der Regel erst dann
gewaltsam öffnen soll, wenn er dies dem Schuldner schriftlich angekündigt hat.
Bereits der Wortlaut der Soll-Vorschrift läßt Ausnahmen zu wie insbes. die
Formulierung "in der Regel" deutlich macht. Ein solcher Regelfall lag hier aber nicht
vor. Dies wird insbes. aus Satz 2 der genannten Vorschrift deutlich, denn sie hat
den Sinn, den Vollstreckungsschuldner zu warnen, indem ihm die
Durchsuchungsanordnung mit Zahlungsaufforderung mitgeteilt wird. über beides
war die Beklagte aber informiert, spätestens seit der Zustellung des Beschlusses
des Landgerichts Frankfurt am Main v. 17.2.1991 am 11.3.1991. Die Beklagte
hatte demnach genügend zeit die gewaltsame Öffnung ihrer Wohnung und die
dafür aufgewendeten Kosten zu verhindern.
Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154
Abs. 1 VwGO).
Weil das Urteil nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden
durfte und eine Vollstreckung im Werte von mehr als 2.000 DM nicht zu erwarten
ist, ist der Beklagten die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung zu gestatten (§§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11,711 ZPO).
Sonstiger Langtext
Anmerkung:
Der Gerichtsbescheid ist nicht rechtskräftig geworden; die Beklagte hat mündliche
Verhandlung beantragt und im Termin mit der Klägerin einen Vergleich
geschlossen, wonach sie das Zwangsgeld bis zu einem bestimmten Termin zahlt
und die Klägerin auf weitergehende Forderungen verzichtet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.