Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.01.2003

VG Frankfurt: besondere härte, zdg, honduras, einberufung, befreiung, ausbildung, finnland, jugend, bundesamt, aufschub

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Gericht:
VG Frankfurt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 3032/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 ErsDiG, § 14b ErsDiG
Freistellung vom Zivildienst
Leitsatz
Eine Freistellung vom Zivildienst auf Grund eines im Ausland geleisteten Dienstes kann
nur dann erfolgen, wenn der sogenannte "andere Dienst im Ausland" bei einem nach §
14b Abs. 3 ZDG vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
anerkannten Träger unentgeltlich geleistet wird.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.d. Kostenfestsetzung
abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1982 geborene Kläger begehrt die Freistellung vom Zivildienst wegen
eines im Ausland abgeleisteten sozialen Dienstes.
Der mit Bescheid vom 27.01.2000 wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit
Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemusterte Kläger ist mit Bescheid der
Beklagten vom 10.07.2000 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Im April
2000 beantragte er, ihn vom Zivildienst zurückzustellen, da er Deutschland Mitte
Juli für ein Jahr verlassen werde, um ihm Rahmen des Programms des
Internationalen Christlichen Jugendaustausches ( ICJA ) e.V. in Honduras an
freiwilligen und unentgeltlichen sozialen Einsätzen teilzunehmen.
Mit Bescheiden vom 17.08.2000 und 01.03.2001erteilte die Beklagte dem Kläger
daraufhin die Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis
zum 30.09.2001, um an dem geplanten Austauschprogramm in Honduras
teilnehmen zu können.
Unter dem 14. November 2001 beantragte er beim Bundesamt für den Zivildienst
unter Beschreibung seiner in Honduras geleisteten sozialen Tätigkeit, ihn vom
Zivildienst freizustellen. Als Anlage fügte er eine Bescheinigung des
Internationalen Christlichen Jugendaustausches e.V. vom 02.08.2001 bei womit
ihm bescheinigt wird, dass er von August 2000 bis Juli 2001 einen unentgeltlichen
freiwilligen Dienst in einer sozialen oder ökologischen Einrichtung in Honduras
geleistet habe. Der ICJA e.V. organisiere und unterstütze den Austausch und die
Begegnung junger Menschen verschiedener ethnischer, sozialer und religiöser
Herkunft. Die Arbeit des Vereines werde von der ständigen Konferenz der
Kultusminister der Länder anerkannt und vom Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend unterstützt. Darüber hinaus teilte der Kläger mit,
dass er am 14. Januar 2002 nach Suomi/Finnland ausreise, um dort ein Studium
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dass er am 14. Januar 2002 nach Suomi/Finnland ausreise, um dort ein Studium
aufzunehmen. Auch hierfür beantragte er eine Zurückstellung für zwei Jahre bis
Januar 2004.
Mit Bescheid vom 04.12.2001 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers ab. Zur
Begründung wird ausgeführt, dass eine Befreiung vom Zivildienst nach § 10 ZDG
nicht erfolgen könne, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Eine Befreiung
wegen des vom Kläger abgeleisteten freiwilligen sozialen Dienstes in Honduras
könne ebenfalls nicht erfolgen, da gem. § 14b des Zivildienstgesetzes ein solcher
Dienst nur bei einem anerkannten Träger abgeleistet werden könne. Der
Internationale Christliche Jugendaustausch e.V. sei jedoch kein nach § 14b Abs. 3
ZDG anerkannter Träger. Auch dem Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst und
auf Genehmigung des Auslandsaufenthaltes wegen eines Studiums in Finnland
könne nicht stattgegeben werden. Nach § 11 Abs. 4 ZDG könne ein
Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung
für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder
beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liege in der
Regel vor, wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers u.a.
einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde.
Da der Kläger sein Studium noch gar nicht begonnen habe, könne die Einberufung
auch seine Ausbildung nicht unterbrechen. Außerdem sei eine weitgehende
Förderung seines Studiums deshalb auch noch nicht gegeben. Da der Kläger zur
Ableistung des Zivildienstes heranstehe, räumte die Beklagte ihm eine zeitlich
befristete Gelegenheit ein, bis zum 31.01.2002 einen formellen
Einberufungsvorschlag vorzulegen. Andernfalls erfolge die Einberufung nach
dienstlichem Bedarf.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.12.2001 ließ der Kläger
Widerspruch erheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der vom Kläger in
Honduras geleistete Dienst ein solcher "anderer Dienst" i.S.d. § 14 b ZDG sei. Er
werde nicht nur von der ständigen Konferenz der Kultusminister, sondern auch
vom Bundesministerium für Familie, Frauen und Jugend anerkannt und unterstützt.
Selbst wenn eine formale Anerkennung nach Abs. 3 des § 14b ZDG nicht vorliegen
sollte, wäre der Kläger vom Zivildienst freizustellen, da er in gutem Glauben, der
Dienst sei anerkannt, den dortigen freiwilligen Arbeitsdienst abgeleistet habe. Der
Kläger habe in Honduras im Rahmen seines Dienstes auch genau das
Anforderungsprofil des § 14 ZDG erfüllt. Zudem müsse nach dem Rechtsgedanken
des § 11 ZDG die dort formulierten allgemeinen Härtegründe auf den Kläger
angewandt werden. Die Beklagte habe in ihrem ablehnenden Bescheid lediglich die
Sondertatbestände des § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG geprüft und abgelehnt, aber nicht
die "allgemeine Härtemilderungsklausel" berücksichtigt. Der Kläger habe nämlich
durch seinen bereits abgeleisteten sozialen Dienst im Ausland einen dem
Zivildienst zumindest ebenbürtigen Dienst geleistet, so dass eine zusätzliche
Zivildienstleistung für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Mit Bescheid vom 01.07.2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf
die Begründung des Erstbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, dass eine
Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 ZDG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZDG nur solange gewährt
werden könne, dass der Dienstpflichtige auf jeden Fall noch vor Vollendung des 28.
Lebensjahres einberufen werden könne. Nur in den Fällen, in denen die
Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, könne der Dienstpflichtige
auch über das 28. Lebensjahr hinaus zurückgestellt werden. Der unbestimmte
Rechtsbegriff der unzumutbaren Härte, der der vollen verwaltungsgerichtlichen
Nachprüfung unterliege, könne nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
Denn er setze eine Steigerung der besonderen Härtelage voraus, weil die
Zurückstellung über die Altersgrenze hinaus nicht bloß zu einer zeitlichen
Verschiebung des Zivildienstes führe, sondern zur Freistellung vom Zivildienst. Bei
einer, unter Beachtung des Übermaßverbotes, vorzunehmenden Abwägung
zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und dem Interesse des
Zivildienstpflichtigen, könne nur eine ganz besondere Ausnahmesituation zu dem
Ergebnis führen, dass dem Interesse des Dienstpflichtigen Vorrang vor dem
öffentlichen Interesse an der Ableistung des Zivildienstes einzuräumen sei. In dem
Fall des Verzichts auf die Ableistung des Zivildienstes hätten daher die
Anforderungen an den Interessen des Zivildienstpflichtigen wesentlich stärker zu
sein, als in den Fällen, in denen eine besondere Härte durch Verschiebung der
Einberufung behoben werden könnte. Es müsse geprüft werden, wie es zu dem
Härtefall gekommen sei und welche Möglichkeiten der Dienstpflichtige hatte, sie
abzuwenden oder einen anderen Ausgleich zu ermöglichen. In diesem
Zusammenhang müsse der Dienstpflichtige alle ihm zumutbaren Möglichkeiten
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Zusammenhang müsse der Dienstpflichtige alle ihm zumutbaren Möglichkeiten
ausgeschöpft haben. Er müsse nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zudem auch schwere Nachteile auf sich nehmen.
Danach liege eine besondere Härte nur vor, wenn die regelmäßig bei jedem
Dienstpflichtigen durch die Einberufung entstehende Belastung in Umfang und
Intensität ganz erheblich überschritten werde, so dass die Beeinträchtigung für
den Betroffenen über das in den Durchschnittsfällen übliche und zu erwartende
Maß weit hinausgehe. Ein solcher Fall der unzumutbaren und besonderen Härte
liege hier aber nicht vor. Der Kläger sei irrtümlich davon ausgegangen, dass es
sich bei der sozialen Auslandstätigkeit im Rahmen des Programms des ICJA e.V.
um einen "anderen Dienst im Ausland" i.S.d. § 14b ZDG handele. Somit habe er
die Situation selbst verschuldet. Es handele sich deshalb nicht um eine besondere
Härte, der durch eine zeitliche Verschiebung des Zivildienstes abgeholfen werden
könne. Eine grundsätzliche Befreiung sei hier ohnehin nicht möglich.
Mit am 07.08.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines
Bevollmächtigten hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung
bezieht er sich auf das gesamte vorprozessuale Vorbringen des Klägers und auf
den Schriftsatz im Verwaltungsstreitverfahren vom 11.01.2002 an die Beklagte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.11.2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.07.2002 zu verpflichten festzustellen, dass der
Kläger nicht verpflichtet ist, Zivildienst zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Mit Beschluss vom 12.11.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Niederschrift
zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Behördenunterlagen, die zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 14.11.2001 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.07.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
auch nicht in seinen Rechten. Da die Voraussetzungen für eine Rückstellung vom
Zivildienst bzw. eine völlige Befreiung gem. § 14b ZDG nicht vorliegen, konnte die
Beklagte auch nicht zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet werden, §
113 Abs. 5 VwGO.
Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf
Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher,
insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere
Härte bedeuten würde. § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG führt einige Fälle auf, in denen eine
solche besondere Härte "in der Regel" vorliegt. Da nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a
ZDG eine Zurückstellung wegen besonderer Härte erst dann erfolgen soll, wenn
die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt
unterbrechen würde, bedeutet die Unterbrechung einer noch nicht weitgehend
geförderten Ausbildung i.S.d. Vorschrift noch keine die Zurückstellung
rechtfertigende besondere Härte, und es müssen auch andere Nachteile für die
Ausbildung in Folge der Ableistung des Zivildienstes in der Regel hingenommen
werden. Nachteile, die mit der Heranziehung zum Zivildienst vor der weitgehenden
Förderung einer Ausbildung regelmäßig verbunden sind, können für sich allein
nicht als besondere Härte i.S.d. § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG angesehen werden.
Eine Zurückstellung vom Zivildienst auf Grund des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 a ZDG
für das Studium an einer Hochschule in Finnland kommt für den Kläger nicht in
Betracht, weil eine mögliche Einberufung keinen weitgehend geförderten
Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des
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Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist ein
Ausbildungsabschnitt dann weitgehend gefördert, wenn wesentliche, ins Gewicht
fallende Anstalten zu einem erfolgreichen Abschluss gemacht worden sind. Das
trifft zu, wenn ein Drittel des Ausbildungsabschnittes zurückgelegt ist (vgl. BVerwG,
Urteil vom 28.10.1983 - 8 C 65.81 -, BVerwGE 68, 150 ff.).
Nach Auskunft des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
absolvierte der Kläger derzeit sein zweites Fachsemesters in Finnland. Bei einer
Regelstudienzeit von sieben Semestern läge nach der zitierten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erst nach 2, 3 Semestern eine weitgehende
Förderung des Ausbildungsabschnittes vor. Die Ausbildung des Klägers kann damit
nicht als weitgehend gefördert angesehen werden.
Der Kläger begehrt darüber hinaus auch eine völlige Freistellung vom Zivildienst
unter Hinweis auf § 14b ZDG. Diese Voraussetzungen liegen aber für den Kläger
nicht vor. Dies hat das Bundesamt für den Zivildienst zutreffend in seinen
Bescheiden vom 14.11.2001 und in seinem Widerspruchsbescheid vom
01.07.2002 ausführlich und zutreffend dargelegt. Diesen zutreffenden
Ausführungen kann sich das Gericht anschließen und sieht auch insoweit von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwG.
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger keine Tatsachen
dargelegt, die eine andere Entscheidung in der Sache rechtfertigen könnte. Er
bezieht sich alleine auf den Vortrag, den er bereits im Verwaltungsverfahren vor
dem Bundesamt für den Zivildienst geltend gemacht hat. Eine darüber
hinausgehende weitere Begründung der Klage ist trotz Aufforderung nicht erfolgt.
Auch der Hinweis des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung,
dass es dem Kläger unzumutbar sei, seinen Zivildienst in Deutschland abzuleisten,
nachdem er einen vergleichbaren und wesentlich aufwendigeren sozialen Dienst
im Ausland geleistet habe, rechtfertigt nach Sinn und Zweck der Bestimmungen
des § 14b ZDG i.V.m. § 11 und 13 ZDG keine vollständige Freistellung vom
Zivildienst. Der Hinweis des Klägerbevollmächtigten, die Beklagte habe
ausschließlich die besonderen Härtegründe nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ZDG geprüft
und nicht auch darüber hinaus den Sachverhalt nicht noch einmal unter den
allgemeinen Gesichtspunkten des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG geprüft, rechtfertigt
ebenfalls keine andere Entscheidung in der Sache. Insoweit kann auch auf die sehr
ausführliche Darstellung der Gründe im Widerspruchsbescheid verwiesen werden.
Nur ergänzend wir darauf hingewiesen, dass die Zurückstellung vom Zivildienst
i.S.d. § 11 ZDG ganz andere Ziele verfolgt. Sie dient gerade nicht der Befreiung
von der Dienstverpflichtung und regelt auch nicht die Aufhebung der
Zivildienstpflicht, sondern sie dient ausschließlich nur ihrem einstweiligen
Aufschub. Insoweit macht es auch Sinn, den Nachteilen, die mit der Heranziehung
zum Zivildienst regelmäßig verbunden sind, solche Gründe gegenüber zu stellen,
die es rechtfertigen, die Ableistung der Dienstverpflichtung zeitlich hinauszuzögern
und diese mit dem Terminus "besondere Härtegründe" zu bestimmen. Damit
versucht der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot der
Verhältnismäßigkeit zu entsprechen soweit es um einen zeitlichen Aufschub der
Dienstverpflichtung gehen kann. Eine grundsätzliche Befreiung von der Ableistung
des Zivildienstes ist gerade nicht Sinn und Zweck der Regelung des § 11 ZDG und
auch nicht der des § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG. Zwar kann es in begründeten
Ausnahmefällen auch dazu führen, dass eine Zurückstellung über das 28.
Lebensjahr hinaus gerechtfertigt ist. Hierzu wird aber, unabhängig von der
Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG, eine unzumutbare Härte gefordert. Dass
eine solche unzumutbare Härte für den Kläger darin bestehen könnte, nach Ablauf
eines sozialen Austauschjahres in Honduras, seinen Zivildienst in Deutschland zu
erfüllen, ist für das Gericht nicht erkennbar und auch nicht ausreichend dargelegt
worden. Der Kläger verkennt, dass der Gesetzgeber gerade eine
spezialgesetzliche Regelung, nämlich den § 14b ZDG geschaffen hat, um solche
Zivildienstausnahmen zu begründen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die
Gründe der "unzumutbaren Härte" i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 ZDG in diesem
Zusammenhang eine Rolle spielen sollten, wäre nach der gesamten gesetzlichen
Systemantik der Wehrdienstausnahmen eine entsprechende Regelung bzw.
Verweisung erfolgt. Stattdessen hat aber der Gesetzgeber in Kenntnis der
Zivildienstausnahmen des § 11 und 13 ZDG ein grundsätzlich anderes Verfahren
gewählt. Er hat nämlich bestimmt, dass nur solche anderen Dienste im Ausland,
die für einen anerkannten Träger nach § 14b Abs. 3 ZDG geleistet werden, eine
Wehrdienstausnahme begründen können. Der Rückgriff auf den in § 11 und 13
ZDG geregelten Rechtsgedankens der besonderen bzw. unzumutbaren Härte ist
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ZDG geregelten Rechtsgedankens der besonderen bzw. unzumutbaren Härte ist
damit nach Ansicht des Gerichts gerade ausgeschlossen. Auch ihre analoge
Anwendung ist mangels einer systematischen Gesetzeslücke nicht gerechtfertigt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO
i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gem. § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen.
Die Revision ist gem. § 135 Satz 2 VwGO nicht zuzulassen, da keine der § 132 Abs.
2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.