Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 02.12.2010

VG Frankfurt: erlass, bekanntmachung, rechtsschutz, hauptsache, zivilprozessrecht, bekanntgabe, glaubhaftmachung, zeugenaussage, einfluss, unterliegen

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 L 2042/10.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 123 Abs 1 S 1 VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz wegen einer
Aussagegenehmigung
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Abtrennung auf 210.000,- € (jeweils
5.000,- € für jeden und jede der Antragsteller/innen) und danach auf 15.000,- €
festgesetzt (jeweils 5.000,- € für den Antragsteller zu 1) und jede der beiden
Antragstellerinnen zu 2) und3)).
Gründe
Das Begehren des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerinnen zu 2) und 3), die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der bei der
Antragsgegnerin tätigen Abteilungspräsidentin XY eine Aussagegenehmigung für
eine Aussage in einem von den Antragstellern gegen die Y AG beim LG München
anhängig gemachten Zivilprozess zu erteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO
statthaft, bleibt jedoch mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
ohne Erfolg.
An den Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung, sind
hier schon deshalb keine geringen Anforderungen zu stellen, weil die verlangte
Entscheidung das Ergebnis des entsprechenden Hauptsacheverfahrens
vorwegnehmen würde. Dies schließt zwar eine dem Begehren der Antragsteller
entsprechende einstweilige Anordnung nicht aus, wie schon § 123 Abs. 1 S. 1
VwGO zeigt. Gleichwohl kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung unter
solchen Bedingungen nur dann erfolgen, wenn ein schwerwiegender Rechtsverlust
oder eine schwerwiegende sonstige Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen
der Antragsteller konkret droht, sodass es unzumutbar wäre, sie auf die
Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen. Diese Voraussetzungen liegen hier
ersichtlich nicht vor.
Das LG München hat aufgrund der Vielzahl von Schadensersatzklagen gegen die Y
AG inzwischen den Weg gewählt, ein Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen
Streitigkeiten einzuleiten und einen entsprechenden Antrag dem OLG München
vorzulegen. Die Antragsteller haben selbst vorgetragen, dass sie mit der Annahme
dieses Antrages durch das OLG München rechnen, auch wenn sich die
Bekanntgabe des entsprechenden Beschlusses über den Zeitpunkt hinaus
verzögert, zu dem sie anfangs damit rechneten. Nach der zu erwartenden
Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister durch das OLG setzt das
Prozessgericht, hier also das LG München, gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 KapMuG von
Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zum Erlass des Musterentscheids
noch anhängig werdenden Verfahren aus, deren Entscheidung von der im
Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im Musterverfahren zu
klärenden Rechtsfrage abhängt. Aufgrund dieser Sachlage ist derzeit nicht damit
zu rechnen, dass die von den Antragstellern beim LG München betriebenen
Klageverfahren fortgesetzt werden, oder gar der erstinstanzliche Verlust des
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Klageverfahren fortgesetzt werden, oder gar der erstinstanzliche Verlust des
streitigen Beweismittels, der Zeugenaussage der Abteilungspräsidentin XY, droht.
Die Antragsteller haben insoweit nichts dargelegt, was auf das Gegenteil schließen
lassen müsste. Insbesondere haben sie nicht glaubhaft gemacht, die auch von
ihnen erwartete Bekanntmachung des Musterverfahrens werde auf ihre
Einzelverfahren ohne rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss bleiben.
Sobald das Musterverfahren beim OLG München begonnen hat, wird es selbst
darüber zu entscheiden haben, welche Beweismittel es im Hinblick auf seine
Entscheidung für erforderlich hält. Insoweit ist es an eventuelle vom LG erlassene
Beweisbeschlüsse nicht gebunden. Daher kann erst auf der Grundlage der vom
OLG München erlassenen Beweisbeschlüsse – erneut – über die Notwendigkeit der
hier streitigen Aussagegenehmigung zu entscheiden sein. Die von der
Antragsgegnerin für die Verfahren beim LG München getroffene Entscheidung ist
insoweit nicht präjudiziell, da die Ablehnungsentscheidung zu einer anderen
Prozesslage ergangen ist.
Das Zivilprozessrecht kennt im Unterschied zum Strafprozessrecht nicht die
Möglichkeit, durch eine Prozesspartei selbst Zeugen zu laden. Daher scheidet
auch insoweit ein rechtliches Interesse der Antragsteller an einer jetzt ergehenden
gerichtlichen Entscheidung über die streitige Aussagegenehmigung aus. Ihre
Notwendigkeit wird von dem weiteren Vorgehen des OLG München abhängen. Nur
wenn es erneut eine Einvernahme der Abteilungspräsidentin zum gleichen oder
womöglich auch zu einem anderen Beweisthema für nötig halten sollte, kann sich
die Frage der Erteilung einer Aussagegenehmigung erneut stellen.
Daher fehlt es jedenfalls derzeit an der für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung nötigen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung.
Da die Antragsteller unterliegen, haben sie gemäß § 154 Abs. 1, § 159 S. 1 VwGO,
§ 100 ZPO die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da die
verlangte Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hätte, scheidet ein
Abschlag auf den Hauptsachestreitwert aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.