Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 27.05.2004

VG Frankfurt: staatliche verfolgung, kosovo, serbien und montenegro, politische verfolgung, anerkennung, blutrache, gefahr, polizei, widerruf, tötung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 428/04.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 53 AuslG 1990
Leitsatz
Blutrache
Tenor
Ziffer 2) des Bescheides der Beklagten vom 07.01.2004 wird aufgehoben. Die
Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53
Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten
des Verfahrens hat der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3 zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro. Er ist albanischer
Volkszugehöriger und stammt aus dem Kosovo. Auf seinen Asylantrag stellte das
Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 02.02.1996 fest, dass in der Person des
Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegen.
Mit Verfügung vom 27.05.2003 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Im Rahmen
der Anhörung gab der Kläger an, er halte sich seit 1992 in der Bundesrepublik
Deutschland auf, sei sozial integriert und gehe einer regelmäßigen Arbeit nach. Im
Hinblick hierauf sei eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar. Im Übrigen hätte
der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo keine Lebensgrundlage. Er hätte weder die
Möglichkeit, einer Arbeit nachzugehen, noch die Möglichkeit eine angemessene
Unterkunft zu finden. Die wirtschaftliche Situation im Kosovo sei desolat, die
medizinische Versorgungslage entspreche nicht dem westlichen Standart. Auch die
Sicherheitslage sei besorgniserregend. Es komme immer wieder zu Übergriffen auf
albanische Volkszugehörige. Insbesondere müssten Albaner, die nicht die Linie der UCK
vertreten, mit Übergriffen rechnen.
Mit Bescheid vom 07.01.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die mit Bescheid vom 13.04.1994 getroffene
Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 des
Ausländergesetzes vorliegen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der
Kläger habe aufgrund seiner albanischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung
nicht mehr zu befürchten. Eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung
wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner könne mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Ausübung der Regierungsgewalt durch
Serbien über den Kosovo sei de facto suspendiert. Die Regierungsgewalt sei von
der internationalen Staatengemeinschaft übernommen worden. Diese habe
inzwischen zunehmend eine Stabilisierung und Demokratisierung der Situation
herbeigeführt. Wegen seiner Desertion habe er im Hinblick auf die veränderte
gesellschaftliche Situation mit keiner politischen Verfolgung mehr zu fürchten. Da
der Kläger kein aktives politisches Mitglied der Partei LDK gewesen sei, habe er
auch mit keinen Übergriffen der UCK zu rechnen.
Der Kläger hat am 28.01.2004 Klage erhoben, er vertritt die Auffassung, die
ergangene Entscheidung sei rechtswidrig. Er trägt ergänzend vor, im Falle einer
Rückkehr in den Kosovo bestehe eine konkrete Gefahr für sein Leben. Dem Kläger
drohe in seiner Heimat die Blutrache. Die Institution der Blutrache im Falle von
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drohe in seiner Heimat die Blutrache. Die Institution der Blutrache im Falle von
Tötung oder Ehrverletzung sei im Kreise der albanischen Volkszugehörigen aus
dem Kosovo nach wie vor gebräuchlich. Wie sich aus dem Bericht des
Polizeipräsidiums Südhessen vom 20.04.2004 ergebe, gebe es konkrete Hinweise,
dass der Kläger getötet werden solle. Hintergrund sei, dass der Kläger mit der
verheirateten Frau eines anderen Kosovo-Albaners ein Liebesverhältnis begonnen
habe. Daraufhin habe der Ehemann seine Ehefrau umgebracht. Es gebe konkrete
Hinweise darauf, dass der Ehemann auch plane, den Kläger zu ermorden. Der
Ehemann habe sich bereits eine Waffe besorgt außerdem habe der Ehemann eine
dritte Person mit der Ermordung des Klägers beauftragt. Die Familie des Klägers
und seine getöteten Geliebten lebten im Kosovo ca. 50 km auseinander. Bereits
vor der Tötung der Ehefrau sei dem Kläger damit gedroht worden, dass er getötet
würde, wenn er das Verhältnis nicht beende. Außerdem sei der Bruder des
Ehemannes bei dem Bruder des Klägers erschienen und habe damit gedroht, dass
der Bruder des Klägers umgebracht werde, wenn der Kläger in dem Strafverfahren
gegen den Ehemann angaben mache. Außerdem wiesen die Verwandten der
getöteten Ehefrau die Schuld an ihrem Tod dem Kläger zu und hätten sich dahin
geäußert, dass der Kläger getötet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 07.01.2004 aufzuheben sowie hilfsweise die Beklagte zu
verpflichten, festzustellen, dass weitere Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge Bezug
genommen. Des weiteren wird Bezug genommen auf den Inhalt der
Erkenntnismittel, wie sie in der Quellenliste der Kammer nach dem Stand vom
26.06.2003 enthalten sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen
Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden.
Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang
auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07.01.2004 ist hinsichtlich Ziffer
2) rechtswidrig, soweit das Vorliegen von Abschiebungshindernissen i. S. d. § 53
AuslG verneint wird. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass in seiner Person
Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festgestellt werden.
Nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind
hier gegeben, denn dem Kläger droht bei einer Rückkehr in seine Heimat
Blutrache.
Bei § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG kommt es im Gegensatz zu den Regelungen des § 51
Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht darauf an, von wem die Gefahr
ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Die Regelung stellt vielmehr lediglich
auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom
Staat ausgeht oder ihm zumindest zurechenbar ist (BVerwG, Urteil v. 17.10.1995,
BVerwGE 99, 324). Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die
geschützten Rechtsgüter zu werden, reicht dabei nicht aus, um eine Gefahr in
diesem Sinne zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass eine
einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht (vgl. BVerwG, Urteil v.
17.10.1995, a. a. O.). Hiervon ist nach den dem Gericht vorliegenden
Erkenntnissen auszugehen.
Wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.10.2002 an das VG
Frankfurt/Oder ergibt, ist die Blutrache in albanischen und montenegrinischen
Kreisen durchaus noch üblich. Sie ist nicht nur eine entfernt und abstrakt
vorstellbare Möglichkeit sondern eine real vorhandene und jederzeit
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vorstellbare Möglichkeit sondern eine real vorhandene und jederzeit
aktualisierbare tödliche Bedrohung durch die Betroffene Familie. Wie sich aus dem
Bericht des Polizeipräsidiums Südhessen vom 20.04.2004 ergibt, ist der Kläger ein
Verhältnis mit der Ehefrau eines anderen albanischen Volkszugehörigen aus dem
Kosovo eingegangen. Der Ehemann hat daraufhin seine Ehefrau mit 50
Messerstichen schwer verletzt so dass eine Ehefrau verstarb. Der Polizei Süd-
Osthessen liegen konkrete Hinweise vor, dass der Ehemann plante, auch den
Kläger zu ermorden und sich deswegen bereits eine Waffe besorgt hat. Außerdem
liegen der Polizei Süd-Osthessen konkrete Hinweise vor, dass der Ehemann eine
dritte Person mit der Tötung des Klägers beauftragt hat. Ferner wurde den im
Kosovo lebenden Bruder des Klägers bedeutet, dass der Kläger umgebracht
werde, wenn er in dem noch nicht abgeschlossenen Verfahren gegen den
Ehemann einer Aussage mache. Außerdem haben die Verwandten der getöteten
Ehefrau den Kläger für den Tod der Ehefrau verantwortlich gemacht, was bedeute,
dass dem Kläger auch von den Verwandten der getöteten Ehefrau die Ermordung
drohe. Aufgrund dieser Erkenntnisse ist die Polizei Südhessen davon
ausgegangen, dass das Leben des Klägers äußert gefährdet ist und hat diesen in
ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen.
Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse steht für den Kläger bereits in der
Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Gefährdungssituation die sich bei
einer Rückkehr in den Kosovo erheblich verstärken würde, weil der Kläger den
Schutz, den ihm das Zeugenschutzprogramm der Polizei Südhessen bietet, im
Kosovo nicht in gleicher Weise erlangen könnte. Da dem Kläger die Blutrache im
Kosovo nach den vorliegenden Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
auch landesweit droht, ist das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
zu bejahen.
Soweit der Kläger daneben auch die Aufhebung des Widerrufsbescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge begehrt, hat die
Klage keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf
Anerkennung als Asylberechtigter noch liegen in seiner Person die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder die des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vor.
Die Beklagte hat die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten zurecht auf
der Grundlage von § 73 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG widerrufen. Gem. § 73 Abs. 1 S.
1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, und nach § 73 Abs. 1 S. 3 ist
von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, früheren
Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in einen Staat
abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als
Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nach diesem Gesetzeswortlaut
ist einerseits der Widerruf bei Fortfall der Voraussetzungen für die Asyl- und die
Flüchtlingsanerkennung zwingend vorgeschrieben, andererseits aber unzulässig
und damit ausgeschlossen bei Vorliegen zwingender verfolgungsbedingter Gründe
für die Ablehnung der Rückkehr in den Herkunftsstaat. Hinsichtlich des
Asylgrundrechtes konkretisiert die Widerrufsverpflichtung auf der Ebene des
einfachen Rechts lediglich den Inhalt des Asylgrundrechts, dass politisch Verfolgte
Asyl nur solange genießen, als sie politisch verfolgt sind (BVerwG, Urteil v.
24.11.1992 BZAR 214 Nr. 3). Dass eine erhebliche Sachlagenänderung nach dem
Ende des Kosovo-Konflikts durch das Militärabkommen zwischen Jugoslawien und
der NATO vom 09.06.1999, die nachfolgende UN-Resolution 1244 vom 10. Juni
1999 und den danach beginnenden Einmarsch der KFOR-Truppen anzunehmen ist,
ist offensichtlich. Diese Änderung ist auch offensichtlich damit verbunden, dass die
Gefahr einer politischen Verfolgung in dem heutigen Serbien und Montenegro,
jedenfalls was die Provinz Kosovo anbelangt, nachträglich entfallen ist. Es ist somit
nicht zweifelhaft, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Asylanerkennung
bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht mehr
vorliegen.
Schließlich ist die Rückkehr auch nicht unzumutbar i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG.
Gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schließen zwingende, auf früheren Verfolgungen
beruhende Gründe einen Widerruf aus, wenn sie den Flüchtling dazu berechtigen,
die Rückkehr abzulehnen. Diese aus Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 GK übernommene
Formulierung lässt die Verweigerung der Rückkehr nur zu, wenn sich der Flüchtling
hierfür auf qualifizierte Gründe berufen kann. Die Vorschrift enthält eine über den
Kernbereich des Asylgrundrechts hinaus gehende Zumutbarkeitsklausel für
diejenigen Fälle, in denen die Schwere der Vorverfolgung und die dabei
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diejenigen Fälle, in denen die Schwere der Vorverfolgung und die dabei
verursachte Beeinträchtigungen trotz Änderung der Verhältnisse und des
Zeitablaufs eine Rückkehr unzumutbar machen lassen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
28.05.2003 Informationsbrief AuslR 2003, 400). Es muss sich also zum einen um
verfolgungsbedingte Gründe handeln. Zum anderen können qualifizierte Gründe
im oben dargelegten Sinne nur vorliegen, wenn Flüchtlinge oder ihre
Familienangehörigen einer außergewöhnlichen menschenverachteten Verfolgung
ausgesetzt waren und deshalb von ihm eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht
erwartet werden kann. Allein der Umstand, dass aufgrund bestimmter Ursachen,
die ihren Grund auch in den Verfolgungsmaßnahmen der Serben gegenüber der
albanischen Minderheit haben, die ökonomische Situation im Kosovo trotz einer
Vielzahl von finanziellen Hilfen der Staatengemeinschaft weiterhin schwierig ist,
rechtfertigt nicht die Annahme qualifizierter Gründe. Der wieder auch bei einer
wirtschaftlichen Existenz ist grundsätzlich nicht unzumutbar, zumal er auch
diejenigen trifft, die im Land geblieben sind. Unbeachtlich sind ferner sonstige
humanitäre Gesichtspunkte sowie Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im
Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthaltes sowie der bereits erfolgten
Integration (vgl. Renner, AuslR § 71 AsylVfG Rdnr. 10). Derartige Gesichtspunkte
sind von der Ausländerbehörde in dem sich evtl. anschließenden
Widerrufsverfahren gem. § 73 Abs. 1 Nr. 4 AuslG betreffend die erteilten
Aufenthaltsgenehmigung zu berücksichtigen und haben dort eine zentrale
Bedeutung. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Rückkehr in
sein Heimatland nicht unzumutbar. Die erlittenen Verfolgungsmaßnahmen sind
hinsichtlich Intensität und Schwere nicht geeignet, die Unzumutbarkeit zu
begründen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat ferner zurecht
festgestellt, dass die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht vorliegen.
Im Hinblick auf die dem Kläger in seinem Heimatland drohende Blutrache ist zwar
ein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG zu denken, doch scheitert die
Feststellung daran, dass insoweit keine staatliche Verfolgung vorliegt und auch
nach den vorliegenden Erkenntnissen die Behörden grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.