Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.11.1995

VG Frankfurt: grundstück, verfügung, gebühr, gestatten, entsorgung, stadt, liegenschaft, ausnahmefall, satzung, abfallbeseitigung

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 1234/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
Es ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden, daß sich die Abfallgebühren nach der
Abfallgebührensatzung der Stadt Frankfurt vom 26.03.1992 nach der Größe des
zugeteilten Müllbehälters und nicht nach der Menge des tatsächlich angefallenen Mülls
bemessen.
Die Bewertung der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung wie der
Abfallbeseitigung kann mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit erfolgen. Als
Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die Größe des zur Verfügung gestellten Müllbehälters
geeignet. Die Zugrundelegung eines Wirklichkeitsmaßstabes zur Erfassung der
genauen Müllmengen ist angesichts des erheblichen Aufwandes, diese Mengen zu
messen, nicht zu verlangen.
Es ist nicht zu beanstanden, daß der kleinste von der Stadt Frankfurt angebotene
Müllbehälter 80 Liter faßt. Die hierfür zu entrichtende Gebühr ist eine gemäß § 10 Abs.
3 Satz 2 KAG zulässige Mindestgebühr. Es besteht kein Anspruch darauf, den Hausmüll
statt in einer Mülltonne in Abfallsäcken zur Verfügung zu stellen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft ... Straße ... in F, welche mit einem
Wohnhaus bebaut ist. Anstelle des im Stadtgebiet üblichen 110 l/120 l-
Abfallbehälters stellte die Beklagte 1992 auf Antrag des Klägers für den auf dem
Grundstück anfallenden Restmüll eine nur 80 l fassende Mülltonne zur Verfügung,
die seitdem wöchentlich geleert wird. Da selbst diese Tonne dem Kläger für den in
seinem Haushalt anfallenden Müll überdimensioniert schien, erbat er mit
Schreiben vom 01.03.1993, den Abfallbehälter nur noch jede zweite Woche zu
leeren. Hilfsweise bat er mit Schreiben vom 25.03.1993, ihm anstelle der Tonne
nur noch Müllsäcke bereitzustellen. Mit Schreiben vom 22.04.1993 teilte die
Beklagte dem Kläger mit, daß ihm weder ein kleinerer Abfallbehälter zugeteilt
werden könne noch könne sie es gestatten, daß die Abfälle anstatt in dem
Abfallbehälter in Abfallsäcken bereitgestellt werden.
Mit Bescheid vom 20.01.1994 setzte die Beklagte die Müllabfuhrgebühr für das
klägerische Grundstück auf monatlich 22,50 DM ab dem 01.01.1994 fest.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.01.1994 Widerspruch, der mit
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.04.1995 zurückgewiesen wurde. Am
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Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.04.1995 zurückgewiesen wurde. Am
02.05.1995 hat der Kläger Klage erhoben.
Zu deren Begründung legt der Kläger dar, daß die ihm zur Verfügung gestellte 80
l-Tonne bei einer wöchentlichen Leerung in der Regel nur zu einem Drittel oder bis
zur Hälfte gefüllt sei. Deshalb dürfe nur die Hälfte der Gebühr berechnet werden.
Es habe auch bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden müssen, daß er
bereits mit Schreiben vom 01.03.1993 die Umstellung auf eine zweiwöchige
Leerung beantragt habe. Auch bei dem Anwesen ... in F berechne die Beklagte nur
die Hälfte der Müllgebühr. Die Gebührenberechnung der Beklagten sei überhöht,
weil sie sich nicht an die anfallende Müllmenge von ca. 14 l je Einwohner orientiere.
Aufgrund des geringen Müllaufkommens auf seinem Grundstück müsse die
Beklagte ihm zumindestens gestatten, den bei ihm anfallenden Restmüll in
Müllsäcken, die an die Stelle der Mülltonne träten, bereitzustellen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. die Festsetzung der Müllabfuhrgebühr auf 22,50 DM monatlich ab dem
01.01.1994 in dem Bescheid vom 20.01.1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.04.1995 aufzuheben, soweit sie einen Betrag von
11,25 DM monatlich übersteigt,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm zu gestatten, die auf seinem
Grundstück anfallenden Abfälle anstatt in dem Abfallbehälter in Abfallsäcken
bereitzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Gebührenbescheid sei satzungsgemäß ergangen. Eine
kleinere Abfalltonne könne dem Kläger nicht zur Verfügung gestellt werden. Die 80
l-Tonne sei bereits die kleinste von ihr angebotene Einheit. Dem Kläger müsse die
volle Gebühr berechnet werden. Eine Halbierung komme nicht in Frage, weil eine
14-tägige Leerung der Restmülltonne nur dann in Betracht komme, wenn das
Grundstück zugleich über eine Biotonne verfüge. So sei es bei dem von dem
Kläger angeführten Anwesen ... Dem Kläger könne nicht erlaubt werden, den auf
seinem Grundstück anfallenden Müll auf Dauer nur in Abfallsäcken bereitzustellen.
Abfallsäcke dienten grundsätzlich nur der Aufnahme zusätzlich anfallenden Mülls,
der nicht mehr in die bereitgestellte Tonne paßt. An die Stelle eines Abfallbehälters
könnten sie nur in begründeten Ausnahmefällen treten. Ein solcher läge nicht vor,
da die dauerhafte Verwendung von Müllsäcken hygienisch bedenklich sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze
und auf die beigezogene Grundabgabenakte, Liegenschaft ..., Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Sache kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84
Abs. 1 VwGO entschieden werden. Sie weist keine besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist
geklärt und die Beteiligten sind hierzu mit gerichtlicher Verfügung vom 22.09.1995
gehört worden.
Das Begehren des Klägers, die mit Bescheid vom 20.01.1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.04.1995 auf 22,50 DM festgesetzte monatliche
Müllabfuhrgebühr insoweit aufzuheben, als sie monatlich 11,25 DM übersteigt, ist
zwar als Anfechtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig, sie ist aber
unbegründet. Denn die Müllabfuhrgebühr für das klägerische Anwesen ist ab dem
01.01.1994 zu Recht auf monatlich 22,50 DM festgesetzt worden. Die
Heranziehung des Klägers zu Abfallgebühren beruht auf der Satzung über die
Erhebung von Abfallgebühren in der Stadt F vom 26.03.1992 (AbfGS), wodurch die
Beklagte von der ihr durch § 10 i. V. m. § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG)
eingeräumten Befugnis, für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen
Benutzungsgebühren zu erheben, Gebrauch gemacht hat. Der Kläger ist als
Eigentümer eines Grundstückes, welches im Stadtgebiet F liegt und deshalb an die
öffentliche Abfallbeseitigung der Beklagten anzuschließen ist (§ 1 Abs. 2 AbfGS i.
V. m. § 5 Abs. 1 Satzung über die Abfallwirtschaft vom 14.11.1991 (AbfS)
verpflichtet, für die Inanspruchnahme der Müllabfuhr und Entsorgung durch die
Beklagte im Jahr 1994 eine Gebühr zu entrichten (§ 1 Absätze 1 und 2 AbfGS), weil
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Beklagte im Jahr 1994 eine Gebühr zu entrichten (§ 1 Absätze 1 und 2 AbfGS), weil
auf seinem Grundstück im streitgegenständlichen Zeitraum Abfälle anfielen (§ 1
Abs. 8 AbfGS) und die Beklagte diese abgeholt und entsorgt hat.
Die Höhe der monatlichen Gebühr beträgt gemäß § 2 Abs. 1 AbfGS in der
Fassung, die er durch die 2. Änderungssatzung vom 16.12.1993 erhalten hat, für
die dem Kläger gemäß § 1 Abs. 5 AbfGS zugeteilte 80 l-Tonne 22,50 DM. Der
Kläger ist zu Recht zu einer vollen, und nicht nur zu einer halben Gebühr
herangezogen worden. Eine Halbierung des Gebührensatzes wäre gemäß § 2 Abs.
1 Satz 3 AbfGS in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.12.1993 nur
möglich, wenn der dem Kläger zugeteilte Abfallbehälter nur weniger als einmal
wöchentlich geleert worden wäre und kein Bioabfallbehälter aufgestellt ist. Die
Mülltonne des Klägers wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der
Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum wöchentlich geleert, wie es § 10
Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AbfS für die Reststofftonnen als Mindestmaß vorschreibt. Für
die Bemessung der Gebühr unerheblich ist es, ob und in welchem Umfang der
aufgestellte Abfallbehälter bei seiner Leerung im Einzelfall gefüllt war (§ 1 Abs. 1
Satz 3 AbfGS). Die Abfallgebühr richtet sich nach der Größe des zugeteilten
Müllbehälters und nicht nach der Menge des tatsächlich angefallenen Mülls. Dies
ist von Gesetzes wegen nicht zu beanstanden. Die Bewertung der
Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung kann mit Hilfe der
Wahrscheinlichkeit erfolgen. Als Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist die Größe des zur
Verfügung gestellten Müllbehälters am ehesten geeignet. Die Zugrundelegung
eines Wirklichkeitsmaßstabes zur Erfassung der genauen Müllmengen, die der
Beklagten überlassen werden, ist angesichts des erheblichen Aufwandes, diese
Mengen zu messen, nicht zu verlangen. Ein Abweichen vom
Wahrscheinlichkeitsmaßstab des § 2 Abs. 1 AbfGS war nur bei den 110 l/120 l
großen Abfallbehältern vor Einführung der kleinen 80 l-Tonne zulässig, wenn diese
regelmäßig nur gering gefüllt war. Nachdem die Beklagte nun auch eine 80 l-Tonne
in ihrem Sortiment führt, ist diese Regelung weggefallen. § 1 Abs. 5 Satz 2 AbfGS
stellt lediglich klar, daß aufgrund der früheren Rechtslage getroffene Regelungen
weiter in Kraft bleiben. Diese Bestimmung erlaubt aber nicht, auch heute noch
derartige Regelungen zu treffen. Durch die Einführung der 80 l-Tonne hat die
Beklagte dem Umstand, daß durch die Inanspruchnahme der Wertstoffsammlung
das Volumen der Standardtonne von 110 l/120 l zu groß ist, ausreichend
Rechnung getragen. Eine weitere Annäherung an die tatsächlich auf dem
klägerischen Grundstück anfallenden Müllmengen ist nicht geboten. Die vom
Kläger für die 80 l-Tonne zu entrichtende Gebühr ist eine Mindestgebühr. Nach der
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 02.06.1977, V
OE 1/75, Hess. VGRspr. 1977, S. 68 ff.; Urt. v. 11.01.1984, V OE 108/81) liegt es im
Wesen einer Mindestgebühr, daß sie von einer durchschnittlichen
Mindestbenutzung einer öffentlichen Einrichtung ausgeht und einer
außergewöhnlich niedrigen Inanspruchnahme durch einzelne Bürger nicht
Rechnung tragen kann. Eine solche Mindestgebühr ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 KAG
rechtlich zulässig. Die gesetzlich geforderte Äquivalenz von Leistung und
Gegenleistung wird hierdurch nicht verletzt. Denn die Leistung, die die städtische
Müllabfuhreinrichtung erbringt und auf die sich die Gebühr bezieht, beschränkt sich
nicht auf das An- und Abrollen der Müllgefäße sowie deren Leerung. Sie umfaßt
vielmehr alle Handlungen, die zur Durchführung der Müllabfuhr erforderlich sind (§
1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS), insbesondere also auch die An- und Abfahrt der Müllwagen
sowie die Sammlung und Entsorgung der in getrennten Abfallsammlungen
anfallenden Wertstoffe (z. B. Altpapier, Altglas) (vgl. § 1 Abs. 3 AbfS). An dem
hiermit verbundenen Aufwand ist der Kläger aber auch dann beteiligt, wenn auf
seinem Grundstück Müll in nur geringerem Umfang anfällt.
Zweifel an der Bemessung des Gebührensatzes, denen das Gericht weiter
nachgehen müßte, hat der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Selbst wenn es
zutreffen sollte, daß je Einwohner und Woche nur 14 l Müll im Stadtgebiet F
anfallen, ergibt sich hieraus kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, daß die
Beklagte bei der Anwendung ihres Gebührensatzes mehr Gebühren einnimmt, als
ihr durch die Abfallsammlung und -entsorgung Kosten entstehen. Denn dies setzte
voraus, daß der Gebührensatz auf der Grundlage der tatsächlich eingesammelten
Müllmenge anstelle der Summe der Größe der geleerten Tonnen berechnet
worden ist. Für eine aufwendige Ermittlung der Menge des tatsächlich angefallenen
Mülls durch die Beklagte fehlen aber jegliche Anhaltspunkte.
Das hilfsweise verfolgte Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm zu gestatten,
die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle anstatt in den Abfallbehältern in
Abfallsäcken bereitzustellen, ist zulässig. Es ist als Verpflichtungsbegehren
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Abfallsäcken bereitzustellen, ist zulässig. Es ist als Verpflichtungsbegehren
statthaft, da diese Erlaubnis ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO ist. Insbesondere
handelt es sich um eine Regelung im Sinne dieser Bestimmung, da hierdurch von
der Pflicht gemäß § 1 Abs. 4 AbfGS, ein bebautes und bewohntes Grundstück
unabhängig von der Anzahl der aufgestellten Wertstoffbehälter grundsätzlich mit
einem 110 l/120 l-Abfallbehälter an die öffentliche Einrichtung anzuschließen, eine
Ausnahme gemacht wird. Der Klage kann nicht entgegengehalten werden, daß ein
entsprechendes behördliches Vorverfahren nicht stattgefunden habe. Der Kläger
hat mit Schreiben vom 25.03.1993 bei der Beklagten einen entsprechenden
Antrag gestellt, der mit Schreiben vom 22.04.1993 abgelehnt wurde. Hiergegen
erhob der Kläger sinngemäß mit Schreiben vom 03.05.1993 Widerspruch, da er
hierin zum Ausdruck brachte, daß er mit der Weigerung der Beklagten, ihm
anstelle der Mülltonne Müllsäcke zur Verfügung zu stellen, nicht einverstanden ist.
Ob in dem Schreiben der Beklagten vom 29.06.1994 oder in dem vom 02.11.1994
an den Kläger eine Bescheidung dieses Widerspruchs enthalten ist, kann
dahinstehen, denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen für eine
Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vor. Die dreimonatige Frist ab Erhebung des
Widerspruchs ist abgelaufen. Ein zureichender Grund für die Verzögerung ist nicht
ersichtlich.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf,
seinen Müll in Abfallsäcken statt in der zur Verfügung gestellten Mülltonne der
Beklagten zur Verfügung zu stellen, noch kann ihm dies im Ermessenswege
gewährt werden, weil ein begründeter Ausnahmefall nicht vorliegt (§ 8 Abs. 2
AbfS). Wann ein solcher begründeter Ausnahmefall i. S. d. § 8 Abs. 2 AbfS vorliegt,
braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Der Umstand, daß Plastiksäcke
gerade gegenüber Nagetieren keinen zulänglichen Schutz bieten und damit
äußersten hygienischen Bedenken unterliegen, erfordert aber, die dauernde
Bereitstellung von Müll in Abfallsäcken auf wenige unabweisbare Ausnahmefälle zu
begrenzen. Der geringere Restmüllanfall auf dem klägerischen Grundstück ist
hierzu nicht geeignet. Das Interesse des Klägers, nur die geringeren Gebühren für
die Müllsäcke zu tragen, ist nicht schützenswert. Wie oben bereits dargelegt, ist die
Gebühr für die 80 l-Tonne eine Mindestgebühr, die auch die sonstigen Leistungen
der Beklagten bei der Müllabfuhr- und -entsorgung, von denen der Kläger profitiert,
abdeckt.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, da
er unterliegt.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides beruht auf
§§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270,– DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Hauptantrages beträgt gemäß §
13 Abs. 2 GKG 135,– DM, da der Kläger eine Reduzierung seiner jährlichen
Müllabfuhrgebühr von 270,– DM um die Hälfte begehrt. Hinsichtlich des
Hilfsantrages bemißt das Gericht das Interesse des Klägers ebenfalls mit 135,–
DM, da er auf diesem Weg ebenfalls eine Halbierung der Abfallgebühren erreichen
will.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.