Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.10.2007
VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, versammlung, verfügung, öffentliche sicherheit, veranstaltung, demonstration, gefährdung, bevölkerung, moschee
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Gericht:
VG Frankfurt 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 G 3109/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 8 GG, § 15 VersammlG
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Oktober
2007 gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main
vom 8. Oktober 2007 wird wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5000.- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 24.September 2007 meldete der Antragsteller, vertreten durch
seinen Landesvorsitzenden, bei der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin für
Samstag, den 20. Oktober 2007, einen Aufzug an, der unter dem Motto „Stoppt
die Islamisierung Deutschlands - Keine Großmoschee in Frankfurt-Hausen“ in
Frankfurt am Main stattfinden soll. Die Veranstaltung solle um 13.00 Uhr beginnen
und um 21.00 Uhr beendet sein. Es seien zwei Zwischenkundgebungen geplant.
Die Demonstration solle am Bahnhof Frankfurt-West beginnen, über die
Solmsstraße, Galvanistraße, Voltastraße, Ludwig-Landmann-Straße bis zum
„Fischsteinkreisel“ Am Industriehof in Frankfurt-Hausen führen, wo eine
Zwischenkundgebung stattfinden solle. Der Zug solle weiter über die Straße Am
Hohen Weg nach Hausen gehen; dort solle gewendet werden. Bei dem Rückweg
über die gleiche Strecke sei am „Fischsteinkreisel“ am Industriehof eine
Abschlusskundgebung geplant. Mitgeführt werden sollen NPD-Fahnen, schwarz-
weiß-rote, schwarze sowie die Fahnen der Bundesländer. Auch würden
Transparente, Stellschilder sowie ein Lautsprecherwagen und Handmegafone
angemeldet. Mitgeführt werden sollen Trommeln, Dudelsäcke, Flöten und
Trompeten.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 teilte die Oberbürgermeisterin der
Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Verbot der Versammlung
beabsichtigt sei und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Bevollmächtigte des
Antragstellers äußerte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2007.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 verbot die Oberbürgermeisterin der
Antragsgegnerin die für den 20. Oktober 2007 geplante Demonstration. Sie verbot
zugleich jede andere Versammlung unter freiem Himmel, die an diesem Tag an
einem anderen als dem angemeldeten Ort innerhalb der Stadt Frankfurt am Main
oder am dem gleichen Ort zu anderer Stunde durchgeführt werden solle. Zugleich
ordnete sie den Sofortvollzug der Verfügung an. Zur Begründung führte sie an,
dass bei Durchführung der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unmittelbar gefährdet sei. Die Verfügung wurde dem Antragsteller im Wege der
Zustellung an seinen Landesvorsitzenden mit Zustellungsurkunde vom 8. Oktober
2007 bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 ließ der Antragsteller durch seinen
Bevollmächtigen Widerspruch einlegen, zu dessen Begründung auf den bei Gericht
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Bevollmächtigen Widerspruch einlegen, zu dessen Begründung auf den bei Gericht
zu stellenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen wurde.
Ebenfalls am 9. Oktober 2007 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gestellt. Er verweist auf die ständige Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes zu Art. 8 GG und die Entscheidung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 2006 - 6 TG 2932/06 -. Dort habe der
Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragsstellers gegen das Verbot in Wiesbaden, eine Versammlung mit dem
Motto „Stoppt die Islamisierung Europas - Keine Moschee auf dem Gräselberg“
durchzuführen, wieder hergestellt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. Oktober 2007
wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt die
Verfügung ihrer Oberbürgermeisterin. Darüber hinaus verweist sie auf eine in
diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme des Polizeipräsidiums Frankfurt am
Main vom 10. Oktober 2007 zur Gefährdung der Veranstaltung durch gewalttätige
Gegendemonstranten.
Für den 20. Oktober 2007 sind zwei Gegendemonstrationen angemeldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Behördenvorgänge (ein Hefter) Bezug
genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Oktober 2007
gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 8.
Oktober 2007 anzuordnen, hat Erfolg. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO
wiederherzustellen. Die Verfügung vom 8. Oktober 2007, mit der die vom
Antragsteller angemeldete Versammlung am Samstag, dem 20. Oktober 2007,
verboten wurde ist offensichtlich rechtswidrig.
Das auf § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) gestützte Verbot
der für den 20.Oktober 2007 geplanten Versammlung lässt sich nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG stützen. In ihrer Verfügung verkennt die
Antragsgegnerin verfassungsrechtliche Anforderungen und berücksichtigt nicht die
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in einem vergleichbaren
Fall:
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ den
Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und
Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der
staatlichen Einrichtungen umfasst. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser
Schutzgüter droht (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 -). Dass
aus der geplanten Versammlung heraus die Verübung von Straftaten gemäß §
130 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB zu befürchten ist, ist nicht ersichtlich. Strafbar gemäß
§ 130 Abs. 1 StGB macht sich, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert (Nr. 1) oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung
beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (Nr. 2). Nach § 130 Abs. 2
Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB,
die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische,
religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, dass er Teile der Bevölkerung oder eine der vorbezeichneten Gruppen
beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, in einer in den
Buchstaben a bis d bestimmten Art bedient.
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Die zur Ankündigung der Demonstration und dem hierzu erstellten Flugblatt
benutzten Parolen, die die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung zitiert, zielen
sicherlich auf die Emotionalisierung der politischen Auseinandersetzung ab.
Sachverhalte werden verkürzt, pointiert und provozierend dargestellt. Auch hat der
Inhalt des Flugblattes ebenso wie das Motto der Versammlung eine - im Hinblick
darauf, dass der gewiss weitaus größte Teil der Angehörigen des Islam fremder
Staatsangehörigkeit ist - ausländerfeindliche Grundrichtung und widerspricht damit
der für die freiheitlich demokratische Ordnung grundlegenden Erwartungen der
Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber Ausländern. Jedoch hat die 1.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes in ihrem Beschluss
vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01 - ausdrücklich klargestellt, dass
ausländerfeindliche Äußerungen im Strafgesetzbuch nicht schon als solche unter
Strafe gestellt sind. Auch ist die vom Antragsteller gewählte verkürzte, pointierte
und provozierende Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung ein
übliches Mittel. Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass in Hessen die
Landtagswahl bevorsteht, für die der Antragsteller kandidiert, sodass ihm an einer
möglichst breiten Öffentlichkeitswirkung gelegen sein dürfte.
Hinsichtlich des Mottos der Veranstaltung hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 6 TG
2932/06 - unter Anwendung der zitierten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Verbot einer Versammlung, die
auch der Antragsteller durchgeführt hat, mit dem Motto: „Stoppt die Islamisierung
Europas - Keine Moschee auf dem Gräselberg“, keinen Verstoß gegen § 130 Abs.
1 StGB erkennen lässt. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht
an. Übertragen auf das Motto für die geplante Veranstaltung am 20. Oktober 2007
bedeutet dies, dass auch dieses Motto keinen Verstoß gegen die Strafvorschrift
des § 130 Abs. 1 StGB begründet.
Einer Bewertung der bislang bekannten Äußerungen als „Aufstacheln zum Hass“,
mithin einer verstärkten, auf die Gefühle des Adressaten abzielenden, über die
bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehenden Form des
Anreizens zu einer emotional gesteigerten Handlung (Tröndle/Fischer, Kommentar
zum Strafgesetzbuch, 54. Aufl. - 2007, § 130 StGB Rdnr. 8), kann das Gericht sich
nicht anschließen. Auch sind die Äußerungen auf dem Flugblatt nicht zwingend als
böswilliges „Verächtlichmachen“ einer religiösen Gruppe im Sinne von
„verachtenswert, minderwertig, unwürdig“ zu verstehen (Tröndle/Fischer, a.a.O. §
130 StGB Rdnr. 11). Diese Rechtsauffassung des Gerichts scheint von der
Strafverfolgungsbehörde geteilt zu werden, denn dass ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet worden sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darauf, ob der
Antragsteller zutreffend zwischen Islamismus und Islam differenziert, ja, dies
überhaupt müsste, kommt es vorliegend nicht an, denn der Antragsteller ist
(anders als die Antragsgegnerin) nicht Grundrechtsadressat des Art. 4 GG und
kann sich somit durchaus einseitig gegen ein bestimmtes religiöses Bekenntnis
wenden.
Auch daraus, dass beabsichtigt ist, den Landesvorsitzenden des Antragstellers
Herr X als Redner auftreten zu lassen, lässt sich keine unmittelbare Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit dergestalt herleiten, dass hierdurch quasi absehbar sei,
dieser werde in volksverhetzender Weise sprechen. Die von der Antragsgegnerin
angeführte Verurteilung wegen Volksverhetzung ist nicht rechtskräftig. Damit
besteht für Herrn X die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 fort
(vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 6. Juni 2007 - 2 BvR 971/07 -, Abs.-Nr. 35 m.w.N.). Andere
Erkenntnisse, dass Herr X sich volksverhetzerisch äußern oder durch ihn der
Aufzug in volksverhetzerischer Weise gestaltet werde, sind nicht ersichtlich; auf die
Frage, ob hierauf überhaupt ein Verbot des gesamten Aufzugs gestützt werden
könne, kommt es damit nicht mehr an.
Schließlich scheidet auch der Rückgriff auf eine Gefährdung der öffentlichen
Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG als Rechtsgrundlage der
Verbotsverfügung aus. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden
hat, ist § 15 VersammlG hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Ordnung
gegenüber kommunikativen Äußerungen insoweit einengend auszulegen, als zur
Abwehr entsprechender Rechtsgüterverletzung besondere Strafrechtsnormen
geschaffen worden sind. Ein Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersammlG enthaltene
Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist deshalb ausgeschlossen,
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Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist deshalb ausgeschlossen,
wenn die Meinungsäußerung nicht gegen das Strafrecht verstößt. Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die befürchtete Verbreitung nationalsozialistischen oder
jedenfalls rechtsextremen Gedankengutes jenseits eines als strafrechtlich relevant
bewerteten Bereichs ein Versammlungsverbot nicht rechtfertigen kann
(Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 7. April
2001 - 1 BvQ 17,18/01 -). Die mögliche Eignung der Äußerungen des
Antragsstellers zur Radikalisierung der Auseinandersetzung mit dem Bau einer
Groß-Moschee, die die Antragsgegnerin durch im Internet recherchierten Einträge
auf einer Webseite dokumentiert sieht, die erklärtermaßen zwar islamkritisch, doch
pro-israelisch und pro-amerikanisch ist und schon von daher dem Antragsteller
nicht nahestehen muss, kann deshalb nicht als Rechtsgrundlage eines
Versammlungsverbotes dienen.
Ein Verbot kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, andere könnten sich
durch die Versammlung provoziert fühlen und deshalb könne es zu
Gewalttätigkeiten kommen. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist es geklärt, dass,
falls Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen drohen, sich die
behördlichen Maßnahmen primär gegen die Störer richten müssen (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1.
September 2000 - 1 BvQ 24/00 --).
Umstände, die eine nur eingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung derzeit gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat
sich auf ein Verbot des Aufzugs beschränkt und nicht, aufschiebend bedingt durch
die mögliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
durch das Verwaltungsgericht, vorsorgend Auflagen erlassen.
Die Ordnungsbehörde wird zu klären haben, wen der Antragsteller als
verantwortlichen Leiter der Versammlung § 14 Abs. 2 VersammlG benennt,
nachdem dies beim Anmeldungsverfahren versäumt wurde. Dass Herr X
ungeeignet wäre, diese Funktion zu übernehmen, kann das Gericht gerade vor
dem Hintergrund der Durchführung der Demonstration am 7. Juli 2007 nicht
erkennen. Die Demonstration wurde von der Leitung ordnungsgemäß geführt,
Strafanzeigen gegen sie wegen Fehlverhaltens sind nicht ersichtlich.
Beschränkungen des sich aus Art. 8 GG ergebenden Selbstbestimmungsrechtes
des Veranstalters über Ort, Zeitpunkt und Art der Veranstaltung sind nur unter der
Voraussetzung möglich, dass sie zur Gefahrenbekämpfung geeignet, erforderlich
und angemessen sind, nicht dass die Gefahrenbekämpfung aus polizeilicher Sicht
erleichtert würde, wenn behördliche Änderungen der Modalitäten bei der
Durchführung der Veranstaltung vorgenommen würden. (zuletzt Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2007 - 6 TG 1353/07 -, unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). Dass diese
Voraussetzungen vorliegen ist nicht dezidiert dargetan.
Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu
tragen, weil sie unterlegen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Innerhalb seines Ermessens berücksichtigt das Gericht, dass seine Entscheidung
eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache enthält.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.