Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.10.2005

VG Frankfurt: berufliche tätigkeit, erneuerbare energien, vorbehalt des gesetzes, weiterbildung, berufliche erfahrung, qualifikation, berufsfreiheit, ausbildung, ingenieur, bauwesen

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2004/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1
GG
Energieberater; Vor-Ort-Beratung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
vollstreckbaren Kostenschuld abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des Klägers in die Liste der
Energieberater.
Der Kläger hat aufgrund der Diplomprüfung in der Fakultät für
Maschinenwesen/Abteilung Elektrotechnik den Grad eines Diplomingenieurs
erlangt.
Mit Schreiben vom 16.09.2004 bat er um die Aufnahme in der Energieberaterliste.
Er verwies auf seine langjährige Tätigkeit als Diplomingenieur und den Erwerb der
Qualifikation zum Energieberater TGA bei dem Trainings- und
Weiterbildungszentrum Wolfenbüttel an der Fachhochschule
Braunschweig/Wolfenbüttel.
Mit Bescheid vom 02.12.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der
Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der Nr. 3.1 der Richtlinien "Vor-Ort-
Beratung". Nach Nr. 3.1 der Richtlinien seien antragsberechtigt Ingenieure und
Architekten, die sich durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- bzw.
Fortbildung die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben
hätten. Die von der Beklagten anerkannten Ausbildungskurse für Ingenieure
fremder Fachgebiete müssten grundsätzlich mindestens 240 Unterrichtseinheiten
vorweisen. Der Kläger habe jedoch einen Lehrgang absolviert, der nur eine 70
Unterrichtseinheit aufgewiesen habe. Diese Fortbildung mit lediglich 170
Unterrichtseinheiten werde von der Beklagten nur dann anerkannt, wenn der
Absolvent Architekt oder Ingenieur mit den Fachbereichen Bauwesen oder
technische Gebäudeausrüstung sei. Dies sei im Falle des Klägers jedoch nicht
gegeben.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 07.12.2004 Widerspruch ein, der mit
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.05.2005 zurückgewiesen wurde. Der
Kläger habe keinen Anspruch darauf, als Berater im Sinne der Richtlinien zur Vor-
Ort-Beratung anerkannt zu werden. Nach Nr. 3.1 der Richtlinien seien nur
Ingenieure und Architekten als Berater antragsberechtigt, die sich durch ihre
berufliche Tätigkeit oder durch Aus- oder Fortbildung die für eine Energieberatung
notwendigen Fachkenntnisse erworben hätten. Die Berater müssten nach
ständiger gleichmäßiger Verwaltungspraxis die für die Vornahme einer Vor-Ort-
Beratung erforderlichen Fähigkeiten besitzen sowie über die notwendige
6
7
8
9
Beratung erforderlichen Fähigkeiten besitzen sowie über die notwendige
Zuverlässigkeit verfügen. Der Befähigungsnachweis sei durch ein Ingenieurzeugnis
sowie eine Auflistung einschlägiger Berufserfahrung und/oder Weiterbildung jeweils
mit Zeugnissen zu führen. Dabei sei die Berufserfahrung für Ingenieure aus
fremden Fachgebieten bei einer Weiterbildung durch Ausbildungskurse mit
mindestens 240 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Ansonsten sei der Nachweis
durch eine detaillierte Referenzliste für die Bereiche Heizungstechnik,
Wärmeschutztechnik, Wärmebedarfsermittlung, erneuerbare Energien und
allgemeine Energieeinsparungsberatung mit mindestens 8 Objekten unter
Angaben von Adressen, Ort, Umfang, Schwerpunkt und Besonderheiten der Arbeit
für den Zeitraum der Selbständigkeit zu führen. Nur diese Praxis der Beklagten
sichere, dass die Anforderungen gemäß Nr. 2 der Richtlinien gewährleistet seien.
Nach dieser Bestimmung sei eine Vorortberatung förderfähig, die sich umfassend
auf den baulichen Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung, unter
Einschluss der Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien
beziehe. Dies setze einen entsprechenden Qualitätsstandard des Beraters voraus,
der regelmäßig nur durch berufliche Erfahrung und/oder aus -/Fortbildung in
gefordertem Umfang erreicht werden könne und insoweit detailliert nachgewiesen
werden müsse. Diesen Anforderungen genüge der Kläger nicht. Er habe zwar einen
Abschluss als Ingenieur durch Vorlage einer Diplomurkunde nachgewiesen. Den
weiteren Unterlagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass er einen
Ausbildungskurs mit 240 Unterrichtseinheiten absolviert habe. Der Lehrgang des
TWW umfasse 167 Einheiten und entspreche daher nicht den Anforderungen. Die
Darstellung des TWW, das 50 Einheiten für die Projektarbeit hinzu zu zählen seien,
könne nicht gefolgt werden. Denn die Zeiten der Projektarbeit stellten keine
Unterrichtseinheiten dar. Abgesehen davon würden auch bei Hinzunahme dieser
Zeiten die geforderten 240 Einheiten nicht erreicht.
Die für die Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse würden auch nicht durch
die Projektarbeit und die Artikel in der Fachzeitschrift dokumentiert. Die
Projektarbeit könne nicht besonders berücksichtigt werden, weil sie bereits
Lehrinhalt des Lehrgangs sei. Der Artikel habe kein konkretes Projekt zum
Gegenstand und könne daher bereits deshalb nicht herangezogen werden. Im
Übrigen habe der Kläger es abgelehnt, den Fähigkeitsnachweis für eine Tätigkeit
als Energieberater im Vor-Ort-Programm durch Vorlage von Berichten zu 4
Energieberatungen zu erbringen.
Der Kläger hat am 24.06.2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er sehr wohl einen
Anspruch auf Aufnahme in die Liste der Energieberater. Als Diplomingenieur sei er
Ingenieur im Sinne von Ziff. 3.1 der Richtlinien. Entgegen der Auffassung der
Beklagten sei er auch kein fachfremder Ingenieur. Das von ihm absolvierte
Studium der Elektrotechnik sei das klassische Energiestudium schlechthin. In
keiner anderen Fachrichtung der Ingenieurwissenschaften würden die
Zusammenhänge zwischen elektrischer, mechanischer, thermischer und
Strahlungsenergie derartig tiefgehend behandelt. Da die Beklagte offenbar
zwischen Ingenieuren im Sinne von Ziff. 3.1 der Richtlinie und sogenannten
fachfremden Ingenieuren unterscheide, sei darauf hinzuweisen, dass das Fach
Elektrotechnik kein fremdes Fachgebiet sei.
Er verfüge auch über die notwendigen Fachkenntnisse. Er habe durch eine
entsprechende Zusatzausbildung bei den Trainings- und Weiterbildungszentrum
Wolfenbüttel das Zertifikat eines Energieberaters TGA erlangt. Diese Ausbildung
sei auch in der Liste über die anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen und
Institutionen der Beklagten aufgeführt. Die nunmehr in der Liste der anerkannten
Weiterbildungsmaßnahmen in Bezug auf das Trainings- und
Weiterbildungszentrum eingeführte Beschränkung auf Ingenieure aus dem Bereich
TGA sei seinerzeit, als er die Weiterbildung begonnen habe, noch nicht vorhanden
gewesen. Er hätte vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme auf diesen Umstand
hingewiesen werden müssen. Es fehle an jeglicher Begründung dafür, wieso die
TWW-Fortbildung im Vergleich zu anderen Fortbildungen als geringwertiger
behandelt werde.
Soweit die Beklagte für fachfremde Ingenieure eine Fortbildungsleistung in Höhe
von 240 Unterrichtseinheiten verlange und damit die fachfremden Ingenieure im
Hinblick au die Fortbildungsanforderungen gleichstelle mit Handwerkern, liege eine
Verletzung des Differenzierungsgebotes im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes
des Art. 3 GG vor. Vielmehr würde die von ihm erbrachte und von der Beklagten
grundsätzlich anerkannte Fortbildungsleistung in Höhe von 170
10
11
12
13
14
15
grundsätzlich anerkannte Fortbildungsleistung in Höhe von 170
Unterrichtseinheiten dem Differenzierungsgebot entsprechen. Darüber hinaus
müsse berücksichtigt werden, dass er im Rahmen seiner Ausbildung bei der TWW
über die nachgewiesenen 170 Unterrichtseinheiten hinaus noch eine Projektarbeit
erstellt habe, die mit weiteren 47 Unterrichtseinheiten zu berücksichtigen sei. die
Projektarbeit könne auch zusätzlich berücksichtigt werden, dass sie nicht
Bestandteil der anerkannten 170 Unterrichtseinheiten gewesen sei. Schließlich sei
zu berücksichtigen, dass die Projektarbeit mit der Note "sehr gut" benotet worden
sei, als die beste des Jahrgangs eingestuft worden sei und im Übrigen zu einer
bundesweit beachteten Fachveröffentlichung geführt habe. Dies sei ein
ausreichendes Äquivalent für die noch fehlenden Unterrichtseinheiten. Zudem sei
in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass er über eine universitäre
Ausbildung verfüge.
Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Energieberater verstoße gegen
Art. 12 GG. Die Nichteintragung wirke sich wie eine Nichtzulassung zum Beruf aus.
Denn die Eintragung in die Liste der Energieberater sei insofern für die
Berufsausübung erforderlich, weil die Kreditanstalt für Wiederaufbau für die
Durchführung bestimmter energetischer Sanierungsmaßnahmen zinsgünstige
Kredite an Bauherren nur vergebe, wenn vom Bauherrn bestimmte rechnerische
Nachweise eingereicht würden, die von einem qualifizierten Fachmann, wozu auch
die von der Beklagten anerkannten Energieberater gehörten, erstellt worden sei.
Dies habe zur Folge, das Bauherrn regelmäßig Aufträge für energetische
Sanierungsmaßnahmen nur an solche Energieberater erteilten, die in die Liste der
Beklagten eingetragen seien. Des weiteren sei zu erwarten, dass auch die
Berechtigung zur Ausstellung von Energiepässen nach näherer Maßgabe der
sogenannten EU-Gebäuderichtlinie zukünftig auch von anerkannten
Energieberatern ausgestellt werden könnten. Auch dieser Markt wäre ihm bei einer
Nichteintragung in die Liste der Energieberater bei der Beklagten versperrt. Da
diese Beschränkung der Berufsfreiheit nicht auf einem Gesetz sondern lediglich
auf einer Richtlinie beruhe, liege ein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Das
Haushaltsgesetz könne keine gesetzliche Grundlage liefern, da jedenfalls das
Zitiergebot nicht gewahrt sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24.05.2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihn als Energieberater für das Programm zur Förderung
der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebieten
vor Ort (sogenannte Vor-Ort-Beratung) zuzulassen und in die Liste der vom BAFA
anerkannten Vor-Ort-Energieberater aufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und verweist darauf,
dass eine eventuelle Einschränkung des Rechtes auf Berufsausübung zulässig sei.
Ein möglicher Eingriff in die Berufsfreiheit beruhe auf dem Haushaltsgesetz in
Verbindung mit dem Haushaltsplan, in dem Zuweisung zu besonderen Zwecke
vorgesehen seien, die aufgrund besonderer Vergaberichtlinie gewährt würden.
Diese Voraussetzungen genüge das Vor-Ort-Förderprogramm. Förderzweck der
Vor-Ort-Beratung sei es, eine mit Investition erzielte Senkung von Wärme- und
Warmwasserbedarf und -verbrauch in Gebäuden, um Umweltbelastungen,
insbesondere CO2 -Emissionen unmittelbar zu verhindern. Dieses Ziel könne nur
erreicht werden, wenn für Vor-Ort-Beratungen gewisse Anforderungen gestellt
würden. Dies gelte insbesondere für die Zulassung der Berater nach Nr. 3 der
Richtlinien. Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehöre, das Ingenieure aus
anderen Fachgebieten als dem Baubereich einen Ausbildungskurs mit mindestens
240 Unterrichtseinheiten absolvieren müssten. Insoweit liege eine zulässige durch
Gesetz erfolgte Berufsausübungsregelung vor. Auch ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz sei nicht gegeben. Sowohl bei Ingenieuren fachfremder
Gebiete und Personen mit anderer Ausbildung, insbesondere Handwerksmeistern
liege der gleiche Sachverhalt vor, weil beiden in der Regel durch Berufserfahrung
erworbener umfassender Sachverstand in den Bereichen Heizungstechnik,
Wärmeschutztechnik, Wärmebedarfsermittlung, erneuerbare Energien und
allgemeine Energiesparberatung fehle. Die Unterscheidung zwischen
Bauingenieuren und anderen Ingenieuren sei - was die Länge des zu
16
17
18
19
20
21
22
Bauingenieuren und anderen Ingenieuren sei - was die Länge des zu
absolvierenden Ausbildungskurses angehe - gerechtfertigt. Unerheblich sei,
inwieweit der Kläger während seines Studiumswissens zu den genannten
Bereichen erworben habe. Hierbei handele es sich nicht - wie erforderlich - um
durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnis. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass
die Anforderungen der Beklagten vor Anmeldung zu dem Ausbildungskurs hätten
bekannt gemacht werden müssen, sei dies unerheblich. Der Kläger hätte sich bei
der Beklagten erkundigen können und wäre dann entsprechend informiert worden.
Dies betreffe auch die Tatsache, dass der Lehrgang bei der TWW nur für Ingenieure
aus dem Bereich TGA zugelassen sei. Der vom Kläger besuchte Lehrgang mit 170
Unterrichtseinheiten könne nicht um die Zeiten seiner Projektarbeit erhöht
werden, da diese bereits Inhalt des Lehrgangs sei. Aber selbst wenn man die vom
Kläger angegebenen weiteren 47 Unterrichtseinheiten hinzunehme, wären die
erforderlichen 240 Einheiten nicht erreicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (1 Mappe
mit 3 Vorgängen) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende anstelle der
Kammer entscheiden (§ 87 a Abs. 2 VwGO). Des weiteren kann das Gericht mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101
Abs. 2 VwGO).
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage des
Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.12.2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 24.05.2005 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen
Anspruch darauf, als Berater im Sinne der Richtlinien über die Förderung der
Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden
Vor-Ort-Beratung vom 18.06.1998 in der Fassung vom 27.07.2004 (BAnz. Nr. 138
vom 27.07.2004, S. 16, 273) von der Beklagten in dem von ihr hier zugeführten
Verzeichnis aufgenommen zu werden.
Gemäß Ziff. 1.2 der Richtlinien besteht auf die Gewährung der Zuwendung kein
Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Zwar hat der Kläger vorliegend hier (noch) keinen Zuschuss beantragt, gleichwohl
ist die Aufnahme von Beratern in ein Beratungsverzeichnis und damit die Prüfung
der Frage, ob potentielle Berater antragsberechtigt im Sinne der Richtlinien sein
können, eine Teilfrage, die auch in einem konkreten Zuschussverfahren seitens
der Beklagten zu überprüfen wäre. Dies ergibt sich vorliegend aus dem Verfahren,
welches die Richtlinie vorsieht. Aus Ziff. 5.1 der Richtlinie ergibt sich, dass zwischen
Beratungsempfänger und Berater ein Beratungsvertrag zu schließen ist und der
Berater den Antrag auf einen Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung bei der
Beklagten einreicht (Ziff. 5.2 der Richtlinie). Die Bewilligung erfolgt mit der Auflage,
dass ein Beratungsbericht nebst Rechnung innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt
des Zuwendungsbescheides vorgelegt wird (Ziff. 5.3 der Richtlinien). Der
Beratende selbst muss einen Eigenteil zahlen. Zuschussempfänger ist jedoch der
Berater.
Begünstigter bei diesem Verfahren ist also der Berater, an dessen
Antragsberechtigung die Richtlinie in Ziff. 3.1 Anforderungen dahin stellt, dass es
sich bei den Beratern um Ingenieure und Architekten handeln muss, die sich durch
ihre berufliche Tätigkeit oder durchaus -bzw. Fortbildung die für eine
Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Demnach handelt
es sich bei der hier streitigen Frage der Antragsberechtigung des Klägers um eine
Teilfrage, die auch in einem konkreten Zuschussverfahren zu beurteilen wäre.
Aufgrund dieses untrennbaren Zusammenhangs sind an die Anforderungen der
Richtlinie im Hinblick auf die Frage der Antragsberechtigung auch in dieser Sache
die gleichen Anforderungen zu stellen wie sonst bei Zuschussanträgen üblich (vgl.
insoweit bereits Urt. der 1. Kammer vom 23.01.2003, Az.: 1 E 1687/01.A (3)).
Die im Haushaltsgesetz vorgenommene Bereitstellung der Fördermittel und deren
Zweckbindung mit der Auflage, die Zuschüsse nach Maßgabe besonderer
Richtlinien zu gewähren, ist eine ausreichende Grundlage für die vorgesehene
Subventionierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, BVerwGE 58, 45; HessVGH,
23
24
25
26
Subventionierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, BVerwGE 58, 45; HessVGH,
Urt. v. 05.03.1990 - 8 U E 2564/85).
Die Bewilligungsbehörden entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dennoch kann sich ein Anspruch des
jeweiligen Antragstellers vor dem Hintergrund folgender Vorgaben ergeben: Bei
den einschlägigen Richtlinien handelt es sich um Ermessensrichtlinien, die eine
einheitliche und gleichmäßige Anwendung des Ermessens im Hinblick auf die
Gewährung des streitgegenständlichen Zuschusses sicherstellen sollen. Da
derartige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetz- oder
Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers
begründen, ist es dem Gericht nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie der
erkennenden Kammer verwehrt, die Richtlinien selbst wie Gesetzesvorschriften zu
interpretieren (BVerwGE 58, 45 (51); HessVGH, Urt. v. 15.12.1985, 8 UE1773/94;
VG Frankfurt am Main, GB. v. 14.07.1996, Az.: 1 E 1494/96 (1)). Die Überprüfung
der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den
Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren. Das der Bewilligungsbehörde bei der
Vergabe der Fördermittel eingeräumte Ermessen kann von dem Gericht nur
daraufhin überprüft werden, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig
ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem
Ermessen in eine dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere darf die Bewilligungsbehörde den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzen. Entscheidend ist daher,
wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschriften im maßgeblichen
Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie
infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist.
Nach dem Maßstab dieser Voraussetzungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Beklagte den Kläger nicht als antragsberechtigten Berater ansieht.
Zuwendungszweck der Richtlinie ist nach Ziff. 1.1 die Beratung sparsamen und
rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort. Vor-Ort-Beratung ist
eine wichtige Hilfe zur Vornahme von Energiesparinvestitionen im
Gebäudebereich. Eine mit Investitionen erzielte Senkung von Wärme- und
Warmwasserbedarf und -verbrauch in Gebäuden spart Energie und vermindert
unmittelbar Umweltbelastungen, insbesondere CO2-Emissionen. Förderfähig ist
nach Ziff. 2 eine Vor-Ort-Beratung, die sich umfassend auf den baulichen
Wärmeschutz sowie die Wärmeerzeugung und -verteilung, unter Einschluss der
Warmwasserbereitung und der Nutzung erneuerbarer Energien bezieht und die
von einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugelassenen
Berater durchgeführt wird. Vor dem Hintergrund dieses Zuwendungszweckes kann
es grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Beklagte nur solche Berater
als antragsberechtigt ansieht, die die in Ziff. 3.1 der Richtlinie näher bestimmten
fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Ziff. 3.1.1 bestimmt, das als Berater
antragsberechtigt sind: Ingenieure und Architekten, die sich durch ihre berufliche
Tätigkeit oder durch Aus- bzw. Fortbildung die für eine Energieberatung
notwendigen Fachkenntnisse erworben haben;Ziff. 3.1.2 benennt als
antragsberechtigt: Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum/zur
geprüften Gebäudeenergieberater/in (HWK) oder vom Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle anerkannte Ausbildungskurse mit vergleichbaren
Lehrinhalten. Auch diese konkrete Normierung des Anforderungsprofils für Berater
steht mit dem Förderzweck in Einklang.
Zu Ziff. 3.1.1 hat die Beklagte eine Liste über anerkannte
Weiterbildungsmaßnahmen zur Zulassung von Beratern (Ingenieuren) für das
Förderprogramm veröffentlicht. Die Liste nach dem Stand vom 08.09.2004 weist
Weiterbildungsmaßnahmen von insgesamt 6 Instituten auf. Und zwar ein
weiterbildendes Studium Energie- und Umwelt mit 450 Unterrichtseinheiten,
Fortbildung zum Gebäudeenergieberater durch die Handwerkskammern der
jeweiligen Region mit ca. 270 Unterrichtseinheiten, Fernstudium Energieberatung
an der technischen Akademie Esslingen mit 11 Monaten, Qualifikation zum
Energieberater für Ingenieure aus dem Bereich TGA bei dem Trainings- und
Weiterbildungszentrum Wolfenbüttel mit 170 Unterrichtseinheiten, Weiterbildung
Dezentrale Energietechnik an der Grundig-Universität in Nürnberg mit einem Jahr
sowie Weiterbildung dezentraler Energietechnik an dem Solarenergiezentrum in
Stuttgart mit ebenfalls einem Jahr. Ihre Verwaltungspraxis schildert die Beklagte -
vom Kläger unwidersprochen - dahin, dass sie für Architekten und Ingenieure mit
den Fachbereichen Bauwesen oder technische Gebäudeausrüstung eine
27
28
den Fachbereichen Bauwesen oder technische Gebäudeausrüstung eine
Fortbildung mit 170 Unterrichtseinheiten anerkenne, während sie für Ingenieure
fremder Fachgebiete mindestens Ausbildungskurse mit 240 Unterrichtseinheiten
verlange. Die Praxis der Beklagten kann bei Beachtung des Ermessensspielraums
der Beklagten rechtlich nicht beanstandet werden. Grundsätzlich liegt die
Bestimmung des Anforderungsprofils für die erforderliche Weiterbildung in dem
gerichtlich nicht zu überprüfenden Ermessensspielraum der Beklagten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Angesicht des Zuwendungszweckes
überzogene Anforderung an die erforderliche fachliche Qualifikation der Berater
gestellt hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts des Umfangs der
vom Berater zu erfüllenden Qualifikationen erscheint der Umfang der geforderten
Weiterbildung auch angemessen. Auch die von der Klägerin in ihrer
Verwaltungspraxis vorgenommene Differenzierung zwischen Architekten und
Ingenieuren mit den Fachbereichen Bauwesen und technische Gebäudeausrüstung
einerseits und Ingenieure fremder Fachgebiete erscheint vor dem Hintergrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes sachgerecht. Während bei Architekten und
Ingenieuren mit den Fachbereichen Bauwissen und technische
Gebäudeausrüstung Grundkenntnisse des baulichen Wärmeschutzes sowie der
Wärmeerzeugung- und verteilung unter Einschluss der Warmwasserbereitung
vorausgesetzt werden können, können derartige Kenntnisse bei Ingenieuren
anderer Fachgebiete nicht vorausgesetzt werden. Dies zeigt vorliegend schon ein
Blick in die Prüfungsfächer der vom Kläger abgelegten Diplomhauptprüfung in der
Fakultät für Maschinenwesen, Abteilung Elektrotechnik. Die Prüfungsfächer aus
dem Bereich der Mathematik, der Physik sowie der Nachrichten, Mess- und
Elektrotechnik vermitteln dem Kläger zwar die theoretischen Kenntnisse, sie
vermitteln ihm jedoch nicht, dass erforderliche spezielle Anwendungswissen für
den Bereich des Bauwesens und der Gebäudetechnik, das hingegen der Architekt
bzw. der Ingenieur für Bauwesen oder Gebäudetechnik erwirbt. Insofern erscheint
die von der Beklagten vorgenommenen Differenzierung sachgerecht.
Soweit der Kläger beanstandet, dass ein Differenzierungsfehler insofern vorliege,
als die Beklagte fachfremde Ingenieure gleich behandele mit Handwerksmeistern,
in dem sie für beide Gruppen eine Weiterbildung im Umfang von 240
Unterrichtseinheiten verlange und damit die erworbene höhere Qualifikation eines
Universitätsdiploms unbeachtet lasse, kann dies über den Gesichtspunkt des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls nicht beanstandet werden, weil es für
diese Gleichbehandlung sachliche Gründe gibt. Zu gestehen ist dem Kläger, dass
er durch ein Hochschulstudium eine weitaus höhere theoretische Qualifikation auf
dem Gebiet der Mathematik, der Physik und der Technik erworben hat. Dieses
"Defizit" von Handwerksmeistern im Vergleich zum Absolventen eines
Ingenieurstudiums an einer Hochschule wird jedoch dadurch ausgeglichen, dass
ein Handwerksmeister Kraft seiner Ausbildung wenn auch auf der Basis schmalerer
theoretischer Kenntnisse über praktisches Anwendungswissen in seinem Handwerk
verfügt, das wiederum dem Kläger als Hochschulabsolvent fehlt. Vor diesem
Hintergrund scheint es durchaus vertretbar, beide Gruppen im Hinblick auf die
erforderlich Fortbildung gleich zu behandeln, da beide Gruppen einen - wenn auch
unterschiedlichen - Fortbildungsbedarf haben.
Da der Kläger vorliegend zwar eine Qualifikation zum Energieberater TGA beim
Trainings- und Weiterbildungszentrum Wolfenbüttel, das lediglich 170
Unterrichtseinheiten aufweist, absolviert hat, hat die Beklagte auf der Basis ihrer
Verwaltungspraxis den Antrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil diese
Fortbildung von der Beklagten zwar anerkannt wird, jedoch nur als Fortbildung für
Architekten und Fachingenieure. Dem gegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg
einwenden, zu den absolvierten 170 Einheiten seien 50 Einheiten für
Projekterarbeitung und Projektvorstellung hinzu zu rechnen, führt dies zu keinem
anderen Ergebnis. Zum einen würde die Hinzurechnung dieser Zeiteinheiten
ebenfalls nicht zu den erforderlichen 240 Fortbildungseinheiten führen, zum
anderen hat die Beklagte diese 50 weiteren Einheiten auch deshalb zu Recht nicht
anerkannt, weil die Projektarbeit Bestandteil der Weiterbildung als solche ist. Des
weiteren kann der Kläger darüber, dass die von ihm absolvierte Fortbildung nicht
die erforderlichen 240 Einheiten erreicht hat, auch nicht dadurch hinwegtäuschen,
dass er darauf verweist, dass seine Projektarbeit mit sehr gut bewertet worden sei
und zu einer in der Fachwelt anerkannten Veröffentlichung geführt habe. Wenn die
Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis lediglich formal auf die Absolvierung
bestimmter Weiterbildungsmaßnahmen mit einer bestimmten Anzahl von
Einheiten abstellt und nicht auf die Benotung von einzelnen
Weiterbildungsmaßnahmen bzw. von Fachveröffentlichungen kann dies aus
Gründen der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet werden. Die Frage, ob ein
29
30
Gründen der Verwaltungsökonomie nicht beanstandet werden. Die Frage, ob ein
Antragsteller die geforderten Weiterbildungsmaßnahmen in dem erforderlichen
Umfang erbracht hat, kann die Beklagte schnell und einfach unter Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der vorgelegten Unterlagen der
Weiterbildungsinstitutionen überprüfen. Die Überprüfung der Qualität einzelner
Studienleistung bzw. von Fachveröffentlichungen könnte die Beklagte hingegen nur
durch Einschaltung von entsprechenden Sachverständigen aufklären, was nicht
nur zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand sondern auch zu erheblichen
zusätzlichen Kosten führen würde, so dass die Beklagte zu Recht auf ein einfaches
und handhabbares Verfahren abstellt.
Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass er seinerzeit als er mit der
Fortbildungsmaßnahme begonnen habe, nicht bekannt gewesen sei, dass der
Umfang der Fortbildungsmaßnahme der Beklagten nicht ausreiche, zumal seiner
Erinnerung nach die Liste der anerkannten Fortbildungsmaßnahmen bei dem TWW
noch nicht den Zusatz Qualifikation zum Energieberater für Ingenieure aus dem
Bereich TGA aufgewiesen habe, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum
Zeitpunkt des Einganges des Antrages des Klägers am 20.09.2004 bestand die
oben geschilderte Verwaltungspraxis der Beklagten und war auch entsprechend
veröffentlicht. So dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung erkennen
konnte, dass der eingereichte Fortbildungsnachweis der TWW nicht ausreicht, weil
diese nur für Ingenieure der Fachrichtung TGA ausreicht. Soweit der Kläger
vorträgt, dass er im Zeitpunkt der Aufnahme der Weiterbildung davon
ausgegangen sei, dass diese Ausbildung ausreiche, um seine Anerkennung als
Energieberater herbeizuführen, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vertrauen
nur dann geschützt wäre, wenn sich der Kläger vor Aufnahme der konkreten
Fortbildungsmaßnahme bei der Beklagten erkundigt hätte, ob diese Fortbildung
geeignet ist, seine Anerkennung zu rechtfertigen.
Soweit der Kläger schließlich in dem Aufstellen des Erfordernisses der
Antragsberechtigung nach näherer Maßgabe von Ziff. 3.1 der Richtlinie eine
Verletzung seines Grundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG sieht, vermag das Gericht
den Kläger ebenfalls nicht zu folgen. Art. 12 Abs. 1 GG gewährt dem Einzelnen das
Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen und zur
Grundlage seiner Lebensführung zu machen. Sie konkretisiert das Grundrecht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen der individuellen Leistung und
Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche
Betätigung ab. Schutzzweck des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch die zur
Erwerbszwecken dienende freiberufliche Betätigung. Ein Eingriff in den
Schutzbereich der Berufsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn berufs- oder
wirtschaftslenkende Maßnahmen aufgrund ihrer tatsächlichen Auswirkungen die
Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigen und insoweit eine deutliche
erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare oder in Kauf
genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit
gegeben ist. So ist insbesondere in dem Ausschluss von staatlichen
Wirtschaftsfördermaßnahmen der bei ausgeschlossenen Wettbewerbern einen
erheblichen Konkurrenznachteil bewirkt, ein Eingriff ein die Berufsfreiheit gesehen
werden. In die so geschützte Freiheit der beruflichen Betätigung des Klägers greift
das Bundesamt mit dem streitbefangenen Bescheiden dadurch ein, dass es seine
Antragsberechtigung für eine wirtschaftslenkende Maßnahme verneint. Der Eingriff
ist jedoch nicht rechtswidrig, insbesondere fehlt es für diese Vorgehensweise nicht
an einer gesetzlichen Grundlage. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG erlaubt Eingriffe in die
Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und
Grenzen des Angriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst
alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung
zugänglich sind. Eine ausdrückliche Rechtsvorschrift, die die Beklagte ermächtigt,
den Kläger von förderungsfähigen Beratungen auszuschließen besteht nicht. Die
Richtlinien selbst kommen als zureichende Rechtsgrundlage einer
Berufsausübungsregelung nicht in Betracht, es ist gerade der Sinn des Art. 12
Abs. 1 S. 2 GG, die Regelung der Berufsausübung der vollziehenden Gewalt zu
entziehen und dem Gesetzgeber zu überweisen. Die Richtlinien sind formell wie
auch materiell rechtlich betrachtet Verwaltungsvorschriften und keine Rechtsnorm
Jedoch ist im Subventionsbereich im Normalfall dem Vorbehalt des Gesetzes
insoweit genüge getan, als es für die Bereitstellung der Förderungsmittel als
Rechtsgrundlage ausreichend ist, dass das jeweilige Haushaltsgesetz i.V.m. dem
Haushaltsplan in den in den betreffenden Kapiteln Zuweisungen zu besonderen
Zwecken vorgesehen sind, die nach Maßgabe besonderer Vergaberichtlinien
gewährt werden (BVerwG, Urt. v. 26.04.1979, NJW 1979, S. 2059). Für die
streitgegenständlichen Zuschüsse wurden und werden in Haushaltsgesetzen des
31
32
streitgegenständlichen Zuschüsse wurden und werden in Haushaltsgesetzen des
Bundes i.V.m. dem Einzelplan für das Bundeswirtschaftsministerium für die
streitbefangenen Vorortberatungen bereitgestellt. Diese Grundlage reicht auch
aus, Voraussetzungen festzulegen, die den jeweiligen Förderzweck sicherstellen
sollen. Auch wenn der Haushaltsgesetzgeber nur den Förderzweck bestimmt und
selbst keine besonderen Anforderungen vorgeschrieben hat, die erfüllt sein
müssen, ergibt sich im Wege des Förderungszweckes ein Mindestmaß an
Voraussetzungen für die Förderung im Rahmen des jeweiligen Förderprogramms.
Deshalb sieht § 44 Abs. 1 S. 2 BHO auch vor, dass bei der Gewährung von
Zuwendungen zu bestimmen ist, wie die zweckentsprechende Verwendung der
Zuwendungen nachzuweisen ist. Die Ziele der Vor-Ort-Beratung können nur
erreicht werden, wenn an die Berater gewisse Anforderungen gestellt werden, die
sie generell zu erfüllen haben. Zu diesen Anforderungen gehören auch bestimmte
berufliche Qualifikationen. Deshalb verlangt Ziff. 3.1 der Richtlinien zu Recht den
Nachweis der für die Beratung erforderlichen Fähigkeiten und ausreichenden
beruflichen Erfahrungen. Hinsichtlich der beruflichen Qualifikationen bezogen auf
den jeweiligen gesetzlich umschriebenen Förderungszweck handelt es sich somit
um zulässige Berufsausübungsregelungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG. (vgl. hierzu
bereits HessVGH, Beschl. v. 13.02.1995, Az.: 8 TG 3493/94).
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, der unterlegen ist (§ 154 Abs.
1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.