Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.05.2005

VG Frankfurt: beihilfe, sport, vollstreckung, rabatt, krankenversicherung, verwaltungskosten, sicherheitsleistung, subsidiaritätsprinzip, mitgliedschaft, gerichtsakte

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 4162/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 6 Nr 2 BhV HE, § 130
SGB 5
Leitsatz
Der Apothekenrabatt nach § 130 SGB V gehört nicht zu den in § 5 Abs. 6 Nr. 2 HBeihVO
von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossenen Zuzahlungen oder Kostenanteilen, die von
der Patientin selbst zu tragen sind.
Tenor
Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. April 2004 und dessen
Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 verpflichtet, der Klägerin im
Hinblick auf ihren Beihilfeantrag vom 6. März 2004 eine weitere Beihilfe in Höhe
von 311,50 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40% und das beklagte Land zu
60% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige
Kostengläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Lehrerin im Ruhestand weiterer Beihilfe vom Beklagten im
Hinblick auf ihren Beihilfeantrag vom 6. März 2004, eingegangen beim
Regierungspräsidium Darmstadt am 9. März 2004. Gegenstand dieses Antrags
waren 6 ärztliche Medikamentenverordnungen. Von den Rechnungsbeträgen
setzte das Regierungspräsidium Darmstadt die Erstattung der
Technikerkrankasse, die Zuzahlungen, die Praxisgebühr und Verwaltungskosten
als Beträge ab, zu denen keine Beihilfe gewährt werden kann. Darüber hinaus
wurde auch es auch abgelehnt, die auf den sog. Apothekenrabatt entfallenden
Beträge in Höhe von insgesamt 519,94 € als beihilfefähige Aufwendungen
anzuerkennen. Gegen den entsprechenden Bescheid des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 6. April 2004 erhob die Klägerin am 23. April 2004 Widerspruch,
den das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 16.
August 2004 (Bl. 3-5 d. A.) zurückwies.
Mit ihrer am 13. September 2004 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie macht geltend, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft in einer
gesetzlichen Krankenversicherung habe sie den gesetzlich zugelassenen Weg der
Kostenerstattung gewählt und müsse daher für die Beihilfegewährung wie eine
privat versicherte Person behandelt werden. Der sog. Apothekenrabatt komme ihr
in keiner Weise zugute. Es handele sich um einen Rabatt, den die
Pharmaziehersteller den Krankenkassen auf Kassenrezepte gewähren. Für die ihr
ausgestellten Privatrezepte seien diese Rabatte ohne jede Bedeutung.
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Der Klägerin beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 6. April 2004 und dessen
Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 zu verpflichten, ihr eine weitere
Beihilfe in Höhe von 519,34 € zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die Verwaltungsvorschrift des Hessischen Ministerium des Innern
und für Sport zu § 5 Abs. 6 Nr. 2 HBeihVO. Daraus ergebe sich in zulässiger Weise
eine Einschränkung der durch Beihilfen abzudeckenden Leistungen. Dadurch
werde das Subsidiaritätsprinzip des Beihilferechts konkretisiert. Die
entsprechenden Regelungen seien auch bekannt gemacht worden, sodass die
Klägerin von den Leistungseinschränkungen habe Kenntnis nehmen können.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge des Beklagten hat vorgelegen. Auf seinen
Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2
VwGO).
Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg, da der Klägerin zwar ein Anspruch auf
weitere Beihilfe zum Betrag von 519,94 € entsprechend ihrer Aufstellung vom 7.
November 2004 (Bl. 24 d. A.) zusteht und die insoweit eine Leistungsbewilligung
ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind, die Höhe des
Bewilligungsanspruchs jedoch auf 60% der ergänzend zu berücksichtigenden
Aufwendungen beschränkt ist.
Die Klägerin ist als Beamtin im Ruhestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO
beihilfeberechtigt, wobei sich für ambulante Leistungen der
Medikamentenversorgung die Beihilfe auf 60% der jeweils zu berücksichtigenden
Aufwendungen beschränkt (§ 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 HBeihVO). Schon deshalb kann
der Klägerin im Hinblick auf den streitigen Betrag der für ärztlich verordnete
Medikamente in Höhe von 519,94 € nur ein anteiliger Beihilfeanspruch zuerkannt
werden. Eine Übernahme des Gesamtbetrages scheidet im Hinblick auf lediglich
anteilige Erstattung von entsprechenden Aufwendungen aus. Dies berücksichtigt
der das Klagebegehren konkretisierende Schriftsatz der Klägerin vom 7. November
2004 nicht ausreichend, da dort eine Erstattung des gesamten Differenzbetrages
verlangt wird, soweit er auf den sog. Apothekenrabatt entfällt.
Im Übrigen hat die Klage jedoch Erfolg, da die Voraussetzungen für die vom
Beklagten angenommene fehlende Beihilfefähigkeit der auf den sog.
Apothekenrabatt entfallenden Beträge in Höhe von 519,94 € nicht erfüllt sind. In §
5 Abs. 6 Nr. 2 HBeihVO ist vorgesehen, dass gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen
und Kostenanteile nicht beihilfefähig sind. Das kann sich vom Wortlaut her wie von
den in Bezug genommenen Vorschriften des SGB V nur auf solche Beträge
beziehen, die nach dem SGB V vom Kassenpatienten selbst zu tragen und zu
begleichen sind, also von ihm in Geld geleistet werden müssen. Dazu gehören z.
B. die Zuzahlungen zu Medikamenten oder die sog. Praxisgebühr. Die auf den sog.
Apothekenrabatt nach § 130 SGB V entfallenden Beträge sind jedoch keine
Leistungen, die vom Kassenpatienten als Zuzahlung oder Kostenanteil selbst zu
tragen sind. Die Regelung steht im SGB V auch nicht in dem Teil, der das
Verhältnis der Versicherten zu ihren Krankenkassen betrifft. Vielmehr befindet sich
die Vorschrift in demjenigen Teil des Gesetzes, der das Verhältnis der
Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt.
Dementsprechend wird von Nitze die Auffassung vertreten, dass sich § 5 Abs. 6
Nr. 2 HBeihVO nicht auf den Apothekenrabatt i. S. d. § 130 Abs. 1 SGB V beziehen
könne (Nitze, § 5 HBeihVO Anm. 75). Die Kammer schließt sich dem an.
Die vom Hessischen Minister des Innern und für Sport in der zur Durchführung der
HBeihVO erlassenen Verwaltungsvorschrift vertretene gegenteilige Auffassung
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HBeihVO erlassenen Verwaltungsvorschrift vertretene gegenteilige Auffassung
findet im Wortlaut der HBeihVO keine hinreichende Stütze, wie auch Nitze
annimmt. Durch eine Verwaltungsvorschrift kann ein normativ begründeter
Leistungsanspruch einer Beihilfeberechtigten nicht verkürzt werden. Der
Ausschluss von Zahlungen gesetzlich Versicherter, die auf den sog.
Apothekenrabatt entfallen, wenn sie in zulässiger Weise anstelle von
Sachleistungen den Weg der Kostenerstattung wählen, müsste sich in den
Regelungen der HBeihVO selbst wiederfinden. Solange das nicht der Fall ist, kann
die gegenteilige Regelung in der lediglich der Durchführung der HBeihVO
dienenden Verwaltungsvorschrift eine Kürzung des Beihilfeanspruchs der Klägerin
nicht rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das
Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beider Beteiligter.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, da es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung
zu der Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 2 HBeihVO gibt und der Sache somit
grundsätzliche Bedeutung über den hier zu beurteilenden Fall hinaus zukommt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.