Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.11.2008

VG Frankfurt: anspruch auf bewilligung, ausbildung, volleyball, bindungswirkung, amt, zwischenprüfung, bestätigung, vorverfahren, vorlesung, universität

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 4215/06
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 2 S 1 BAföG, § 48
Abs 1 S 1 Nr 2 BAföG, § 48
Abs 1 S 3 BAföG, § 162 Abs 2
S 2 VwGO
Ausbildungsförderung: Bindung an die Bescheinigung der
Ausbildungsstätte
Leitsatz
Eine Bindung des Amtes für Ausbildungsförderung an die Bescheinigung der
Ausbildungsstätte nach § 48 BAföG entfällt allenfalls dann, wenn diese Bescheinigung
offenkundig fehlerhaft sein sollte.
Tenor
Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2005
und des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2006 verpflichtet, der
Klägerin für den Monat Februar 2005 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu
bewilligen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der
Klägerin zu 4/5, dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die
Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2002/2003 an der G.-Universität F. den
Magisterstudiengang Sportwissenschaften mit den Nebenfächern Sportmedizin
und Psychologie auf. Für dieses Studium wurde der Klägerin bis zum Ende des
vierten Fachsemesters (Sommersemester 2004) Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - bewilligt.
Am 16.11.2004 stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag für den Zeitraum
ab November 2004.
Mit Schreiben vom 28.01.2005, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen
wird (Blatt 181 BA), beantragte die Klägerin die spätere Vorlage der Bescheinigung
nach § 48 mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters. Die fehlenden
Leistungsnachweise nach dem vierten Fachsemester seien durch eine
Knieerkrankung begründet.
Am 17.02.2005 reichte die Klägerin eine Bescheinigung nach § 48 BAföG
(Formblatt 5) bei dem Beklagten ein. In dieser Bescheinigung, die am 01.02.2005
ausgestellt wurde und auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen
wird (Blatt 185 BA), heißt es: „Es wird bestätigt, dass die/der Auszubildende die bei
geordnetem Verlauf ihrer/seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten
Fachsemesters üblichen Leistungen am SS 04 erbracht hat. Der Beurteilung liegen
folgende Leistungsnachweise zu Grunde: G 1 Volleyball SS 04 TN Sportökonomie
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folgende Leistungsnachweise zu Grunde: G 1 Volleyball SS 04 TN Sportökonomie
SS 04 TN schadensbezog. Sporttherapie II SS 04 bis zur Meldung zur Magister-
Zwischenprüfung (Abschluss des Grundstudiums) fehlen Frau P. folgende
Leistungsnachweise: LN Einf. Forschungsmethodologie G 2 Volleyball; Note,
Demonstration und Note; Leistung STS Volleyball; Note“ Der Beklagte erachtete
diese Angaben für widersprüchlich und frage deshalb beim Institut für
Sportwissenschaften nach, ob die Klägerin den Leistungsstand des vierten
Fachsemesters erreicht hätte oder nicht.
Mit Schreiben vom 14.03.2005 (Blatt 194 BA) teilte das Institut für
Sportwissenschaften der G.-Universität dem Beklagten mit, dass der Klägerin in
der Sportart Volleyball G 2 und STS fehlten und sie somit die Leistungen nach dem
vierten Fachsemester nicht erreicht habe.
Die Klägerin exmatrikulierte sich zum 31.03.2005 und begann am 04.04.2005 eine
Ausbildung zur Physiotherapeutin. Der entsprechende Ausbildungsvertrag (Blatt
204, 203 BA) datiert vom 21. Februar 2005.
Mit Bescheid vom 25. April 2005 stimmte der Beklagte der späteren Vorlage der
Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des vierten
Fachsemesters zum Ende des fünften Fachsemesters nicht zu und lehnte die
Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum November
2004 bis März 2005 ab. Dagegen legte die Klägerin mit Schriftsatz ihres
Bevollmächtigten vom 17.05.2005 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es für die Bewilligung
von Ausbildungsförderung ab November 2004 erforderlich gewesen wäre, bis
spätestens den 31.01.2005 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorzulegen,
wonach der Klägerin bestätigt worden wäre, dass sie die bei geordnetem Verlauf
ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen bis
zum 30.09.2004 erbracht habe.
Da die Klägerin keine entsprechende Bescheinigung habe vorlegen können, habe
ihr keine Ausbildungsförderung bewilligt werden können. Für den Leistungsstand
des vierten Fachsemesters hätten der Klägerin die Leistungen „Volleyball G 2“ und
„STS“ und „Einführung in die Forschungsmethodologie“ gefehlt.
Lägen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der
Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten, könne das Amt für
Ausbildungsförderung nach § 48 Abs. 2 BAföG die Vorlage der Bescheinigung nach
§ 48 Abs. 1 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. Nach der
im Falle der Klägerin allein in Betracht kommenden Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1
BAföG bedürfe es eines schwerwiegenden Grundes für die Verzögerung der
Ausbildung. Zwar sei die Erkrankung (Knieverletzung) der Klägerin ursächlich für
die Nichterbringung der Leistungsnachweise im Volleyball und der damit
einhergehenden Studienverzögerung. Für den Stand von vier Fachsemestern
fehlte der Klägerin aber auch noch der Leistungsnachweis „Einführung in die
Forschungsmethodologie“. Insofern sei eine Studienverzögerung unabhängig von
der Erkrankung eingetreten, da eine Prüfung nicht bestanden worden sei. Dies
rechtfertige jedoch die spätere Vorlage des Leistungsnachweises nicht, da hierin
kein Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG liege.
Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 06.10.2006
Klage erhoben.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Auffassung des Beklagten, der
Leistungsnachweis „Einführung in die Forschungsmethodologie“ sei nicht
gelungen, aus dem Schreiben des Instituts für Sportwissenschaften vom
14.03.2005 und einem weiteren Schreiben vom 14.04.2005 (Blatt 210 BA) nicht zu
entnehmen sei. Vielmehr sei Blatt 184 der Behördenakte zu entnehmen, dass die
Klägerin im Sommersemester 2004 an der Vorlesung und Übung „Einführung in
die Forschungsmethodologie“ erfolgreich teilgenommen habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides
vom 25.04.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006 für den
Zeitraum November 2004 bis einschließlich März 2005 Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen, sowie die Hinzuziehung
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dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen, sowie die Hinzuziehung
des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seinen
Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass die Bescheinigung
vom 01.02.2005, die nicht innerhalb der Vier-Monats-Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3
BAföG vorgelegt worden sei, widersprüchlich gewesen sei, da der Klägerin
einerseits bescheinigt werde, die bis zum Ende des vierten Fachsemesters
üblichen Leistungen im Sommersemester 2004 erbracht zu haben, gleichzeitig
jedoch der Hinweis enthalten sei, dass folgende Leistungsnachweise fehlten: V + Ü
Einführung in die Forschungsmethodologie G 2 Volleyball STS Volleyball. Zwar
habe die Klägerin einen am 15.12.2004 ausgestellten Nachweis über die
Teilnahme an der Vorlesung und Übung Einführung in die Forschungsmethodologie
im Sommersemester 2004 vorgelegt (Blatt 184 BA).
Als Arbeitsauftrag sei eine Klausur mit der Note 4 dort genannt. Andererseits habe
die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28.01.2005 erklärt, dass sie diese Vorlesung
im vierten Fachsemester besucht, aber die Abschlussklausur nicht bestanden
habe, so dass sie eine Hausarbeit habe anfertigen müssen, die noch nicht
korrigiert worden sei.
Im übrigen habe die Klägerin spätestens mit der Unterschrift auf dem
Ausbildungsvertrag vom 21.02.2005 zu erkennen gegeben, dass sie das Studium
nicht mehr fortsetzen wolle. Alleine die Exmatrikulation im März 2005 rechtfertige
keine Förderung mehr für diesen Monat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die
einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO.
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Nur die Versagung von Ausbildungsförderung für den Monat Februar 2005 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung ab dem fünften
Fachsemester für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an
geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene
Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des
dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des
vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, vorgelegt hat (Satz 1 Nr. 1)
oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der
Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung
bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht
hat (Satz 1 Nr. 2), vorgelegt hat. Mit dem Zeitpunkt des erforderlichen Nachweises
der Eignung tritt in der Ausbildungsförderung ein Einschnitt ein, der erst zum
Zeitpunkt der den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vorlage des
Eignungsnachweises mit der weiteren Leistung von Ausbildungsförderung
überwunden wird. Die Vorlage des Eignungsnachweises ist unerlässliche
konstitutive Förderungsvoraussetzung, die neben den sonstigen
Förderungsvoraussetzungen erfüllt sein muss, um einen weiteren Förderanspruch
zu begründen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10.01.2006 - FamRZ 2006,
1233).
Dabei gelten nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG die Nachweise als zum Ende des
vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate
des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die
darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester
erbracht worden sind. Bei § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG handelt es sich deshalb um
eine Regelung, die es dem Auszubildenden ermöglichen soll, ohne Gefahr für den
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eine Regelung, die es dem Auszubildenden ermöglichen soll, ohne Gefahr für den
Förderungsanspruch die erforderliche Bescheinigung innerhalb einer bestimmten
Frist nachzureichen (BVerwG, Beschluss vom 14.10.1987 - Buchholz 436.36, § 48
BAföG Nr. 9). Die Klägerin kann hier nicht in den Genuss dieser Vorschrift
kommen, da sie die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG erst am
17. Februar 2005, also erst im fünften Monat nach Beginn des fünften
Fachsemesters, vorgelegt hat.
Diese von der Klägerin vorgelegte, am 01.02.2005 ausgestellte Bescheinigung
nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG bezieht sich mit ihrer Bestätigung zutreffend
auf den Ausbildungsstand der Klägerin im Sommersemester 2004 - das vierte
Fachsemester der Klägerin. Grundsätzlich ist unter „jeweils erreichtes
Fachsemester“, auf das sich die Bestätigung der Ausbildungsstätte bezieht, das
dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangehende Semester zu verstehen
(BVerwG, Urteil vom 04.06.1981 - BVerwGE 62, 253 (258); Beschluss vom
11.08.1983 - Buchholz 436.36, § 48 BAföG Nr. 5). Ausnahmsweise bedeutet
„jeweils erreichtes Fachsemester“ jedoch das Fachsemester, in dem sich der
Auszubildende gerade befindet, wenn die Bescheinigung nach § 48 BAföG erst zu
einem Zeitpunkt ausgestellt wird, in dem der Auszubildende die üblichen
Leistungen auch des laufenden Semesters bereits vollständig erbracht hat
(BVerwG, Beschluss vom 11.08.1983 - a.a.O.) Wird deshalb eine Bescheinigung
nach § 48 BAföG erst nach dem Beginn des fünften Monats eines Semesters
ausgestellt, dann kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(a.a.O.) nicht mehr ohne weiteres von der Regel ausgegangen werden, es seien
von der Ausbildungsstätte nur die bis zum Ende des vorangegangenen
Fachsemesters erbrachten üblichen Leistungen zu bestätigen. Hier war zum
Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung - am 01.02.2005 - die
Vorlesungsperiode jedoch noch nicht zu Ende, die üblicherweise bis Mitte Februar
andauert. Im übrigen hatte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2005
mitgeteilt, dass sie derzeit den Volleyballkurs G 2 besuche und im Februar 2005
die entsprechende Prüfung ablegen wolle. Auch dies belegt, dass zum Zeitpunkt
der Ausstellung der Bescheinigung nach § 48 BAföG am ersten Tag des fünften
Fachsemesters der Klägerin die üblichen Leistungen des noch laufenden
Semesters noch nicht bestätigt werden konnten, so dass es bei der oben
beschriebenen Regel bleibt, dass sich die Bestätigung der Ausbildungsstätte auf
das dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorangegangene Semester zu
beziehen hatte. Im vorliegenden Fall war der Beklagte an diese Bescheinigung
gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss
vom 25.11.1987 - Buchholz 436.36, § 48 BAföG Nr. 10 m.w.N.), der das
erkennende Gericht folgt, legt bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 1 BAföG es nahe,
dass die Ämter für Ausbildungsförderung an die Bescheinigung der
Ausbildungsstätte gebunden sind. Denn die in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG
geregelte Bescheinigung ist in gleicher Weise eine gesetzliche Voraussetzung für
die Weiterförderung wie das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung
gemäß Satz 1 Nr. 1. Es ist offensichtlich, dass es nicht Aufgabe des Amtes für
Ausbildungsförderung sein kann, nachzuprüfen, ob das Zeugnis dem
Auszubildenden zu Recht erteilt worden ist. Vielmehr ist mit der in § 47 Abs. 1 Satz
2 BAföG geregelten Zuständigkeit für die Eignungsbescheinigung nach § 48 BAföG
auch eine sachliche Kompetenzverteilung verbunden. Nur die Ausbildungsstätte,
nicht aber das Amt für Ausbildungsförderung, hat die notwendigen Kenntnisse und
Prüfungsmöglichkeiten zur Beurteilung der Frage, was die bei geordnetem Verlauf
der Ausbildung üblichen Leistungen, auf die sich die Bescheinigung erstrecken
muss, zu sein haben (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Die Zuerkennung eines solchen eigenen Verantwortungsbereichs kann nur
bedeuten, dass das Amt für Ausbildungsförderung die Entscheidung der
Ausbildungsstätte hinzunehmen hat. Dafür spricht auch die in § 48 Abs. 6 BAföG
getroffene Regelung zur Bindungswirkung der gutachtlichen Stellungnahme. Diese
gutachtliche Stellungnahme kann das Amt für Ausbildungsförderung unter den in
den Absätzen 3 und 5 näher geregelten Voraussetzungen von der
Ausbildungsstätte einholen. Nach § 48 Abs. 6 BAföG darf das Amt für
Ausbildungsförderung von der Stellungnahme der Ausbildungsstätte nur aus
wichtigem Grund abweichen. Dass der Gesetzgeber diese Regelung als
Ausnahmevorschrift erlassen und auf die gutachtliche Stellungnahme beschränkt
hat, legt den Schluss nahe, dass er in den übrigen Fällen von einer
Bindungswirkung ausgeht (BVerwG, a.a.O.).
Allerdings kann die Bindungswirkung nur dann eintreten, wenn die Bescheinigung
hinsichtlich ihres Inhaltes den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehört,
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hinsichtlich ihres Inhaltes den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehört,
dass die Leistungsnachweise im einzelnen aufgeführt werden, auf die die
Ausbildungsstätte ihre Bestätigung des erforderlichen Leistungsstandes stützt
(BVerwG, a.a.O. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen werden von der Bescheinigung vom 01.02.2005 erfüllt.
Darin sind die von der Klägerin vorgelegten Leistungsnachweise aufgeführt und
zugleich die Leistungsnachweise benannt, die der Klägerin für die Meldung zur
Zwischenprüfung noch fehlen. Wenn die Ausbildungsstätte in Ansehung der bereits
erbrachten und bis zur Meldung für die Zwischenprüfung noch notwendig
vorzulegenden Nachweise zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin damit die
bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters
üblichen Leistungen erbracht habe, so ist dies grundsätzlich auch für den
Beklagten bindend.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass die Bescheinigung vom 01.02.2005
keine Bindungswirkung habe entfalten können, da sie in sich widersprüchlich sei,
wird dies vom Gericht nicht geteilt. Da die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BAföG einen Verwaltungsakt darstellt, kommt ihm Bindungswirkung auch
dann zu, wenn er fehlerhaft sein sollte. Eine Bindungswirkung würde allenfalls dann
entfallen, wenn die Bescheinigung offenkundig fehlerhaft (BVerwG, Beschluss vom
25.11.1987 - Buchholz 436.36, § 48 BAföG Nr. 10; OVG Bautzen, a.a.O. (S. 1234))
wäre, also von der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 40 SGB X) auszugehen
wäre. Einen dafür erforderlichen besonders schwerwiegenden Fehler, der einem
verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich wäre, weil dem Verwaltungsakt
die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben“ ist (vgl.
Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 44 Randnummer 12
m.w.N.), ist hier nicht gegeben. Eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung
vom 01.02.2005 ist nicht evident, sondern erschließt sich allenfalls - und auch
nicht ohne weiteres - im Rückgriff auf die Studienordnung für den
Magisterstudiengang Sportwissenschaften (StAnz 2003, Seite 2427).
War der Beklagte dementsprechend an die positive Bescheinigung nach § 48 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gebunden, dann stand der Klägerin ab Vorlage dieser
Bescheinigung, also für den Monat Februar 2005 Ausbildungsförderung in
gesetzlicher Höhe - den der Beklagte im einzelnen noch zu berechnen hat - zu.
Aus diesem Grund stellen sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die - zwischen
den Beteiligten erörterten - Fragen hinsichtlich der Zulassung einer späteren
Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG. Allerdings hat die Klägerin für
den Monat März 2005 keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Im vorliegenden Fall gehörte die Klägerin zwar der G.-Universität
organisationsrechtlich bis einschließlich dem 31.03.2005 - dem Zeitpunkt ihrer
Exmatrikulation - an. Dabei wird nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG
Ausbildungsförderung grundsätzlich auch während der unterrichtsfreien und
vorlesungsfreien Zeit geleistet. Eine solche sogenannte Ferienförderung setzt
jedoch voraus, dass die unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten von
Ausbildungszeiten umschlossen sind (vgl. VG München, Urteil vom 21.06.2000 - M
30 K 00.284 - juris m. w. N.).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich die
vorlesungsfreie Zeit im März 2005 zwar an die Ausbildungszeit Februar 2005
angrenzte, die Klägerin jedoch zum Ende des März 2005 diese Ausbildung
abbrach. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und
entspricht im Maß des jeweiligen Unterliegens. Dabei werden Gerichtskosten nicht
erhoben, § 188 S. 2 VwGO.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162
Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Notwendigkeit zur Zuziehung
eines Rechtsanwalts bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem
konkreten Fall an eine „zweckentsprechende“ Rechtsverfolgung gestellt sind.
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist somit die Schwierigkeit der Sache,
die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der
persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 21.09.1982 - NVwZ 1983, 346).
Es kommt hierbei nicht auf die subjektive Sicht des Widerspruchsführers an,
sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte.
Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Heranziehung des Rechtsanwaltes,
das heißt seiner förmlichen Bevollmächtigung oder, bei schon früher erfolgter
das heißt seiner förmlichen Bevollmächtigung oder, bei schon früher erfolgter
allgemeiner Bevollmächtigung, des Auftrages zur Einlegung des Widerspruchs (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 14.01.1999 - NVwZ-RR 1999, 611, (612)). Deshalb ist es
unerheblich, dass der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Fall lediglich
Widerspruch einlegte, ohne diesen zu begründen. Eine darauf abstellende
rückwirkende Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des
Bevollmächtigten aus der objektiven Sicht eines rechtskundigen Betrachters ist
unzulässig (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06.11.2007 - LKRZ 2008, 63 (64)). Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.