Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 25.03.2002

VG Frankfurt: übertragung, öffentliches amt, juristische person, zusicherung, vorverfahren, richteramt, ermessensausübung, reform, gewerkschaft, zustellung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 2362/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 BLV, § 8 BBG, § 23
BBG, § 26 Abs 1 S 1 BBG, Art
33 Abs 2 GG
(Versetzungsbewerber; Leistungsprinzip; soziale Kriterien)
Leitsatz
Im Bundesbereich muss die Auswahl von Versetzungsbewerbern das Leistungsprinzip
entsprechend §1 Abs.1 BLV beachten.
Tenor
Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für einen Dienstposten als Kontroll- und
Streifenbeamter bei der Bundesgrenzschutzinspektion (BGSI) Gießen,
ausgeschrieben im Rahmen des 4. Schrittes der BGS-Reform unter laufender Nr.
m4421, bewertet nach Besoldungsgruppe A 8/9 m Bundesbesoldungsordnung,
und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 10. Mai
2001 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die genannte
Versetzungsbewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in
Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der jeweiligen
Kostengläubiger in entsprechender Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine Versetzung vom Bundesgrenzschutzamt Flughafen
Frankfurt/Main an die Bundesgrenzschutzinspektion Gießen.
Der am 31.01.1970 geborene Kläger war bis vor kurzem verheiratet und besitzt
Wohneigentum. Bis Anfang 1992 war er an der Grenzschutzabteilung Hünfeld
beschäftigt. Mit Wirkung zum 16.03.1992 wurde er mit seinem Einverständnis im
Hinblick auf die Zusammenlegung der Grenzschutzabteilung Hünfeld mit dem
Grenzschutzamt Fulda zwecks Personalabbau an das Bahnpolizeiamt in Frankfurt
am Main versetzt und wechselte später an das Bundesgrenzschutzamt Flughafen
Frankfurt/Main. Im Zusammenhang mit der 1992 durchgeführten
Neustrukturierung des Bundesgrenzschutzes erstellte das Bundesministerium des
Innern unter dem 05.02.1992 ein Personalkonzept, in dem es unter Buchstabe d
auf Seite 8 (Bl. 44 f. d. A.) u. a. heißt:
"Für in der Regel jüngere und weniger sozial belastete Beschäftigte, die gegen
ihren Willen oder zwar mit Einwilligung, aber mit ausdrücklichem Wunsch nach
künftiger Verwendung in der früheren Region - im allgemeinen zeitlich begrenzt -
insbesondere in den Bereich der GS-Ämter München oder Frankfurt/Main versetzt
oder umgesetzt werden, ist auf Antrag im Rahmen eines Sozialplanes nach
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oder umgesetzt werden, ist auf Antrag im Rahmen eines Sozialplanes nach
Maßgabe freiwerdender Dienstposten und Planstellen/Stellen einer
Rückversetzung/-umsetzung in ihren bisherigen Lebensraum vorzumerken.
Zur Ermittlung der konkreten Versetzungs-/Umsetzungsrangfolge sind in diesem
Zusammenhang alle anerkannten sozialen Umstände zu erfassen und
sachgerecht zu gewichten. Auch die Zeit der Verwendung im Ballungsraum ist in
angemessener Weise mit zu berücksichtigen.
Auf diese Weise soll bei einer vorerst unvermeidbaren Verwendung in
Ballungsräumen ein Höchstmaß an dienstrechtlicher und sozialer Gerechtigkeit
verwirklicht und an persönlicher Akzeptanz erzielt werden."
Im Vorfeld der Personalbewegungen zur Durchsetzung des
Neustrukturierungskonzeptes beim Bundesgrenzschutz fanden
Informationsveranstaltungen statt, an denen der Kläger wie anderen Beamte
teilnahmen. Eine der Veranstaltungen wurde von Dr. Kersten durchgeführt, wobei
hinsichtlich des Inhalts der dort gemachten Aussagen und insbesondere der
Zusicherungen an Beamte, die in das Rhein-Main-Gebiet versetzt wurden, zur
erneuten heimatnahen Verwendung nach spätestens 5-7 Jahren Streit zwischen
den Beteiligten besteht. Der Kläger geht davon aus, Dr. Kersten habe den
Beamten seinerzeit auf der Informationsveranstaltung eine unbedingte
Rückkehroption dergestalt zugesichert, dass sie spätestens nach Ablauf von 7
Jahren eine heimatnahe Verwendung beanspruchen könnten. Aus Sicht des
Klägers war diese Zusicherung die Grundlage dafür, sich mit der Versetzung nach
Frankfurt am Main einverstanden zu erklären.
Zu Beginn des Jahres 1998 begann eine erneute Umstrukturierung und
Neuorganisation des Bundesgrenzschutzes, zu dessen Begleitung das
Bundesministerium des Innern und der Bundesgrenzschutzhauptpersonalrat unter
dem 13.02.1998 eine Dienstvereinbarung abschlossen (Bl. 51-63 d. A.). Unter
Ziffer 2.3.3 ist dort vorgesehen, dass Konkurrenzen unter Umsetzungsbewerbern
im Regelfall nach der Gewichtung der Standortbindung (Sozialpunktezahl)
entschieden werden. Bei Konkurrenzen geeigneter Umsetzungs- und
Beförderungsbewerber um einen Dienstposten solle der Umsetzungsbewerber den
Vorrang haben, während Konkurrenzen unter Beförderungsbewerbern nach den
Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden
würden.
Seit Ende 1997 und während des Jahres 1998 unternahm der Kläger vermehrt
Anstrengungen zur heimatnahen Verwendung unter Versetzung an einen
entsprechenden heimatnahen Standort. So bewarb er sich auf Dienstposten als
Kontroll- und Streifenbeamter in Gießen (2 Stellen), in Fulda (1 Stelle) und auf eine
Stelle als Ermittlungsbeamter, ebenfalls in Fulda.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bewerbung des Klägers auf
übertragung eines Dienstpostens, der im Rahmen des vierten Schrittes der
Bundesgrenzschutzreform unter der laufenden Nr. m4421 ausgeschrieben worden
war und bei der Bundesgrenzschutzinspektion in Gießen angesiedelt ist. Daneben
wurden seinerzeit drei weitere vergleichbare Dienstposten bei der
Bundesgrenzschutzinspektion in Gießen, die sich lediglich durch die laufende
Nummerierung unterschieden, ausgeschrieben. Diese Bewerbung des Klägers
hatte wie die anderen Bewerbungen keinen Erfolg, wobei sich an entsprechende
Ablehnungsbescheide des Bundesgrenzschutzpräsidiums Mitte jeweils
Korrespondenz anschloss. Am 08.02.2001 erhob der Kläger durch seine
Bevollmächtigte Widerspruch, den das Grenzschutzpräsidium Mitte mit
Widerspruchsbescheid vom 10.05.2001, zugestellt am 11.05.2001, abschlägig
beschied (Bl. 3-7 d. A.).
Mit seiner am 11.06.2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter. Er beruft sich auf die ihm 1992 erteilte Zusicherung einer Rückkehroption,
zumal sie Bedingung für seine Zustimmung zur 1992 erfolgten Versetzung nach
Frankfurt gewesen sei. Gegebenenfalls möge der die damalige
Informationsveranstaltung durchführende Dr. Kersten vernommen werden. Im
übrigen hätte diese Rückkehroption auch Inhalt der 1998 abgeschlossenen
Dienstvereinbarung werden müssen, die Verankerung der 1992 erteilten
Rückkehroption sei eine bindende Verpflichtung der Beklagten gewesen, die für
eine entsprechende Abfassung der Dienstvereinbarung hätte sorgen müssen.
Daraus ergebe sich ein Anspruch auf heimatnahe Verwendung. Im übrigen sei
auch die Vorschrift des § 1 BLV bei den Ablehnungsbescheiden nicht ausreichend
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auch die Vorschrift des § 1 BLV bei den Ablehnungsbescheiden nicht ausreichend
berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens Kontroll- und
Streifenbeamter bei der Bundesgrenzschutzinspektion Gießen, ausgeschrieben im
Rahmen des vierten Schrittes der BGS-Reform unter laufender Nummer m4421,
bewertet nach Besoldungsgruppe A 8/9 m Bundesbesoldungsordnung in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2001 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen der ausgeschriebenen Dienstposten zu
übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht geltend, für die
Entscheidung über Bewerbungen zur heimatnahen Verwendung und der Auflösung
entsprechender Konkurrenzen sei die Standortbindung maßgebend gewesen.
Wegen der 1998 eingeleiteten Reform seien Dienstpostenbesetzungen deshalb
abweichend vom Leistungsprinzip im Hinblick auf die Dienstvereinbarung
vorgenommen worden. Im übrigen habe der Kläger im Unterschied zu den
Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf seine nunmehrige Scheidung nur noch
null Sozialpunkte aufzuweisen. Eine Rückkehroption in der vom Kläger behaupteten
Form sei 1992 nie erteilt worden. Aus dem Konzept des Bundesministeriums des
Innern von 1992 ergebe sich, dass Rückversetzungen nur nach Maßgabe
freiwerdender Dienstposten und Stellen erfolgen sollten. Im übrigen sei eine
möglicherweise weitergehende Zusage von Dr. Kersten im Hinblick auf die
mangelnde Schriftform unverbindlich.
Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge ist zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den Inhalt der Gerichtsakte
wird zur Ergänzung des Sach- und Streitsandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat insoweit Erfolg, wie dem Kläger ein Anspruch auf
Neubescheidung seines Versetzungsantrages zuzuerkennen ist. Die Klage bleibt
dagegen erfolglos, soweit der Kläger eine unbedingte Verpflichtung der Beklagten
zur Versetzung an die Bundesgrenzschutzinspektion Gießen auf den Dienstposten
unter der laufenden Nr. m4421 begehrt. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger
nicht zu.
Die Ablehnung des Versetzungsantrags des Klägers, dessen Statthaftigkeit sich
aus § 26 Abs. 1 S. 1 BBG ergibt, ist ermessensfehlerhaft, da wesentliche zu
berücksichtigende Aspekte in die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht
eingeflossen sind. Aus dem Recht eines Beamten, seine Versetzung zu
beantragen, ergibt sich ein Anspruch auf ermessensfehlerfrei Bescheidung des
Versetzungsbegehrens, so dass der Kläger verlangen kann, dass über seinen
Versetzungsantrag unter Einbeziehung aller relevanten Aspekte vom Dienstherrn
entschieden wird. Bleiben maßgebliche Aspekte unberücksichtigt, ist die
Entscheidung fehlerhaft und muss aufgehoben werden (vgl. § 114 VwGO; § 40
VwVfG).
Die Ablehnung der Versetzungsbewerbung des Klägers ist ausschließlich nach
sozialen Kriterien getroffen worden, deren nähere Einzelheiten sich aus der
Dienstvereinbarung des Jahres 1998 und ihren Anlagen ergeben. Die
entsprechenden Vorgaben sind von der Beklagten auch eingehalten worden, wobei
der Kläger die auf ihn entfallenden Sozialpunkte weder rügt noch geltend macht,
ihm stünden mehr Sozialpunkte zu. Auch macht er nicht geltend, nach Maßgabe
sozialer Kriterien hätte er statt andere Beamte berücksichtigt werden müssen. Da
die Beklagte Versetzungen erst ab einer Sozialpunktezahl von 14 vorgenommen
hat, war der Kläger mit nur 6 Punkten im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides
von diesem Niveau weit entfernt, so dass die Entscheidung der Beklagten insoweit
rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für Festlegung der für die
Berechnung von Sozialpunkten maßgebenden Faktoren und Umstände, da die
Gestaltung dieser Fragen eine reine Zweckmäßigkeitsentscheidung darstellt und
vom Ermessensspielraum gedeckt ist, wie der durch § 26 Abs. 1 BBG eröffnet ist.
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Die Beklagte durfte ihre Ermessensentscheidung jedoch zumindest nicht
ausschließlich nach Maßgabe sozialer Kriterien treffen. Nach § 1 Abs. 1 BLV ist bei
der übertragung von Dienstposten nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher
Leistung zu entscheiden. Diese Regelung bezieht sich damit keineswegs nur auf
Einstellungsernennungen, Beförderungen oder einen sonstigen Aufstieg des
Beamten, sondern in gleicher Weise auf die übertragung von Dienstposten, selbst
wenn sich dadurch der Status eines Beamten weder verbessert noch sein Aufstieg
begünstigt wird, wie dies z. B. bei der übertragung eines höherwertigen
Dienstpostens der Fall ist. § 1 Abs. 1 BLV betrifft ohne jede Einschränkung auch die
übertragung von Dienstposten, wenn damit für den ausgewählten Beamten weder
eine Statusverbesserung noch eine entsprechende Aussicht begründet wird, sich
der neue Dienstposten also bewertungsmäßig (§ 18 BBesG) nicht vom bisherigen
Dienstposten unterscheidet oder dem statusrechtlichen Amt entspricht.
Hintergrund dieser Regelung, die aus dem Jahre 1978 und den Zeiten der
damaligen Dienstrechtsreform stammt, ist die verbindliche Orientierung
sämtlicher Personalentscheidungen am Leistungsprinzip, womit die Regelung
deutlich über § 8 BBG i. V. m. § 23 BBG hinausgeht. Dies war seinerzeit auch die
erklärte Absicht des Verordnungsgebers, da nach Maßgabe des 1976 erstellten
Aktionsprogramms Dienstrechtsreform das Leistungsprinzip in allen Bereichen der
Personalführung und -steuerung eine durchschlagende Bedeutung erhalten sollte.
Von daher war es nur konsequent, die übertragung von Dienstposten schlechthin
ausschließlich an das Leistungsprinzip zu binden. Diese Bindung, die in § 1 Abs. 1
BLV normative Verbindlichkeit für den gesamten Dienstrechtsbereich des Bundes
erhalten hat, ist bei der Bescheidung des Versetzungsantrages des Klägers in
keiner Weise berücksichtigt worden. Aussagen zu einer leistungsbezogenen
Auswahl unter den Bewerbern für den Dienstposten, um den sich auch der Kläger
beworben hat, finden sich weder in der Verwaltungsakte noch in den
angefochtenen Bescheiden noch im Prozessvortrag der Beklagten. Es kann
deshalb für den gegenwärtigen Stand des gerichtlichen Verfahrens dahin stehen,
ob und welche Bedeutung neben der Beachtung des Leistungsprinzips oder gar
auch an seiner Stelle soziale Aspekte haben können. Bei strikter Beachtung von §
1 Abs. 1 BLV können soziale Auswahlkriterien allenfalls als nachrangige
Hilfsmerkmale eine Auswahl unter im wesentlichen gleich gut geeigneten
Dienstpostenbewerbern Anwendung finden. Ob dies auch dann uneingeschränkt
Geltung beanspruchen kann, wenn im Rahmen von Personalumstrukturierungen
Personalbewegungen größeren Umfangs erforderlich sind, mag vorliegend dahin
stehen, da die Beklagte nicht einmal ansatzweise überlegungen zur
Berücksichtigung des Leistungsprinzips hinsichtlich des Klägers und seiner
Konkurrenz zu anderen Dienstpostenbewerbern angestellt hat. Allein diese
Auslassung macht die Entscheidung für den Kläger ermessensfehlerhaft.
Der zwingend gebotenen Berücksichtigung des Leistungsprinzips im Rahmen des
Versetzungsermessens steht § 26 Abs. 1 BBG nicht entgegen. Zwar enthält diese
Norm unmittelbar keine Beschränkungen und gibt dem Ermessen im Ansatz einen
größeren Spielraum, als er für die Ausübung des Personalauswahlermessen für
Ernennungen und den beruflichen Aufstieg gilt, da insoweit die zwingenden
gesetzlichen Vorgaben aus § 8 BBG i. V. m. § 23 BBG zu beachten sind. Vor allem
steht die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte auf dem Standpunkt, bei
der Ausübung des Versetzungsermessens könne nach Maßgabe jedes
Zweckmäßigkeitsgesichtspunktes und vor allem ohne zwingende Berücksichtigung
einer vorrangigen Auswahl nach Maßgabe des Leistungsprinzips entschieden
werden. Dem folgt die Kammer im Hinblick auf die Regelung in § 1 Abs. 1 BLV
nicht, zumal diese Regelung auch als Konkretisierung des in Art. 33 Abs. 2 GG
enthaltenen Leistungsprinzips verstanden werden kann, insbesondere wenn man
die Auslegung und Anwendung dieses Grundrechts in der Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte berücksichtigt. Dort wirt Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur als
Anspruch auf gleichmäßigen Zugang zu jedem öffentlichen Amt verstanden,
vielmehr wird das Grundrecht auch als Ausleseprinzip begriffen, so dass das
Leistungsprinzip nicht nur dazu dienen soll, die Auswahl auf an sich geeignete
Personen zu begrenzen, sonder darüber hinaus auch die Auswahl unter
geeigneten Bewerbern für ein öffentliches Amt nach Maßgabe leistungsbezogener
Aspekte zu steuern. Dies zugrundegelegt, würde sich auch schon von
verfassungswegen die Beachtung des Leistungsprinzips bei der Vergabe von
Dienstposten an eine andere Dienststelle als notwendig erweisen, da das
Grundrecht des Art. 33 Abs. 2 GG auf den Zugang zu jedem öffentlichen Amt zielt,
wobei es nicht darauf ankommt, ob mit der übertragung des Amtes ein beruflicher
Aufstieg verbunden ist, eine Verbesserung im Status erfolgt oder nicht. Eine
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Aufstieg verbunden ist, eine Verbesserung im Status erfolgt oder nicht. Eine
derartige Orientierung auf Maßnahmen, die der Erlangung eines bestimmten
Status oder der Verbesserung eines Status im Sinne des beruflichen Aufstiegs
dienen, würde den Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 GG verkürzen, jedenfalls
soweit er Ausdruck eines besonderen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist. Letztlich
aber kann dahinstehen, ob sich bereits von verfassungswegen die Beachtung des
Leistungsprinzips als erforderlich erweist, da § 1 Abs. 1 BLV insoweit eine
zwingende normative Vorgabe für den Dienstherrn enthält, die folglich auch im
Rahmen der Ermessensausübung nach § 26 Abs. 1 BBG zu beachten ist und
insoweit das Versetzungsermessen in gewisser Weise beschränkt. Diese
Beschränkung ist seitens der Beklagte weder erkannt noch beachtet worden.
Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung nicht auf die Bindung
an die Dienstvereinbarung berufen, selbst wenn man ihre Regelungen
einschränkungslos als Auswahlrichtlinie i. S. d. § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 BPersVG
einstufte. Dienstvereinbarungen müssen nämlich vorrangige gesetzliche oder
verordnungsrechtliche Bestimmungen beachten und können nur diejenigen
Spielräume ausfüllen, die durch normative Vorgaben noch nicht ausgefüllt sind.
Folglich hat § 1 Abs. 1 BLV Vorrang vor jeder Auswahlrichtlinie in Gestalt einer
Dienstvereinbarung. Damit ist die ausschließliche Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten für die übertragung von Dienstposten mit § 1 Abs. 1 BLV
unvereinbar. Solche Aspekte können erst dann zum Zuge kommen, wenn im
wesentlichen gleich gut geeignete Bewerber um einen Dienstposten konkurrieren.
Entsprechende überlegungen wurden seitens der Beklagten jedoch nicht
angestellt.
Der Kläger kann jedoch nicht verlangen, dass seinem Versetzungsgesuch
entsprochen wird. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit allein die von ihm
behauptete Zusicherung aus dem Jahre 1992 in Betracht. Soweit er sich auf
mündliche Angaben des von ihm benannten Zeugen Dr. Kersten beruft, kann eine
verbindliche Zusicherung schon deshalb nicht vorliegen, weil die Zusicherung des
künftigen Erlasses eines Verwaltungsaktes nach § 38 VwVfG nur dann
rechtsverbindlich ist, wenn die Zusicherung in schriftlicher Form abgegeben wird.
Daran fehlt es vorliegend, da die angegebenen Zusicherungen des Zeugen Dr.
Kersten auch nach dem Vortrag des Klägers lediglich in mündlicher Form erfolgt
sein sollen. Deshalb bedarf es auch einer Einvernahme dieses Zeugen nicht, da
insoweit die Behauptungen des Klägers als wahr unterstellt werden können, ohne
dass sich daraus zu Gunsten des Klägers irgendeine Art von Anspruch ergeben
könnte.
Soweit man die Zusicherung einer Rückkehroption dem Personalkonzept des
Bundesministeriums des Innern vom 09.02.1992 entnehmen will, ergibt sich
nichts, was auf ein unbedingtes Versprechen hindeutet, einem Beamten, der sich
seinerzeit nach Frankfurt am Main hat versetzen lassen, einen Anspruch darauf
gegeben würde, spätestens nach 5-7 Jahren heimatnah verwendet und
entsprechend versetzt zu werden. Unter Buchstabe d des damaligen
Personalkonzeptes heißt es ausdrücklich, dass auf Antrag im Rahmen eines
Sozialplans nach Maßgabe freiwerdender Dienstposten und Planstellen/Stellen
eine Rückversetzung/-umsetzung in den bisherigen Lebensraum vorzumerken
seien. Zur Ermittlung der konkreten Versetzungs-Umsetzungsreihenfolge seien in
diesem Zusammenhang alle anerkannten sozialen Umstände zu erfassen und
sachgerecht zu gewichten. Genau in dieser Weise ist auch die
Versetzungsbewerbung des Klägers für eine Verwendung in Gießen beschieden
worden, wobei der Kläger aus Sicht der Beklagten im Rahmen zulässiger
Ermessensausübung weniger Sozialpunkte aufweist, als andere Bewerber. Eine
unbedingte Rückkehroption für jeden Beamten, der in das Rhein-Main-Gebiet
versetzt wurde, enthält das seinerzeitige aus dem Jahr 1992 stammende
Personalkonzept zur Umstrukturierung des BGS gerade nicht. Folglich muss das
Klagebegehren insoweit erfolglos bleiben.
Im Hinblick auf das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten
erscheint es angemessen, gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens jedem Beteiligten zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Zuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 VwGO als notwendig
anzuerkennen ist. Die mit der Bearbeitung der vom Kläger behaupteten
Rückkehroption zusammenhängenden Fragen sind nicht derart einfach, dass es
dem Kläger zugemutet werden konnte, seine Ansprüche ohne die Zuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren zu verfolgen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167
VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, da über
die Beachtung des Leistungsprinzips bei der Bescheidung von
Versetzungsanträgen im Bundesbereich noch keine verbindliche Rechtsprechung
des BVerwG vorliegt, insbesondere nicht geklärt ist, ob und inwieweit § 1 Abs. 1
BLV im Rahmen von § 26 Abs. 1 BBG zwingend oder fakultativ zu berücksichtigen
ist. Zudem überwiegt die Rechtsprechung im Bereich der
Oberverwaltungsgerichte, die von einer insoweit nicht beschränkten
Ermessensausübung des Dienstherrn ausgeht. Folglich kommt der von der
Kammer entschiedenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu
begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die
im Einzelnen anzuführenden Berufungsgründe.
Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einzulegen.
Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung
erfolgt, bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel einzureichen.
Die Einlegung der Berufung und ihre Begründung können nur durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt erfolgen.
In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-,
Soldaten-, Wehrpflicht- oder Zivildienstverhältnis oder Streitigkeiten betreffen, die
sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, können auch
Mitglieder oder Angestellte von Gewerkschaften tätig werden, die kraft Satzung
oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind; weiterhin ist auch eine
Vertretung durch Angestellte einer juristischen Person zulässig, deren Anteile
sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft stehen, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Gewerkschaft entsprechend deren Satzung durchführt und die
Gewerkschaft für die Tätigkeit des Bevollmächtigten haftet.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören,
vertreten lassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.