Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.11.2005

VG Frankfurt: verfügung, vorläufiger rechtsschutz, aufschiebende wirkung, prozessführungsbefugnis, interessenabwägung, anleger, zwangsgeld, gebühr, erfüllung, rechtsschutzgarantie

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 4793/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 7 VwGO, § 80 Abs 5
VwGO
(Zur Unzulässigkeit eines Abänderungsantrages nach § 80
Abs 7 VwGO)
Leitsatz
Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig, solange ein nach § 80
Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss noch nicht unanfechtbar ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 865.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine KG, bietet Anlegern ein Geldanlagemodell an, bei dem
sich Anleger als Treugeber über die Treuhandkommanditistin ...
Beteiligungstreuhand GmbH, mit der sie einen Treuhandvertrag abgeschlossen
haben, an der Antragstellerin beteiligen können. Komplementärin der
Antragstellerin ist die ... Management AG, die wiederum auch die
Treuhandkommanditistin bei Abschluss eines Treuhandvertrages mit den Anlegern
vertritt.
Mit Verfügung vom 15.06.2005 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin
das Finanzkommissionsgeschäft gewerbsmäßig dadurch zu betreiben, dass die auf
der Grundlage von Verträgen über so genannte treuhänderische Beteiligungen
Gelder von Anlegern entgegennimmt, um hiermit Finanzinstrumente im eigenen
Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern (Ziff. I der
Verfügung). Des weiteren untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die
Werbung für Finanzkommissionsgeschäfte (Ziff. II der Verfügung), ordnete die
unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte
an (Ziff. III der Verfügung), bestellte Herrn Rechtsanwalt ... zum Abwickler ( Ziff. IV
der Verfügung) und übertrug dem Abwickler zur Durchführung der geordneten
Abwicklung die Befugnis eines Geschäftsführers der Antragstellerin mit der
alleinigen Berechtigung zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen, die zur
Durchführung der angeordneten Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte notwendig sind. Des weiteren wies die
Antragsgegnerin die Antragstellerin an, die Maßnahmen des Abwicklers zu dulden
und ihm und seinen Mitarbeitern Zutritt zu den Geschäftsräumen und den
Geschäftsunterlagen zu gewähren (Ziff. V der Verfügung) und drohte der
Antragstellerin für den Fall der im einzelnen aufgeführten Anordnungen jeweils ein
Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an (Ziff. VI der Verfügung) und setzte
eine Gebühr in Höhe von 5.000,00 Euro (Ziff. VII der Verfügung) fest. Ferner
ersuchte die Antragsgegnerin die Antragstellerin um die Vorlage von Unterlagen
und die Erteilung von Auskünften über die Anleger, die Zeichnungssummen, die
abgezahlten Einlagen und um Angabe der für die Wertpapiertransaktionen
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abgezahlten Einlagen und um Angabe der für die Wertpapiertransaktionen
erforderlichen Depots und Girokonten (Ziff. VIII der Verfügung). Für den Fall der
nicht fristgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtungen drohte die Antragsgegnerin
der Antragstellerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro (Ziff. IX
der Verfügung) an. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der
Zwangsgeldandrohung an. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 20.06.2005
Widerspruch gegen die Verfügung ein, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht
entschieden wurde.
Mit Antrag vom 15.06.2005 begehrte die Antragstellerin einstweiligen
Rechtsschutz. Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes
Frankfurt am Main vom 25.07.2005 abgelehnt (Az.: 1 G 1938/05 (V)). Die
Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, die bei dem Hess.
VGH unter dem Aktenzeichen 6 TG 1992/05 anhängig ist.
Mit Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO begehrt die Antragstellerin die Abänderung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 25.07.2005. Sie
stützt ihren Antrag sowohl auf § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO als auch auf § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO. Sie vertritt die Auffassung, das laufende Beschwerdeverfahren stehe der
Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht entgegen. Eine
Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom
25.07.2005 sei nach § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO bereits deshalb geboten, weil das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 27.10.2005 anders als
noch in seinem Beschluss vom 25.07.2005 die Auffassung vertreten habe, dass
kollektive Geldanlagemodelle, wie sie die Antragstellerin anbiete, keine
Investmentgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 KWG darstellen. Die Änderung
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main zwinge zu einer
anderen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 S. 1
VwGO. Damit keine vollendeten Tatsachen zum Nachteil der Antragstellerin
geschaffen werden könnten, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs zwingend geboten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der
ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main um eine
Überraschungsentscheidung gehandelt habe und der Grundsatz der
Folgenbeseitigung nunmehr gebiete, dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg
zu verhelfen.
Die Antragstellerin habe aber auch aus § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO einen Anspruch auf
Abänderung des Beschlusses. Die nachträgliche Änderung der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main führe zu einer geänderten Sach- und
Rechtslage. Eine weitere veränderte Tatsachengrundlage sei deshalb eingetreten,
weil der Hess. VGH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Antragstellerin von der unzutreffenden Auffassung ausgehe, dass das
Beschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i. V. m. § 240 ZPO kraft Gesetzes
unterbrochen sei. Diese Auffassung des Hess. VGH, die im Gegensatz zur
Rechtsprechung der Insolvenzgerichte sowohl des Amtsgerichtes Hamburg als
auch des Landgerichtes Hamburg als auch der Auffassung des Insolvenzverwalters
stehe, führe dazu, dass die Antragstellerin rechtsschutzlos sei. Da somit der
Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main zu einer Verletzung der
Rechtsschutzgarantie der Antragstellerin führe, sei eine Abänderung der
Entscheidung nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geboten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 25.07.2005
zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
vom 16.06.2005 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.06.2005
anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag der Antragstellerin sei unzulässig. Im
Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fehle es der Antragstellerin an
der Prozessführungsbefugnis. Dies folge aus § 80 Abs. 1 InsO wonach der
Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis
verliere. Durch das Verfahren sei auch die Insolvenzmasse betroffen. Im Übrigen
habe die Antragstellerin auch keine veränderten Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 S. 2
VwGO vorgetragen. Würde man der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgen,
würde über den Umweg des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO eine Abhilfemöglichkeit des
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würde über den Umweg des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO eine Abhilfemöglichkeit des
Ausgangsgerichtes bestehen, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgesehen
sei. Auch der Umstand, dass der Hess. VGH das Beschwerdeverfahren wegen der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin als
unterbrochen ansehe, führe zu keinen veränderten Umständen i. S. d. § 80 Abs. 7
S. 2 VwGO. Die Antragstellerin sei gehalten, ihre abweichende Rechtsmeinung
zunächst dem erkennenden Senat des Hess. VGH vorzutragen. Schließlich sei der
Antrag im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit im Hinblick auf das noch
laufende Beschwerdeverfahren wegen fehlendem Rechtschutzbedürfnis
unzulässig. Schließlich sei der Antrag der Antragstellerin auch unbegründet.
Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Retents des Verfahrens 1 G
1938/05 (V) Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig. Ein
Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig, solange ein nach § 80
Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss noch nicht unanfechtbar ist. Für einen
Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO fehlt das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss v. 12.05.1987, Bay.
Verwaltungsblätter 1988 Seite 306; OVG Thüringen, Beschluss v. 03.05.1994,
NVwZ RR 95, 179; OVG Sachsen, Beschluss v. 14.06.1995, NVwZ RR 1996 Seite
423, Finkenburg/Jank - Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 4.
Auflage Seite 468). Die Unzulässigkeit eines Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vor
Unanfechtbarkeit des nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses ergibt sich
aus dem Vergleich der prozessualen Rechtsschutzzwecke des
Abänderungsverfahrens einerseits und des Beschwerdeverfahrens andererseits.
Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren mit Rechtskrafthemmung
und Devolutiveffekt. Das Abänderungsverfahren ist dagegen weder eine
Fortsetzung des Aussetzungsverfahrens noch ein Rechtsmittelverfahren, sondern
ein eigenständiges Verfahren, in dem über die Fortdauer der in dem Verfahren
nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung, nicht aber über deren
ursprüngliche Rechtmäßigkeit befunden wird. Das Abänderungsverfahren nach §
80 Abs. 7 VwGO trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verwaltungsgericht im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Grund einer regelmäßig nur summarischen
Prüfung der Sach- und Rechtslage und aufgrund einer Interessenabwägung eine
vorläufige Entscheidung trifft, deren Grundlage sich während des häufig längeren
Zeitraums bis zur bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der
Sache verändern können. Veränderte Umstände können indessen auch im
Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vorgetragen werden und sind im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Weder das verfassungsrechtliche Gebot
eines effektiven Rechtsschutzes noch der Anspruch auf Gewährung rechtlichen
Gehörs verlangen daher die Zulässigkeit eines Abänderungsantrages nach § 80
Abs. 7 VwGO, solange die Möglichkeit der Beschwerde besteht. Hinzu kommt, dass
der Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens
identisch sind. Beide Verfahren betreffen die sofortige Vollziehbarkeit des
Verwaltungsaktes und sind auf Änderung und Aufhebung des nach § 80 Abs. 5
VwGO ergangenen Beschlusses gerichtet. Die Zulässigkeit eines
Abänderungsantrages während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens
hätte zur Folge, dass - trotz der Devolutivwirkung der Beschwerde - das
erstinstanzliche Gericht mit dem gleichen Streitgegenstand befasst ist wie das
Beschwerdegericht. Die Befassung zweier Gerichte mit dem gleichen
Streitgegenstand würde zu doppeltem Aufwand an Zeit, Mühen und Kosten, vor
allem aber zu der Gefahr widerstreitender Entscheidungen führen. So liegt der Fall
auch hier. Die Antragstellerin begründet den Abänderungsantrag nicht mit neuen
Tatsachen, sondern damit, dass das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
inzwischen seine noch im Beschluss vom 25.07.2005 vertretene Rechtsauffassung
inzwischen aufgegeben hat und bei Zugrundelegung der neuen Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main dem Antrag der Antragstellerin
stattgegeben werden müsste. Diese neue Erkenntnis des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main in Bezug auf die Rechtslage, die im Widerspruch zu der
Rechtsprechung der früher zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes
Frankfurt am Main und des Hess. VGH in vergleichbaren einstweiligen
Rechtsschutzverfahren steht, kann die Antragstellerin in das Beschwerdeverfahren
einführen und kann dort vom Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung
über die Beschwerde der Antragstellerin berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis
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über die Beschwerde der Antragstellerin berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis
entspricht auch der Prozessökonomie, denn durch das Einbringen der geänderten
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main in das
Beschwerdeverfahren kann die Antragstellerin eine schnelle Klärung der
Rechtslage für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erlangen. Würde die
erkennende Kammer etwa in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dem Antrag der
Antragstellerin stattgeben, wäre zu erwarten, dass die Antragsgegnerin
Beschwerde einlegt mit der Folge, dass eine Klärung erst in einem weiteren
Beschwerdeverfahren erfolgen würde.
Gegenüber diesem Ergebnis kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg
einwenden, es bestehe eine zu schließende Rechtsschutzlücke, wenn das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main keinen Rechtsschutz im Wege des § 80 Abs.
7 VwGO gewähre, weil der Hess. VGH im Gegensatz zum Amts- und Landgericht
Hamburg - den Insolvenzgerichten - und dem Insolvenzverwalter davon ausgehe,
dass das Verfahren in die Insolvenzmasse falle und das Verfahren gem. § 173
VwGO i. V. m. § 240 ZPO in Folge der Insolvenzeröffnung unterbrochen sei. Zum
einen ist die Antragstellerin gegenüber der Rechtsauffassung des Hess. VGH nicht
rechtsschutzlos. Denn sie kann die Rechtsauffassung des Hess. VGH insoweit im
Wege der Gegenvorstellung angreifen. Einen Weg, den die Antragstellerin - wie sich
aus ihrem Schriftsatz vom 10.11.2005 an den Hess. VGH ergibt - auch beschritten
hat. Abgesehen davon ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO
eine als unzutreffend angesehene Rechtsauffassung des Beschwerdegerichtes
durch eine unter Umständen abweichende erstinstanzliche Entscheidung zu
unterlaufen. Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn die erkennende Kammer
abweichend von der Auffassung des Hess. VGH und der Auffassung der früher
zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main (vgl.
Beschluss v. 16.07.2004, Az.: 9 G 7426/03 (2)) die Auffassung vertreten würde,
dass das Verfahren die Insolvenzmasse nicht betrifft, dies die vermeintliche
Rechtsschutzlücke der Antragstellerin nicht schließen würde, weil der Hess. VGH
bei Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung einen stattgebenden Beschluss der
Kammer auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wegen fehlender
Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin aufheben und einen entsprechenden
Antrag zurückweisen müsste. Diese Überlegung zeigt, dass das Verfahren nach §
80 Abs. 7 VwGO letztlich der Umgehung der vom Hess. VGH im
Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsauffassung dienen soll.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.
V. m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes wird auf den
Beschluss vom 25.07.2005 verwiesen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.