Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 28.09.2004

VG Frankfurt: anspruch auf bewilligung, unterkunftskosten, sozialhilfe, anrechenbares einkommen, wohnung, vergleichbare leistung, haushalt, miete, nebenkosten, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 1640/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 10 BSHG, § 22 BSHG, § 3
GSiG
Leitsatz
1) Leistungen der ergänzenden Sozialhilfe sind neben Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetzt möglich, gegebenenfalls sogar geboten.
2) Angemessen i. S. von § 3 GSiG sind nur solche Unterkunftskosten, die bei
typisierender Betrachtung erforderlich sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens, das gerichtskostenfrei ist, zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden
Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 28.07.1938 geborene Kläger bezog seit 01.03.1998 Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, seit Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht er
Regelaltersrente. Ab 01.04.2002 betrug die Höhe der Rente 437,80 €. Der Kläger
ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises (MED 80 %) mit dem Merkzeichen
"G".
Am 16.12.2002 beantragte er beim Sozialamt des Beklagten Leistungen gemäß
§§ 2 ff. Grundsicherungsgesetz (GSiG).
Er bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung in Königstein, für die er eine monatliche
Miete von 562,32 € inklusive Nebenkosten mit Ausnahme der Heizkosten zu
bezahlen hat.
Mit Bescheid vom 19.05.2003 bewilligte das Sozialamt des Beklagten dem Kläger
für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 als
Grundsicherungsleistung einen monatlichen Betrag von € 136,34. Zugrundegelegt
für die Berechnung wurde der Regelsatz für den Haushaltsvorstand von 294,00 €
zzgl. 15 % ( = 44,10 €).
Hinzu kam der Mehrbedarf wegen der Schwerbehinderung in Höhe von 58,80 €. Als
angemessene Unterkunftskosten setzte das Sozialamt jedoch nur einen Betrag
von 320,00 € (inkl. Nebenkosten) fest. Da in den Nebenkosten die Kosten für die
Warmwasserversorgung, also ein Teil der Haushaltsenergie, enthalten ist, wurde
der auf diese Position entfallende Betrag in Höhe von 10,14 € von den Heizkosten
in Höhe von 56,34 €, die zusätzlich bewilligt wurden, in Abzug gebracht, so dass
der Gesamtbetrag, der für Wohnung und Heizung bewilligt wurde, sich auf 366,20 €
beläuft. Zur Begründung wurde auf die Richtlinien über die soziale
Angemessenheit von Wohnraum, denen zufolge nur ein Mietzins von 320,00 €
(warm) ohne Heizkosten für einen Ein-Personen-Haushalt in Königstein ab
Wohnungsbaujahr 1991 anerkannt werde. Dem errechneten Gesamtbedarf wurde
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Wohnungsbaujahr 1991 anerkannt werde. Dem errechneten Gesamtbedarf wurde
ein anrechenbares Einkommen des Klägers von 626,76 € gegenüber gestellt.
Mit weiterem Bescheid vom 20.05.2003 bewilligte das Sozialamt dem Kläger über
die Leistungen der Grundsicherung hinaus vom 01.06.2003 an bis auf weiteres
Hilfe zum Lebensunterhalt (ergänzend) in Höhe von monatlich 193,58 € zzgl. eines
besonderen Mietzuschusses nach §§ 31, 32 Wohngeldgesetz in Höhe von
monatlich 171,00 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 04.06. wurde die Bewilligung
dahingehend modifiziert, dass dem Kläger vom 01.06.2003 bis auf weiteres
nunmehr nur noch Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 171,00 € bewilligt
wurde. Im übrigen wurde der Betrag in Höhe von 193,58 € ab Juni 2003 als
Unterhaltsverpflichtung des Sohnes des Klägers, in Anrechnung gebracht.
Mit Bescheid vom 10.06.2003 erging ein Einstellungsbescheid betreffend die mit
Bewilligungsbescheid vom 19.05.2003 festgesetzten Leistungen nach dem GSiG.
Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen Unterhaltszahlungen des Sohnes
bestünde kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem GSiG. Dieser Bescheid
wurde mit einem weiteren Bescheid vom 17.06.2003 aufgehoben, da ein Unterhalt
des Sohnes nicht mehr in Anrechnung gebracht wurde. Im Hinblick auf eine
Rentenerhöhung ab dem 01.07.2003 wurde die Leistung nach dem GSiG ab
diesem Termin auf monatlich 135,74 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 25.06.2003
wurde die Höhe der Leistung ergänzender Sozialhilfe ab 01.07. auf 170,55 €
festgesetzt.
Gegen den Bescheid vom 19.05.2003 legte der Kläger am 18.06.2003 Widerspruch
ein. Zur Begründung führte er aus, die Miete hätte in voller Höhe als Leistung nach
dem GSiG Berücksichtigung finden müssen. Die Grundsicherung sei gegenüber
Leistungen der Sozialhilfe vorrangig zu gewähren. Die Zugrundelegung regionaler
Mietspiegel bei der Ermittlung des Unterkunftsbedarfs von Schwerbehinderten
werde dem gesetzlichen Erfordernis, die angemessenen tatsächlichen
Aufwendungen auszugleichen, nicht gerecht. Gerade bei dieser Personengruppe
sei eine konkrete Einzelfallentscheidung unerlässlich. Er persönlich sei aufgrund
seiner Behinderungen dringend auf seine 58 qm große 2-Zimmer-Wohnung
angewiesen, was auch aus den von ihm vorgelegten medizinischen
Bescheinigungen hervorgehe. Das Sozialamt habe dies auch stets anerkannt. Die
Mietkosten für seine Wohnung bewegten sich auch nicht im oberen Bereich
vergleichbarer 2-Zimmer-Wohnungen in Königstein. Als Vergleichsmaßstab seien
allenfalls die ortsüblichen Mieten für 2-Zimmer-Wohnungen heranzuziehen. Weiter
erklärte der Kläger, ihm werde der 15 %ige Zuschlag auf den Regelsatz, was einen
Betrag von 44,10 € ergebe, verwehrt.
Im übrigen werde sein Sohn allein aufgrund der Tatsache, dass ergänzende
Sozialhilfe gewährt werde, zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2004, dem Kläger zugestellt am 06.04.2004,
wies das Sozialamt des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Angemessenheit von Unterkunftskosten
bestimme sich auch nach dem GSiG nach den einschlägigen Mietobergrenzen,
woraus sich für einen 1-Personen-Haushalt sowie nach Baujahr und Lage des
Hauses für den Kläger ein Betrag von 320,00 € zzgl. Heizkosten ergebe. Über den
angemessenen Mietanteil hinaus werde jedoch für die tatsächlich gezahlte Miete
ergänzende Sozialhilfe gewährt, so dass dem Kläger kein Nachteil entstehe.
Am 05.04.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren, die volle
Miete als Leistung nach dem GSiG bewilligt zu erhalten, weiter verfolgt. Er ist der
Auffassung, der in seiner besonderen persönlichen Situation begründete
Unterkunftsmehrbedarf sei im Wege einer beschränkt individuellen
Bedarfsermittlung für die Grundsicherung zu berücksichtigen. Auf die ergänzende
Sozialhilfe könne er wegen der damit verbundenen Inanspruchnahme seines
Sohnes zur Unterhaltsleistung nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2003 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2004 insoweit, als dort nur
Unterkunftskosten in Höhe von 320,00 € zugrundegelegt wurden, zu verpflichten,
die Unterkunftskosten des Klägers in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Der Beklagte stellt schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in Abrede, da
der Kläger nicht beschwert sei. Er erhalte neben Leistungen der Grundsicherung
ergänzend Sozialhilfeleistungen, welche seine tatsächlichen Unterkunftskosten
deckten. Die seitens des Sozialamtes vorgenommene Bedarfstypisierung folge
aus dem Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung und der
Gesetzessystematik des GSiG, welche eine individuelle Sonderbedarfsdeckung
nicht vorsehe. Als angemessene Kosten der Unterkunft seien im Einzelfall zwar
auch die Kosten für Sonderbedürfnisse anzusehen, welche sich ihrerseits
typisieren ließen.
Vorliegend sei jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem
Asthmaleiden des Klägers, seiner Behinderung und der Notwendigkeit, eine 2-
Zimmer-Wohnung zu bewohnen, erkennbar. Die Behinderung werde vielmehr im
Wege der Gewährung des Mehrbedarfs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG berücksichtigt.
Im übrigen verweist der Beklagte auf die Begründung in den angefochtenen
Bescheiden.
In weiteren Bescheiden, die in der Zwischenzeit ergangen sind, hat sich an der
Zugrundelegung eines anzuerkennenden Unterkunftskostenbetrages von 320,00 €
nichts geändert, lediglich sonstige Änderungen wurden berücksichtigt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze sowie den der beigezogenen Behördenvorgänge Bezug
genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend eine Zustimmung zu einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden konnte, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt
haben, hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Klageantrag lässt sich hinreichend bestimmt das Klagebegehren entnehmen,
nämlich dass über das vom Beklagten Bewilligte hinaus ab dem 01.01.2003 die
tatsächlichen Unterkunftskosten (ohne Heizkosten) als angemessene Kosten in
die Berechnung von Ansprüchen nach dem GSiG eingestellt werden.
Die Klage ist auch nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Für ein
solches genügt nämlich bereits das Interesse des Klägers daran,
Grundsicherungsleistungen in einer Höhe zu erlangen, die eine zusätzliche
Inanspruchnahme von Sozialhilfe überflüssig machen oder weiter einschränken.
Gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt sind die Leistungen nach dem GSiG für
den Leistungsbezieher mit einigen rechtlichen und tatsächlichen Vorteilen
verbunden, so z. B. das Fehlen einer Zuwendungsvermutung i.S. d. § 16 BSHG im
GSiG. Selbst die Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ist
ein vom Gesetzgeber als solcher anerkannter tatsächlicher Vorteil
(Bundestagsdrucksache 1451/50, Seite 48).
Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen dem
Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen unter
Berücksichtigung von Unterkunftskosten über 320,00 € hinaus. Das Sozialamt ist
bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftsaufwendungen zu Recht von
dem ausgegangen, was sich aus seinen Richtlinien für 1-Personen-Haushalt in
Königstein ergibt, also von einem Betrag von 320,00 € monatlich zzgl. Heizkosten.
Die pauschalisierte Bedarfsermittlung der Leistungen nach dem GSiG folgt aus
Gesetzeszweck und -systematik. Das GSiG beabsichtigt keine Bedarfsdeckung für
jeden individuellen Einzelfall sondern eine eigenständige Sozialleistung, welche die
Inanspruchnahme von Sozialhilfe seitens der Anspruchsberechtigten
typischerweise entbehrlich machen soll. Demzufolge ist ein atypischer Mehrbedarf
nach wie vor mittels der Hilfe zum Lebensunterhalt abzudecken (Fichtner/Wenzel,
BSHG, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 4 und 5 vor GSiG).
Dem vom Kläger geltend gemachten höheren Unterkunftskosten steht allerdings
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Dem vom Kläger geltend gemachten höheren Unterkunftskosten steht allerdings
nicht bereits entgegen, dass das Sozialamt ihm schon den typisierten Mehrbedarf
für Schwerbehinderte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GSiG bewilligt hat, denn dieser
Mehrbedarf soll gerade nicht Mehrbedarf im Bereich der Unterkunftskosten
abdecken.
Für die Bestimmung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind zu aller erst die
örtlichen Verhältnisse maßgeblich (Bundestagsdrucksache 14/5150, S. 49).
Insoweit ist die Vorgehensweise des Sozialamts, zunächst von seinen geltenden
Richtlinien für 1-Personen-Haushalt in Königstein auszugehen, nicht zu
beanstanden. Die Ermittlung der Obergrenzen in den Richtlinien des Beklagten
sind sowohl vom erkennenden Gericht als auch vom Hessischen
Verwaltungsgerichtshof mehrfach gutgeheißen worden. Höhere Kosten als die
nach den Richtlinien können berücksichtigungsfähig sein, wenn die höheren Kosten
auf Umständen beruhen, die eine besondere typische Wohnsituation erfordern,
etwa die Notwendigkeit eines Fahrstuhls oder einer Erdgeschosswohnung wegen
extremer Gehbehinderung oder auch eine bestimmte Wohnungsgröße wegen der
Notwendigkeit, die Wohnung behindertengerecht zu gestalten. Vorliegend ist
jedoch nicht ersichtlich, warum die nach den Richtlinien des Sozialamts für einen 1-
Personen-Haushalt als üblich angenommene Wohnsituation - einfache Wohnung
mit einer Größe von 40 - 50 qm - für den Kläger von vornherein unangemessen
sein sollte. Hier müsste eine gesundheitliche Einschränkung dargelegt werden,
welche typischerweise das Wohnen in einer größeren 2-Zimmer-Wohnung
erforderlich machte, was die vorgelegten medizinischen Befunde nicht hergeben.
Die geltend gemachte Gehbehinderung und das Asthmaleiden sind keine
Umstände, die bei der typisierten Bedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GSiG
Berücksichtigung finden können. Bei der gesundheitlichen Situation des Klägers
wird gerade ein Kostenbedarf über 320,00 € hinaus, also der, der sich aus der
konkret innegehalten Wohnungssituation ergibt, nicht ersichtlich.
Dass dem Kläger nach Lage der Dinge ein Wohnungswechsel in eine demzufolge
angemessene kleinere und billigere Unterkunft offensichtlich nicht zugemutet wird,
ist eine andere Thematik, die jedoch nicht mehr den typisierten
Grundsicherungsbedarf erweitert, sondern einen mittels der Hilfe zum
Lebensunterhalt abzudeckenden atypischen Mehrbedarf erzeugt (vgl. BVerwGE
101, 194 ff.). In Höhe dieses Mehrbedarfs muss daher vom Kläger in Kauf
genommen werden, dass die mit der Grundsicherung einhergehenden Vorzüge -
vorliegend insbesondere der weitgehende Ausschluss des Rückgriffs auf
Unterhaltsverpflichtete - entfallen.
Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten fallen nicht an. Die Grundsicherung ist zwar
vom Katalog des § 188 Satz 2 VwGO nicht explizit erfasst, stellt jedoch eine mit
den dort genannten Gegenständen von der Interessenlage her vergleichbare
Leistung dar; die Grundsicherung ist nämlich eine Leistung, die in einer
bestimmten Lebenssituation den Lebensunterhalt der Empfänger sichert (OVG
Koblenz, FEVS 54, 544). Nach den Maßstäben der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung erfasst der in § 188 Satz 2 VwGO verwendete Sozialhilfebegriff
auch derartige allgemeine öffentliche Fürsorgemaßnahmen in einem extensiven
Sinn (vgl. BVerwGE 18, 220; 44, 110).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.