Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.03.2005

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, vergütung, anleger, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, international, kostenvorschuss, öffentliches interesse, anforderung, unternehmen

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 3462/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 1 KomWG HE, § 15
FinDAG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 1
VwGO
Leitsatz
1. Es begegnet keinen Bedenken, wenn die BaFin mangels spezieller Vorschriften über
die Vergütung des Abwicklers ungesetzlicher Finanzdienstleistungs- und Bankgeschäfte
(§ 37 Abs. 1 S. 2 KWG) auf die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung zurückgreift
und die Stellung des Abwicklers der eines "starken vorläufigen Insolvenzverwalters"
gleichsetzt.
2. Das fiskalische Interesse der öffentlichen Hand stellt jedenfalls dann ein besonderes
Sofortvollzugsinteresse dar, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne
die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Realisierung der Kostenforderung der
öffentlichen Hand ernstlich gefährdet wäre.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 106.111,22 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten des von der Antragsgegnerin
eingesetzten Abwicklers.
Mit Bescheid vom 22.04.2004 setzte die Antragsgegnerin Herrn Rechtsanwalt W
zum Abwickler der von der Antragstellerin ohne die erforderliche Erlaubnis
betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG
ein. Außerdem übertrug die Antragsgegnerin Herrn Rechtsanwalt W die Befugnisse
eines geschäftsführenden Vorstandes der Antragstellerin für sämtliche
Maßnahmen, die zur Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte gemäß den Verfügungen des Antragsgegners vom
19.02.2003 und 05.04.2004 notwendig seien. Der Abwickler sei berechtigt,
Verfügungen über Vermögensgegenstände der Antragstellerin zu treffen und ihre
Gesellschaft gegenüber Dritten zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Die Antragstellerin legte mit
Schreiben vom 21.05.2004 Widerspruch ein über den - soweit ersichtlich - bisher
nicht entschieden wurde. Ein einstweiliger Rechtschutzantrag der Antragstellerin
wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2004 -
Az.: 9 G 3804/04 (1) abgelehnt. Die von der Antragstellerin gegen den Beschluss
eingelegte Beschwerde ist bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 6
TG 3730/04 anhängig und - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 22.06.2004 setzte die Antragsgegnerin einen Vorschuss für die
durch die Bestellung eines Abwicklers voraussichtlich entstehenden Kosten in
Höhe von 212.222,43 € fest. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FinDAG seien die Kosten
die der Antragsgegnerin durch die Bestellung des Abwicklers entstünden, von dem
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die der Antragsgegnerin durch die Bestellung des Abwicklers entstünden, von dem
betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen
vorzuschießen. Für die Bemessung der Abwicklervergütung habe sie mangels einer
gesetzlichen Regelung die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung zugrunde
gelegt. Dabei habe sie die Bemessung der Vergütung des Abwicklers an die
Vergütung des vorläufigen "starken" Insolvenzverwalters angelegt. Der Abwickler
erfülle vergleichbare Aufgaben wie der vorläufige Insolvenzverwalter nach § 22 Abs.
1 Insolvenzordnung (InsO). Wegen der Berechnung der Vergütung im Einzelnen
wird auf den Bescheid vom 22.06.2004 Bezug genommen. Insgesamt ermittelt die
Antragsgegnerin die voraussichtliche Vergütung des Abwicklers auf 208.510,-- €.
Ferner setzte sie die dem Abwickler voraussichtlich zu erstattenden Auslagen in
Höhe von 3.712,43 € fest und bat den Abwickler den insgesamt festgesetzten
Vorschuss in Höhe von 212.222,43 € für die Antragstellerin zu begleichen. Die
Antragstellerin legte mit Schreiben vom 24.06.2004 Widerspruch ein, über den -
soweit ersichtlich - bisher ebenfalls nicht entschieden wurde.
Am 24.06.2004 überwies der Abwickler den geforderten Kostenvorschuss an die
Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 28.07.2004 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige
Vollziehung ihres Bescheides vom 22.06.2004 hinsichtlich des Kostenvorschusses
an. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei im öffentlichen Interesse geboten, die
sofortige Vollziehung der Festsetzung des Vorschusses hinsichtlich der
voraussichtlichen Abwicklerkosten anzuordnen. Denn ohne die Anordnung der
sofortigen Vollziehung könnte die Deckung der Kosten die der Antragsgegnerin
durch die Bestellung des Abwicklers voraussichtlich entstehen, verhindert werden.
Nach der Entscheidung des Gesetzgebers seien die Kosten der
Abwicklerbestellung von dem betroffenen Unternehmen zu tragen. Ein wirksames
Einschreiten der Antragsgegnerin gegen unerlaubte Bankgeschäfte unter
Zuhilfenahme eines Abwicklers wäre grundsätzlich in Frage gestellt, wenn die
Gefahr bestünde, dass die Antragsgegnerin die Kosten der Abwicklertätigkeit
tragen müsste. Dies wäre dann der Fall, wenn durch die Einlegung eines
Widerspruchs gegen die Festsetzung des Vorschusses dessen Zahlung verzögert
und hierdurch die spätere Deckung der Kosten der Abwicklerbestellung gefährdet
wäre. Nach den bisherigen Feststellungen des Abwicklers habe die Antragstellerin
Vermögenswerte auf Dritte übertragen. Danach reichten die derzeitigen liquiden
Mittel des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin, auf die der Abwickler zugreifen
könne, nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus. Mit Schreiben vom 14.07.2004
habe der Abwickler daher die Antragstellerin aufgefordert, die zur Abwicklung
notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, da das Unternehmen der
Antragstellerin ansonsten zahlungsunfähig sei. Die Deckung der voraussichtlichen
Kosten der Abwicklerbestellung wäre gefährdet, wenn die Antragstellerin durch
Einlegung eines Widerspruchs die Festsetzung des Kostenvorschusses und die
Zahlung des Vorschusses verzögern könne oder einen vom Abwickler bereits an
die Antragsgegnerin überwiesenen Vorschuss zurückfordern könne, mit der Folge,
dass dieser im Falle der möglichen Insolvenz der Antragstellerin in die Masse fiele.
Bei der Abwägung des Interesses der Antragstellerin den Kostenvorschuss nicht
vor Unanfechtbarkeit der Vorschussfestsetzung bezahlen zu müssen und dem
öffentlichen Interesse, die Kostendeckung sicherzustellen, die Voraussetzung für
ein wirksames Einschreiten gegen unerlaubt betriebene Geschäfte mit Hilfe eines
Abwicklers sei, überwiege das öffentliche Interesse.
Mit Antrag vom 22.07.2004 begehrt die Antragstellerin einstweiligen Rechtschutz.
Mit dem Antrag will die Antragstellerin erreichen, dass die aufschiebende Wirkung
ihres Widerspruchs gegen den Bescheid über die Leistung eines
Kostenvorschusses wieder hergestellt wird und der vom Abwickler bereits
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von 212.222,43 € an die Antragstellerin
zurückgezahlt wird.
Die Antragstellerin hält die vom Abwickler vorgenommene Überweisung des
Kostenvorschusses für rechtswidrig, weil der Bescheid über die Anforderung des
Kostenvorschusses nicht mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehen worden
sei und zum Zeitpunkt der Vornahme der Überweisung (24.06.2004, 16.00 Uhr)
von ihr bereits Widerspruch eingelegt gewesen sei, dem aufschiebende Wirkung
zukomme.
Im Übrigen sei die Bestellung eines Abwicklers fehlerhaft. Bereits zum Zeitpunkt
der Zustellung des Bescheides vom 05.04.2004 seien alle
Vermögensgegenstände der Antragstellerin auf die ... International übergegangen
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Vermögensgegenstände der Antragstellerin auf die ... International übergegangen
gewesen, so dass es keine unerlaubten Bankgeschäfte mehr gegeben habe. Im
Zeitpunkt der Bestellung des Abwicklers am 22.04.2004 seien keine
Vermögensgegenstände mehr vorhanden gewesen. Mit den Kosten dieser
rechtswidrigen Bestellung dürfe die Antragstellerin nicht belastet werden. Darüber
hinaus sei die Bestellung eines Abwicklers verfrüht gewesen. Der Antragsgegnerin
hätten mit § 44 c KWG genügend anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung
gestanden. Es habe auch keine Notwendigkeit zur Bestellung eines Abwicklers zur
Durchführung der Abwicklung gegeben. Die Abwicklung habe durch Überführung
der bisherigen Finanzinstrumente in Geld bzw. durch Rückzahlung an die Anleger
oder Neuinvestition in neue erlaubnisfreie Geschäfte zu erfolgen. Da durch die
Anordnung der Abwicklung die zivilrechtlichen Verträge nicht in ihrer Gültigkeit
berührt seien, sei die Antragstellerin für die Rückabwicklung auf die Mitwirkung der
Einleger angewiesen. Die Antragstellerin habe ihre Verpflichtungen erfüllt, in dem
sie die Anleger über die Abwicklungsanordnung informiert habe. Anleger die dies
wünschten hätten überdies über die ... International ihr Geld erhalten. Wenn
Anleger an den Verträgen festhalten wollten, könnten diese weder durch die
Antragstellerin noch durch die Antragsgegnerin zur Abwicklung gezwungen werden.
Desweiteren weigere sich der Abwickler trotz ausreichender Liquidität auf den
Konten der Antragstellerin, die Abwicklung durchzuführen. Schließlich sei der
eingesetzte Abwickler unzuverlässig. Entgegen der Gesetzeslage forciere er eine
Totalabwicklung. Dies laufe auf eine Schädigung der Anleger hinaus. Aus der
Feststellung des Abwicklers, dass alle Vermögensgegenstände der Antragstellerin
auf die ... International Limitit übergegangen seien folge, dass die Antragstellerin
nicht mehr im Besitz von Finanzinstrumenten sei. Dies führe zwingend zur
Verneinung von jedweder Finanzkommission, weshalb aufgrund der
Aufgabenstellung des Abwicklers keinerlei Berechtigung zur irgendwelchen
weiteren Handlungen bestehe. Selbst wenn es Finanzinstrumente gäbe, wäre
hinsichtlich der Hedge Fonds zu untersuchen, ob es sich dabei um
Finanzinstrumente handele. Allenfalls könne im Umfang der bestehenden
Devisenabsicherung eine Abwicklung erfolgen. Diese liege momentan bei
100.000,-- €. Ausgehend von der Aufstellung des Abwicklers, dass das in Cash und
Unternehmensbeteiligungen gebundene Kapital der Antragstellerin zum
31.03.2004 7,5 Millionen betragen habe, seien allenfalls 1,5 % des Kapitals der
Anleger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Finanzinstrumenten gebunden.
Eine Totalabwicklung sei daher ermessensfehlerhaft. Schließlich sei das
Abwicklungsvolumen fehlerhaft berechnet. Der Maximalwert des
Abwicklungsfondsvolumens betrage 150,434,-- €, der wahrscheinlichere Wert
betrage 90.307,-- € und sei bei der Anforderung eines Kostenvorschusses
zugrunde zu legen. Daraus ergebe sich bei Anerkennung des generellen
Anspruchs auf eine Abwicklervergütung ein maximaler Anspruch in Höhe von
20.000,-- €.
Überdies sei die Anlehnung an die Figur des Insolvenzverwalters unzutreffend, da
eine Insolvenz der Antragstellerin nicht vorliege. Es gebe auch keinen Grund einen
Insolvenzantrag zu stellen, da die Anleger sich zur Befriedigung ihrer Forderungen
an die ... Limited wenden könnten. Im Übrigen könne der Abwickler keine
Geschäftstätigkeit entfalten. Inzwischen hätten Anleger Zertifikate im Wert von 1,8
Millionen Euro zurückgegeben und seien von der ... International ausgezahlt
worden. Hierzu habe der Abwickler nichts beitragen. Im Hinblick darauf, dass sich
im Inland keine Vermögensmassen der Antragstellerin befänden, könne der
Abwickler auch keine Tätigkeit entfalten. Die Antragstellerin verfüge lediglich noch
über ein Konto bei der FIMAT. Bezüglich dieses Kontos sei durch den Abwickler
jedoch nichts zu sichern, da die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 05.04.2004
gegenüber der FIMAT angeordnet habe, keine Verfügungen mehr ohne
Zustimmung der Antragsgegnerin zuzulassen. Eine Tätigkeit des Abwicklers zur
Sicherstellung und der Werte der Gläubiger und zur Kontrolle der
Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sei nicht erforderlich. Die Abwicklung erfolge
ausschließlich über ... International, die Antragstellerin selbst übe keine
Geschäftstätigkeit mehr aus. Der gesamte Geschäftsbetrieb wurde auf ...
International übertragen.
Schließlich verstießen die Ausgangsverfügungen der Antragsgegnerin bezüglich
des Verbots der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte und die
hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
sowohl gegen Gemeinschaftsrecht als auch gegen Verfassungsrecht und seien
abzuändern.
Die Antragstellerin beantragt,
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1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 22.06.2004 anzuordnen bzw. die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs festzustellen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
wiederherzustellen
2. anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den zu Unrecht erhaltenen Betrag in
Höhe von 212,222,43 € sofort auf Konto ... der Antragstellerin bei der UBS, Zürich
sofort zu überweisen hat.
3. Die Anordnung des Sofortvollzuges vom 30.07.2004 hinsichtlich der
Festsetzung eines Vorschusses über die voraussichtlichen Kosten einer
Abwicklerbestellung aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 22.06.2004 sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin
nicht in ihren Rechten. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 FinDAG seien die Kosten, die der
Antragsgegnerin für die Bestellung eines Abwicklers entstehen, von dem
betroffenen Unternehmen zu erstatten. Mangels einer gesetzlichen Regelung
werde zur Ermittlung der Kosten für die Abwicklerbestellung bei der Anordnung der
Abwicklung von Bankgeschäften auf die vergütungsrechtlichen Regelungen des
Insolvenzrechtes zurückgegriffen. Die Bemessung der angemessenen Vergütung
anhand der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sei sachgerecht. Die
Aufgaben und Befugnisse eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 S. 2 KWG und eines
vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 22 InsO seien vergleichbar. Vorliegend
habe die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die unverzügliche
Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte aufgegeben.
Die Summe der den Ansprüchen der Anleger gegenüber stehenden
Vermögenswerte der Antragstellerin von 7,6 Millionen Euro sei als
Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Vergütung des Abwicklers zugrunde
zu legen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien nicht nur die Anteile der
Anlegergelder, die die Antragstellerin angeblich in Finanzinstrumente investiert
habe, bei der Bemessung der Abwicklervergütung zugrunde zu legen. Denn die
unerlaubt betriebenen Geschäfte der Antragsteller seien insgesamt abzuwickeln
durch Rückzahlung der auf der Basis der von der Antragstellerin ausgegebenen
Zertifikate hereingenommenen Anlegergelder, unabhängig davon, ob die
Antragstellerin aktuell in ihrem unmittelbaren Besitz Finanzinstrumente im Sinne
des KWG halte. Der Umstand, dass nach den Angaben der Antragstellerin Anleger
inzwischen Zertifikate im Umfang von 1,8 Millionen Euro zurückgegeben hätten,
stehe dem Vorschussbescheid nicht entgegen, da der Abwickler die Ansprüche der
Anleger aus dem Zertifikat gegen der Rückgabe habe befriedigen sollen. Dass der
Abwickler wegen der Obstruktion der Antragstellerin und der Übertragung der
Vermögenswerte der Antragstellerin auf die ... International auf Schwierigkeiten bei
der Auszahlung der Anleger treffe, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des
Ansatzes für seine Vergütung. Da die Antragstellerin die unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte nicht freiwillig abwickle, sei diese Aufgabe von dem
eingesetzten Abwickler zu leisten, der entsprechend zu vergüten sei. Die
Verfügungsberechtigung des Abwicklers über die Konten der Antragstellerin
rechtfertige die Orientierung der Vergütung des Abwicklers an der Vergütung eines
starken vorläufigen Insolvenzverwalters, da damit die Tätigkeit des Abwicklers über
eine reine Sequestertätigkeit hinausgehe. Ob der Abwickler tatsächliche
Maßnahmen hinsichtlich der Konten getroffen habe und wie hoch der Kontenstand
sei, sei irrelevant. Auch die Zuschläge zur Abwicklervergütung sei gerechtfertigt.
Die Erhöhung um 12,5 % wegen fehlender Zusammenarbeit um Obstruktion sei
gerechtfertigt. Die Antragstellerin arbeite nicht mit dem erforderlichen Maß mit
dem Abwickler zusammen und versuche die Abwicklung durch Einflussnahme auf
die Anleger zu unterlaufen. Auch die Erhöhung um 25 % bezogen auf die
Abwicklervergütung wegen Auslandsvermögen sei gerechtfertigt, da die
Antragstellerin Vermögenswerte, die den Antragstellern zustehen, ins Auslange
transferiert habe. Ein überobligatorischer Arbeitsaufwand des Abwicklers habe
darin bestanden, dass er sich Information über Zahl, Identität und Ansprüche der
Anleger aus den Geschäftsunterlagen der Antragstellerin habe erschließen
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Anleger aus den Geschäftsunterlagen der Antragstellerin habe erschließen
müssen, weil die Antragstellerin ihm diese Information nicht zur Verfügung gestellt
habe. Schließlich verstießen die Maßnahmen der Antragsgegner auch nicht gegen
Gemeinschaftsrecht. Der nationale Gesetzgeber könne über die Richtlinien
hinausgehen und strengere Regelungen erlassen. Zu beachten sei die
Entscheidung des Gesetzgebers bestimmte Sachverhalte unter Aufsicht zu stellen
und Hedge Fonds für Privatanleger zu verbieten. Die Poolung von Geldern zur
gemeinsamen Anlage solle nur unter den Voraussetzungen des KWG oder des
Investmentgesetzes erfolgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte (2 Bände) sowie das Retent aus dem Verfahren 9 G 3804/04 (1)
Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1
Nr. 4 VwGO statthaft. Denn durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit
Bescheid vom 28.07.2004 ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin vom 24.06.2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
22.06.2004 entfallen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin ist nicht bereits
nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfallen (so aber für den Widerspruch gegen
einen Kostenvorschuss Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss v.
02.01.2003, 9 G 4387/02 (2)).
Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur bei der
Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei dem von der
Antragsgegnerin mit dem streitbefangenen Bescheid vom 22.06.2004
angeforderten Kostenvorschuss für die von der Antragstellerin zu erstattende
Vergütung des Abwicklers handelt es sich weder um eine öffentliche Abgabe noch
um Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung öffentlicher
Abgaben und Kosten dient den Interessen einer überschaubaren öffentlichen
Finanzwirtschaft. Er soll verhindern, dass den öffentlichen Haushalten durch
zahlreiche Rechtsbehelfe, die sich später als unbegründet erweisen, auf
unabsehbar lange Zeit Einnahmen entzogen werden. Denn dadurch würde eine
ordnungsgemäße Haushaltsplanung unmöglich gemacht. Bliebe es im Regelfall bei
der aufschiebenden Wirkung, wäre die Finanzierung notwendiger öffentlicher
Aufgaben gefährdet. Zudem sollte eine Gleichstellung mit der
Steuergesetzgebung, die eine aufschiebende Wirkung nicht kennt, erreicht werden.
Nach herrschender Auffassung fallen jedoch unter die Vorschrift nicht nur Steuern,
Gebühren und Beiträge i. S. v. § 1 Abgabenordnung a. F. sondern auch alle
sonstigen, dem Einzelnen von der öffentlichen Hand auferlegten öffentlich
rechtlichen Geldleistungen, sofern diese zur Deckung des Finanzbedarfs der
öffentlichen Hand bestimmt sind. Wesentlich ist insoweit, dass der jeweiligen
Geldleistung Finanzierungsfunktion für die öffentliche Hand zukommt. Der Begriff
der öffentlichen Kosten ist bei der hier vertretenen engen Auslegung dahin zu
bestimmen, dass hierunter lediglich die Verfahrenskosten, das heißt die Gebühren
und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstehen, zu zählen
sind. Für sie ist typisch, dass sie nach allgemein gültigen Regeln, Tarifen mit festen
Sätzen und der gleichen erhoben werden (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss
v. 27.02.1998, AuAS 1998 S. 135; Bayerischer VGH, Beschluss v. 06.09.2000,
Bayerische Verwaltungsblätter 2001 S. 55).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterfällt der Erstattungsanspruch der
Antragsgegnerin auf Ersatz der Vergütung des von ihr eingesetzten Abwicklers
nicht dem Begriff der Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO, denn bei dem
geltend gemachten Kostenvorschuss steht nicht die allgemeine
Finanzierungsfunktion im Vordergrund, sondern der Ersatz von der öffentlichen
Hand entstehenden Aufwendungen (so auch VG Berlin, Beschluss v. 23.06.1975,
NJW 1975 S. 1854; Zweifelnd Kopp/Schenke - VwGO 13. Auflage § 80 Rdnr. 63,
Lindemann § 15 FinDAG § 15 Rdnr. 14 in Boos/Fischer/Schulte-Mattler KWG 2.
Auflage).
Die Antragstellerin hat für den Antrag auch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl sie
selbst im Falle der Stattgabe ihres Antrages nicht über die eingezogene
Kostenvorschusssumme verfügen könnte, weil die Verfügungsbefugnis insoweit
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Kostenvorschusssumme verfügen könnte, weil die Verfügungsbefugnis insoweit
durch Verfügung dem Abwickler übertragen wurde. Gleichwohl könnte die
Antragstellerin im Falle eines Obsiegens eine Besserstellung insofern erlangen, als
die streitige Kostenvorschusssumme im Falle der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung wieder ihrem Vermögen zuzuordnen wäre, was
insbesondere im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren gegen die
Antragstellerin von Bedeutung sein könnte.
Die Anträge der Antragstellerin sind jedoch nicht begründet. Die sofortige
Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22.06.2004 liegt im
besonderen öffentlichen Interesse, das über jenes Interesse hinaus geht, das den
Verwaltungsakt selbst rechtfertigt und das ferner auch die Interessen der
Antragstellerin überwiegt, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu
werden. Der angegriffene Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Bescheides vom 22.06.2004 ordnungsgemäß gem. § 80 Abs. 3 VwGO
schriftlich begründet. Die Begründung lässt in ausreichender Weise erkennen,
welches die besonderen Gründe für die Antragsgegnerin gewesen sind,
abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO die sofortige Vollziehung des
Bescheides anzuordnen.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die sofortige Vollziehung des
Bescheides vom 22.06.2004 im Zeitpunkt seiner Vollziehung noch nicht
angeordnet gewesen sei und ihrem am 24.06. eingelegten Widerspruch nach § 80
Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zugekommen sei mit dem Ergebnis,
dass die Kostenvorschussforderung nicht hätte vollzogen werden dürfen, und der
eingezogene Kostenvorschuss daher zurück zu überweisen sei, vermag das
Gericht dem nicht zu folgen. Denn die Antragsgegnerin hat die sofortige
Vollziehung der Verfügung nach Einlegung des Widerspruchs angeordnet, mit dem
Ergebnis, dass dem Widerspruch der Antragstellerin seit Ergehen der
Sofortvollzugsanordnung keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt, so dass für
eine Vollziehungsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO kein Raum mehr
ist.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.06.2004 ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anforderung des Kostenvorschusses ist § 15 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(FinDAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.2002 (BGBl. I S. 1310),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2003 (BGBl. I S. 2478) wonach die
Kosten, die der Bundesanstalt durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37
Abs. 2 KWG entstehen, der Bundesanstalt gesondert zu erstatten und ihr auf
Verlangen vorzuschießen sind.
Soweit die Antragstellerin insoweit Einwendungen dagegen erhebt, dass ihr die
Fortsetzung ihrer Geschäfte untersagt wurde und für die Abwicklung der
unerlaubten Geschäfte ein Abwickler bestellt wurde, kann die Antragstellerin damit
im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Wie sich aus den dem Gericht
vorliegenden Unterlagen ergibt, untersagte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin das Finanzkommissionsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG
gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass die
Antragstellerin Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung
anschafft oder veräußert. Zugleich wurde ihr aufgegeben, dass von ihr betriebene
und ihr untersagte Finanzkommissionsgeschäft unverzüglich abzuwickeln. Mit
weiterem Bescheid vom 22.04.2004 ordnete dann die Antragsgegnerin die
Einsetzung eines Abwicklers an, um sicher zu stellen, dass die angeordnete
Abwicklung ordnungsgemäß vorgenommen wird und Handlungen unterbleiben,
welche die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Finanzkommissionsgeschäfte hindern. Beide Bescheide sind gem. § 49 KWG sofort
vollziehbar. Einstweilige Rechtsschutzersuchen der Antragstellerin blieben
erfolglos, so dass das Gericht davon auszugehen hat, dass zum einen der
Antragstellerin vollziehbar die Fortführung der Finanzkommissionsgeschäfte
untersagt ist und zum anderen die Antragstellerin zur Abwicklung der unerlaubt
betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte verpflichtet ist und - da die
Antragstellerin nicht bereit war, die angeordnete Abwicklung vorzunehmen - ein
Abwickler eingesetzt wurde. Soweit die Antragstellerin Einwendungen gegen diese
Verfügungen erheben will, kann sie - was sie auch bereits in der Vergangenheit
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Verfügungen erheben will, kann sie - was sie auch bereits in der Vergangenheit
getan hat - Einwendungen nur gegen die genannten Verfügungen bzw. in den
laufenden Verfahren erheben.
Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht von der Antragstellerin einen
Kostenvorschuss auf die durch die Einsetzung des Abwicklers entstehenden und
grundsätzlich von der Antragstellerin zu erstattenden Kosten verlangt.
Gegenüber diesem grundsätzlich bestehenden Anspruch kann die Antragstellerin
weder mit Erfolg einwenden, das Kostenvorschussverlangen sei bereits deshalb
rechtswidrig, weil es keine Abwicklungsmasse mehr gebe, nachdem in Folge des
Inkrafttretens des Investor Protection Agreements alle bislang von ihr gehaltenen
Vermögenswerte auf die ... International, Bahamas übergangen seien und es
nichts mehr gebe, was anordnungsgemäß abgewickelt werden könne, noch kann
sie geltend machen, die Abwicklung berühre die bestehenden zivilrechtlichen
Vereinbarungen mit dem Zertifikatsinhaber nicht, so dass die gezeichneten
Zertifikate ohnehin jeweils zum Monatsende von den Anlegern zurückgegeben
werden könnten und die Antragstellerin von daher ihrer Pflicht bereits hinreichend
dadurch genüge, dass sie die Anleger über die Umstände informiere und
gegebenenfalls darauf warte, ob Anleger bereit seien, unter den gegebenen
Umständen ihre Zertifikate zurückzugeben. Insoweit verkennt die Antragstellerin,
dass ihr durch vollziehbare Bescheide der Antragsgegnerin ein
Abwicklungskonzept auferlegt wurde, dessen Umsetzung die Antragstellerin
verweigert, so dass es nunmehr erforderlich ist, zur Durchsetzung des
vorgegebenen Konzeptes einen Abwickler einzusetzen. Die Antragstellerin kann
sich diesen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, dass sie
sich im Widerspruch hierzu ihrer Vermögenswerte, mithin der Abwicklungsmasse
begibt und sich im Übrigen auf den Fortbestand vor gegebener zivilrechtlicher
Vereinbarungen mit ihren Anlegern im Rahmen der Zertifikatsbedingungen
bezieht. Denn die Anordnung der Rückabwicklung, die unter anderem die
Rückzahlung der Gelder an die Berechtigten zum Gegenstand hat, ist so lange
nicht gegenstandslos geworden, solange die Antragstellerin weiterhin Gelder der
Anleger entgegennimmt, um sie den von ihr begründeten ausländischen
Zweckgesellschaften zuzuführen, die damit die Handelsstrategien der
Antragstellerin umsetzen. Auch ist es insofern allein Sache der Antragstellerin wie
sie die Vermögenswerte zum Zwecke der Auskehrung an die Anleger
zurückerlangt. Auch die zivilrechtlichen Vereinbarungen in den maßgeblichen
Zertifikatsbedingungen rechtfertigen nichts anderes, da durch die
Abwicklungsanordnungen der Antragsgegnerin parallele öffentlich rechtliche
Verpflichtungen der Antragstellerin begründet wurden, die unabhängig von den
vorgegebenen zivilrechtlichen Verträgen bestehen und zumindest die
Verpflichtung der Antragstellerin begründen, den Anlegern eine unverzügliche,
vorzeitige Rückabwicklung anzubieten unter Bereitstellung ausreichender Mittel
aus der Abwicklungsmasse (vgl. hierzu bereits Beschluss der 9. Kammer des
Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 18.11.2004, Az.: 9 G 3804/04 (1)).
Soweit die Antragstellerin Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit des Abwicklers
erhebt, weil dieser die Totalabwicklung forciere, ist darauf hinzuweisen, dass der
Abwickler anders als die Antragstellerin sich bemüht, den in den genannten
Bescheiden festgelegten öffentlich rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Höhe des Kostenvorschusses wendet,
greifen die Einwendungen ebenfalls nicht durch. Die Höhe der Vergütung des
Abwicklers ist normativ nicht festgelegt. Dem gemäß liegt die Festsetzung der
Höhe der Vergütung im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Insoweit
vermag das Gericht einen Ermessensfehler nicht zu erkennen. Zunächst begegnet
es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin mangels spezieller Vorschriften
über die Vergütung des Abwicklers auf die insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung zurückgreift, weil der Aufgabenkreis und die Befugnis eines
Abwicklers nach § 37 S. 2 KWG und der eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach
§ 22 Insolvenzordnung (InsO) vergleichbar sind (vgl. insoweit auch Hess. VGH,
Beschluss v. 09.04.2003, 6 TG 160/03; VG Berlin, Beschluss v. 22.06.2001, Az.: 25
A 83.00). Dabei ist die Antragsgegnerin auch zurecht davon ausgegangen, dass
die Stellung des Abwicklers im Falle der Antragstellerin der eines (starken)
vorläufigen Insolvenzverwalters gleicht, weil sich die Aufgabe des Abwicklers nicht
in der Sicherstellung der Vermögensgegenstände der Anleger erschöpft, sondern
ihm die Geschäftsführungsbefugnis und die Abwicklung der unerlaubt betriebenen
Geschäfte der Antragstellerin übertragen worden ist.
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Nach § 11 Abs. 1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom
19.08.1998 (BGBl I S. 225), geändert durch Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I S.
3574) wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Die Vergütung soll in der Regel einen angemessen Bruchteil der Vergütung des
Insolvenzverwalters nicht überschreiten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGH, Beschluss v. 14.12.2001 NJW 2001 S. 1496) ist es anerkannt, dass die
angemessene Vergütung des (schwachen) vorläufigen Insolvenzverwalters
regelmäßig 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters betragen soll.
Geht aber der Aufgabenkreis - wie hier - über die bloße Sequestration hinaus sind
Zuschläge gerechtfertigt. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die
einzelnen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zuschläge sachwidrig sind.
Dies gilt um die Erhöhung der Vergütung im Hinblick auf den erweiterten
Aufgabenkreis des Abwicklers auf 50 % der Regelvergütung des
Insolvenzverwalters, den Zuschlag für die voraussichtliche Zahl der betroffenen
Anleger von 40 bzw. von ca. 740 Anlegern den Zuschlag wegen der fehlenden
Mitwirkung der Antragstellerin bei der Abwicklung und die Versuche, die Abwicklung
durch Verweigerung von Auskünften und die Einflussnahme auf Anleger zu
unterlaufen, den Zuschlag für den vermehrten Arbeitsaufwand im Hinblick auf das
Verbringen des Anlegervermögens ins Ausland, sowie der Zuschlag für die
erforderliche Ermittlung der Zahl und der Identität der Anleger aus den
Buchhaltungs- Konten- und Geschäftsunterlagen der Antragstellerin. Auch der
angesetzte Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 3.712,43 Euro lässt kein
willkürliches Vorgehen der Antragsgegnerin erkennen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anforderung des Kostenvorschusses
liegt auch im besonderen öffentlichen Interesse und überwiegt das private
Interesse der Antragstellerin. Das von der Antragsgegnerin zur Begründung des
öffentlichen Interesses herangezogene fiskalische Interesse der öffentlichen Hand
stellt jedenfalls dann ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne der
einschlägigen Vorschrift dar, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung die Realisierung der
Kostenforderung der öffentlichen Hand ernstlich gefährdet wäre. Diese
Voraussetzungen hat hier die Antragsgegnerin zurecht bejaht, denn nach den
Feststellungen des Abwicklers hat die Antragsgegnerin die Anlegergelder auf ein
auf den Bahamas ansässiges Unternehmen übertragen, so dass die im Inland
verbliebenen finanziellen Mittel der Antragstellerin zur Befriedigung aller Gläubiger
nicht ausreiche. Im Hinblick auf die bestehende Gefahr der Insolvenz der
Antragstellerin bestünde im Falle der Nichtanordnung der sofortigen Vollziehung
der Kostenvorschussforderung der Antragsgegnerin die Gefahr, dass die
Antragsgegnerin im Falle der Insolvenz der Antragstellerin mit ihrem
Erstattungsanspruch im Hinblick auf die von ihr zu zahlende Vergütung an den
Abwickler vollständig oder jedenfalls teilweise nicht zum Zuge kommen könnte.
Dem gegenüber müssen die privaten Interessen der Antragstellerin zurücktreten.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, da sie unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG, wobei das Gericht die Hälfte des
festgesetzten Kostenvorschusses angesetzt hat.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.