Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.02.2007

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, überwiegendes interesse, androhung, zwangsgeld, zwangsmittel, öffentliche sicherheit, angemessene frist, öffentliches interesse, verfügung, firma

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Gericht:
VG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 5873/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 48 SOG HE, § 53 SOG HE, §
80 Abs 5 VwGO, § 37 VwVfG
Festsetzung von Zwangsgeld nach vorangegangener
Zwangsgeldandrohung und illegale
Sportwettenveranstaltung.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.261,20 € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge,
1. die aufschiebende Wirkung der vom 14.11. und vom 30.11.2006 datierenden
Widersprüche des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzungen des
Antragsgegners vom 03.11.2006 und vom 23.11.2006 anzuordnen
2. die aufschiebende Wirkung des vom 30.11.2006 datierenden Widerspruchs
gegen die modifizierte Zwangsgeldandrohung vom 23.11.2006 anzuordnen, haben
keinen Erfolg.
Sie hat sind zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Hs VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16
HessAGVwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, oder wenn die
Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 S. 3 VwGO).Es
ist vorliegend kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die kraft Gesetzes sofort
vollziehbaren Vollstreckungsmaßnahmen zu erkennen, weil ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen als Verwaltungsakte nicht
ersichtlich sind. Dabei besteht nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ein
vorrangiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Maßnahmen
der Verwaltungsvollstreckung.
Soweit sich der Antragsteller gegen die Zwangsgeldfestsetzungsbescheide vom
03.11.2006 und vom 23.11.2006 wendet, ist er mit seinem darauf bezogenen
Vortrag ausgeschlossen. Denn dieser Vortrag betrifft die Rechtmäßigkeit der
Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.08.2006, die mit einer
Zwangsgeldandrohung verbunden war, worauf sich die vorliegend streitigen
Zwangsgeldfestsetzungen beziehen. Die Zwangsgeldandrohung wurde aber für
rechtmäßig befunden. Aus diesem Grund kann der Antragsteller im Rahmen der
Anfechtung der Festsetzung eines Zwangsgeldes als weiterer selbständiger Stufe
des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Zwangsgeldandrohung nicht mehr geltend
machen. Er ist vielmehr auf die Geltendmachung von Mängeln der
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machen. Er ist vielmehr auf die Geltendmachung von Mängeln der
Zwangsgeldfestsetzung selbst beschränkt (BVerwGE 84, 354 S. 360; VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 10.10.1973 - VIII 534/73 -, ESVGH 24, 105; Urteil vom
07.02.1991 - 5 S 1452/90 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.1989
- 3 S 1481/69 -). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 05.10.2006 - 7 G 3367/06 -, in
welchem bei summarischer Prüfung die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig
erachtet wurde, hat der Hess. VGH mit Beschluss vom 21.12.2006 - 11 TG
2463/06 - zurückgewiesen. Der Hess. VGH hat hierzu ausgeführt:
„Keinen Bedenken begegnet auch die in der angefochtenen Verfügung enthaltene
Zwangsmittelandrohung. Nach der Systematik des Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (i. d. Fassung vom 27. Juli 2005, GVBl. I, S.
574), das sich insoweit vom Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes
unterscheidet, stehen die Zwangsmittel der Ersatzvornahme und des
Zwangsgeldes gleichberechtigt nebeneinander. Welches Zwangsmittel im
konkreten Einzelfall eingesetzt werden soll, liegt im Ermessen der Behörde, die bei
ihrer Auswahl jedoch die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
zu beachten hat (Maurer, Allg.VerwR, 16. Aufl. 2006, S. 518; App/Wettlaufer,
Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl. 2005, S. 21; vgl. insges. Rudolph, Das
Zwangsgeld als Institut des Verwaltungszwangs, Göttingen 1992, S. 72, 77 f.). Da
nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, dass unterschiedliche Auswirkungen
hinsichtlich der zur Auswahl stehenden Zwangsmittel bezüglich Erforderlichkeit
oder Verhältnismäßigkeit zu befürchten wären und auch sonst keine
Ermessenfehler erkennbar sind, besteht kein Anlass zu begründeten Zweifeln an
der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung.“
Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.
Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der
Zwangsgeldfestsetzungen (Ziffer 1 bis 3 des Antragschriftsatzes vom 22.12.2006)
beziehen sich allesamt auf die aus Antragstellersicht fehlende Rechtmäßigkeit der
Zwangsgeldandrohung in der Grundverfügung vom 10.08.2006. Der Antragsteller
kann damit in dem vorliegenden weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht
mehr gehört werden. Soweit erst- und zweitinstanzlich in dem früheren Verfahren
nach § 80 Abs. 5 VwGO - 7 G 3367/06 (1) - die im vorliegenden Verfahren
aufgeworfenen Fragen nicht in dem vom Antragsteller erörterten Umfang
aufgegriffen wurden, ist dies Ausdruck davon, dass der Antragsteller im früheren
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nichts diesbezügliches vorgetragen hat. Neuer
Vortrag zur Zwangsgeldandrohung könnte daher, wenn überhaupt, nur im Wege
eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden,
welches voraussetzt, dass gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte
Umstände eingetreten sind, diese ohne Verschulden nicht geltend gemacht
werden konnten und die Umstände eine andere als die getroffene Entscheidung
rechtfertigen können.
Mängel zur Zwangsgeldfestsetzung selbst hat der Antragsteller nicht vorgetragen,
noch sind solche ersichtlich.
Soweit sich der Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 23.11.2006
ausgesprochene modifizierte Zwangsgeldandrohung wendet, ist ein
überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare
Vollstreckungsmaßnahme nicht zur erkennen, da ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit dieser Zwangsgeldandrohung bei summarischer Betrachtung nicht
bestehen.
Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Festsetzung eines
Zwangsgeldes ebenfalls mit Bescheid vom 23.11.2006 gleichzeitig ein weiteres,
höheres Zwangsgeld unter Bestimmung einer neuen Frist für die Erfüllung der
Verpflichtung angedroht wird. Denn das Hessische Gesetz über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung - HSOG - enthält keine Regelung, wonach eine neue
Androhung erst zulässig ist, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel
erfolglos ist. Es lässt vielmehr gemäß § 53 Abs. 3 HSOG die gleichzeitige
Androhung mehrerer Zwangsmittel zu. Ferner dürfen Zwangsmittel nach § 48 Abs.
3 HSOG solange wiederholt und gewechselt werden, bis der ordnungsbehördliche
Verwaltungsakt befolgt worden ist. Dementsprechend wird es nicht nur für
zulässig, sondern überwiegend sogar für empfehlenswert und effektiv angesehen,
wenn mit der Festsetzung des Zwangsgeldes die Androhung eines weiteren
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wenn mit der Festsetzung des Zwangsgeldes die Androhung eines weiteren
Zwangsgeldes verbunden wird. Eine solche Verfahrensweise steht auch mit dem
Zweck der genannten Vorschriften und dem Charakter der ordnungsbehördlichen
Vollstreckung als einem Beugemittel in Einklang. Denn sowohl die Festsetzung des
(früheren angedrohten) Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 2.500,-- € wie die
Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von insgesamt 4.500,-- € zielten
darauf ab und waren geeignet, auf den Willen des Antragstellers einzuwirken und
diesen zu veranlassen, der ihm aufgegebenen Verpflichtung nach Ziffer 1 a, b und
c der Ordnungsverfügung vom 10.08.2006 nachzukommen. Durch die gleichzeitige
Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sollte die Wirkung der
Zwangsgeldfestsetzung verstärkt und dem Antragsteller klar gemacht werden,
dass er mit weiteren Zwangsmitteln zu rechnen hat, bis er der ihm aufgegebenen
Verpflichtung nachgekommen ist.
Auch im Hinblick auf die Bestimmtheit des Zwangsmittels, insbesondere unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, bestehen gegen die gleichzeitige
Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes keine
Bedenken. Einer vorherigen Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes vor
Androhung eines weiteren und höheren Zwangsgeldes bedurfte es nicht.
Die Kammer teilt weiter nicht die Auffassung des Antragstellers, die modifizierte
Zwangsgeldandrohung sei zu unbestimmt im Sinne des § 37 VwVfG. Dem
Erfordernis der Bestimmtheit wird dann Rechnung getragen, wenn eine bestimmte
oder bestimmbare Zuordnung des angedrohten Zwangsgeldes zu einzelnen
Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten möglich ist. Eine Schranke
bildet hierbei u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die mit Bescheid vom
23.11.2006 u. a. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin
entspricht diesen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat darin im Einzelnen
unter Bezugnahme auf die Grundverfügung vom 10.08.2006 benannt, welcher
Verstoß mit welcher Summe Zwangsgeld bewehrt ist. So hat der Antragsteller,
wenn er entgegen der Untersagungsverfügung Sportwetten anbietet und die
Einrichtungen dafür bereitstellt, 2.000,-- € zu zahlen (bezogen auf Ziffer 1 a der
Verfügung vom 10.08.2006). Wenn er Sportwetten an Veranstalter vermittelt, die
für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis einer dafür zuständigen hessischen Behörde
besitzen, wurde ihm ein Zwanggeld in Höhe von 2.000,-- € angedroht (bezogen auf
Ziffer 1 b der Verfügung vom 10.08.2006). Sollte er für entsprechende Angebote
werben, droht ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € (bezogen auf Ziffer 1 c der
Verfügung vom 10.08.2006). Es handelt sich dabei um drei eigenständige
Unterlassungspflichten, welche gesondert mit einer Zwangsgeldandrohung belegt
werden können. Sportwetten anzubieten und die Einrichtungen hierfür
bereitzustellen stellt inhaltlich einen anderen Tatbestand dar, als die konkrete
Vermittlung an Veranstalter. Davon wiederum losgelöst ist das Angebot zu sehen,
für Sportwetten zu werben. Aus der Rechtsprechung zur Bestimmtheit von
Zwangsgeldandrohungen ergibt sich gerade umgekehrt, dass eine einheitliche
Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung mehrerer Gebote zu unbestimmt ist,
wenn sie nicht erkennen lässt, ob sie sich auf Verstöße gegen jedes einzelne
Gebot oder nur gegen sämtliche Gebote zugleich bezieht (so Hess. VGH, Urteil
vom 04.07.1980 - IV OE 29/79 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
17.08.1995 - 5 S 71/95 Juris). Bei der im Bescheid vom 23.11.2006 neben der
erneuten Zwangsgeldandrohung verfügten Zwangsgeldfestsetzung hat die
Antragsgegnerin im Einzelnen präzise zwischen den Unterlassungspflichten
differenziert. So hat sie festgestellt, dass im Betrieb des Antragstellers noch
immer Sportwetten angeboten werden und weiter an eine im Ausland ansässige
Firma vermittelt werden. Außerdem hat sie festgestellt, dass an der Außenseite
und im Innenbereich der Betriebstätte weiterhin für diese Firma geworben wurde.
Für diese Verstöße gegen die Unterlassungspflichten der Grundverfügung vom
10.08.2006 hat sie dann bezogen auf jeden Verstoß das jeweilige Zwangsgeld
festgesetzt, welches zuvor der Höhe nach in der Grundverfügung vom 10.08.2006
unter Nr. 4 im Einzelnen aufgeführt war. Diese präzise Differenzierung liegt auch
der erneuten Zwangsgeldandrohung nur mit erhöhten Beträgen zugrunde.
Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vermag das Gericht dabei
nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat die in der Grundverfügung gesetzte
Befolgungsfrist fruchtlos verstreichen lassen. Die Antragsgegnerin hat weiter bei
Außendienstbesuchen am 01.11. und am 20.11.2006 festgestellt, dass im Betrieb
des Antragstellers immer noch Sportwetten angeboten und an eine im Ausland
ansässige Firma vermittelt werden und für diese Firma geworben wird. Auch die
Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 03.11.2006 hat er nicht zum Anlass
genommen, die sofort vollziehbare Grundverfügung zu beachten. Nach diesem
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genommen, die sofort vollziehbare Grundverfügung zu beachten. Nach diesem
Verhalten des Antragstellers war das Zwangsgeld nach den Umständen des
Einzelfalles insbesondere nach dem öffentlichen Interesse an der Ausführung der
Anordnung und der Intensität des Widerstandes des Pflichtigen zu bemessen (vgl.
Hess. VGH, Beschluss vom 19.02.1991 - 4 TH 1130/89 -; Beschluss vom
01.06.1994 - 4 TH 1248/93 -). Das um das doppelte heraufgesetzte angedrohte
Zwangsgeld (von 1.000,-- € auf 2.000,-- € jeweils für einen Verstoß gegen Nr. 1 a
und Nr. 1 b der Ordnungsverfügung vom 10.08.2006) bewegt sich vor dem
Hintergrund der fehlenden Initiative des Antragstellers zur Erfüllung der
Grundverfügung nach wie vor im unteren Bereich der Beträge, die im Wege des
Zwangsgeldverfahrens nach § 50 Abs. 1 HSOG angedroht werden können (mind.
10 und höchstens 50.000,-- €). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erscheint
daher nicht verletzt. Das Zwangsgeld als Zwangsmittel wurde auch im Sinne des §
53 Abs. 1 HSOG schriftlich angedroht und dem Antragsteller wurde eine
angemessene Frist zur Umsetzung der Unterlassungspflichten von sieben Tagen
eingeräumt. Die Formulierung in Ziffer 4 der Grundverfügung, worauf die
Zwangsgeldandrohung vom 23.11.2006 Bezug nimmt, dass „für jede festgestellte
Zuwiderhandlung“ gegen die Verfügungen zu Ziffer 1 für Ziffer 1 a, 1 b und 1 c
jeweils getrennte Zwangsgelder angedroht werden, begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu zitierten Rechtsprechung
liegen andere Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht
vergleichbar sind. So wurde die Bestimmtheit einer Zwangsgeldandrohung für
jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Festsetzung der
unerlaubten Handwerksausübung verneint (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
10.01.1995, DÖV 1995, S. 385), weil nicht klar war, ob die Fortführung des
Handwerksbetriebes als einheitliche Zuwiderhandlung zu betrachten war, oder ob
sich die Fortführung des Betriebes in verschiedene Einzelhandlungen zerlegen ließ,
deren Begehung jeweils die Verwirkung des Zwangsgeldes zur Folge haben sollte.
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (BVerwG,
Gerichtsbescheid vom 26.06.1997 - 1 A 10/95 -, NVwZ 1998,S. 393 [394]), dass
eine Zwangsgeldandrohung dann nicht hinreichend bestimmt ist, wenn die
Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen nicht erkennen lässt, ob
sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung oder nur auf Verstöße
gegen alle Verpflichtungen zugleich bezieht.
So liegen die Dinge hier nicht, da der Grundverfügung der Antragsgegnerin drei
präzise Unterlassungstatbestände zugrunde liegen, die getrennt und der Höhe
nach im Einzelnen ausgewiesen, zwangsgeldbewehrt sind. Ein Verstoß gegen das
Kumulationsverbot - hiernach ist die gleichzeitige Androhung mehrerer
Zwangsmittel unzulässig - liegt ebenfalls nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob in
einer Zwangsgeldandrohung, die hinsichtlich mehrerer bestimmter
Unterlassungstatbestände differenziert, die gleichzeitige Androhung mehrerer
Zwangsmittel gesehen werden kann. Selbst wenn man dies bejahen würde, liegt
kein Verstoß gegen ein Kumulationsverbot vor, weil das HSOG ein solches nicht
enthält.
Es handelt sich auch nicht um eine Androhung „auf Vorrat“. Die Antragsgegnerin
hat vielmehr, nachdem eine zweimalige Zwangsgeldfestsetzung seitens des
Antragstellers kein rechtstreues Verhalten ausgelöst hat, den Beugecharakter
durch Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes verstärkt, was das HSOG zulässt.
Es ist weiter nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die Vollziehung der
Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen für den Kostenpflichtigen eine unbillige,
nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies kann schon angesichts der Höhe der angedrohten Zwangsgelder schwerlich
angenommen werden.
Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu
tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß Ziffer 1.6.1
des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war die Höhe
des festgesetzten Zwangsgeldes in beiden Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden
vom 03.11. und vom 23.11.2006 zu Grunde zu legen. Bei der angegriffenen
Zwangsgeldandrohung war die Hälfte des angedrohten Betrages als Streitwert
festzusetzen (2.505,60 € + 2.505,60 € + 2.250,-- € = 7.261,20 €).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.