Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.05.2010

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, vollziehung, rücknahme, öffentliches interesse, überwiegendes interesse, aufenthaltserlaubnis, verwaltungsakt, verfügung, rechtsgrundlage, abschiebung

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Gericht:
VG Frankfurt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 L 1070/10.F
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 84 Abs 1 AufenthG, Art 19
Abs 4 GG, § 48 VwVfG HE, § 80
Abs 2 Nr 4 VwGO
Begründung des Interesses am Sofortvollzug bei
Rücknahme von Aufenthaltstiteln
Leitsatz
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Rücknahme einer Aufenthalts-
/Niederlassungserlaubnis bedarf der Begründung eines besonderen öffentlichen
Interesses.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 23. Februar 2010 wird wiederhergestellt, soweit die dem
Antragsteller am 26. Dezember 2002, 12. November 2003, 22. Juni 2004 und vom
18. Juli 2005 erteilten bzw. verlängerten Aufenthaltserlaubnisse sowie die am 31.
Januar 2008 erteilte Niederlassungserlaubnis zurückgenommen wurden, und
angeordnet, soweit dem Antragsteller die Abschiebung nach Bangladesch oder in
einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme
verpflichtet ist, angedroht wurde.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 30.4.2010 gestellte Eilantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig,
insbesondere statthaft.
Der Eilantrag ist auch begründet. Das Interesse des Antragstellers, von der
Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die
Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein überwiegendes
Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 gegeben ist, dass die Anordnung des
Sofortvollzugs der Rücknahme der dem Antragsteller erteilten
Aufenthaltserlaubnis und der ihm erteilten Niederlassungserlaubnis durch die
Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.2.2010 rechtfertigen könnte.
Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im überwiegenden öffentlichen
Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO darf grundsätzlich nur dann angeordnet
werden, wenn für den Sofortvollzug des Verwaltungsaktes ein besonderes, gerade
im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse besteht, dass über jenes Interesse
hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
An dieses – durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende –
besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je
schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung
ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG,
Beschl. v. 25.1.1996 – 2 BvR 2718/95 -, AuAS 1996, 62, 63; BVerfG, Beschl. v.
11.5.2007 – 2 BvR 2483/06 -, NVwZ 2007, 1302; BVerwG, Beschl. v. 1.10.2008 – 1
BvR 2466/08 -; Hess. VGH, Beschl. v. 12.3.1997 – 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997,
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BvR 2466/08 -; Hess. VGH, Beschl. v. 12.3.1997 – 13 TG 1591/96 -, AuAS 1997,
134; Hess.VGH, Beschl. v. 30.7.2007 – 9 TG 1360/07 – AuAS 2007, 254 m. w. N.).
Das Vorliegen eines den vorgenannten Kriterien entsprechenden besonderen
öffentlichen Interesses ist auch bei der hier in Frage stehenden Rücknahme der
dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnisse und der ihm weiterhin erteilten
Niederlassungserlaubnis erforderlich (OVG Münster, Beschl. v. 16.3.2009 – 18 B
1719/08 – Juris - ).
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen
Vollziehbarkeit u. a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei
geboten, da dem Antragsteller nicht nur kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zustehe, sondern die Aufenthaltserlaubnis ohne
Rechtsgrundlage erteilt wurde und sogar im Wege des Ermessens nicht erteilt
werden könnte. Durch diesen Umstand habe sein Aufenthalt keine Grundlage, so
dass dieser durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis beendet werden
musste. Des weiteren sei festzustellen, dass die sofortige Vollziehung keine
unbillige Härte darstelle, da sonstige Aufenthaltsgründe nicht bestünden oder
schutzwürdig seien. Das Verhalten des Antragstellers um in den Besitz der
begehrten Aufenthaltserlaubnis zu gelangen lasse erkennen, dass sein persönlich
zu verantwortendes Handeln nicht an der Einhaltung ausländerrechtlicher oder
strafrechtlicher Namen ausgerichtet sei, sondern allein die eigenen Interessen
zum Maßstab mache und bei deren Umsetzung Erwägungen hinsichtlich der
Einhaltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland außer acht lasse.
Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung in den Fällen der Rücknahme eines
Aufenthaltstitels, bei der gerade ein besonderes Bedürfnis nach zeitgerechter
Durchsetzung bestehe, könne den öffentlichen Interessen kaum mehr Rechnung
getragen werden, was sich vor dem Hintergrund der ohne Rechtsgrundlage
erteilten Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig darstellen würde. Die
sofortige Vollziehung sei auch erforderlich, um weiteren Rechtsverstößen
vorzubeugen. Sie sei weiterhin aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich.
Damit wird den genannten Maßgaben der höchst- und obergerichtlichen
Rechtsprechung nicht entsprochen. Soweit darauf verwiesen wird, es sei zu
verhindern, dass der Antragsteller weiterhin die durch Täuschung erlangten
Vorteile aus den ihm erteilten Aufenthaltstiteln genießen könne, liegt eben darin
das Interesse, das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Vorliegend ist auch keine der Fallgestaltungen gegeben, in denen ausnahmsweise
das Interesse, dass den angegriffenen Verwaltungsakt selbst veranlasst, bereits
von besonderer Dringlichkeit gekennzeichnet ist, so dass es gleichzeitig die
sofortige Vollziehbarkeit rechtfertigte, so beispielsweise bei besonderen
Gefahrensituationen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 92 m. w. N.).
Dass der Antragsteller dadurch, dass er das vorliegende Verfahren betreibt, die
Vollziehung hinausschieben kann, gilt im vorliegenden Fall ebenso wie in jedem
anderen Fall, in dem die sofortige Vollziehbarkeit nicht gesetzlich ausgeschlossen
ist. Dies ist demnach Folge des gesetzlichen, durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten
Rechtsschutzsystems sowie davon, dass der Gesetzgeber für die Fälle der
Rücknahme von Aufenthaltstiteln, auch wenn sie durch Täuschung erlangt sind,
nicht wie bei anderen Fällen aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen in § 84 Abs. 1
AufenthG die sofortige Vollziehbarkeit ausgeschlossen hat (vgl. OVG Münster,
Beschl. v. 16.3.2009, a. a. O.). Nachdem der Antragsteller insgesamt annähernd
10 Jahre in Deutschland lebt, ist auch nicht erkennbar, dass ein weiterer Aufenthalt
von einigen Monaten zu einer weiteren Festigung führt, die von rechtlicher
Relevanz wäre. Umstände die geeignet wären, ein sofortiges Vollzugsinteresse zu
begründen, wie etwa drohende Straffälligkeit oder das Angewiesensein auf
öffentliche Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, sind nicht
ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Es lässt sich auch
nicht sagen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vorliegend
notwendig erschien, um eine negative Vorbildwirkung auszuschließen (vgl.
Kopp/Schenke a. a. O, § 80 Rdnr. 98). Diesbezügliche Anhaltspunkte sind von der
Antragsgegnerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Insbesondere trifft die Annahme der Antragsgegnerin nicht zu, dass ohne die
Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens der Ausländerbehörde der Anschein
erweckt werde, die gegenwärtige Situation tatenlos hinzunehmen und hierdurch
suggeriert werde, dass selbst wissentliches Fehlverhalten mit strafrechtlicher
Relevanz keine Sanktionen nach sich ziehen würde. Dies ist gerade angesichts der
Rücknahme der dem Kläger in der Vergangenheit erteilten und verlängerten
Aufenthaltserlaubnisse und der ihm in der Folgezeit erteilten
Niederlassungserlaubnis nicht der Fall. Lassen sich mithin Gründe, aus denen sich
das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der
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das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der von der
Antragsgegnerin verfügten Rücknahmeentscheidungen weder in der Begründung
des angefochtenen Bescheids noch dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren
oder aus den sonstigen Umständen erkennen, ist die aufschiebende Wirkung der
vom Antragsteller erhobenen Klage gegen die Rücknahmeentscheidungen wieder
herzustellen. Infolge der Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Klage
gegen die Rücknahmeentscheidung entfällt deren Vollziehbarkeit (§ 58 Abs. 2
AufenthG). Dies hast zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung
nach § 58 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen, so dass die aufschiebende
Wirkung der Klagen anzuordnen ist, soweit sie sich gegen die in der
streitgegenständlichen Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung richtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.