Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 19.10.2004

VG Frankfurt: hessen, elektronische post, ärztliche behandlung, menschenwürde, internetseite, eltern, kinderarzt, kompetenz, berufspflicht, medikament

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Gericht:
VG Frankfurt 21.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 BG 1748/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 1 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S
1 GG, § 22 HeilBerG HE, § 7
Abs 3 ÄBerufsO HE, § 29 Abs 1
S 3 ÄBerufsO HE
(Arzt; Berufspflicht; diffamierende Äußerungen;
Fernbehandlung über Kommunikationsmedien)
Leitsatz
1. Herabsetzende und die Menschenwürde anderer verletzende Äußerungen eines sich
als Arzt zu erkennen gebenden Arztes in Internetforen verstoßen gegen ärztliches
Berufsrecht.
2. Auch außerberufliches Verhalten eines Arztes kann nach wie vor als Berufsvergehen
geahndet werden. Dabei ist der Wandel der Anschauungen in der disziplinarischen
Wertung angemessen zu berücksichtigen.
3. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert eine genaue Auswertung des
Sachverhalts und Abwägung der mit der öffentlichen Meinungsäußerung verfolgten
Ziele.
4. Fernbehandlung über das Internet verstößt gegen Berufsrecht.
Tenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbusse von
500,00 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... geborene Beschuldigte hat sein ärztliches Staatsexamen 1977 in
Frankfurt am Main abgelegt. Die Approbation wurde ihm am 26.01.1978 vom
Regierungspräsidenten in Darmstadt erteilt. Die Landesärztekammer Hessen
erteilte ihm am 16.03.1988 die Anerkennung für das Fachgebiet Kinder-
/Jugendmedizin.
Berufsrechtlich ist der Beschuldigte bereits einschlägig in Erscheinung getreten.
Weil er in den Monaten Juni/Juli 2002 in verschiedenen Internetforen
Formalbeleidigungen und Schmähkritiken gegen Heilpraktiker und Homöopathen
zum Ausdruck brachte, hat ihm die Landesärztekammer Hessen auf Grund
Präsidiumsbeschlusses vom 09.04.2003 eine Rüge ausgesprochen, die mangels
Anfechtung bestandskräftig geworden ist.
II. Dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren liegt der Ermittlungsvorgang
der Landesärztekammer Hessen mit dem Aktenzeichen III/3-45/2003 RR (3
Bände Ermittlungsakten) zugrunde. Verschiedene Einzelpersonen führten seit
Mitte 2003 bei der Landesärztekammer Hessen Beschwerde gegen zahlreiche
aus ihrer Sicht diffamierende Äußerungen des Beschuldigten im Internet auf
seinem Forum www.kidmed.de. Auch Äußerungen gegen Vereine, andere
Kinderärzte sowie Verordnungen von Medikamenten auf diesem Wege wurden
beschwerdeführend vorgetragen.
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Am 03.12.2003 beschloss das Präsidium der Landesärztekammer Hessen die
Aufnahme berufsrechtliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten, was diesem
mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 18.12.2003 mitgeteilt wurde. Der
Beschuldigte ließ sich verschiedentlich dahingehend ein, dass er nur seiner
Berufspflicht nachkomme, indem er versuche, Patienten und Versicherte vor
Schaden zu bewahren. Mit Schreiben vom 26.01.2004 teilte der Ermittlungsführer
dem Beschuldigten das wesentliche Ermittlungsergebnis mit. Dazu ließ sich der
Beschuldigte mit e-mail vom 11.02.2004 wie folgt ein:
"Betrifft: III/3-45/2003 raa-rau
Zu Ihrem Schreiben vom 26.1.04
Sehr geehrte Damen und Herren;
Einem Richter a.D. wie Herrn R. ist der Begriff der Rechtsgüterabwägung mit
Sicherheit nicht fremd.
Um nichts Anderes geht es hier.
Man müßte halt die verlinkten Texte auf meiner Webseite gelesen haben.
Ich habe nicht den Eindruck, daß das geschehen ist.
Darin ist DETAILLIERT enthalten, was die betrügerischen gegnerischen
Beschwerdeführer treiben.
Ich benenne medizinisch verwerfliches und patientenschädigendes Verhalten und
es ist hochgradig erstaunlich, daß die Ärztekammer daran total desinteressiert ist
und auch auf Hinweise über Dinge in ihrem Zuständigkeitsbereich nichts
unternimmt; also diese "Kollegen" protegiert.
Die Leute, die sich über mich beschwert haben, sind ALLESAMT im o.g. Sinne
übelste Desinformanten und Betrüger, die ich mit insofern korrekten
Bezeichnungen belegt habe.
Nicht nur, daß die Ärztekammern inclusive der hiesigen nichts gegen diese Leute
unternehmen - nein: ich werde angegriffen und drangsaliert, der ich die eigentliche
nicht erfüllte Aufgabe der Kammern übernehme, und die Dinge auf den Tisch
bringe.
Man macht sich insofern mit den Scharlatanen und Patientenschädigern gemein.
Symptomatisch dafür ist, daß der offensichtlich völlig medizinferne Richter ... a.D.
R. kritiklos und unterstützend den Abzocker-Begriff "Ganzheitsmedizin" übernimmt
und sich damit einen Betrügerbegriff zu eigen macht. -Der Herr ist somit ebenso
als befangen abzulehnen wie der mich unverschämt beleidigende Assessor (siehe
mein voriges Schreiben).
Nicht nur, daß die ÄK eindeutig ihre Pflichten versäumt und nicht gegen von mir
nachgewiesene Berufsordnungsverstöße vorgeht - sie ergreift auch offen Partei für
Leute, die vor Gericht gehören.
Auch in dieser Beziehung ist die Inkriminierung der von mir gewählten
Bezeichnungen Zeichen des Verlustes jeglicher Verhältnismäßigkeit
Man läßt sich vor den Karren von Betrügern spannen, die mich natürlich am
Liebsten mundtot machen würden, damit Sie ihre Interessen ungestört
weiterverfolgen können.
Zu meinen Gegnern:
http://www.kidmed.de/forum/showtopic.php?
threadid=2734&time=1076291539
(Sie müßten das schon lesen.)
Zum Thema Fernbehandlung:
Es war keine. - Die Mütter haben sich in meine Behandlung begeben und es wäre
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Es war keine. - Die Mütter haben sich in meine Behandlung begeben und es wäre
bei vorher feststehender und videodokumentierter Diagnose und nach dem
Zustand der Kinder mit extremen Schmerzen eine klare unterlassene
Hilfeleistung/Körperverletzung gewesen, wenn die Kinder nicht das dann schnell
heilende korrekte Medikament bekommen hätten. Die Fehlbehandlung durch
Unterlassung lag ganz auf der Seite der diagnostizierenden Kollegen.
Illegale Fernbehandlung en masse betreiben allerdings etliche der von Ihnen
protegierten von mir vorgebrachten "Ärzte" und Pseudomediziner.
Dazu nur ein Beispiel von vielen über einen "Allgemeinmediziner" aus Regensburg:
http://www.kidmed .de/forum/showtopic.php?threadid=3880&time=
1076516479
Fatale Behandlungsfehler per Fernbehandlung en gros.
Zu anderen abstrusen Fehlbehandlern steht alles in:
http://www.kidmed.de/forum/showtopic. php?threadid =2945&time=
1076502711
Darin auch meine klare Darlegung der Berufsordnungsverstöße anderer.
Der Text wurde weiter beträchtlich ergänzt.
Bitte bedenken Sie Ihre Verantwortung und gegen wen Sie eigentlich vorgehen
wollen. Und sehen Sie davon ab einen weiteren traurigen Beitrag zu einer
patientenfeindlichen Fehlentwicklung zu leisten.
Nicht ich bin es, der das Ansehen der Ärzteschaft beschädigt - ganz im Gegenteil.
Die Medien werden informiert.
Klagen wegen Unterlassung und Begünstigung im Amt behalte ich mir vor.
Mit freundlichen Grüßen
Z. P., Kinderarzt"
Das Präsidium der Landesärztekammer Hessen beschloss am 31.03.2003 die
Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.
Die Anschuldigungsschrift vom 31. März 2004 ist am 13. April 2004 bei dem
erkennenden Berufsgericht eingegangen und Beschluss der Vorsitzenden vom
11.08.2004 zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur
Überzeugung des Gerichts fest:
Der Beschuldigte hat unter der Adresse www.kidmed.de eine Homepage und ein
Forum für Eltern und einen Chatroom eingerichtet. Auf diesen Internetseiten
veröffentlichte er folgende Äußerungen:
Am 29.05.2003 nannte der Beschuldigte unter der angegebenen Internetadresse
eine Frau A. K., die in der Vereinigung EFI-Eltern für Impfaufklärung engagiert ist,
wie folgt:
"das ist die grauenhaft verlogene und bruchdumme Vorsitzende des Eltern-
Impfgegnervereins".
Die Internetseite der Vereinigung EFI nannte der Beschuldigte:
"dies kriminell verlogene Impfgegnerpseudoforum".
Der Beschuldigte hat am 12.06.2003 um 3.10 Uhr auf der Internetseite unter der
Adresse www.kidmed.de andere Teilnehmer:
"Spamidioten"
genannt.
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Deren Beiträge bezeichnete er als:
"Pisserschrott".
Er fordere die seriösen Leser auf:
"ignoriert das feige debile Pack des enthirnten Abschaums".
Am 12.06.2003, um 19.14 Uhr, äußerte er im nämlichen Chat:
"Sie können getrost die Müllbeiträge der letzten 2 Tage überlesen, die nur zeigen,
welches Potential an Aggression, Verlogenheit und völliger geistiger
Verwahrlosung hinter und in Homöopathie und sonstigen
Scharlatanerienachbetern und - Sektierern steckt".
Über einen Chatteilnehmer, den Programmierer B. A. aus Echterdingen schrieb
der Beschuldigte unter der Internetadresse : www.kidmed.de :
"ein übler verlogener und psychopathischer Primitivling von Molkereiangestellten
der mehrere kriminelle Pseudoforen unterhält".
AaO schrieb der Beschuldigte über diese (als Zeuge oben unter Ziffer 5 benannte)
Person weiter:
"Ein ganz fataler Ignorant mit wirklich kriminellen Tendenzen". Er hat einen
Forenverbund mit gezielter Desinformation, ist Anhänger des international
gesuchten Krebsheiler D. (Neue Medizin) und von psychopathischen Erreger- und
AIDS-Leugnern".
Der Beschuldigte hat im Forum unter der Internetadresse www.kidmed.de den
österreichischen Arzt Dr. E., der sich mit "Ganzheitsmedizin und außerschulisch
medizinischen Methoden" befaßt, als "Scharlatan" bezeichnet. Dessen Homepage
nannte er "Schrott".
Der Beschuldigte schrieb am 18.06.2003 auf der Homepage www.kidmed.de einen
offenen Brief an die Presse unter Bezugnahme auf eine Festveranstaltung zum 80.
Geburtstag der Dr. med. F., Ehefrau des vormaligen Bundespräsidenten F.. Er
nannte diese Ärztin:
"Oberscharlatanin"
Homöopathie-Scharlatanerie-Sektierein".
Er führte bezüglich der genannten Ärztin aus, daß diese:
"Psychopathologisch Lügen verzapft und perfide, gefährliche Volksverdummung
betreibt".
Am 04.07.2003 auf der genannten Internetseite verfasste er einen offenen Brief an
den amtierenden Bundespräsidenten Rau. Darin führte er u.a. aus:
"Frau F. ist definitiv und nachgewiesenermaßen eine ideologische Scharlatanin.
M.E. übelster Sorte".
Er führte weiter aus:
"Er, der Bundespräsident unterstützte mit seiner Geburtstagsrede eine inzwischen
gesellschaftlich problematische gewordene Realität: Desinformation über Medizin
und Volksverblödung zwecks Abkassierens".
Am 19.07.2003, um 0.05 Uhr, schrieb er auf der Homepage unter
www.kidmed.de/forum der begnadete Bundespräsident halte auf Kriminelle
Lobreden.
Am 01.07.2003 ging um 14:33 Uhr die elektronische Post der Frau C. G. auf der
Internetseite des Forums für Eltern unter der Adresse www.kidmed.de ein. Die
Absenderin schilderte Veränderungen im Mund und an den Lippen und am
Zahnfleisch ihrer Tochter und berichtete der behandelnde Arzt habe am Tage
zuvor Mundsoor diagnostiziert.
Der Beschuldigte wies per E-Mail aaO auf Herpes-Mundentzündung (stomatitis
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Der Beschuldigte wies per E-Mail aaO auf Herpes-Mundentzündung (stomatitis
aphtosa) hin und daß ggf. Zovirax (Aciclovir)-Saft nötig sein.
Am 02.07.2003 berichtete Frau C. G., der behandelnde Kinderarzt habe Zovirax
nicht verschrieben, sondern Dentonox-Gel.
Der Beschuldigte bezeichnete diesen Kinderarzt sodann in seiner E-Mail-Antwort
als: "Gurke" und vermittelte der Frau C.G. den Erwerb von 62,5 mg Zovirax-Saft
über eine Apotheke.
Ebenso verfuhr er im E-Mail Austausch mit einer Mutter namens H. aus Dresden,
die sich mit E-Mail im Elternforum der Internetseite www.kidmed.de gemeldet
hatte. Den behandelnden Kinderarzt für die Tochter der Frau H. nannte der
Beschuldigte "Ignorant und betonköpfig".
Über eine Apotheke vermittelte er Frau H. den Erwerb von Zovirax-Saft.
IV. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der beigezogenen
Ermittlungsakte vorhandenen Unterlagen sowie der Einlassung des Beschuldigten,
soweit ihr zu folgen ist.
V. Das Verhalten des Beschuldigten stellt bezüglich der Internetäußerungen vom
29.05., 12.06.2003 sowie hinsichtlich der Äußerungen über Herrn B. A. (vergleiche
Blatt 61 der Ermittlungsakte) sowie der Äußerungen, die oben unter Abschnitt 2
wiedergegeben sind, bis zu den Äußerungen über Frau F. (zuletzt am 19.07.2003
auf der oben bezeichneten Homepage) (vergleiche Blatt 94 der Ermittlungsakte)
als Verstoß gegen seine Berufspflicht aus § 22 Heilberufsgesetz (HBG) dar. Nach
dieser Vorschrift hat ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm
im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu
entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung zählt nach dem Wortlaut dieser
sogenannten gesetzlichen Generalpflichtenklausel mithin, dass "die
Kammerangehörigen" (hier: ein Arzt) dem Vertrauen entsprechen, dass Dritte,
also mögliche Patienten, ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegenbringen. Dieses gesetzlich geschützte Vertrauen in die Integrität einer
den ärztlichen Beruf ausübenden Person dient der Volksgesundheit, denn ohne
dieses Vertrauen ist in vielen Fällen erforderlicher ärztlicher Behandlung, ob im
physischen oder psychischen Bereich, das sich Begeben in Behandlung und
Dulden von ärztlichen Eingriffen für behandlungsbedürftige Personen kaum
vorstellbar. Zu diesem "Grundvertrauen" der Öffentlichkeit zählt auch, dass ein
Arzt sich im Umgang mit Menschen an der grundgesetzlichen Werteordnung
orientiert. Danach ist die Würde eines jeden Menschen unantastbar (vergleiche
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz).
Die Anwendung und Auslegung des § 22 HBG in diesem Sinne verstößt auch nicht
gegen den aus Artikel 102 Absatz 2 Grundgesetz (GG), Artikel 22 Absatz 1 HV
ableitbaren Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verpflichtet den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Ahndung so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und
Anwendungsbereich der Tatbestände erkennbar sind und sich durch Auslegung
ermitteln lassen.
Im Bereich des Disziplinar- und Standesrechts, wozu auch das vorliegend
angewandte ärztliche Berufsrecht gehört, ist anerkannt, dass es nicht wie im
allgemeinen Strafrecht ausschließlich einzelne Straftatbestände mit
entsprechenden Strafandrohungen gibt, sondern auch Generalklauseln, wonach
die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten mit einer der gesetzlich
vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen geahndet werden kann (vergleiche
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04. April 1984, BverfGE, 66, 337 [355]).
Diese für das Standesrecht anerkannte Besonderheit beruht auf der Überlegung,
dass eine erschöpfende Aufzählung der Berufspflichten unmöglich sei und diese
auch im Allgemeinen den Berufsangehörigen bekannt sei. Allerdings vertritt das
Bundesverfassungsgericht seit seinem Beschluss vom 14.07.1987 (BverfGE, 76,
171 [187]) im Anwendungsbereich des Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 GG die
Auffassung, dass auch im Berufs- und Standesrecht grundsätzlich eine
gesetzliche Normierung der Berufspflichten erforderlich sei. Beim Fehlen einer
speziellen gesetzlichen Normierung der Berufspflichten kann zur Konkretisierung
der Generalklausel des § 22 HBG danach nur darauf abgestellt werden, was die
Berufsgerichte in anerkannter Rechtsprechung unmittelbar aus der Generalklausel
oder aus unbestrittenem fortgeltendem vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht
abgeleitet haben. Dabei hat eine Konzentration auf den Kerngehalt des § 22 HBG
zu erfolgen. Dies bedeutet, dass es sich um eine für die Berufsausübung
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zu erfolgen. Dies bedeutet, dass es sich um eine für die Berufsausübung
wesentliche Berufspflicht handeln und deren Verletzung erheblich sein muss.
Dieser Rechtsprechung ist auch bei dem vorliegend in Rede stehenden
Anwendungsbereich des Artikel 5 GG zu folgen.
Mithin kann auf § 22 HBG unmittelbar nur zurückgegriffen werden, soweit der
Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit erfasst wird. Dieser Kernbereich ist
vornehmlich vom hypokratischen Heilauftrag her zu bestimmen und umfasst
daher nur die den Arztberuf kennzeichnenden spezifischen Pflichten. Dazu zählt -
im Hinblick auf das Gebot, Leben zu erhalten und zu schützen, auch das Gebot
an einen Arzt, im Umgang mit anderen Personen deren Menschenwürde zu
beachten (vergleiche die Berufsausübungsregelung in § 7 Absatz 1 der geltenden
Berufsordnung).
Die oben dargestellten inkriminierten Äußerungen verletzen auch das
Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde der jeweils in Bezug genommenen
Personen bzw. Personenkreise. Es handelt sich nicht nur um abschätzige
Bewertungen fachlicher Meinungen anderer, sondern eine Verächtlichmachung
der jeweiligen Personen und eine Herabwürdigung deren Charakter und
persönlicher Integrität. Das liegt für die Vokabeln "grauenhaft verlogene und
bruchdumme Vorsitzende des Eltern- Impfgegnervereins" auf der Hand. Es gilt
aber auch für die Bezeichnungen als "kriminell verlogen" sowie die Bewertung von
Äußerungen als "Pisserschrott". Soweit man noch die Bezeichnung "Spamidioten"
als eine Art "Fachjargon" im Internet ansehen wollte, gilt dies aber im
Zusammenhang damit, dass die Beiträge diese Personenkreises als
"Pisserschrott" bezeichnet werden, nicht mehr. Dies überschreitet die Grenze der
Menschenwürde. Dies gilt offensichtlich auch für den Hinweis darauf, dass der von
ihm angegriffene Personenkreis ein "feiges debiles Pack des enthirnten
Abschaums" darstelle. Auch die Bewertung der Diskussionsteilnehmer als "geistig
verwahrlost", was auf die gesamte Gruppe von Homöopathen sowie deren
Anhänger gemünzt ist, verletzt deren persönliche Integrität. Dies gilt ebenfalls für
die Bezeichnung des Herrn B. A. als "übler verlogener und psychopatischer
Primitivling" und den Hinweis, dass dieser "kriminelle" Pseudoforen unterhalte.
Auch die Behauptung, es handelte sich um einen "Molkereiangestellten", was eine
herabwürdigende Berufsangabe darstellen soll, ist in diesem Zusammenhang
beachtlich. Entsprechendes gilt für seine Äußerungen bezüglich der Frau Dr. med.
F., welche mit dem Begriff "Oberscharlatanin" im Zusammenhang mit seinen
sonstigen Äußerungen die übrigen Abwertungen noch übertreffen soll. Der Hinweis
darauf, dass diese "psychopatisch" Lügen verzapfe und die von ihr vertretene
Meinung "zwecks Abkassierens" vertrete, würdigt diese in ihrer Person in einem
solchen Maße herab, dass - in Zusammenhang mit der Bezeichnung "Kriminelle" -
eindeutig ein Verstoß gegen deren Menschenwürde vorliegt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt im vorliegenden Falle auch nicht
dazu, dass die inkriminierten Äußerungen nicht als Berufsvergehen einzustufen
wären, weil es sich um außerberufliche Verfehlungen handelt. Zwar enthält die
Berufsordnung keine spezielle Verpflichtung, auch außerhalb des Berufes ein
einwandfreies Verhalten zu zeigen. Es ist aber im ärztlichen Standes- bzw.
Berufsrecht seit je anerkannt, dass das Ansehen des Berufsstandes auch durch
außerberufliches Verhalten beeinträchtigt werden und deshalb disziplinarische
Sanktionen - je nach Lage des Einzelfalles - verhängt werden können (vgl. z. B.
Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hess. VGH, U. v. 26.01.1984,
Sammlung von Entscheidungen der Berufsgerichte für Heilberufe, herausgegeben
von Luyken, Pottschmidt u.a., Deutscher Ärzteverlag, Köln, A.1.14 Nr. 1.15;
Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hess. VGH, U. v. 04.11.1985, a. a. O.,
A. 1.14 Nr. 1.17).
Da die Wahrung der Volksgesundheit als wesentlicher öffentlicher Belang auch
durch vertrauensschädigende und ansehensmindernde außerberufliche
Verhaltensweisen im öffentlichen Raum beeinträchtigt werden kann, ist hieran
festzuhalten.
Außerberufliches Verhalten kann unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes mit Rücksicht auf den
Wandel in der disziplinaren Wertung unter sinngemäßer Übernahme von im
Beamtenrecht und Standesrecht der Rechtsanwälte getroffenen
Gesetzesänderungen allerdings nur noch dann als ein Berufsvergehen angesehen
werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße
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werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße
geeignet ist, Achtung und Vertrauen, welche der ärztliche Beruf erfordert, in einer
für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufes bedeutsamen Weise zu
beeinträchtigen (vgl. Loizides, Das Berufsgericht für Heilberufe, in:
Verwaltungsgericht im Wandel der Zeit - Verlag C.H.Beck, 2004 - Seite 178 f.
mwN.).
Im vorliegenden Fall ist als tatbegleitender Umstand von wesentlicher Bedeutung,
dass der Beschuldigte bei allen vorbezeichneten Verstößen unter seiner
Berufsbezeichnung "Kinderarzt" auftritt. Dies bedeutet, dass er gerade die
Achtung und das Vertrauen, das ihm in dieser Eigenschaft und im Hinblick auf die
damit verbundene fachliche Qualifikation, entgegengebracht wird, einsetzt und
benutzt, um seiner Auffassung besonderen Nachdruck und besondere
Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Dass sein Auftreten auf großes negatives Echo in der Öffentlichkeit stößt, geht
aus den in den Ermittlungsakten vorhandenen Anzeigen und
Beschwerdeschreiben breiter Personenkreise hervor. Soweit in der
Hauptverhandlung durch die Verteidigung angezweifelt wurde, dass die
Verbreitung im Internet als "öffentliche Äußerung" angesehen werden könnte, liegt
dies offensichtlich neben der Sache. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich,
dass der Leser- bzw. Verbreitungskreis im Internet geringer wäre, als ein "offener
Brief" in einer Tageszeitung.
Auch im Hinblick auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gemäß Artikel
5 Absatz 1 Satz 1 GG kann keine für den Beschuldigten günstigere Bewertung
der inkriminierten Äußerungen abgeleitet werden.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in seiner Einlassung
maßgeblich darauf abstellt, er wolle seinerseits dem Wohl und der Gesundheit der
Bevölkerung dienen. Er sieht sich danach als berufen an, aus seiner Sicht fachlich
falsche Behandlungsmethoden anzuprangern und mit den ihm möglichen und
zugänglichen Maßnahmen und Mitteln öffentlichkeitswirksam zu bekämpfen, weil
nach seiner Ansicht die dazu berufenen Berufsvertretungen - Kammern - nicht
oder nicht nachhaltig genug eingreifen. In diesem Zusammenhang verweist er
auch auf Links, welche in seine Äußerungen eingestellt sind und welche nach
seiner Ansicht die fachlichen Hintergründe seiner Angriffe darstellen.
Zunächst ist dagegen einzuwenden, dass der fachliche Bezug und eventuelle
wissenschaftlich fundierte Hintergründe seiner Meinungsäußerungen den
jeweiligen Äußerungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind.
Die Texte selbst enthalten lediglich aggressive und, wie dargelegt, teilweise
persönlichkeitsverletzende Angriffe auf Personen, die seine Auffassung nicht
teilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um Angriffe auf andere
Meinungen, welche gar nicht erläutert werden, handelt, sondern um Angriffe auf
die dahinterstehenden Personen. Es kann nicht erwartet werden, dass die Leser
dieser harten und ehrverletzenden Äußerungen zum Verständnis dieser
Äußerungen auf die umständliche Suche nach den jeweiligen Vernetzungen und
Links gehen. Die Beiträge stehen ohne fachliche Erläuterungen als "pure" Angriffe
auf andere Personen auf der Internetseite. So sind sie auch zu bewerten.
Aber auch das vom Beschuldigten nach seiner Darstellung verfolgte Ziel,
gesundheitsgefährdende Heilmethoden zu verhindern bzw. zu beseitigen, vermag
unter Abwägung mit der Schwere der Angriffe und der persönlichen Verletzungen,
die seine Äußerungen enthalten, insgesamt nicht als grundrechtskonforme
Äußerung, die von Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt ist, eingestuft zu werden.
Die pauschale Herabwürdigung seiner "Gegner" als Kriminelle und Abzocker, also
als Personen, denen die Gesundheit anderer völlig gleichgültig ist und die sich
lediglich am eigenen Profitstreben orientieren, ist weder geeignet noch geboten,
eine fachliche und sachliche Diskussion mit dem Ziel der Verhinderung
gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu führen, zumal der Beschuldigte für sich
selbst eine fachliche Qualifikation in Anspruch nimmt, die tatsächlich im Hinblick
auf vorhandene wissenschaftliche Unsicherheiten in der medizinischen Fachwelt
so nicht vorhanden ist.
Mithin kann die Inanspruchnahme dieser ärztlichen Kompetenz über
Sachverhalte, die wissenschaftlich umstritten sind, auf der einen Seite und
demgegenüber die völlige Herabwürdigung persönlicher Kompetenz, Qualifikation
und Integrität seiner Kollegen mit anderen fachlichen Ansichten nicht dazu führen,
dass die vorbezeichneten Äußerungen des Beschuldigten noch als Ausübung des
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dass die vorbezeichneten Äußerungen des Beschuldigten noch als Ausübung des
Grundrechts der Meinungsfreiheit angesehen werden können.
Das Nichteinschreiten der Landesärztekammer gegen diese Form der
Meinungskundgabe des Beschuldigten unter Inanspruchnahme seiner
"Qualifikation" als Arzt mit Dritten und Angehörigen anderer Berufsgruppen wäre
im Hinblick auf die Aufgaben und Funktion der Landesärztekammer für die
Angegriffenen nicht nachvollziehbar und unter Umständen seinerseits geeignet,
das Ansehen des Berufsstandes insgesamt zu beschädigen.
Die Behandlung der Tochter der Frau C. G. und die in diesem Zusammenhang
vorgenommene Verordnung des Medikamentes Zovirax-Saft ausschließlich durch
elektronische Kommunikation verstößt gegen § 7 Absatz 3 der Berufsordnung für
die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO).
Nach dieser Vorschrift darf ein Arzt individuelle ärztliche Behandlung,
insbesondere auch Beratung, unter anderem weder ausschließlich über
Kommunikationsmedien noch über Computerkommunikationsnetze durchführen.
Dies hat der Beschuldigte eindeutig getan. Er verordnete das Medikament auf
Grund der Aussage der Mutter des Mädchens, und damit einer medizinischen
Laiin, über eine angeblich von einem anderen Arzt erstellte Diagnose. Exakt
dieser Fall soll aber durch die vorbezeichnete Regelung verhindert werden. Jede
Art der Fernbehandlung, welche durchgeführt wird, ohne dass der behandelnde
Arzt den Patienten im Zusammenhang mit der konkreten Behandlung wenigstens
einmal persönlich untersucht hat, wird als potenziell gesundheitsgefährdend
angesehen. Die Beschreibung eines Krankheitsbildes durch einen medizinischen
Laien, wenn es auch die Wiedergabe einer vom Laien aufgenommenen und
umformulierten Diagnose eines anderen Arztes sein sollte, stellt keine
hinreichend sichere Basis für eine darauf aufbauende Behandlung dar.
Dies gilt selbstverständlich nur, wenn der "fernbehandelnde" Arzt nicht
konziliarisch von anderen Ärzten herangezogen wird, sondern selbst als (einziger)
Behandler tätig wird.
Dies würde selbst dann gelten, wenn eine Bildübermittlung - sei es über das
Internet oder über eine Videokassette - stattgefunden hätte. Auch dann verbleibt
es dabei, dass die persönliche Inaugenscheinnahme nicht stattgefunden hat, die
Bildvermittlung hinsichtlich der Auswahl des bildhaft wiedergegebenen
Anschauungsmaterials und der Art der Aufnahme bei Dritten - hier: Laien -
verblieben ist.
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine persönliche Inaugenscheinnahme des
behandelten Kindes durch den Beschuldigten stattgefunden hat, liegen nicht vor.
Die Bezeichnung des Kinderarztes, welcher zuvor in Dresden die Tochter der Frau
C. G. behandelt und ein anderes Medikament verordnet hatte, als "Gurke" sowie
seine Charakterisierung als "ignorant und betonköpfig" verstoßen gegen § 29
Absatz 1 Satz 3 der Berufsordnung.
Nach dieser Vorschrift sind unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem
beruflichen Wissen eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen über dessen
Person als berufsunwürdig untersagt.
Die Bezeichnung als "Gurke" ist herabwürdigend und im Hinblick darauf, dass mit
einer "Gurke" die Vision einer krummen Person entsteht, mithin einer Person,
welche aus irgendwelchen Gründen nicht aufrecht ihr Position wahrnimmt, ist
unsachlich und herabwürdigend. Entsprechendes gilt hinsichtlich der
Bezeichnungen der Behandlungsweise als ignorant, dass heißt unwissend, und
betonköpfig. Mit betonköpfig ist offenbar gemeint, keiner vernünftigen Äußerung
zugänglich.
Beide Äußerungen sind aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht durch
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG gedeckt und als noch im erlaubten
Meinungsäußerungsrahmen liegend anzusehen. Insbesondere kann der
Beschuldigte auch hier nicht das offenbar verfolgte Ziel, dem Mädchen aus seiner
Sicht zu helfen, als wesentlichen Umstand heranziehen, innerhalb dessen seine
Äußerung zu bewerten ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, bleibt
anzumerken, dass die fachliche Angezeigtheit des Medikamentes Zovirax durch
den Heilerfolg allein nicht bewiesen ist. Es mag außerhalb von "Dummheit" oder
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den Heilerfolg allein nicht bewiesen ist. Es mag außerhalb von "Dummheit" oder
finanziellen Erwägungen durchaus fachliche Motive gegeben haben, die den
behandelnden Arzt zuvor davon abhielten, dieses Medikament sogleich zu
verordnen. Dass der Beschuldigte für sich allein in Anspruch nimmt, auf Grund
einer "Ferndiagnose" die über eine besorgte Mutter vermittelt auf eingeschränkter
Tatsachengrundlage erfolgt ist, die medizinisch richtige Behandlung durchgeführt
zu haben, was so einfach sein, dass jeder andere nur als "Gurke, ignorant und
betonköpfig" angesehen werden könnte, ist im Gesamtzusammenhang völlig
unberechtigt und geradezu abwegig einzustufen.
Nach alledem sind die eine sachliche Information weit überschreitenden
herabsetzenden Äußerungen über die Person und fachliche Kompetenz des
Arztkollegen durch Artikel 5 Absatz 1 GG nicht gedeckt. Durch diese öffentliche
Meinungskundgabe wird das Ansehen der Ärzteschaft generell beeinträchtigt, da
sie Zweifel an der beruflichen Verlässlichkeit, Kompetenz und persönlichen
Integrität von Ärzten ganz generell erweckt. Ein auch immer wie gearteter
Heilerfolg lässt sich durch diese Äußerungen unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt herbeiführen.
Sämtliche Verstöße des Beschuldigten erfolgten vorsätzlich.
Schuldminderungs- oder ausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.
VI. Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Vielzahl und Erheblichkeit der
Verstöße, die in allen drei vorgeworfenen Komplexen letztlich darauf abzielen,
andere Personen in ihrer persönlichen Kompetenz und Integrität, teilweise auch in
ihrer Menschenwürde, zu verletzen, ebenso strafverschärfend berücksichtigt, wie
den Umstand, dass der Beschuldigte bereits durch die vorgenannte Rüge
einschlägig berufsrechtlich bestraft worden ist. Da die Versuch der
Landesärztekammer, durch den Rügebescheid wie auch die Vorhaltungen in den
der vorliegenden Anschuldigungsschrift zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren
auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken, dass ihm das Unerlaubte seines
Vorgehens bewusst wird, erfolglos geblieben sind, hielt das Gericht die Erteilung
eines Verweises für angezeigt. Damit soll der Beschuldigte darauf hingewiesen
werden, dass auch aus Sicht des Gerichts die Art seines Vorgehens gegen das
ärztliche Berufsrecht verstößt und nicht hingenommen werden kann. Im Hinblick
auf die Hartnäckigkeit, mit welcher der Beschuldigte darin festhält, nach eigener
Einschätzung nicht nur fachlich kompetent und befugt zu sein, in Abkürzung
jeglicher wissenschaftlicher Auseinandersetzung in der oben dargestellten Weise
über andere Personen "herzuziehen", und sich auch noch durch höhere Zwecke -
dass er nämlich letztlich die Aufgaben der aus seiner Sicht untätigen
Berufskammern übernimmt, dazu befugt hält, war darüber hinaus die Verhängung
einer Geldbuße erforderlich, um ihn in Zukunft von entsprechenden Handlungen
abzuhalten.
Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte auch durch die gerichtliche
Verurteilung nicht von künftigen Verstößen abgehalten werden könnte, erschien
eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro, wie von der Landesärztekammer Hessen
beantragt, derzeit ausreichend, um das vorstehend erläuterte Verfahrensziel zu
erreichen.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Heilberufsgesetz. Danach hat der
Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil er verurteilt worden ist ( § 78 Absatz 4 Satz
1 HBG).
Entsprechend dem Aufwand des berufsgerichtlichen Verfahrens wurde die Gebühr
nach § 78 Absatz 2 Satz 1 HBG festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.