Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 01.07.2002

VG Frankfurt: dienstliche tätigkeit, beachtliche gründe, dienstort, ausbildung, beamtenverhältnis, fürsorgepflicht, wohnsitznahme, anfang, zusage, beamter

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 5546/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 29 Abs 1 BG HE, § 87 Abs 1
BG HE
Versetzungsanspruch des Beamten
Leitsatz
Ein Beamter, der unter Verletzung seiner Verpflichtung aus § 87 Abs. 1 HBG seinen
Wohnsitz in erheblicher Entfernung von der Dienststelle gewählt hat und trotz
erheblicher gesundheitlicher Probleme beibehält, kann sich für eine beantragte
heimatnahe Versetzung grundsätzlich nicht auf die Fürsorgepflicht berufen oder geltend
machen, nur bei einer heimatnahen Verwendung könne er sich erfolgreich behandeln
lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt seine heimatnahe Versetzung, worunter er sich in erster Linie
eine Tätigkeit beim Finanzamt Fulda vorstellt.
Der Kläger wurde zum 01.08.1977 als Steueranwärter im mittleren Dienst
eingestellt und bestand am 09.07.1979 erfolgreich die Laufbahnprüfung für den
mittleren Dienst. Zum 01.08.1979 wurde er als Steuerassistent zur Anstellung
beim Finanzamt Gelnhausen ernannt und mit Wirkung zum 01.08.1980 in diesem
Amt angestellt. Mit Wirkung zum 01.10.1981 wurde er zum Steuersekretär
befördert. Im August 1981 bewarb er sich für die Ausbildung der Laufbahn des
gehobenen Dienstes und wurde laut Schreiben des Beklagten vom 08.09.1981 für
eine solche Ausbildung vorgemerkt. Gleichzeitig erhielt er eine Erklärung zur
künftigen Versetzungsbereitschaft, die der Kläger am 15.10.1981 unterzeichnete.
Dort heißt es, dem Kläger sei eröffnet worden, dass er nach beendeter Ausbildung
und erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung mit einer Versetzung an einen
anderen Dienstort rechnen müsse. Er erkläre, bereit zu sein, sich an jeden
Dienstort in Hessen - insbesondere in das Rhein-Main-Gebiet - versetzen zu
lassen. Zugleich bestätigte der Kläger, darauf hingewiesen worden zu sein, dass
auch zukünftig eintretende Veränderungen im persönlichen Lebensbereich (z. B.
Eheschließung, Erwerb von Grundvermögen, Hausbau usw.), grundsätzlich kein
Anlass seien, von dieser Erklärung abzugehen oder eine alsbaldige
Rückversetzung zu beantragen.
Mit Ablauf des 01.08.1982 wurde der Kläger auf eigenen Antrag aus dem
Beamtenverhältnis entlassen und mit Wirkung zum 02.08.1982 als Finanzanwärter
zwecks Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Finanzdienstes eingestellt. Am
08.07.1985 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note gut und wurde mit
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08.07.1985 bestand er die Laufbahnprüfung mit der Note gut und wurde mit
Wirkung zum 01.08.1985 als Steuerinspektor in das Beamtenverhältnis auf Probe
berufen, wobei er seinerzeit in Eichenzell-Lütter wohnte. In einem
vorausgegangenen Versetzungsgespräch gab der Kläger als zukünftige
Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Frankfurt am Main Börse an. Eingesetzt
wurde er beim Finanzamt Frankfurt am Main Stiftstraße und erhielt mit der
Berufung in das Probebeamtenverhältnis eine Zusage der
Umzugskostenvergütung (Bl. 68 d. PA). Am 24.04.1986 heiratete der Kläger und
zog im Mai 1986 nach Lütter um. Mit Wirkung zum 01.05.1986 erhielt der Kläger
seine Anstellung und wurde mit Wirkung zum 07.03.1988 in das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit berufen, nachdem er bereits zum 01.10.1987 zum
Steueroberinspektor ernannt worden war. Am 29.03.1988 beantragte er seine
Versetzung an das Finanzamt Fulda, und machte geltend, durch die täglichen
Fahrten entstünden ihm erhebliche zeitliche und finanzielle Belastungen, sein
Familienleben sei stark beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 12.04.1990 erneuerte
der Kläger seinen Versetzungsantrag und ließ dem Beklagten in der Folgezeit,
August 1990, mitteilen, er plane den Neubau eines Einfamilienhauses, was er am
20.04.1993 schließlich realisierte. Zuvor hatte er bereits im Juli 1992
Umzugskostenvergütung für den Umzug in das Einfamilienhaus beantragt, da sich
seine Familie so vergrößert habe, dass er in der bisherigen Wohnung nicht
verbleiben könne. Das beklagte Land erteilte ihm anschließend wegen
unzureichendem Wohnraums für drei Kinder die Zusage der
Umzugskostenvergütung. Im Juni 1992 bewarb sich der Kläger erfolglos für die
Stelle eines Steueramtmanns beim Finanzamt Frankfurt am Main Börse. Zum
01.12.1993 wurde er schließlich zum Steueramtmann beim Finanzamt Frankfurt
am Main 3 ernannt. Unter dem 09.12.1993 bewarb er sich für die Stelle eines
Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12), und zwar aus Außenbetriebsprüfer
beim Finanzamt Frankfurt am Main III oder als Großbetriebsprüfer für Banken beim
Finanzamt Frankfurt am Main IV oder als Großbetriebsprüfer für
Pensionsrückstellungen beim Finanzamt Frankfurt am Main V. Im März 1995 wurde
er dann an das Finanzamt Frankfurt am Main V als Großbetriebsprüfer abgeordnet
und schließlich zum 01.03.1996 an dieses Finanzamt als Großbetriebsprüfer
versetzt. Unter dem 10.04.1997 wurde die Bewerbung des Klägers für eine
Versetzung nach Gießen abgelehnt. Unter dem 01.07.1998 wurde der Kläger zum
Amtsrat ernannt. Unter dem 06.12.1999 teilte der Kläger dem Beklagten mit, ihm
sei ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt worden.
Mit Schreiben vom 30.08.2000 beantragte der Kläger seine Versetzung nach
Gießen oder Fulda und gab medizinische Gründe an. Mit Bescheid vom 21.09.2000
lehnte das beklagte Land die Versetzung ab und wies darauf hin, Stellen ab der
Besoldungsgruppe A 12 würden auch bei Versetzungen ausschließlich nach dem
Leistungsprinzip vergeben. In Betracht kämen lediglich kürzere Abordnungen
zwecks Rehabilitation. Da es sich bei den Leiden des Klägers jedoch um einen
Dauerzustand handele, scheide dies aus. Unter dem 26.09.2000 stellte der Kläger
einen weiteren Versetzungsantrag und gab als gewünschte Einsatzorte die
Finanzämter Fulda und Lauterbach an. Unter dem 28.09.2000 wurde der Kläger
auf Veranlassung des Beklagten amtsärztlich untersucht und für dienstfähig
befunden. Der Amtsarzt sprach die Empfehlung aus, einen heimatnahen Einsatz
des Klägers zu prüfen. Daraufhin lehnte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
mit Bescheid vom 26.10.2000 die beantragte Versetzung des Klägers ab. Da der
Kläger damit nicht einverstanden war, erfolgte eine erneute amtsärztliche
Stellungnahme des Gesundheitsamtes beim Landkreis Fulda. In Ergänzung zu
dem ursprünglichen Gutachten teilte der Amtsarzt mit, dass er aus medizinischen
Gründen einen wohnortnahen Diensteinsatz für angezeigt und für erforderlich
halte. Diese Auffassung bestätigte der Amtsarzt unter dem 14.02.2001 nach einer
erneuten amtsärztlichen Untersuchung, die er am 16.01.2001 durchgeführt hatte.
Daraufhin stellte der Kläger unter dem 01.03.2001 erneut einen
Versetzungsantrag aus medizinischen Gründen und bat darum, nunmehr die
Fürsorgemaßnahme der heimatnahen Verwendung aufgrund seiner schweren
chronischen Erkrankung zu treffen. In einer beigefügten fachärztlichen
Bescheinigung von Dr. H. heißt es, der Kläger befinde sich weiterhin in
regelmäßiger medizinischer Behandlung (Krankengymnastik, Akupunktur), weshalb
ein Aufsuchen der Arbeitsstätte in Frankfurt am Main aus organisatorischen
Gründen nicht möglich sei. Er halte ihn daher weiter für arbeitsunfähig und
empfehle die heimatnahe Versetzung, um die langfristige Therapie begleitend zur
Arbeit durchführen zu können. In einer weiteren Stellungnahme des Amtsarztes
beim Landkreis Fulda vom 22.05.2001 heißt es, dass der Hinweis des Beklagten
auf § 87 Abs. 1 HBG allein überhaupt nicht weiterhelfe. Der Kläger habe ihm, dem
Amtsarzt, erklärt, dass er sich nunmehr um eine vakante Stelle in Fulda beworben
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Amtsarzt, erklärt, dass er sich nunmehr um eine vakante Stelle in Fulda beworben
habe; es seien weitere medizinische Reha-Maßnahmen angezeigt und es sei in
absehbarer Zeit mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen.
Im Attest vom 03.04.2001 bescheinigt Dr. F. dem Kläger, an einem episodischen
Kopfschmerz vom Spannungstyp zu leiden, ferner unter einem psychophysischen
Erschöpfungssyndrom mit vegetativer Begleitsymptomatik, Tinnitus sowie
degenerativen Cervikal- und Lumbalsyndrom. Deshalb seien die physischen und
psychischen Belastungen einer täglichen Fahrtzeit von über 3 Stunden zur
Arbeitsstätte für den Kläger aus ärztlicher Sicht nicht indiziert. Darüber hinaus
würden die Erfolgschancen der eingeleiteten langfristigen Therapie beim Kläger
gefährdet. Daher sei dieser an seiner Arbeitsstätte in Frankfurt am Main nicht
arbeitsfähig. Das Krankheitsbild erfordere aus nervenärztlicher Sicht dringend eine
heimatnahe Versetzung, da weiterführende Behandlungsmaßnahmen in
Wohnortnähe durchzuführen seien und so weitere berufliche Ausfallzeiten
vermieden werden könnten.
Unter dem 17.07.2001 legte der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom
26.10.2000 Widerspruch ein und beantragte in der Folgezeit die Verlängerung der
bisherigen Abordnung an das Finanzamt Fulda aus persönlichen Gründen. Diese
Abordnung war erfolgt, um den Kläger durch eine vorübergehende heimatnahe
Verwendung die Rehabilitation einschließlich der notwendigen ärztlichen
Behandlungen zu erleichtern. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2001 (Bl. 33-
37 d. A.) wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main den Widerspruch des
Klägers zurück und bezog sich zur Begründung im wesentlichen drauf, dass der
Kläger seine Pflicht aus § 87 Abs. 1 HBG nachhaltig verletzt habe und daraus
keinen Anspruch auf wohnortnahen Einsatz im Hinblick auf die Fürsorgepflicht
herleiten könne.
Am 27.12.2001 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Er verweist darauf, dass ihm mittlerweile ein Behinderungsgrad von
40 zuerkannt worden sei. Im übrigen sei die Versetzung aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich, was auch in der Rechtsprechung als Versetzungsgrund und -
pflicht anerkannt sei. Die Wohnsitzverlagerung, wie sie vom Beklagten dem Kläger
angesonnen werde, könne das therapeutische Verhältnis zum behandelnden
Neurologen Dr. F. zerstören. Die Trennung von der Familie würde im übrigen die
depressive Störung verstärken. Die Entscheidungen des Beklagten seien auch
ermessensfehlerhaft, weil wesentliche Aspekte nicht einbezogen worden seien, u.
a. Ziff. IV Nr. 8 des Fürsorgeerlasses. Der Verweis auf die Auswahl nach
Leistungsgesichtspunkten werde der Fürsorgepflicht nicht gerecht.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion
Frankfurt am Main vom 26.10.2000 und ihres Widerspruchsbescheides vom
28.11.2001 zu verpflichten, ihn antragsgemäß heimatnah zu versetzen, hilfsweise
ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die 1981 vom Kläger abgegebene Erklärung zur
Versetzungsbereitschaft, ferner darauf, dass der Kläger in einem Amt der
Besoldungsgruppe A 11 hätte verbleiben könne und anschließend am
Versetzungsverfahren nach Maßgabe der Verweildauer hätte teilnehmen können.
Dies habe der Kläger jedoch gerade nicht getan, sondern statt dessen eine
Beförderung angestrebt und auch erhalten. Daran müsse er sich festhalten
lassen. Im übrigen gebe es keine Dienstunfähigkeit an einem bestimmten Ort.
Ferner setze sich der Widerspruchsbescheid mit der vom Kläger selbst
abgegebenen Widerspruchsbegründung ausreichend auseinander.
Zwei Bände Personalakten des Beklagten, betreffend den Kläger, sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt und
den Inhalt der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den
Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da die den Versetzungsantrag des Klägers
ablehnenden Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind.
§ 29 Abs. 1 HBG stellt Entscheidungen über die Versetzung von Beamten an eine
andere als die bisherige Dienststelle in das Ermessen des Dienstherrn. Das
Beamtenrecht kennt keinen Rechtsanspruch des Beamten auf Einsatz an einer
bestimmten Dienststelle oder einem bestimmten Dienstort. Vielmehr obliegen die
Entscheidungen zur Frage, an welcher Dienststelle bzw. an welchem Dienstort ein
Beamter eingesetzt wird, dem Organisationsermessen des Dienstherrn, das
vorrangig nach Maßgabe öffentlicher Interessen ausgeübt wird. Ausdruck dieses
Grundsatzes ist, dass Versetzungen aus dienstlichen Gründen möglichen sind.
Diesen dienstlichen Gründen stellt § 29 Abs. 1 HBG zwar den Antrag eines
Beamten gleich. Diesem Antrag kommt jedoch lediglich die Bedeutung zu,
unabhängig von dienstlichen Interessen, den Dienstherrn zu verpflichten, über das
konkrete Antragsbegehren auf Versetzung an eine bestimmte Dienststelle nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine konkrete Beschränkung des
Ermessens findet durch die in § 29 Abs. 1 HBG eingeräumte Antragsmöglichkeit
nicht statt. Insoweit verbleibt es vielmehr bei dem weiten Ermessenspielraum des
Dienstherrn, der vorrangig nach Maßgabe öffentlicher Interessen auszuüben ist.
Dem Gericht wiederum steht nach § 114 VwGO nur eine eingeschränkte Kontrolle
der jeweiligen Ermessensentscheidung zu, es kann seine Überlegungen zur
Zweckmäßigkeit einer Personalmaßnahme bzw. ihrer Ablehnung nicht an die Stelle
derjenigen Überlegungen treten lassen, die vom Dienstherrn angestellt wurde.
Dem trägt im übrigen das Klagebegehren dadurch Rechnung, dass hilfsweise eine
Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verlangt
wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich die vom Beklagten getroffenen
Entscheidungen zur Ablehnung des Versetzungsantrags als fehlerhaft erweisen.
Dies ist nicht der Fall.
Der Widerspruchsbescheid setzt sich mit den gesundheitlichen Einsatzproblemen
des Klägers auseinander, nimmt sie zur Kenntnis, würdigt sie aber anders, als sich
dies der Kläger vorstellt. Darin liegt kein Ermessensfehler, da die Gewichtung der
unterschiedlichen Aspekte ebenfalls Teil der Ermessensausübung ist. Hier ist es
nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr dem Kläger die Verletzung seiner
Dienstpflicht aus § 87 Abs. 1 HBG vorhält. Danach trifft den Kläger wie jeden
anderen Beamten auch die Verpflichtung, seinen Wohnort so zu wählen, dass er
seine Dienstpflichten ungehindert und jederzeit korrekt ausüben kann. Diese
Verpflichtung realisiert sich insbesondere dann, wenn zunächst ein weiter
entfernter Wohnort gewählt wird und sich später die dadurch bewirkten
Reiseprobleme gesundheitlich negativ auswirken. Diese Schwierigkeiten fallen
grundsätzlich in die Risikosphäre des einzelnen Beamten, da er durch eine
dienststellennahe Wohnsitznahme entsprechende Schwierigkeiten verringern oder
gar gänzlich ausschalten kann. So verhält es sich auch hier, da das Attest des
Arztes Dr. F. beispielhaft deutlich macht, dass die ärztliche
Behandlungsmaßnahen des Klägers im Raum Fulda dann auf erhebliche
organisatorische Schwierigkeiten stoßen, wenn der Kläger tatsächlich in Frankfurt
am Main in vollem Umfang Dienst leistet und zusätzlich noch die An- und Abreise
täglich bewerkstelligen muss. Deshalb ist im entsprechenden Attest auch von
organisatorischen Schwierigkeiten die Rede, die durch einen wohnortnahen Einsatz
im Sinne einer verbesserten Therapiemöglichkeit vor Ort ausgeräumt werden
können. Diese Schwierigkeiten gehen jedoch eindeutig und ausschließlich zu
Lasten des Klägers, da eine Berufung auf diese Schwierigkeiten unmittelbar mit
seiner Verpflichtung aus § 87 Abs. 1 HBG kollidiert. Dem Kläger ist diese
Verpflichtung auch bereits bei seiner Einstellung für die Ausbildung zur Laufbahn
des gehobenen Dienstes eröffnet worden. Sie entspricht im übrigen einem
hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der sich sowohl in § 29 Abs. 1
HBG wie in § 87 Abs. 1 HBG ausdrückt. Ein Beamter muss es hinnehmen, im
gesamten Einzugsbereich des Dienstherrn eine dienstliche Tätigkeit zugewiesen zu
bekommen und sich ggf. an eine entsprechende andere Dienststelle versetzen zu
lassen. Hier hat der Kläger von Anfang an eine Einstellung im Beamtenverhältnis
auf Probe und später im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Rhein-Main-Gebiet
erhalten und sich dort auch auf entsprechende Beförderungsstellen letztlich
erfolgreich beworben. Ungeachtet dessen hat er an seinem Wohnsitz im Raum
Fulda festgehalten und dort sogar später noch ein Einfamilienhaus gebaut. Ferner
hat er für diesen Umzug in das Einfamilienhaus Umzugskostenvergütung in
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hat er für diesen Umzug in das Einfamilienhaus Umzugskostenvergütung in
Anspruch genommen, während er die ihm 1985 zugesagte
Umzugskostenvergütung für einen Umzug in die Nähe seines Dienstortes gerade
nicht in Anspruch genommen hat. Stattdessen hat er bereits alsbald nach seiner
Lebenszeiternennung Versetzungsanträge gestellt und bereits damals auf die
Schwierigkeiten hingewiesen, die sich aus den langen Fahrtzeiten ergeben. Folglich
waren ihm die entsprechenden Probleme frühzeitig bekannt, so dass er sie bei
pflichtgemäßer Dienstführung entsprechend seinen Verpflichtungen aus § 87 Abs.
1 HBG rechtzeitig hätte abwenden können. Dies hat er jedoch nicht getan,
sondern alles unternommen, um seine Wohnsitznahme im Raum Fulda zu
verfestigen. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten können daher dem
Beklagten nicht einmal ansatzweise angelastet werden. Sie liegen ausschließlich in
der Risikosphäre des Klägers. Dementsprechend ist die darauf gründende
Ermessensentscheidung im Widerspruchsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden,
wonach der Kläger aus der Verletzung seiner Verpflichtung nach § 87 Abs. 1 HBG
keine fürsorgepflichtgestützten Anspruch auf Versetzung in den Raum Fulda
herleiten kann. Das beklagte Land kann insoweit zu Recht für sich in Anspruch
nehmen, durch die Belohnung derartiger Pflichtverletzungen die Einhaltung der
Pflicht des § 87 Abs. 1 HBG letztlich obsolet zu machen. Damit würden die
geltenden gesetzlichen Bestimmungen missachtet, was vom Beklagten nicht
erwartet werden kann.
Das beklagte Land hat sich auch mit den vorliegenden ärztlichen Bescheinigung in
hinreichend sachgerechter Weise auseinandergesetzt. Die verschiedenen
Stellungnahmen des Amtsarztes beim Gesundheitsamt des Landkreises Fulda
wurden nicht in fehlerhafter Weise ausgewertet. Aufgabe eines Amtsarztes ist es
lediglich, zu gesundheitlichen Fragestellungen und Ursachen einer Erkrankung
Stellung zu nehmen. Ggf. können noch Therapien bewertet werden. Davon
unabhängig ist jedoch zu beurteilen, welche dienstlichen Maßnahmen im Einzelfall
nötig, erforderlich oder zu vermeiden sind, um die Interessen des Dienstherrn wie
die Fürsorgepflicht in ein angemessenes Verhältnis zueinander zu bringen. Hier
hat der Amtsarzt zunächst unter dem 28.09.2000 lediglich eine Empfehlung
ausgesprochen, den heimatnahen Einsatz des Klägers zu prüfen. Erst auf eine
entsprechende persönliche Intervention des Klägers hin, hat er sich dazu
verstanden, nunmehr den heimatnahen Einsatz für erforderlich zu halten. Dem
liegt jedoch eine unzutreffende dienstrechtliche Annahme zugrunde, wie die
spätere Auseinandersetzung mit § 87 Abs. 1 HBG zeigt. Dort geht der Amtsarzt
erkennbar davon aus, der Beamte könne diese Verpflichtung ohne Weiteres
missachten und darauf pochen, mit einem heimatnahen Einsatz eine Förderung
seiner Rehabilitations- und Therapiemaßnahmen zu erreichen. Diese
dienstrechtliche Annahme des Amtsarztes liegt zum einen außerhalb seiner
medizinischen Kompetenz, zum anderen ist sie dienstrechtlich verfehlt. Dies ist
vom Beklagten so gesehen und im Widerspruchsbescheid entsprechend
umgesetzt worden. Rechtsfehler sind insoweit nicht festzustellen.
Der Verweis des Klägers auf einen Grad der Behinderung auf anfänglich 30, jetzt
40, einschließlich der entsprechenden für Schwerbehinderte geltenden
Fürsorgeregelungen führt ebenfalls nicht zu einem Ermessensfehler. Auch hier
kommt es letztlich entscheidend auf die Frage an, in wessen Risikosphäre die
Wohnsitznahme des Klägers im Raum Fulda fällt.
Der Hinweis des Klägers auf die Beachtlichkeit der Fürsorgepflicht bei
Versetzungen und zur Beachtung von gesundheitlichen Gründen einschließlich
einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen verkennt, dass es in diesem
Zusammenhang nur darum geht, die Befugnis eines Dienstherrn zur Versetzung
eines Beamten an einen Dienstort zu begrenzen, bei dem er zusätzlichen und
unzumutbaren gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sein kann. Darum geht es hier
jedoch nicht. Der Kläger war von Anfang an im Rhein-Main-Gebiet dienstlich tätig
und ist dort nicht nur eingestellt, sondern auch angestellt und befördert worden.
Damit trifft ihn die Verpflichtung aus § 87 Abs. 1 HBG bereits zum Zeitpunkt der
Einstellung, da ihm bereits mit der Aufnahme der Ausbildung eröffnet worden war,
dass ihm insbesondere ein Einsatz im Rhein-Main-Gebiet bevorstehen kann. Damit
geht es nicht um die aus der Sicht des Klägers unzumutbare Wegversetzung an
einen Ort, an dem er weiteren gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt sein
würde. Es ist vielmehr der Kläger, der unter Berufung auf gesundheitliche Gründe
eine Wegversetzung beantragt, obwohl er von Anfang an am Dienstort Frankfurt
am Main eingesetzt war und sich aus diesem Dienstort allein keinerlei
gesundheitliche Probleme für ihn ergeben. Die Schwierigkeiten gesundheitlicher
Art resultieren vielmehr daraus, dass der Kläger seinen Wohnsitz von Anfang an so
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Art resultieren vielmehr daraus, dass der Kläger seinen Wohnsitz von Anfang an so
gewählt und beibehalten hat, dass dies im Hinblick auf die langen Fahrtzeiten und
damit einhergehende physische und psychische Belastungen zu Schwierigkeiten
für den Kläger führt, die jedoch durch eine dienstortnahe Wohnsitznahme ohne
weiteres hätten vermieden werden können. Dementsprechend hat der Kläger
bereits bei seiner Einstellung eine Umzugskostenvergütung als Zusage erhalten,
diese jedoch nicht in Anspruch genommen, ohne dass dafür auch nur ansatzweise
nachvollziehbare und dienstrechtlich beachtliche Gründe vorgetragen worden
wären.
Da der Kläger unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu
tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.