Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 06.02.2003

VG Frankfurt: entlassung aus der haft, staatsangehörigkeit, bundesamt, ausländer, mazedonien, politische verfolgung, aufschiebende wirkung, abschiebung, anerkennung, kosovo

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Gericht:
VG Frankfurt 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 1319/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34 AsylVfG, § 50 AuslG, § 51
Abs 5 AuslG
Abschiebungsandrohung und Zielstaatsbestimmung
Leitsatz
Einzelfall einer rechtswidrigen Bestimmung des Zielstaates in einer
Abschiebungsandrohung.
Liegen substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer keinerlei
Beziehungen zu dem in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates besitzt,
so ist die zuständige Behörde - hier das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge - nicht mehr von der grundsätzlichen Verpflichtung befreit, vor Erlass der
Androhung zunächst die Bereitschaft und die Verpflichtung des Zielstaates zur
Übernahme des Ausländers festzustellen.
Tenor
1. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
2. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom
30.08.2001 wird für die Kläger zu 1. und 3. aufgehoben.
3. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6 zu
tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Nachdem die Kläger im Anschluss an die rechtskräftige Abweisung ihres ersten
Asylverfahrens etwa im September 2000 freiwillig aus Deutschland ausgereist
waren, kehrten sie im Jahre 2001 zurück und beantragten unter dem 23.07.2001
die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung wird im
wesentlichen vorgetragen, ihnen sei mit den von der zuständigen
Ausländerbehörde ausgehändigten Passersatzdokumenten die Einreise nach
Mazedonien verweigert worden. Anschließend sei ihnen über Albanien die Einreise
in die Provinz Kosovo möglich gewesen. Dort hätten sie in Prishtina drei Monate
gelebt. Der Kläger zu 1.) sei in Prishtina bedroht worden, da sein Bruder H. mit
einer Serbin verheiratet gewesen sei und vor dem Krieg für die serbische Polizei
gearbeitet habe. Dies habe der Kläger zu 1.) erstmals während seines
Aufenthaltes in Prishtina erfahren. Er habe seit Jahren keinen Kontakt mehr zu
seinem Bruder, der vermutlich in Jugoslawien lebe, gehabt. Ein sicherer Aufenthalt
im Kosovo sei ihm deshalb nicht möglich gewesen. Aus asylrechtlicher Sicht sei
der Kosovo auch nicht der Bezugsstaat, da die Kläger vor ihrer erstmaligen
Einreise in das Bundesgebiet im Staat Mazedonien gelebt hätten. Die Kläger seien
im Mai 1993, also nach Erlangung der Unabhängigkeit des Staates Mazedonien,
ausgereist. Sie seien seinerzeit im Besitz der früheren jugoslawischen
Reiseausweise gewesen, so dass die Frage der Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt
der Ersteinreise in das Bundesgebiet noch nicht relevant gewesen sei. Die Eltern
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der Ersteinreise in das Bundesgebiet noch nicht relevant gewesen sei. Die Eltern
des Klägers zu 1.) hätten die mazedonische Staatsangehörigkeit und lebten
derzeit in Skopje. Der Kläger zu 1.) sei unerlaubt von Prishtina nach Skopje gereist,
um dort seine Staatsangehörigkeit und aufenthaltsrechtliche Fragen zu klären.
über einen Freund habe er erreichen können, dass er ein Reisedokument für
Ausländer erhalten habe. Hierfür habe er 600,-- DM zahlen müssen, obwohl die
Gebühr üblicherweise 100,-- DM betrage. Obwohl seine Eltern im Besitz der
mazedonischen Staatsbürgerschaft seien, habe man dem Kläger zu 1.) keinen
mazedonischen Reiseausweis ausgestellt. Auch für seine Ehefrau und die beiden
Kinder habe er keine Dokumente bzw. auch keine Einreiseerlaubnis erhalten
können. Das Reisedokument für Ausländer habe der Kläger im Januar 2001
erhalten. In den folgenden Monaten habe der Kläger erfolglos versucht, auch für
seine Frau und seine Kinder mazedonische Ausweispapiere bzw. eine
Einreiseerlaubnis zu erhalten. Im Mai 2001 sei der Kläger zu 1.) in der Nähe des
Flughafens von Skopje in eine Polizeikontrolle geraten. Zu diesem Zeitpunkt
hätten bereits die Kämpfe in Mazedonien zwischen der UCK und der
mazedonischen Armee stattgefunden. Vor diesem Hintergrund habe man dem
Kläger zu 1.) vorgeworfen, ein albanischer Terrorist zu sein. Man habe ihn während
der zweiwöchigen Inhaftierung mißhandelt. Nach seiner Entlassung aus der Haft
habe man ihn aufgefordert, Mazedonien zu verlassen. Daraufhin sei der Kläger zu
1.) nach Prishtina zurückgekehrt und habe sich entschlossen, mit seiner Familie
erneut nach Deutschland einzureisen.
Mit Bescheid vom 30.08.2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren
ab und drohte den Klägern ihre Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien
(Kosovo) an. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Aufgrund der im
Erstverfahren festgestellten albanischen Volkszugehörigkeit hätten die Kläger im
Kosovo keine politische Verfolgung zu befürchten. Auf die weiteren Ausführungen
im Bescheid wird verwiesen (Bl. 12 ff. der GA).
Mit am 01.10.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten
haben die Kläger Klage erheben lassen und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
gestellt. Zur Begründung wird dargelegt, der Bescheid sei bereits deshalb
rechtswidrig, da den Klägern sämtlich die jugoslawische Staatsangehörigkeit
unterstellt werde. Dies treffe nur für die Klägerin zu 2.) zu. Der Kläger zu 1.) sei
mazedonischer Volkszugehöriger, sein Geburtsort sowie sein gewöhnlicher
Aufenthaltsort sei die Region Skopje gewesen. Es müsse daher davon
ausgegangen werden, dass der Kläger mazedonischer Staatsangehöriger sei. Die
Kinder des Klägers seien staatenlos, da sie die in Art. 5 des
Staatsangehörigkeitgesetzes der Republik Mazedonien aufgeführten
Voraussetzungen zum Erwerb der mazedonischen Staatsangehörigkeit nicht
erfüllten. Eine identische Regelung enthalte auch Art. 8 Abs. 3 des Gesetztes über
die jugoslawische Staatsangehörigkeit vom 16.07.1996. Daraus folge, dass die
Kinder der Kläger staatenlos seien.
Nachdem die Kläger zunächst beantragt hatten, sie als Asylberechtigte
anzuerkennen und auch festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, beschränkten sie
ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2002 darauf,
Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 30.08.2001 für die Kläger zu 1. und zu 3. aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2002 lehnte das Gericht im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage
anzuordnen, ab. Auf die dortigen Gründe wird verwiesen (Bl. 59 ff. der GA).
Mit Beschluss vom 19.04.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der
mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakte im einstweiligen
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mündlichen Verhandlung sowie auf die Gerichtsakte im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren mit dem Az: 2 G 4115/01, auf die drei Hefter
Bundesamtsakten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag dahingehend
beschränkt haben, Ziffer 3 (die Abschiebungsandrohung) im Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.08.2001 für
die Kläger zu 1.) und zu 3.) aufzuheben, haben sie im übrigen die Klage konkludent
zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO
einzustellen.
Die im übrigen zulässige Klage ist auch begründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 30.08.2001 ist insoweit rechtswidrig, als er in Ziffer 3. auch für den Kläger zu
1.) und die Klägerin zu 3.) die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien
(Kosovo) androht. Insoweit werden sie auch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1
VwGO).
Nach § 34 Abs. 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge nach § 50 und 51 Abs. 5 AuslG die
Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt
wird. Gem. § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Abschiebungsandrohung der Staat
bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Gleichzeitig
soll der Ausländer auch darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen
Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner
Rücknahme verpflichtet ist.
Als Sollvorschrift hat demnach die Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs. 2 Satz
1 AuslG einen Zielstaat zu bestimmen. Fehlt eine solche Zielstaatsbestimmung
bewirkt dies regelmäßig die Rechtswidrigkeit der Androhung, da § 50 Abs. 2 AuslG
eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Betroffenen darstellt. Andererseits soll eine
Abschiebungsandrohung dann nicht rechtswidrig werden, wenn zwar eine
Zielstaatsbestimmung in ihr erfolgt ist aber der abzuschiebende Ausländer nicht
die Staatsangehörigkeit des Zielstaates besitzen sollte. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 01.09.1998 - 1 B 41.98 -, InfAuslR
99, 73 f., gebe der Wortlaut des § 50 Abs. 2 AuslG grundsätzlich keinen Hinweis auf
einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des
Ausländers und dem in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnenden Zielstaat.
Demnach sei es für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung
bezeichneten Zielstaates grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen
Staatsangehörigkeit besitze. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Entscheidung angedeutet, dass es Fälle gibt, in denen ausnahmsweise
etwas anderes gelten kann. So wird in der Entscheidung die Klärungsbedürftigkeit
der Rechtsfrage verneint, ob bereits bei der Abschiebungsandrohung sichergestellt
sein müsse, dass die Abschiebung in den bezeichneten Zielstaat weder aus
rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Unter Hinweis auf die
Rechtsprechung zu den Duldungsgründen des § 55 Abs. 2 AuslG sieht das
Bundesverwaltungsgericht es als ausreichend an, wenn die Abschiebung nach den
Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos erscheine. Es dürfe zumindest ein
fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden.
Damit stellt das Bundesverwaltungsgericht aber nicht die grundsätzliche
Verpflichtung der zuständigen Behörde - dies ist in den Fällen des § 34 AsylVfG das
Bundesamt - in Frage, zunächst die Bereitschaft und die Verpflichtung des
Zielstaates zur Übernahme des Ausländers festzustellen (vgl. hierzu Klöse, Christ,
Häuser, AuslR, 3. Auflage, § 50 AuslG RdNr. 35; Heilbronner, AuslR, § 50 AuslG,
RdNr. 13). Dieser Verpflichtung sei jedenfalls dann Genüge getan, wenn z.B. auf
Grund der Beziehungen des Ausländers zum Zielstaat eine hinreichende Aussicht
auf die erfolgreiche Durchführung der Abschiebung bestehe. Demgegenüber kann
aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zitierten
Entscheidung allerdings nicht geschlossen werden, dass die
Abschiebungsandrohung auch dann keiner Aufhebung unterliege, wenn zwischen
dem Ausländer und dem benannten Zielstaat schlechterdings keine Beziehung
besteht.
Von einer solchen, die Prüfung der Übernahmebereitschaft des Zielstaates
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Von einer solchen, die Prüfung der Übernahmebereitschaft des Zielstaates
suspendierenden Beziehung des Klägers zu 1.) und zu 3.) zur Bundesrepublik
Jugoslawien konnte das Bundesamt allerdings auf Grund der Ausführungen der
Kläger im Folgeantrag nicht mehr ausgehen. Denn in den Darlegungen der Kläger
zu ihrem Folgeantrag wird mehrfach und detailliert erkennbar, dass der Kläger zu
1.) überhaupt keine Beziehung zum später im Bescheid benannten Zielstaat hat.
Der Kläger zu 1.) ist nämlich in Skopje geboren worden. Seine Eltern sind
mazedonische Staatsangehörige. Er ist im Jahre 1993 aus seinem Heimatland
ausgereist und damit zu einem Zeitpunkt, als Mazedonien bereits unabhängig und
als eigenständiger Staat durch Deutschland anerkannt worden war. Die
mazedonische Verfassung datiert bereits vom 20.11.1991, das
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 11.11.1992. Das Bundesamt konnte mithin nicht
davon ausgehen, dass der Kläger 10 Jahre nach der Unabhängigkeit Mazedoniens
und auf Grund seiner Darlegungen in irgendeiner Beziehung zur Bundesrepublik
Jugoslawien stehen könnte.
Auch hinsichtlich der in Deutschland geborenen Klägerin zu 3.) konnte das
Bundesamt nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass in irgendeiner Form ein
Bezug zu Jugoslawien bestehe. Zwar ist ihre Mutter, die Klägerin zu 2.),
unbestritten jugoslawische Staatsangehörige, doch entbindet dies nicht das
Bundesamt von der Überprüfung, ob die Bundesrepublik Jugoslawien allein auf
Grund dieser Tatsache bereit sein müsse, die Klägerin zu 3.) im Falle einer
Abschiebung aufzunehmen. Denn wie der Bevollmächtigte der Kläger zutreffend in
der Klagebegründung darlegt, ist die Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 3.) auch
vor den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik
Mazedonien und des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Bundesrepublik
Jugoslawien ungeklärt. So sind die für die Klägerin zu 3.) überhaupt in Frage
kommenden Bestimmungen des Art. 4 und 5 Staatsangehörigkeitsgesetz
Mazedonien offensichtlich nicht erfüllt. In Frage käme lediglich die Einbürgerung
nach Art. 7 mazedonisches Staatsangehörigkeitsgesetz, wobei aber auch hier die
Voraussetzungen auch unter dem Aspekt des Art. 8 des Gesetzes nicht erfüllt sein
dürften. Entsprechende und vergleichbare Regelungen sieht auch das
jugoslawische Staatsangehörigkeitsgesetz vor.
Insgesamt ist festzustellen, dass bereits durch die Darlegungen der Kläger im
Folgeantrag für das Bundesamt erhebliche Anhaltspunkte vorhanden waren, die
Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung zu prüfen. Stattdessen ist
die Beklagte unter außer Achtlassung der historischen Entwicklungen der letzten
10 Jahre ohne nähere Darlegung zu einer Zielstaatsbestimmung in der
Abschiebungsandrohung gelangt, die für den Kläger zu 1.) und für die Klägerin zu
3.) offensichtlich rechtswidrig ist.
Nach alledem war die Abschiebungsandrohung wie beantragt aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.