Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 31.10.2005

VG Frankfurt: rechtliches gehör, psychiatrisches gutachten, klinik, versetzung, beamtenverhältnis, vollstreckung, psychiatrie, einzelrichter, fürsorgepflicht, psychotherapie

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 3208/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 51 Abs 1 BG HE, § 53 BG HE
Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzung wegen
Dienstunfähigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand seit dem Jahr 1979 zunächst als Angestellter, nach Bestehen der
Laufbahnprüfung im Jahr 1982 im Beamtenverhältnis im Justizdienst des beklagten
Landes, seit dem Monat Dezember 1986 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ab
dem Jahr 1994 kam es bei ihm zu längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten, wie
sich einem Aktenvermerk aus dem Jahr 1996 entnehmen lässt (Bl. 170/8 d. PA).
Bereits seinerzeit wurde der Kläger amtsärztlich untersucht. Nachdem es auch in
der Folgezeit zu weiteren längeren Fehlzeiten kam, ordnete das beklagte Land
eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers an. Rechtsbehelfe des Klägers
gegen diese Anordnung blieben erfolglos. Auf der Grundlage der amtsärztlichen
Untersuchung des Klägers und einer zusätzlichen fachärztlichen Untersuchung in
der Walter-Picard-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Riedstadt, über die
ein psychiatrisches Gutachten vom 18. Juni 2003 vorliegt (Bl. 139 ff. d. A.), stellte
das Kreisgesundheitsamt Groß-Gerau in einer Stellungnahme vom 25. Juni 2003
(Bl. 67 d. PA) fest, dass im Hinblick auf die Erkrankungen des Klägers in
orthopädischer Hinsicht keine Dienstunfähigkeit festgestellt werden könne. Der
Kläger leide aber an einer schweren Störung aus dem seelischen Formenkreis mit
depressiver Symptomatik und sei derzeit aufgrund dessen dienstunfähig; eine
vorzeitige Zurruhesetzung sei "unumgänglich". Zugleich wurde eine
Nachuntersuchung nach Ablauf von 2 Jahren empfohlen.
Auf der Grundlage der Feststellungen des Kreisgesundheitsamts teilte das
beklagte Land dem Kläger mit, dass seine Zurruhesetzung beabsichtigt sei. Der
Kläger bat zunächst um Übersendung des ärztlichen Gutachtens. Nach einer
erneuten förmlichen Mitteilung des beklagten Landes über die beabsichtigte
Zurruhesetzung vom 15. August 2003 kündigte der Kläger eine Stellungnahme an,
bat aber zunächst um Fristverlängerung. Nachdem das Hessische Ministerium der
Justiz zugestimmt hatte, versetzte die Präsidentin des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main den Kläger durch Bescheid vom 21. Oktober 2003 nach §§ 51
Abs. 1, 53 Abs. 2 HBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Bescheid
wurde am 05. November 2003 zugestellt, sodass der Ruhestand mit Ablauf dieses
Monats begann.
Der Kläger erhob am 05. Dezember 2003 Widerspruch, den die Präsidentin des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni
2004 zurückwies. Darin wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts insbesondere
darauf hin, es seien keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten,
dass das amtsärztliche Gesundheitszeugnis fehlerhaft sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug
genommen.
Der Kläger hat am 08. Juli 2004 Klage erhoben. Er rügt eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, in
das der amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. Juni 2003 zugrunde liegende
psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2003 Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus
ergebe sich aus der Stellungnahme des Kreisgesundheitsamts, dass das beklagte
Land den Kläger übermäßig belastet und folglich seiner Fürsorgepflicht nicht
genügt habe. Der Kläger äußert zudem Bedenken gegenüber den ärztlichen
Gutachten. Insbesondere sei das behauptete Vorliegen einer schweren seelischen
Störung nicht nachzuvollziehen. Er räumt ein, dass der Bereitschaftsdienst an
Wochenenden, zu dem er immer wieder eingeteilt worden sei, bei ihm zu einer
psychischen Überbelastung geführt habe; dies habe aber nicht zu seiner
Dienstunfähigkeit geführt. Jedenfalls bestreitet er das Vorliegen einer schweren
seelischen Störung und legt in diesem Zusammenhang ein Attest seines
Hausarztes vom 10. März 2005 (Bl. 107 d. A.) vor.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.
Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2004 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich im wesentlichen auf die Ausführungen im
Widerspruchsbescheid. Es weist nochmals darauf hin, dass seitens des Dienstherrn
keinerlei Zweifel an den in den ärztlichen Gutachten getroffenen Feststellungen
bestünden. Darüber hinaus legt das beklagte Land auf eine entsprechende
Anfrage des Einzelrichters in einem Schriftsatz vom 17. August 2005, auf den
wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Einzelnen dar, dass es vor der
Zurruhesetzung des Klägers dessen anderweitige Verwendung im Justizdienst
geprüft habe. Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der
Annahme von Dienstunfähigkeit bestehe jedoch nicht.
Die den Kläger betreffende Personalakte sowie die Akte des Verfahrens 9 E
855/02(2) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur
Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen sowie
die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit (§ 51 Abs. 1, 3; § 53 HBG) sind erfüllt.
Dass das beklagte Land auf der Grundlage der amtsärztlichen Feststellungen vom
25. Juni 2003 zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger sei dienstunfähig, ist
rechtlich nicht zu beanstanden. Die Amtsärztin hat in ihrer Stellungnahme
ausdrücklich ausgeführt, dass sie eine vorzeitige Versetzung des Klägers in den
Ruhestand gegenwärtig als "unumgänglich" ansehe. Sie hat diese Einschätzung
aufgrund einer eigenen Untersuchung des Klägers sowie auf der Grundlage des
psychiatrischen Gutachtens der Walter-Picard-Klinik vom 18. Juni 2003 gewonnen.
Umstände, die zu Zweifeln an ihren oder an den in diesem Gutachten
dokumentierten Feststellungen berechtigten, sind nicht erkennbar. Auch der
Kläger selbst hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Soweit er
lediglich pauschal streitet, dass bei ihm eine schwere Störung aus dem seelischen
Formenkreis vorliege, vermag dies die ausführlichen und substantiierten ärztlichen
Feststellungen, insbesondere diejenigen im Gutachten der Walter-Picard-Klinik, in
keiner Weise zu erschüttern. In diesem Gutachten legt die untersuchende Ärztin
für Psychiatrie ausführlich dar, aufgrund welcher Untersuchungen im Einzelnen sie
und ein zugezogener Arzt zu ihrer Einschätzung gekommen sind und auf welchen
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und ein zugezogener Arzt zu ihrer Einschätzung gekommen sind und auf welchen
tatsächlichen Gründen die einzelnen Feststellungen beruhen. Das Gutachten ist in
sich nachvollziehbar und schlüssig, berücksichtigt alle wesentlichen tatsächlichen
Umstände und lässt Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen; es ist folglich
nicht zu beanstanden. Es ist auch nach Einschätzung des Einzelrichters
hinreichend geeignet, die für die vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers
maßgeblichen Schlussfolgerungen zu tragen.
Das ärztliche Attest von Herrn Dr. Al-S. vom 10. März 2005, welches der Kläger in
diesem Verfahren vorgelegt hat, kann diese Feststellungen auch nicht im Ansatz
widerlegen. Aus diesem Attest ergibt sich lediglich, dass der gesundheitliche
Zustand des Klägers stabil und eine psychosomatische Reha-Maßnahme zur Zeit
nicht erforderlich seien. Diese Angaben vermögen die in der Stellungnahme des
Kreisgesundheitsamts Groß-Gerau und im Gutachten der Walter-Picard-Klinik
getroffenen Feststellungen nicht einmal im Ansatz zu erschüttern, zumal ohnehin
amtsärztlichen Feststellungen bei der Einschätzung der Dienstunfähigkeit eines
Beamten der Vorrang vor privatärztlichen Feststellungen einzuräumen ist. Darauf
kommt es hier jedoch schon wegen der mangelnden Relevanz der Feststellungen
von Herrn Dr. Al-S. nicht an.
Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers ist auch nicht deswegen
ausgeschlossen, weil dem Kläger ein anderes Amt derselben oder einer anderen
Laufbahn übertragen werden könnte (§ 51 Abs. 3 HBG). Das beklagte Land hat
substantiiert dargelegt, dass vor der Zurruhesetzung des Klägers eine
anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Hessischen Justizdienst geprüft worden
und aus welchen Gründen die Möglichkeit eines anderweitigen Einsatzes des
Klägers nicht in Betracht gekommen sei und auch derzeit nicht in Betracht kommt.
Dies ergibt sich im einzelnen aus den ausführlichen Darlegungen im Schriftsatz
vom 17. August 2005 (Bl. 125 f. d. A.). Die Erwägungen des beklagten Landes
erscheinen dem Einzelrichter nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden,
sodass die Annahme, der Kläger sei dienstunfähig, nicht im Hinblick auf die
Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im hessischen Justizdienst in Zweifel
gezogen werden kann. Anders als im Fall von Ermessenserwägungen führt der
Umstand, dass diese Erwägungen nicht ausdrücklich im Zurruhesetzungsbescheid
dokumentiert worden sind, nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheids, handelt es
sich dabei doch um objektive rechtliche Voraussetzungen für die Annahme der
Dienstunfähigkeit.
Das beklagte Land war nach alledem berechtigt, das Zurruhesetzungsverfahren
einzuleiten und den Kläger im Rahmen dieses Verfahrens vorzeitig in den
Ruhestand zu versetzen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen sind hier
hinreichend beachtet worden. Das beklagte Land hat dem Kläger mitgeteilt, dass
seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei, und dabei die Gründe für die
vorzeitige Zurruhesetzung angegeben. Der Kläger hat hierzu inhaltlich keine
Stellungnahme abgegeben, sondern lediglich um Einsicht in das zugrundeliegende
ärztliche Gutachten gebeten. Zwar ist es ihm vor dem Zeitpunkt der
Zurruhesetzungsverfügung nicht möglich gewesen, auch Einsicht in das
fachärztliche Gutachten der Walter-Picard-Klinik zu erlangen; dies stellt jedoch
entgegen der Rechtsauffassung des Kläger keine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör dar, wie das beklagte Land im Widerspruchsbescheid zutreffend
ausgeführt hat. Insoweit schließt sich der Einzelrichter den rechtlich zutreffenden
Ausführungen des beklagten Landes im Widerspruchsbescheid vollinhaltlich an und
verzichtet hier auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 5
VwGO). Auch im Übrigen sind Verfahrensfehler weder gerügt noch ersichtlich.
Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt nach Auffassung des Einzelrichters
nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.