Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 21.11.2003

VG Frankfurt: genfer flüchtlingskonvention, genfer konvention, entlassung aus der haft, rücknahme der klage, staatsangehörigkeit, pass, anfang, gestatten, eritrea, bundesamt

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Gericht:
VG Frankfurt 11.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 E 6103/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 39 Abs 1 Nr 10 AuslG
Leitsatz
Vermerk: "Personalien und Staatsangehörigkeit sind nicht nachgewiesen und beruhen
auf eigenen Angaben" im internationalen Reiseausweis nach der Genfer Konvention ist
rechtmäßig.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage auf die Feststellung gerichtet ist,
dass der Vermerk "Personalien und Staatsangehörigkeit sind nicht nachgewiesen
und beruhen nur auf eigenen Angaben" von Anfang an rechtswidrig war. Die Klage
im übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger reiste im März 1995 in die Bundesrepublik ein. Am 05.05.1995 stellte er
einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 08.05.1995 im wesentlichen damit
begründete, er sei in Asmara/Eritrea geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei
1974 von der eritreischen Befreiungsfront ELPF erschossen worden. Er selbst sein
von Mitgliedern der ELPF verhaftet worden, weil man ihm vorgeworfen habe,
gemeinsam mit seinem Vater für die Äthiopier tätig gewesen zu sein. Nach seiner
Entlassung aus der Haft 1993 habe er Eritrea verlassen und sei nach Addis Abeba
gegangen. Dort sei er wegen Aktivitäten für die Partei Mela Mara 1994 verhaftet
und für ein halbes Jahr inhaftiert worden. Auf die nach Ablehnung des Asylantrages
durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid
vom 22.05.1995 erhobene Klage wurde die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil
vom 06.06.2000 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Nach dem Verlust eines ihm im September 2002 erteilten internationalen
Reiseausweises wurde dem Kläger auf seinen Antrag am 10.02.2003 ein
internationaler Reiseausweis (IRA) im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von
der Ausländerbehörde der Beklagten erteilt mit einem Vermerk auf Seite 7
"Personalien und Staatsangehörigkeit sind nicht nachgewiesen und beruhen nur
auf eigenen Angaben".
Mit einem Widerspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
04.05.2003 machte der Kläger geltend, eine Rechtsgrundlage für den Vermerk sei
nicht ersichtlich. Der Vermerk widerspreche den Regelungen des Artikel 28 Genfer
Konvention. Zudem dürften nach Artikel 25 Genfer Konvention anerkannte
Flüchtlinge für die Beibringung von Personenstandsurkunden nicht auf die Hilfe
ihrer Heimatbehörden verwiesen werden.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Darmstadt vom 19.09.2003 zurückgewiesen mit der Begründung, er sei
unstatthaft, da der angegriffene Vermerk nicht als Regelung und damit auch nicht
als Verwaltungsakt angesehen werden könnte.
Der Kläger hat am 15.10.2003 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, er habe aus
Artikel 28 Genfer Konvention einen Anspruch auf die Erteilung eines
internationalen Reiseausweises, der zugleich als Ausweis und Identitätsnachweis
fungiere. Diese Grundfunktion werde durch den Vermerk zunichte gemacht. Folge
des Vermerks im Pass sei unter anderem auch, dass das Standesamt der Stadt
Frankfurt für eine von ihm beabsichtigte Heirat die Vorlage einer Geburtsurkunde
verlange unter Hinweis darauf, dass die Personalien im Reiseausweis nach dem
Vermerk nur auf eigenen Angaben beruhten. Seine Identität sei zudem durch das
durchlaufene Asylverfahren nachgewiesen, das zwangsläufig auch Feststellung der
Identität des Betroffenen beinhalte. Zudem könnten Zweifel auch durch die im
Bundesgebiet lebenden drei Brüder des Klägers, die deutsche Staatsangehörige
seien, nachgewiesen werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.11.2003 hat der Kläger erklärt, dass
die ursprünglich mit der Klageschrift erhobene Klage auf Feststellung, dass der
Vermerk von Anfang an rechtswidrig sei, zurückgenommen werde.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, ihm einen internationalen Reiseausweis ohne
einen Vermerk "Personalien und Staatsangehörigkeit sind nicht nachgewiesen und
beruhen nur auf eigenen Angaben" zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte und einen Hefter
Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Nach § 92 Abs. 1 VwGO ist das Verfahren hinsichtlich der Klage auf Feststellung,
daß der Vermerk "Personalien und Staatsangehörigkeit sind nicht nachgewiesen
und beruhen nur auf eigenen Angaben" von Anfang an rechtswidrig gewesen sei,
einzustellen, da insoweit der Kläger die Rücknahme der Klage erklärt hat.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Entscheidung des
Oberbürgermeisters der Beklagten vom 10.02.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidium Darmstadt vom 19.09.2003,
mit der in der Sache die Erteilung eines internationalen Reiseausweises nach der
Genfer Konvention ohne den Zusatzvermerk "Personalien und Staatsangehörigkeit
sind nicht nachgewiesen und beruhen auf eigenen Angaben" versagt wird, ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ist die Einführung und Zulassung von amtlichen
Ausweisen als Passersatz der Regelung des Bundesministeriums des Innern durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates überlassen. Nach § 22
DVAuslG sind die in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Passersatzpapiere -
als solche werden in § 14 Abs. 2 Nr. 1b auch die Reiseausweise für Flüchtlinge,
ausgestellt aufgrund des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom
28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) aufgeführt - nach einheitlichen
Vordruckmustern ausgestellt, deren Ausstellungsmodalitäten durch das
Bundesministerium des Innern bestimmt werden. In § 22 Abs. 2 DVAuslG ist
vorgesehen, dass die Passersatzpapiere, die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes
bezeichneten Daten enthalten können. In § 39 Abs. 1 Nr. 10 AuslG (in der Fassung
des Änderungsgesetzes vom 09.01.2002 - BGBl. I, Seite 361 -) ist vorgesehen ein
Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers
beruhen. Die sich daraus ergebende Zulässigkeit der Anbringung des vom Kläger
angegriffenen Vermerks in seinem Passersatzdokument wird auch nicht durch die
völkerrechtlichen Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention - GK - in Frage
gestellt. Nach Artikel 28 GK sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet,
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gestellt. Nach Artikel 28 GK sind die vertragsschließenden Staaten verpflichtet,
Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise
auszustellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten. Dabei haben
die Bestimmungen des Anhangs zu diesem Abkommen Anwendung auf diese
Ausweise zu finden. Aus Artikel 28 GK ergibt sich zunächst, dass - entgegen der
Ansicht des Klägers - der Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention
allein dem Zweck dient, Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf einem Staatsgebiet
aufhalten, Reisen außerhalb dieses Gebiets zu gestatten. Damit ist klargestellt,
dass keine Zwecksetzung besteht, als inländisches Legitimationspapier im
Aufnahmestaat zu dienen. Dies kommt auch deutlich in dem in der Anlage des
Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Musterreiseausweis zum
Ausdruck, dem der in Artikel 28 vorgesehen Reiseausweis gemäß § 1 des Anhangs
zu entsprechen hat. Darin ist unter (1) 1. angeführt "dieser Ausweis wird lediglich
zu dem Zweck ausgestellt, dem Inhaber als Reiseausweis anstelle eines nationalen
Reisepasses zu dienen. Er stellt keine Entscheidung über die Staatsangehörigkeit
des Inhabers dar und berührt diese nicht." Daran zeigt sich, dass der in § 39 Abs. 1
Nr. 10 AuslG vorgesehene Hinweis, lediglich eine zusätzliche Klarstellung enthält,
die nicht dem Geist und dem Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention und des darin
geregelten Reiseausweises widersprechen. Als inländisches Legitimationspapier für
einen Ausländer, der einen nationalen Pass weder besitzt noch in zumutbarer
Weise erlangen kann, ist nach § 39 AuslG ein Ausweisersatz auszustellen, in den
gerade auch der vom Kläger angegriffene Hinweis aufzunehmen ist, dass die
Personalangaben auf eigenen Angaben des Ausländers beruhen (§ 39 Abs. 1 Nr.
10 AuslG). Weder die Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention noch sonstige
internationale Verträge geben nämlich dem Aufnahmestaat eine Möglichkeit,
Feststellung zur Identität eines Ausländers, der keinen nationalen Pass besitzt,
anhand der in seinem Heimatstaat geführten Personenstandsregister zutreffen.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger irrt, wenn er meint,
unmittelbare praktische Folge der faktischen Versagung des Identitätspapier für
ihn sei unter anderem, dass ihm die Eheschließung versagt werde. Zunächst ist
ihm nicht die Eheschließung versagt worden, sondern lediglich eine
Geburtsurkunde von ihm verlangt worden. Die Vorlage einer
Abstammungsurkunde ist nach § 5 Personenstandsgesetz aber grundsätzlich -
auch neben der Vorlage eines Ausweises oder Passdokumentes - zu verlangen.
Zudem kann der Standesbeamte die Verlobten von der Beibringung von Urkunden
und Bescheinigungen befreien, und notfalls zum Nachweis eidesstattliche
Versicherungen der Verlobten oder anderer Personen verlangen. Diese Möglichkeit
ist auch dem Kläger eröffnet.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies ergibt sich hinsichtlich
des zurückgenommenen Klageteils aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im übrigen hat der
Kläger die Verfahrenskosten als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1
VwGO zu tragen. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der
Kostenentscheidung erfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und
711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.