Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 03.02.2004

VG Frankfurt: politische verfolgung, gefahr, bundesamt, anerkennung, freiheit, zugehörigkeit, asylbewerber, computer, folter, flüchtling

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 105/01.A
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 51 Abs 1 AuslG
Gefahr einer politischen Verfolgung aus gegen Dritte
gerichtete Maßnahmen
Leitsatz
politischer Flüchtling, Abschiebeschutz
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom
07.12.2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG für den Kläger vorliegen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1978 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger
und kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste am 20.09.2000 auf dem Landweg in
das Inland ein. Mit Schreiben vom 10.10.2000 beantragte er bei dem Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als
Asylberechtigter. In der Anhörung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei
dem Bundesamt vom 22.11.2000 führte der Kläger zu seinem
Verfolgungsschicksal im wesentlichen aus, dass er von den türkischen
Sicherheitskräften immer wieder behelligt und der PKK-Unterstützung verdächtigt
worden sei, weil sein Bruder diese in den achtziger Jahren unterstützt habe. Er
habe die HADEP unterstützt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2000 wurde der Asylantrag als
unbegründet abgelehnt (von der Behörde zur Post gegeben am 04.01.2001). Mit
Schriftsatz vom 08.01.2001 (Fax) hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der
Einzelheiten seines Vortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Er
verfolgt sein Anerkennungsbegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2, 3 des Bescheids der Beklagten zu
verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1, hilfsweise §
53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die
angegriffene Entscheidung des Bundesamtes bezogen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht
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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich an dem Verfahren nicht
beteiligt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.10.2002 auf den
Einzelrichter übertragen.
Die Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 bis 37) haben vorgelegen und sind
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage,
dem 03.02.2004 (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), ein Recht darauf, dass die Beklagte zu
seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG feststellt.
Die Voraussetzungen für die als Flüchtlingsanerkennung geltende Feststellung
eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG)
decken sich in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen für die Asylanerkennung
nach § 16 a Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994,
500; HessVGH 07.12.1998 - 12 UE 232/97.A-). Asylrecht als politisch Verfolgter i.
S. d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus
politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder
Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfGE
02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in
Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschnitt A Nr. 2, Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II, S. 560) als
politisch i. S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die
politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.
a. -, BVerfGE 76, 143). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet,
sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder berufliche
und wirtschaftliche Betätigung , so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen
asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und
über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort
herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG 01.07.1987 a. a.
O.). Von wesentlicher Bedeutung für die Anerkennung als Asylberechtigter ist, ob
der Kläger vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Einen Asylbewerber, der in der
Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden ist, darf auch bei einer Änderung
der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland der Schutz des Art. 16 a Abs. 1
GG nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr in diesen Staat eine
Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen ist (BVerfG 02.07.1980 a. a. O.). Hat der Asylsuchende hingegen
seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a
Abs. 1 GG grundsätzlich nur dann Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von
beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfG
26.11.1986 - 2 BvR 1058/85-, BVerwG 20.11.1990 - 9 C 74.90, BVerwGE 87, 152).
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylbewerbers kann sich auch aus
gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines
asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich
mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren
Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von
ausgrenzenden Rechtsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl.
BVerfG 23.01.1991 - 2 BvR 902/87, 515/89, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 231 =
NVwZ 1991, 768, 769 = DVBl. 1991, 531, 532 = EZAR 202 Nr. 20 und BVerwG
23.07.1991, 9 C 154/90 -, DVBl. 1991, 1089, 1091).
Der Asylsuchende ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen
Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden
Ereignisse vorzutragen, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den
Asylanspruch zu tragen. Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im
Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht
entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben. Die Gefahr einer
asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das
Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem
Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei
allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im
Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des
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Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des
Sachvortrages angemessen zu berücksichtigen ist.
Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zu
der kurdischen Volksgruppe politische Verfolgung nicht erlitten. Wie der Hessische
Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfangreicher Feststellungen in ständiger
Rechtsprechung entschieden hat (vgl. etwa Urt. V. 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -;
20.02.1995 - 12 UE 1658/94-; 05.02.1996 - 12 UE 4174/95 -; 05.05.1997 - 12 UE
500/96 -), lässt sich ab Mitte des Jahres 1993 eine dem türkischen Staat
zurechenbare derartige Verfolgung feststellen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in
diesen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und schließt sich
den daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen an.
Der Kläger hat aber aus individuellen Gründen einen Anspruch auf Anerkennung
als politischer Flüchtling. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der
Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt fest, dass er in der Türkei
politische Verfolgung erlitten haben. Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er
kurdischer Volkszugehöriger ist und aus einer der früheren Notstandsprovinzen
stammt. Der Kläger hat von Anbeginn an seine Flucht im wesentlichen damit
begründet, dass er aus einer kurdischen Familie stammt, die die Guerilla -
jedenfalls früher - aktiv durch verschiedene Handlungen unterstützt hat. Wegen
der Einzelheiten und den Folgen dieser Handlungen wird auf die Schilderungen des
Klägers vor dem Bundesamt und die schriftsätzlichen Vertiefungen im
gerichtlichen Verfahren verwiesen. Die Angaben sind auch entgegen den
Feststellungen in dem angegriffenen Bescheid schlüssig und glaubhaft, zumal es
sich um einen "einfachen Mann" mit geringer Eloquenz handelt, dem die
Schilderung der Ereignisse schwer fällt.
Der Kläger muss daher mit seiner Festnahme bei einer Rückkehr rechnen, weil
konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der prokurdischen
Guerilla vorliegen. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der
konkreten Gefahr der Folter (HessVGH v. 24.11.1997 - 12 UE 725/94 -), aufgrund
seiner Vorfluchtaktivitäten und der Registrierung bei den örtlichen Behörden
infolge seiner zahlreichen Festnahmen.
Der Kläger wird daher bei einer Rückkehr in die Türkei "auffallen". Bei der Einreise
wird mit dem Computer ein Abgleich der erfassten Daten, nämlich Name,
Vorname, Geheimname der Eltern, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand,
Blutgruppe und Nummer der Personalpapiere veranlasst. In dem Computer sind
die Personen vermerkt, von denen angenommen wird, dass sie die Interessen des
türkischen Staates beeinträchtigen könnten. Selbst wenn der Kläger nicht zentral
erfasst ist, droht ihm ein "Auffallen" schon deshalb, weil er noch keinen
Militärdienst geleistet hat und dann regelmäßig bei den örtlichen Behörden
nachgeforscht wird. In diesem Fall droht ihm eine längere Polizeihaft und die
Überstellung an die Sicherheitsbehörden. Kommt es zu einer derartigen
Überstellung, wovon vorliegend ausgegangen werden muss, weil der Kläger
zumindest der früheren Mitarbeit in der prokurdischen Guerilla verdächtigt werden
wird, dann besteht auch die konkrete Gefahr von Misshandlungen und Folter.
Darüberhinaus besteht weiterhin noch die Gefahr, dass in Haft der politischen
Abteilung genommene Personen verschwinden, d.h. die Spur der Verfolgten nicht
mehr zu verfolgen ist und diese als verschollen gelten.
Eine Entscheidung zu § 53 AuslG ist entbehrlich, weil dem Kläger bereits wie oben
ausgeführt Abschiebeschutz nach § 51 AuslG zusteht. Aber selbst wenn man diese
Ansicht nicht teilt, erscheint es - ohne dass dies abschließend geklärt werden
müsste - zweifelhaft, ob die inländische Fluchtalternative für ihn erreichbar ist. Der
Kläger ist Analphabet, hat keine Schule besucht und auch keinerlei
Berufsausbildung oder Berufserfahrung in einer Tätigkeit, die ihm in der Westtürkei
ein Auskommen ermöglichen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei die Kosten der
Beklagten als Unterliegender aufzuerlegen sind (§ 161 Abs. 1und 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach der gesetzlichen
Anordnung in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.