Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 16.01.2007

VG Frankfurt: wissenschaft und forschung, praktikum, ausbildung, mindestdauer, besuch, vollstreckung, universität, behörde, erlass, gesundheit

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2049/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 4 BAföG, § 5 Abs 5 S 3
BAföG, § 154 Abs 1 VwGO
Förderung eines Praktikums im Ausland und Nachweis der
Förderlichkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Am 15.08.2003 beantragte der Kläger für die Zeit von 16.02. bis 06.06.2004
Ausbildungsförderung nach dem BAföG für eine Ausbildung an der medizinischen
Fakultät der Universität Istanbul als Teil seines praktischen Jahres (PJ) im Rahmen
seines Humanmedizinstudiums an der J. W. G.-Universität Frankfurt am Main. Der
Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.02.2004 ab, da die
Auslandsausbildung nicht den nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG geforderten zeitlichen
Umfang (sechs Monate = ein Semester) aufwies. Den dagegen erhobenen
Widerspruch wies die Behörde des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
23.03.2004 zurück. Im einzelnen ist dort ausgeführt:
Die Ausbildung des Klägers stelle sich förderungsrechtlich wie ein Studium dar und
sei somit kein Praktikum. Das Studium finde in der Zeit vom 16.02. bis 06.06.2004
statt und dauere damit weniger als sechs Monate bzw. weniger als ein Semester.
Eine Kooperationsvereinbarung zwischen der im Inland besuchten Hochschule und
der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte liege nicht vor, so dass die
Förderungsvoraussetzungen für die Durchführung der Ausbildung im Ausland nicht
erfüllt seien. Über eine Zustellung des Widerspruchsbescheides enthalten die
Behördenakten keine Nachweise.
Mit Schriftsatz vom 27.04.2004, bei Gericht am 29.04.2004 eingegangen, hat der
Kläger Klage erhoben. Er will die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das PJ
erreichen.
Als Ablehnungsgrund gebe die Behörde hauptsächlich an, dass die Ausbildung des
Klägers die erforderliche Mindestdauer für ein Studium von sechs Monaten nicht
erfülle. Dagegen sei einzuwenden, dass es sich um ein Praktikum handele für das
gemäß § 5 Abs. 5 BAföG eine Mindestdauer von 12 Wochen vorgeschrieben ist,
was der Kläger erfülle.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom 18.02.2004 und
23.03.2004 ihm Ausbildungsförderung für einen Besuch der Istanbul University in
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23.03.2004 ihm Ausbildungsförderung für einen Besuch der Istanbul University in
der Zeit vom 16.02. bis 06.06.2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie auf die Ausführungen in den
angegriffenen Bescheiden. Um das PJ einer Förderungsfähigkeit zuzuführen, habe
der Minister für Wissenschaft und Forschung entschieden, dass das PJ als Studium
angesehen werden müsse und somit in den Förderungsbereich einzubeziehen sei.
Seither sei entsprechend verfahren worden. Das sei auch der Fall bei der
Durchführung des PJ im Ausland und im Besonderen, dass aufgrund des
ausländischen Rechts eine dortige Hochschuleinschreibung nicht möglich ist. An
der Einordnung des PJ als Studium änderte dies nichts.
Aber selbst die Einordnung des PJ im vorliegenden Fall als Praktikum würde zu
keiner Förderungsfähigkeit führen. Das Problem der zeitlichen Dauer wäre damit
zwar gelöst, das Praktikum würde dann aber nicht den Anforderungen des § 2 Abs.
4 BAföG i.V.m. Tz. 2.4.1 BAföGVwV entsprechen. Danach sei ein Praktikum nur
förderungsfähig, wenn es (als Praktikum) in Zusammenhang mit dem Besuch der
Ausbildungsstätte gefördert wird und dessen zeitliche Dauer und inhaltliche
Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Dies sei hier nicht der
Fall.
Die Behördenakten haben vorgelegen (ein Band, Blatt 1 bis 40).Die Kammer hat
den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen (Beschluss vom 10.07.2006).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht
rechtswidrig sind und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1
VwGO).Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die
zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5
VwGO). Das Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG muss jedes Praktikum im Ausland der Ausbildung
nach dem Ausbildungsstand förderlich sein (und - was hier der Fall ist - mindestens
12 Wochen dauern). Darüber hinaus wird gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG für die
Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas Ausbildungsförderung aber nur
geleistet, wenn bestimmte Stellen zusätzlich bestätigen, dass der Aufenthalt
außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist.
Für die Bejahung einer derartigen besonderen Förderlichkeit ist nicht bereits die
Existenz einer entsprechenden Bescheinigung ausreichend, sondern es muss sich
daraus auch die besondere Förderlichkeit im Sinne des Gesetzes in
nachvollziehbarer Weise ergeben. Ist das nicht der Fall, sind die Ämter für
Ausbildungsförderung nicht an Bestätigungen gebunden, auch wenn diese formal
von besonderer Förderlichkeit ausgehen mögen (BVerwG 05.03.1998 - 5 C 1/97 -
BVerwGE 106, 204).Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht
trotz der vorgelegten Bescheinigung des Hessischen Landesprüfungsamtes für
Heilberufe den Tatbestand des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG verneint, da sich weder
aus dieser allein noch aus ihr in der Zusammenschau mit ergänzenden
Äußerungen des Klägers in nachvollziehbarer Weise ergibt, dass das Praktikum
nach dem Ausbildungsstand des Klägers für seine Ausbildung besonders förderlich
ist, wobei es auf den Stand zum Zeitpunkt des Antritts des Praktikums ankommt.
Zwar hat die Beklagte wohl die allgemeinen Anforderungen, wann „besondere
Förderlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG vorliegt, teilweise zu eng
formuliert. Jedoch sind ihre Erwägungen, warum speziell im Fall des Klägers bei
Berücksichtigung der Bescheinigung nicht von besonderer Förderlichkeit in diesem
Sinne ausgegangen werden kann, tragfähig (wegen der Begründung im Einzelnen
wird auf den Erlass des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 26.09.1984 und den Erlass des Bundesministers für
Jugend, Familie und Gesundheit vom 05.04.1986 verwiesen).Als unterliegender
Beteiligter hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO);
Gerichtskosten werden in Verfahren auf Ausbildungsförderung nicht erhoben (§
188 VwGO).Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.