Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.05.1997

VG Frankfurt: unmenschliche behandlung, aufschiebende wirkung, abschiebung, politische verfolgung, duldung, androhung, aufenthaltserlaubnis, flüchtling, visum, gefahr

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 910/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
Der Abschiebung bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge moslemischer Volkszugehörigkeit,
die vor ihrer Flucht zuletzt in Sarajevo ansässig waren, stehen Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht entgegen.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist bosnischer Staatsangehöriger. Er stammt aus S. Am
01.11.1992 reiste er ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und
beantragte am 04.11.1992 eine Aufenthaltserlaubnis. Dieser Antrag wurde nicht
beschieden. Statt dessen erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller eine
Duldung als Bürgerkriegsflüchtling. Im Anschluß daran stellte der Antragsteller nur
noch Anträge auf die Verlängerung der Duldung, der der Antragsgegner wiederholt
nachkam. Während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ist der
Antragsteller mehrfach straffällig geworden. So liegen Verurteilungen wegen
Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Schußwaffe ohne Waffenschein, Fahrens
ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Straßenverkehr vor.
Unter dem 08.01.1997 richtete der Antragsgegner an den Antragsteller ein
Anhörungsschreiben wegen der beabsichtigten Ausweisung.
Unter dem 29.01.1997 richtete der Antragsgegner an den Antragsteller eine
Ausreiseaufforderung, in der er ihn zur Ausreise innerhalb von drei Monaten
aufforderte und die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina androhte. In dem
Bescheid ist ausgeführt, daß Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich seien und
der Erlaß vom 03.04.1996 betreffend die Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-
Herzegowina wegen der Straffälligkeit des Antragstellers nicht anwendbar seien.
Gegen diesen am 31.01.1997 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am
27.02.1997 Widerspruch. Am 02.04.1997 hat er beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main einen Eilantrag gestellt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, daß in seiner Person zwingende
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG i. V. m. Artikel 1 GG
bestünden. Insoweit beruft er sich auf die Ausführungen in dem Beschluß des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.12.1996. Außerdem beruft sich der
Antragsteller auf Artikel 6 GG und macht insoweit geltend, es sei nicht zulässig, ihn
von seiner Familie zu trennen, die nach der Erlaßlage noch länger geduldet werde.
Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des
Landrates des M Kreises vom 29.01.1997 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Bescheid.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen
die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 29.01.1997 ist nicht begründet,
denn die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig.
Unstreitig ist der Antragsteller in Ermangelung einer Aufenthaltsgenehmigung
nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig. Dem steht auch nicht entgegen, daß er
am 04.11.1992 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat,
über den der Antragsgegner nicht entschieden hat. Zum einen dürfte in der
Hinnahme der Erteilung einer Duldung statt einer Aufenthaltsgenehmigung und in
den späteren Anträgen, die nur noch auf eine Verlängerung der Duldung gerichtet
waren, eine konkludente Rücknahme des Antrages auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung zu sehen seien. Zum anderen konnte aber ein noch
unabgeschlossenes Genehmigungsverfahren für den Antragsteller kein vorläufiges
Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 AuslG begründen. Denn der Antragsteller ist ohne
Visum und damit unerlaubt eingereist. Zum Zeitpunkt der Einreise war weder das
frühere Jugoslawien noch das heute souveräne Bosnien-Herzegowina in der Liste
nach Anlage 1) der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz aufgeführt, so
daß eine visumsfreie Einreise für den Antragsteller nicht erlaubt war.
Da der Antragsteller erkennbar nicht ausreisen will, kommt die Abschiebung zur
Durchsetzung der Ausreisepflicht nach § 49 AuslG in Betracht. Die
Abschiebungsandrohung beruht auf § 50 AuslG. Sie ist rechtmäßig. Insbesondere
ist sie mit einer ausreichend bemessenen Ausreisefrist versehen und der Staat, in
den die Abschiebung erfolgen soll, ist bezeichnet. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG
steht der Androhung das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und
Duldungsgründen nach §§ 51 und 53 bis 55 AuslG nicht entgegen.
Allerdings ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG in der Androhung der Staat zu
bezeichnen, in den der Ausländer nach §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht
abgeschoben werden darf. In der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung
ist ein derartiger Staat nicht genannt. Dies macht jedoch die
Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig, denn Abschiebungshindernisse nach
§§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG liegen insbesondere auch gegen eine Abschiebung
des Antragstellers nach Bosnien-Herzegowina nicht vor. Dem Antragsteller droht
in Bosnien-Herzegowina weder politische Verfolgung noch Folter, noch die
Todesstrafe oder eine unmenschliche Behandlung seitens des Staates im Sinne
des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Staaten, für die Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG (erhebliche
konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit) bestehen, müssen nach dem
Wortlaut des Gesetzes in der Abschiebungsandrohung nicht aufgeführt werden.
Der Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist jedoch im Wege der Analogie
dahingehend auszulegen, daß auch jene Staaten in der Abschiebungsandrohung
aufgeführt werden müssen, in denen die Gefahrenlage nach § 53 Abs. 6 AuslG zu
einer Ermessensschrumpfung auf Null führt, so daß die Behörde verpflichtet ist,
von der Abschiebung abzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 – 1 C 6/95
–). Das ist immer dann, aber auch nur dann der Fall, wenn die allgemeine
Gefahrenlage, der der Ausländer im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, derart
extrem ist, daß die Abschiebung der Auslieferung des Ausländers in den sicheren
Tod oder schwerste Verletzung gleichkäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995
NVwZ 1996, 199; 476 ff.). In diesem Fall zwingt nämlich die in Artikel 1 Abs. 1 GG
normierte Schutzpflicht des Staates bei Verletzungen der Menschenwürde dazu,
von Abschiebungen abzusehen.
Der Antragsteller behauptet unter Berufung auf einen Beschluß des
Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.12.1996, daß für ihn in Bosnien-Herzegowina
eine derart extreme Gefährdungssituation vorliegt. Davon kann sich das
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eine derart extreme Gefährdungssituation vorliegt. Davon kann sich das
erkennende Gericht jedoch nicht überzeugen.
Das VG Freiburg ist der Meinung, in Bosnien-Herzegowina herrsche eine derartige
Situation der Unterversorgung mit Nahrungsmitteln und Heizmitteln, daß
rückkehrende Bürgerkriegsflüchtlinge dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgesetzt seien. Diese These vermag das VG Freiburg jedoch nicht
überzeugend zu begründen. In einzelnen führt es aus, daß die Versorgungslage
angespannt und die Bevölkerung auf humanitäre Unterstützung angewiesen sei.
Dieses Gericht hat jedoch nicht festgestellt, daß diese humanitäre Unterstützung
ausbleibt. Dem erkennenden Gericht ist auch aus anderen Quellen nicht bekannt,
daß rückkehrende bosnische Staatsangehörige dem Hungertod oder dem Tod
aufgrund grassierender Seuchen wegen Trinkwasserverunreinigung oder
mangelhafter medizinischer Versorgung ausgesetzt sind.
Das VG Freiburg führt des weiteren die desolate Wohnungssituation an, die dazu
führe, daß eine Unterbringung praktisch nur in Flüchtlingslagern erfolgen könne.
Flüchtlingslager dienen aber gerade dazu, eine Existenzgefährdung durch
Wohnungsnot abzuwenden.
Das VG Freiburg beruft sich weiterhin auf die Verminung weiter Gebiete sowie
zahlreiche Gewaltakte, die immer wieder gemeldet werden. Indessen räumt das
Gericht selbst ein, daß die Minenfelder markiert sind und daß die Gewalttaten
keineswegs eine Häufigkeit erreicht haben, wonach für jeden heimkehrenden
Flüchtling im gesamten Staatsgebiet von Bosnien-Herzegowina die konkrete
beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, getötet oder verletzt zu werden.
Schließlich beruft sich das VG Freiburg darauf, daß die allgemein angespannte
Lage bei einer massenhaften Rückkehr von Flüchtlingen zu einer Destabilisierung,
einer Eskalation der noch immer schwelenden ethnischen Konflikte und einem
Wiederausbruch des Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse führen
kann. Diese Gefahr ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht von der
Hand zu weisen. Ethnische Konflikte könne aber nur dann auftreten, wenn die
Flüchtlinge genötigt werden, in Gebiete zu gehen, in denen eine andere
Volkszugehörigkeit dominiert. So ist es, wie auch das Auswärtige Amt in seinem
jüngsten Lagebericht einräumt, nicht vertretbar, serbische Volkszugehörige in
moslemisch dominierte Gebiete und Moslems oder Kroaten in serbisch dominierte
Gebiete zu verweisen. Eine Destabilisierung im Verhältnis zwischen Moslems und
Kroaten dürfte trotz der politischen Vereinigung in der kroatisch-moslemischen
Konföderation jedenfalls dann naheliegend sein, wenn ein Massenzuzug von
ortsfremden Flüchtlingen zu einer dramatischen Zuspitzung der Versorgungslage
führen sollte.
Daß auch der Zuzug von Moslems in moslemische Gebiete zu einer
Destabilisierung führen kann, erscheint dagegen weniger naheliegend. Das
Verwaltungsgericht Minden (Beschluß vom 25.03.1997 – 2 L 137/97 –) und der
VGH Mannheim (Beschluß vom 17.03.1997 – 11 S 3301/96 –) haben insoweit unter
Bezugnahme auf Auskünfte des UNHCR auf den Gesichtspunkt abgestellt, daß es
der Praxis bosnischer Behörden entspricht, ortsfremde Flüchtlinge, auch wenn sie
die Volkszugehörigkeit der jeweiligen Majorität teilen, nicht zu registrieren, weil sie
nicht über "registrierungsfähigen Wohnraum" verfügen. Die Nichtregistrierung hat
nämlich zur Folge, daß diese Menschen dann von jeder humanitären Hilfeleistung
einschließlich der Wohnungsversorgung ausgenommen werden. Wer in dieser
Situation nicht über verwandtschaftliche Beziehungen und ausreichende
wirtschaftliche Mittel verfügt, mag so in eine ausweglose existenzgefährdende
Lage geraten. Abgesehen davon, daß Hinweise dafür vorliegen, daß die
beschriebene Praxis der Nichtregistrierung seitens der bosnischen Behörden
inzwischen nicht mehr besteht (vgl. VG Göttingen, Beschluß vom 07.05.1997 – 4 B
4119/97 –) muß im vorliegenden Fall die Frage, ob es für bosnische Flüchtlinge, die
nicht in ihren Heimatort zurückkehren können, ein striktes Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 AuslG gibt, nicht entschieden werden. Denn der Antragsteller ist,
wie sein Name erkennen läßt, moslemischer Volkszugehörigkeit und stammt aus
S. Er kann nach S als seiner Heimatstadt zurückkehren, wo er nicht als
ortsfremder Flüchtling gilt. Es bestehen deshalb keine Zweifel, daß er auch
registriert werden wird und damit die humanitären öffentlichen Leistungen in
Anspruch nehmen kann. Ein striktes Abschiebungshindernis nach Artikel 1 GG i. V.
m. § 53 Abs. 6 AuslG steht der Abschiebung des Antragstellers nach Bosnien-
Herzegowina deshalb nicht entgegen.
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Ein Abschiebungshindernis nach § 54 AuslG besteht ebenfalls nicht, weil der
Antragsteller wegen seiner Straffälligkeit nicht unter die Erlaßlage fällt.
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Artikel 6 GG unter Hinweis darauf
berufen, daß er von seiner Familie getrennt werde. Es steht der Familie frei, mit
ihm zusammen nach Bosnien-Herzegowina zurückzukehren. Die übrigen
Familienangehörigen verfügen auch nicht über ein Aufenthaltsrecht in der
Bundesrepublik Deutschland, so daß die Bundesrepublik auch nicht verpflichtet ist,
das familiäre Zusammenleben im Inland zu gewährleisten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2
GKG; dabei geht die Kammer wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens
von der Hälfte des Regelstreitwertes aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.