Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 30.05.2000

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, lebensgemeinschaft, getrenntleben, verfügung, ehepaar, ausreise, adresse, staatsangehörigkeit, zweitwohnung

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 1219/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der
Antragsgegnerin vom 26.11.1999 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger ist
marokkanischer Staatsbürger. Er heiratete im Jahre 1992 seine jetzige Ehefrau, die
damals noch die marokkanische, inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt. Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller nach seiner Einreise in die
Bundesrepublik kontinuierlich Aufenthaltserlaubnisse zur
Familienzusammenführung, die zuletzt bis zum 27.05.1998 verlängert waren. Am
04.02.1998 stellte der Antragsteller einen Antrag auf weitere Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis, bzw. Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Ermittlungen der Antragsgegnerin ergaben, daß der Antragsteller die Steuerklasse
1 für nicht verheiratete bzw. getrennt lebende Arbeitnehmer hat, daß die Ehefrau
bereits am 23.01.1996 gegenüber dem Finanzamt erklärt hatte, seit 01.12.1995
von ihrem Ehemann getrennt zu leben, daß die Ehefrau unter einer anderen
Adresse in Hanau gemeldet war wie der Antragsteller, daß der Antragsteller in der
Zeit vom 21.08.1995 und dem 13.11.1997 mit Nebenwohnsitz in Frankfurt
gemeldet war und seit 01.01.1998 mit einem Nebenwohnsitz bei einer anderen
Adresse als der Hauptwohnsitz, für den der Antragsteller und seine Ehefrau
gemeinsam gemeldet war. Obwohl der Antragsteller und seine Ehefrau sich am
10.02.1999 rückwirkend zum 01.01.1998 mit Nebenwohnsitz an der Zweitadresse
in Hanau angemeldet haben, lehnte die Antragsgegnerin mit Verfügung vom
26.11.1999 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab, nahm die am 28.05.1996
erteilte Aufenthaltserlaubnis zurück, forderte den Antragsteller auf die
Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zu verlassen und drohte ihm die
Abschiebung nach Marokko an. Hiergegen erhob der Antragsteller fristgerecht
Widerspruch und stellte am 02.03.2000 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Der Antragsteller trägt vor, daß er nach wie vor mit seiner Ehefrau in einer
ehelichen Lebensgemeinschaft lebe. Die Steuerklasse 1 auf seiner
Lohnsteuerkarte sei damit zu erklären, daß er darüber informiert worden sei, er
könne trotz der bestehenden Ehe diese Steuerklasse beibehalten. Die Erklärung
der Ehefrau gegenüber dem Finanzamt über das Getrenntleben habe auf einem
Mißverständnis beruht. Die Ehefrau sei sich nämlich über den Begriff des
Getrenntlebens nicht im Klaren gewesen. Tatsache sei, daß der Antragsteller in der
Zeit vom 21.08.1995 bis 13.11.1997 die Woche über überwiegend in Frankfurt
gelebt habe. Dies habe berufliche Gründe gehabt und in keinem Zusammenhang
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gelebt habe. Dies habe berufliche Gründe gehabt und in keinem Zusammenhang
mit einem etwaigen Getrenntleben gestanden. Die Ehefrau habe aber geglaubt,
deshalb die Erklärung über das Getrenntleben abgeben zu müssen. Insoweit legt
der Antragsteller eine Erklärung seiner Ehefrau vom 30.03.1999 vor, die sie
gegenüber dem Finanzamt abgegeben habe, und aus der sich ergibt, daß sie die
Erklärung vom 23.01.1996 über das Getrenntleben zurücknimmt.
Die Zweitwohnung in Hanau sei angemietet worden, weil die Mutter des
Antragstellers damals erkrankt gewesen sei und sie der Auffassung gewesen
seien, daß sie nach Deutschland kommen müsse, um sich hier behandeln zu
lassen. Zu diesem Zweck sei die Ein-Zimmer-Wohnung angemietet worden, um
die Mutter unterzubringen.
Dieser Vortrag wird durch eidesstattliche Versicherungen sowohl des
Antragstellers als auch seiner Ehefrau bestätigt. Aus den insoweit gleichlautenden
Erklärungen geht auch hervor, daß der Antragsteller und seine Ehefrau
gemeinsam in Urlaub fuhren und auch während des Wohnens in getrennten
Wohnungen am Wochenende immer einen intensiven persönlichen Kontakt
gepflegt hätten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.12.1999 gegen die
Verfügung vom 26.11.1999 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin hält den Vortrag des Antragstellers und die vorgelegten
eidesstattlichen Erklärungen für unglaubwürdig und die im einzelnen abgegebenen
Erklärungen für das Verhalten der Eheleute, das auf ein Getrenntleben hindeutet,
für nicht nachvollziehbar.
Auf Anforderung des Gerichts hat der Antragsteller schriftliche Erklärungen von
fünf verschiedenen in den Niederlanden lebenden Personen auf niederländisch mit
deutscher Übersetzung vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller
und seine Ehefrau als Ehepaar regelmäßig seit 1994 die Betroffenen Personen an
Wochenenden und Feiertagen besucht haben.
Mit Beschluss vom 20.04.2000 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag neben der
Gerichtsakte 1 Hefter Behördenakten zur Entscheidung vor.
II
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen
die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis ist statthaft und zulässig. Dem Antragsteller stand nämlich
mit der Beantragung bei der Antragsgegnerin ein vorläufiges Bleiberecht in Form
der fiktiven Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG zu, da der Antragsteller
sich zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als 6 Monaten rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhielt. Zwar hat die Antragsgegnerin die zu diesem Zeitpunkt
maßgebliche Aufenthaltserlaubnis mit der angefochtenen Verfügung auch
zurückgenommen. Indessen erstreckt sich der Widerspruch auch auf diese
Rücknahme, die deshalb gem. § 80 Abs. 1 VwGO derzeit nicht vollziehbar ist.
Der Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers, sich bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich möglicherweise
anschließenden Klageverfahrens im Bundesgebiet aufzuhalten, überwiegt das
Interesse der Antragsgegnerin an seiner sofortigen Ausreise. Die Verweigerung der
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweist sicht nämlich bei summarischer
Prüfung, auf die das Gericht im Eilverfahren beschränkt ist, nicht als offensichtlich
rechtmäßig. Deshalb wiegen der Verlust des Arbeitsplatzes und der Wohnung, die
mit der Ausreise des Antragstellers verbunden wäre, und die Aufhebung der
ehelichen Lebensgemeinschaft, von deren Bestand, wie nachstehend auszuführen
ist, ausgegangen werden muss, schwerer als die Beeinträchtigung des öffentlichen
Interesses durch einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers während des
Widerspruchsverfahrens und eines sich möglicherweise anschließenden
Klageverfahrens.
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Es ist nicht hinreichend sicher, dass die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich
nicht mehr besteht und deshalb die Voraussetzungen für die Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 23
Abs. 1 Nr. 1 AuslG i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG nicht mehr vorliegen. Die Annahme
der Antragsgegnerin, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau keine
eheliche Lebensgemeinschaft besteht, beruht auf Indizien, nämlich insbesondere
darauf, dass der Antragsteller trotz seiner Ehe die Steuerklasse 1 akzeptiert und
die Ehefrau gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt hat, sie lebe von ihrem Ehemann
getrennt. Der Antragsteller und seine Ehefrau haben hierzu vorgetragen, dass
dieses Verhalten auf Missverständnissen oder einer irrigen Einschätzung der
Rechtslage beruht habe und nicht darauf, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft
zwischen ihnen nicht bestanden hätte. Dieses Vorbringen kann ihnen nicht
widerlegt werden. Es erscheint auch nicht aus sich heraus bereits als offensichtlich
unglaubhaft. Zwar ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Antragstellers bei
ihrer Erklärung über das Getrenntleben über die Bedeutung dieser Erklärung
entsprechend belehrt worden ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die
Ehefrau des Antragstellers diese Belehrung nicht verstanden hat, was bei einem
geringen Bildungsgrad nicht ausgeschlossen erscheint.
Auch der Umstand, dass der Antragsteller eine zeitlang eine separate Wohnung in
Frankfurt am Main unterhalten hat, ist für sich genommen kein Indiz für das
Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, weil er insoweit schlüssig
dargetan hat, aus beruflichen Gründen diese Wohnung angemietet zu haben.
Anlass zu zweifeln gibt allerdings die Anmietung einer Einzimmerwohnung in
Hanau, für die bis zum März 2000 nur der Antragsteller gemeldet war, während zu
diesem Zeitpunkt sich auch die Ehefrau dort angemeldet hat. Indessen kann man
daraus, dass die Meldevorschriften nicht strickt beachtet werden, nicht zwingend
darauf schließen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht. Vielmehr
spricht der Umstand, dass der Antragsteller und seine Ehefrau sich im März 2000
rückwirkend mit Nebenwohnsitz in dieser Wohnung angemeldet haben, dafür, dass
eine Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten besteht, weil sonst eine
Erklärung dafür notwendig wäre, warum die Ehefrau trotz der Trennung noch den
Rechtsschein einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufrecht erhalten will.
Schließlich kann nicht übersehen werden, dass der Antragsteller von fünf
verschiedenen Personen niederländischer Staatsangehörigkeit schriftliche
Erklärungen vorgelegt hat, wonach er zusammen mit seiner Ehefrau seit 1994 bis
in die jüngste Vergangenheit hinein seine dortigen Bekannten regelmäßig besucht
hat und dort mit seiner Ehefrau auch als Ehepaar aufgetreten ist. Es ist zwar nicht
ausgeschlossen, dass es sich bei diesen Erklärungen um
Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, denen ein geringer Beweiswert zukommt.
Dem muss im summarischen Verfahren jedoch nicht nachgegangen werden. Der
Antragstellerin steht es frei, die Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7
in die Wege zu leiten, wenn ihr neue Erkenntnisse insoweit vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG;
dabei geht das Gericht wegen der geringeren Bedeutung des Eilverfahrens von der
Hälfte des Regelstreitwertes aus.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.