Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 27.10.2005

VG Frankfurt: verarbeitung, verordnung, bestätigung, produktion, verwaltungsakt, dokumentation, vollstreckung, käufer, zustand, ware

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 6756/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 7 EGV 1967/2002, Art 22
EWGV 2220/85
Verarbeitungsbescheinigung; Rindfleisch
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin erwarb im Rahmen eines Verkaufs von Interventionsrindfleisch aus
Beständen der Gemeinschaft (Frankreich) zur Verarbeitung gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1967/2002 einen 21.966 kg Brutto bzw. 20.994 kg Netto
Rinderschultern ohne Knochen. Am 02.12.2002 kam dieses Rindfleisch in 972
Kartons zur Auslagerung und zur Lieferung an die Klägerin. Die Klägerin stellte vor
diesem Hintergrund eine Verarbeitungskaution über 17.619,00 Euro (= 18.852,33
Euro inklusive Umsatzsteuer). Das Fleisch erreichte die Klägerin am 04.12.2002.
Unter dem 27.01.2003 gab die Klägerin gegenüber dem Hautzollamt München-
West eine Verarbeitungsanzeige ab, wonach das Fleisch im Herstellungszeitraum
07.01.2003 bis 15.01.2003 zu 10.400 kg Rohwurst und 87.800 kg Brühwurst
verarbeitet worden sei.
Unter dem 21.03.2003 kam es zur Prüfung der Verarbeitungsanzeige durch das
HZA Augsburg (Bl. 167 - 177 der Behördenakte). Das Prüfungsergebnis lautete:
"Zur Verarbeitungsanzeige von 27.01.2003 kann weder die Zweck- noch die
fristgerechte Verarbeitung des am 04.12.2002 unter Überwachung gestellten
Interventionsrindfleisch bestätigt werden." Es seien von der Klägerin nur die
geplanten Produktionsmengen aufgezeichnet worden. Auf den Prüfungsvermerk i.
ü. wird Bezug genommen.
Unter dem 06.06.2003 kam es zu einer "Verarbeitungsbescheinigung" des
Hauptzollamtes München. In diesem Schreiben wird bescheinigt, dass im
Verarbeitungsbetrieb der Klägerin in der Zeit vom 07.01.2003 bis 15.01.2003
insgesamt 20.994 kg aus staatlichen Lagerbeständen stammendes gefrorenes
Rindfleisch zu 10.400 kg Rohwurst sowie 87.800 kg Brühwurst verarbeitet wurde,
das verarbeitete Rindfleisch aus einer bestimmten Verkaufspartie stammt und am
04.12.2002 bei der Zollstelle Hauptzollamt München, Zollamt Süd, ein Antrag auf
amtliche Überwachung gestellt wurde. Sogleich im Anschluss heißt es unter
Bemerkungen: "Durch den Prüfer konnte weder die zweck- noch die fristgerechte
Verarbeitung des am 04.12.2002 unter Überwachung gestellten
Interventionsrindfleisches bestätigt werden". Diese Bemerkung nahm Bezug auf
den Prüfungsvermerk vom 21.03.2003 des Hauptzollamtes Augsburg.
Mit Bescheid vom 04.07.2003 erklärte die Beklagte die Verarbeitungssicherheit in
Höhe von 18.852,33 Euro für verfallen. Mit der Verarbeitungsbescheinigung des
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Höhe von 18.852,33 Euro für verfallen. Mit der Verarbeitungsbescheinigung des
Hauptzollamtes München vom 06.06.2003 werde weder die zweck- noch die
fristgerechte Verarbeitung bestätigt.
Mit Schreiben vom 08.07.2003 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Das
Hauptzollamt München habe mit Schreiben vom 06.06.2003 die frist- und
sachgerechte Verarbeitung festgestellt.
Mit Schreiben vom 13.08.2004 erklärte das Hauptzollamt München gegenüber der
Beklagten die "Verarbeitungsbescheinigung" vom 06.06.2003 für ungültig und
teilte mit, dass für die Verarbeitung von 20.994 kg Rindfleisch im Zeitraum vom
07.01.2003 bis 15.01.2003 die frist- und zweckgerechte Verarbeitung nicht
festgestellt werden könne. Es mangele an der Qualität der firmeneigenen
Aufzeichnungen, die lediglich die Mengen der Produktionsplanung, nicht aber die
tatsächlich am Produktionstag eingesetzte Menge an Interventionsrindfleisch und
die Menge der daraus hergestellten Erzeugnisse wiedergebe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Gemäß Art. 7 Abs.1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2002 müsse der
Verarbeiter des Rindfleisches jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender
Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches
nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die
vorgelegten Aufzeichnungen erfüllten die genannten Voraussetzungen nicht. Die
vorgelegten Unterlagen dokumentierten ausschließlich die Produktionsplanung,
nicht aber die tatsächliche Verarbeitung des Interventionsrindfleisches. Die
Verarbeitung des gesamten Fleisches zu den in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr.
1967/2002 genannten Enderzeugnisse sei eine Hauptpflicht. Diese Hauptpflicht
gelte als nicht erfüllt, da die Klägerin den erforderlichen Nachweis der Verarbeitung
nicht erbracht habe. Die gestellte Sicherheit sei deshalb gemäß Art. 22 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 für verfallen zu erklären.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 01.12.2004.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2004, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen am 14.12.2004, hat die Klägerin Klage erhoben. Für das bei
Anlieferung verwogene Fleisch sei am 04.12.2002 ein Antrag auf amtliche
Überwachung der Verarbeitung dieses Fleisches beim Hauptzollamt München,
Zollamt Süd gestellt worden. Am 02.01. oder 03.01.2003 sei beim Hauptzollamt
München seitens der Klägerin mitgeteilt worden, dass am 07.01.2003 mit der
Verarbeitung begonnen werde. Im Zeitraum vom 07.01. bis 15.01.2003 sei das
gesamte Interventionsrindfleisch zu Brüh- und Rohwürsten verarbeitet worden. Das
Hauptzollamt München bzw. das aufgrund des Jahreswechsels dann zuständige
Hauptzollamt Augsburg habe jederzeit Kontrollen vor Ort durchführen können.
Mit Verarbeitungsbescheinigung vom 06.06.2003 habe das Hauptzollamt München
bestätigt, dass im Verarbeitungsbetrieb der Klägerin insgesamt 20.994 kg
Interventionsrindfleisch zu 10.400 kg Rohwurst und 87.800 kg Brühwurst
verarbeitet worden seien. Diese Bestätigung sei zweideutig. Ausschlaggebend für
die Bestätigung sei jedoch der Tenor der Verarbeitungsbescheinigung, nicht die in
den Bemerkungen dargelegte entgegenstehende Begründung. Die Vorschriften
über die Bestimmtheit von Verwaltungsakten seien für die Bestätigung vom
06.06.2003 zumindest analog anzuwenden. Die für-ungültig-Erklärung der
Verarbeitungsbescheinigung durch das Hauptzollamt München durch Schreiben
vom 13.08.2004 sei nicht an die Klägerin gegangen. Diese Erklärung sei kein
Verwaltungsakt, sondern ein bloßes Internum.
Ferner existiere für den Verarbeitungsnachweis kein einheitliches formalisiertes
Verfahren, es existiere kein Formblatt für die Dokumentation. Jeder verarbeitende
Betrieb dokumentiere die Verarbeitung individuelle auf seine Weise. Die von der
Klägerin geführten Aufzeichnungen und Unterlagen stellten eine ausreichende
Dokumentations- und Nachweisbasis für die zweck- und fristgerechte Verwendung
und Verarbeitung des Fleisches dar. Sie entsprächen § 6 der
Verarbeitungsverordnung Interventionsrindfleisch vom 26.10.1977. Es lägen
Dispositionskarten, Produktionspläne und Rezepturkarten vor. Die
Dispositionskarte stelle nicht nur die geplanten Mengen dar, sondern bestätige die
hergestellten Mengen. Sie werden nicht vor der Produktion erstellt, sondern erst
nachdem die jeweilige Ware produziert sei. Was die Produktionspläne anbelange,
so sei der Leiter der Produktion verpflichtet, exakt die Mengen herzustellen, die
ihm im Produktionsplan vorgegeben seien. Im fraglichen Zeitraum vom 07.01. bis
15.01.2003 sei es nicht zu einer Abweichung der tatsächlich hergestellten Menge
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15.01.2003 sei es nicht zu einer Abweichung der tatsächlich hergestellten Menge
von den Produktionsplänen gekommen. Was die als Rohwurst Produktionsplanung
bezeichneten Unterlagen anbelange, so seien diese erst nach der Produktion
erstellt, wenngleich auf einem Formblatt, das üblicherweise für die
Produktionsplanung diene.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom
04.07.2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, die Verarbeitungssicherheit in Höhe von 18.852,33
Euro freizugeben und an die Klägerin auszubezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die gestellte Sicherheit sei in voller Höhe für verfallen zu erklären, da die Klägerin
nicht nachgewiesen habe, dass sie die Verarbeitung des Rindfleisches
verordnungskonform vorgenommen habe. Als Nachweis gelte gemäß Art. 4 der
Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 die vorgesehenen Papiere. Für die Verarbeitung
von Rindfleisch aus Interventionsbeständen erteile die überwachende Zollstelle
eine Verarbeitungsbescheinigung nach § 9 der Verordnung über den Absatz von
Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum Zwecke der Verarbeitung in der
Gemeinschaft. Vorliegend existiere bereits keine Verarbeitungsbescheinigung. Die
am 06.06.2003 ausgestellte Verarbeitungsbescheinigung des Hauptzollamtes
München sei doppeldeutig und mit Schreiben des Hauptzollamtes München vom
13.08.2004 sei klargestellt worden, dass die zweckgerechte Verwendung des
Rindfleischs nicht festgestellt werden könne und die Verarbeitungsbescheinigung
vom 06.06.2003 daher ungültig sei. Bei dieser Bescheinigung handele es sich auch
nicht etwa um einen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachse. Selbst wenn
man hiervon ausginge, sei die Zollbehörde nicht gehindert, diesen
zurückzunehmen.
Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2002 sei die Nämlichkeit und die
Verwendung des Fleisches anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen
nachzuweisen. Dementsprechend verpflichte § 6 Abs. 2 Nr. 1 der vorgenannten
nationalen Verordnung den Käufer, gesonderte Aufzeichnungen über die
hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen und die darin enthaltenen
Mengen an Rindfleisch zu machen. Die der Klägerin verfügbaren
Produktionsunterlagen genügten diesen Anforderungen nicht. Alle Unterlagen
beschrieben einen Soll-Zustand, dokumentierten aber nicht einen Ist-Zustand. So
existiere bereits keine Dokumentation betreffend die Verwiegung der jeweils
eingesetzten Mengen an Interventionsfleisch. Zudem fehlten Wiegenachweise für
die hergestellten Verarbeitungserzeugnisse.
Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2004 ist Art. 22 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22.07.1985 mit
gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt Nr. L205, Seite 5 vom 03.08.1985) in
der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1181/87 (Amtsblatt Nr. L113,
Seite 31). Danach verfällt eine Sicherheit in voller Höhe für die Menge, für die eine
Hauptpflicht nicht erfüllt wurde. Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
2220/85 gilt eine Hauptpflicht als nicht erfüllt, wenn, abgesehen von Fällen höherer
Gewalt, der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist
nicht erbracht wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2002 der Kommission vom 04.
November 2002 über den Verkauf durch Ausschreibung von Rindfleisch aus
Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft
ist die Verarbeitung des gesamten gekauften Fleisches zu den in Art. 6 dieser
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ist die Verarbeitung des gesamten gekauften Fleisches zu den in Art. 6 dieser
Verordnung genannten Enderzeugnissen eine Hauptpflicht.
Insoweit schreibt Art. 7 Abs. 1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2002 u. a. vor,
dass der Verarbeiter jederzeit in der Lage sein muss, anhand entsprechender
Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches
nachzuweisen.
Dementsprechend verpflichtet auf nationaler Ebene § 6 Abs. 1 und 2 der
Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zum
Zwecke der Verarbeitung in der Gemeinschaft (Interventionsrindfleisch-
Verarbeitungsverordnung vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I Seite 1915) den Käufer
und den Verarbeitungsbetrieb dazu, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu
führen und gesonderte Aufzeichnungen über den Zugang und Abgang oder den
sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Rindfleisch zu machen sowie den
Verarbeitungsbetrieb ferner, gesonderte Aufzeichnungen zu machen über die
hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen und die in den
Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Rindfleisch. Gemäß § 9 der
Interventionsrindfleisch-Verarbeitungsverordnung wird dem Verarbeitungsbetrieb
nach erfolgter Verarbeitung von der überwachenden Zollstelle eine
Verarbeitungsbescheinigung erteilt.
Der Nachweis über die Verarbeitung des gesamten gekauften Fleisches zu den in
Art. 6 genannten Enderzeugnissen ist also gegenüber der Beklagten anhand der
Verarbeitungsbescheinigung zu führen, die, neben anderen hier nicht streitigen
Voraussetzungen, von der zuständigen Zollstelle auf Basis entsprechender
Produktionsaufzeichnungen, die geeignet sind die Nämlichkeit und die Verwendung
des Fleisches nachzuweisen, erstellt ist.
Eine derartige Verarbeitungsbescheinigung kann die Klägerin nicht aufweisen. Dies
ergibt sich aus Folgendem:
Die Prüfung der Verarbeitungsanzeige der Klägerin vom 27.01.2003 durch eine
Vor-Ort-Überprüfung durch das Hauptzollamt Augsburg führte zu dem Ergebnis,
dass die Klägerin lediglich die geplanten Produktionsmengen der aus dem
Rindfleisch hergestellten Brüh- und Rohwürste und die laut Rezepturen darin
enthaltenen Rindfleischmengen aufgezeichnet habe, nicht aber die tatsächlich
hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen und die in der
Verarbeitungserzeugnissen tatsächlich enthaltenen Mengen an Rindfleisch (Seite
10 des Prüfungsvermerks vom 21.03.2003 [Bl. 176 der BA]). Vor dem Hintergrund
dieses Prüfungsvermerks kam es zu der "Verarbeitungsbescheinigung" des
Hauptzollamtes München vom 06.06.2003, die zum einen eine
verordnungsgemäße Verarbeitung bescheinigt und zugleich zum anderen
ausführt, dass die zweck- und fristgerechte Verarbeitung des
Interventionsrindfleisches nicht bestätigt werden könne. Unabhängig von der Frage
der Rechtsnatur dieser "Verarbeitungsbescheinigung" konnte und kann die
Klägerin hiermit jedenfalls nicht den oben dargestellten Nachweis führen. Handelt
es sich nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG, wovon die
erkennende Kammer ausgeht, weil es an der unmittelbaren Rechtswirkung nach
außen fehlt und hier lediglich eine Behörde zur Vorbereitung der Entscheidung
einer anderen Behörde eine Bescheinigung darüber ausstellt, ob eine bestimmte
Tatsache vorliegt oder nicht vorliegt, so konnte das Hauptzollamt München diese
Verarbeitungsbescheinigung mit Schreiben vom 13.08.2004 ohne weiteres wieder
für ungültig erklären. Aber selbst wenn es sich um einen Verwaltungsakt handeln
würde, so läge es nahe, von einer Nichtigkeit i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG
auszugehen, da der Inhalt offensichtlich zwei genau gegenteilige Aussagen trifft
(Bestätigung der verordnungskonformen Verarbeitung des
Interventionsrindfleischs/Bestätigung der nicht verordnungskonformen
Verarbeitung des Interventionsrindfleischs).
Auch ein Nachweis ohne entsprechende Verarbeitungsbescheinigung der
zuständigen Zollstelle anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen, die die
Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachweisen, ist nicht geführt. Die
von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind i. d. S. nicht geeignet die Nämlichkeit
der Ware über den gesamten Produktionsvorgang hinweg, vom Eingang der
Rohware bis zur Herstellung der entsprechenden Verarbeitungserzeugnisse, zu
belegen. Aus den vorgelegten Dispositionskarten, den Produktionsplänen und den
Rezepturkarten ergibt sich keine hinreichend genaue Verfolgbarkeit zwischen dem
angekauften Interventionsrindfleisch und den konkreten Enderzeugnissen. Die
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angekauften Interventionsrindfleisch und den konkreten Enderzeugnissen. Die
erkennende Kammer teilt hier die Ausführungen des Hauptzollamts Augsburg vom
17.12.2003, wo es in einer Stellungnahme heißt: "Es fehlen die Zu-, Abgangs- und
Bestandsdaten der Zwischenerzeugnisse Rindfleisch I gefroren, Rindfleisch I frisch
(sog. Bindefleisch) und Bullenschrot gefroren. Der Bullenschrot besteht zudem
nicht ausschließlich aus Fleisch (Zugabe von ca. 2 % Nitridpökelsalz zum
umröten). Die Auftauverluste auf den einzelnen Produktionsstufen sind nicht
dargestellt (sonstiger Verbleib i. S. v. § 6 I Nr. 2 AAO). Die Aufzeichnungen sind
total geführt; es bestehen keine Querverbindungen zwischen den Aufzeichnungen
nach § 6 I Nr. 2 und II Nr. 1 b AAO. (Abgang aus der Lagerbuchführung und
Eingang der jeweiligen Fleischmenge in die Produktion)."
Dieser Einschätzung kann auch nicht mit Erfolg entgegen gebracht werden, dass
sich, bezogen auf das Gewicht, die Auftauverluste mit der Salzzugabe in etwa die
Waage halten. Dies mag so sein, gleichwohl ist die Dokumentation auch dieser
Umstände i. R. d. Herstellungsvorgänge zu verlangen. Bei der Anwendung
entsprechender Nachweispflichten ist nämlich immer auch zu beachten, dass
diese, wofür vorliegend keinerlei Hinweis existiert, die Anfälligkeit für
Betrugshandlungen minimieren sollen.
Ferner erweist sich der Umstand, dass das Hauptzollamt München die
Dokumentationsunterlagen bei der Klägerin über Jahre hinweg für ausreichend
gehalten hat, als unerheblich. Hieraus kann lediglich gefolgert werden, dass die
Erteilung der Verarbeitungsbescheinigung zu lax gehandhabt worden ist.
Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1
VwGO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.