Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 15.07.2004

VG Frankfurt: psychologisches gutachten, straftat, fahreignung, vollstreckung, fahrzeug, entziehung, erpressung, bewährung, entzug, pistole

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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 2139/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 3 S 1 Nr 4 FeV , § 11
Abs 3 S 1 Nr 5 FeV
Leitsatz
Fahrerlaubnis, Medizinisch-psychologische Untersuchung, Straffälligkeit
Tenor
1) Der Bescheid des Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 17.12.2002 und der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.03.2003
werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ohne Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen.
2) Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3) Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der am 10.02.1961 geborene Kläger wurde im Jahre 1981 wegen räuberischer
Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Im Jahre 1983 wurde er
wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Am 23.01.1992 überfiel der Kläger die Niederlassung der Sparkasse
Langen-Seligenstadt in Rodgau-Hainhausen. Er fuhr am frühen Morgen mit seinem
Kraftfahrzeug nach Rodgau und stellte das Fahrzeug in der Nähe der Bank ab.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Darmstadt, welches den Kläger
aufgrund der Tat verurteilte, betrat der Kläger mit einer mit
Schreckschussmunition geladenen Gaspistole den Schalterraum. Dort bedrohte er
die dort anwesenden Bankangestellten mit der Pistole und ließ sich das im
Kassenraum befindliche Geld übergeben. Danach verließ er die Bank durch einen
Hinterausgang und fuhr mit seinem Fahrzeug zu seinem Wohnort zurück. Das
Landgericht Darmstadt verurteilte den Kläger mit Urteil vom 18.05.1992 wegen
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Gleichzeitig wurde das Kraftfahrzeug des Klägers
eingezogen. Das Landgericht entzog dem Kläger seine Fahrerlaubnis und zog
seinen Führerschein ein. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Kläger
vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In dem Urteil heißt
es, dass der Kläger die rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs begangen und sich deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen
ungeeignet gezeigt habe (§ 69 Abs. 1 StGB). Deshalb werde ihm die Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und sein Führerschein eingezogen. In der
Folgezeit wurde der Kläger, der seine Freiheitsstrafe zum Teil in der
Justizvollzugsanstalt Kassel und danach in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt
verbüßte, durch das Amtsgericht Kassel mit Urteil vom 11.12.1995 zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen der Beschaffung von Betäubungsmitteln
verurteilt. Das Landgericht Marburg setzte die weitere Vollstreckung der
Freiheitsstrafe des Klägers ab dem 30.07.1996 zur Bewährung aus.
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Am 23.07.2002 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf
Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Der Beklagte ordnete daraufhin mit Schreiben
vom 20.11.2002 an, dass der Kläger ein Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten)
vorzulegen habe. Eine beigefügte Einverständniserklärung zur Erstellung des
Gutachtens sollte der Kläger bis zum 12.12.2002 an den Beklagten unterschrieben
zurücksenden. Begründet wurde die Anordnung unter Bezugnahme auf das Urteil
des Landgerichts Darmstadt, aus dem sich Bedenken gegen die charakterliche
Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergäben. Der Kläger
weigerte sich in der Folgezeit, die Einverständniserklärung dem Beklagten zu
übersenden.
Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2002 die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis der Klasse BE ab. Darin heißt es zur Begründung, dass davon
auszugehen sei, dass der Kläger nicht gewillt sei, sich begutachten zu lassen und
versuche, in seiner Person begründete Eignungsmängel zu verbergen. Außerdem
sei gemäß § 15 FeV eine erneute theoretische und praktische Prüfung erforderlich,
da die in § 20 Abs. 2 FeV erteilte Zweijahresfrist abgelaufen sei. Gegen den am
21.12.2002 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 21.01.2003 Widerspruch
ein. Diesen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit
Widerspruchsbescheid vom 31.03.2003 zurück. Zur Begründung wurde darin im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zu Recht nach § 11 Abs. 3 FeV die
Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahreignung gefordert habe, denn nach § 2 Abs. 4 StVG sei zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen habe. Wer
aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines
hohen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und
unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze,
lasse nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehrs die Rechte anderer
Verkehrsteilnehmer respektieren werde. Zudem habe der Kläger durch den
nachhaltigen Einsatz einer Gaspistole während des von ihm verübten
Banküberfalls auch eine nicht unerhebliche Aggressivität zu erkennen gegeben.
Gegen den am 04.04.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
02.05.2003 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur gefordert werden könne, wenn
der Fahrerlaubnisbewerber Straftaten verübt habe, die im Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stünden
oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestünden.
Dafür reiche es nach der Rechtsprechung aber nicht aus, dass ein Pkw lediglich als
Mittel zur Straftat benutzt worden sei. Vielmehr müssten sich aus der Straftat
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Betreffende sich auch im Straßenverkehr
nicht ordnungsgemäß verhalten habe. Zudem liege die Tat bereits elf Jahre zurück,
bei welcher der Kläger unter Benutzung einer Gaspistole eine Bank überfallen und
die Bankangestellten im Tresorraum eingesperrt habe. Eine Verbindung zwischen
dem aggressiven Verhalten und dem Straßenverkehr könne nicht hergestellt
werden, weil der Kläger sein Fahrzeug allein zur An- und Abfahrt benutzt habe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom
17.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2003 zu
verpflichten, den Kläger ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung
zur Fahrerlaubnisprüfung zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte des
Beklagten (ein Hefter) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des
Landrates des Main-Taunus-Kreises vom 17.12.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 31.03.2003 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger einen
Anspruch darauf hat, zur Fahrerlaubnisprüfung zugelassen zu werden (§ 113 Abs.
5 Satz 1 VwGO).
Rechtsschutzziel des Klägers ist es, ohne Vorlage eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens zur Fahrerlaubnisprüfung zugelassen zu werden, weil
eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Ablegung der theoretischen und
praktischen Fahrprüfung nicht mehr in Betracht kommt, da der Kläger mittlerweile
länger als zwei Jahre nicht mehr im Besitz der Fahrerlaubnis ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2
FeV).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG bedarf der Fahrerlaubnis der zuständigen Behörde
(Fahrerlaubnisbehörde), wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist für die Erteilung der Fahrerlaubnis unter anderem
erforderlich, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die
notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich
oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen
Strafgesetze verstoßen hat. Dementsprechend bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV,
dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllen müssen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen die
Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung
ausgeschlossen wird. Gemäß § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde
anordnen, dass der Fahrerlaubnisbewerber ein Gutachten einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessen
Frist beibringt, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung
des Bewerbers begründen. All diese Vorschriften für die Ersterteilung gelten
gemäß § 20 Abs. 1 FeV auch für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 b i.V.m. Nr. 4 FeV
kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur
Klärung von Eignungszweifeln bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet
werden, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Straftaten erfolgt ist, die
im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der
Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes
Aggressionspotenzial bestehen.
Verstöße gegen Strafvorschriften, die in Bezug auf die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen unerheblich sind, rechtfertigen, auch wenn sie schwerwiegend
sind, die Versagung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit nicht (Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, Komm., 37. Aufl., § 2 StVG Rdnr. 13). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Mangel der Eignung
zum Kraftfahrzeugführer nur dann aus anderen als verkehrsrechtlichen Straftaten
ergeben, wenn zu befürchten ist, dass die Fahrerlaubnis zu Straftaten nicht
verkehrsrechtlicher Art missbraucht wird oder wenn die Art und Weise der
Straftaten charakterliche Anlagen erkennen lassen, die, wenn sie sich im
Straßenverkehr auswirken, die Allgemeinheit gefährden (Urt. v. 17.02.1981 - 7 C
55/79, BVerwGE 61, 360; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.04.2000 - 7 A 11670/99,
NJW 2000, 2442). Zwar hat das Landgericht Darmstadt dem Kläger in seinem
Urteil vom 18.05.1992 auch gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis entzogen,
weil es der Auffassung gewesen ist, dass sich aus der Tat des Klägers ergab, dass
er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet war. An diese Einschätzung sind
jedoch weder der Beklagte als zuständige Fahrerlaubnisbehörde noch das
Verwaltungsgericht gebunden, wie im Umkehrschluss aus den
Bindungsvorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 und § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gefolgert
werden kann. Das Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu dem Landgericht
Darmstadt zu dem Ergebnis, dass sich aus der Straftat vom 23.01.1992 keine
Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen
ergeben. Der Kläger hat weder eine Verkehrsstraftat begangen noch das
Kraftfahrzeug zur Verwirklichung der von ihm erfüllten Straftatbestände eingesetzt,
dieses vielmehr lediglich als Transportmittel vom und zum Tatort benutzt. Dies
reicht aber bereits nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
zu § 69 Abs. 1 StGB für sich genommen noch nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis
aus (vgl. nur Beschl. v. 05.11.2002 - 4 StR 406/02, NZV 2003, 199; Beschl. v.
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aus (vgl. nur Beschl. v. 05.11.2002 - 4 StR 406/02, NZV 2003, 199; Beschl. v.
17.12.2002 - 4 StR 392/02, DAR 2003, 181; Beschl. v. 09.01.2003 - 4 StR 488/02,
DAR 2003, 230; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Hentschel, a.a.O., § 69 StGB
Rdnr. 4; a.A. aber Beschl. v. 14.05.2003 - 1 StR 113/03, NStZ 2003, 658; kritisch
hierzu Hentschel, NZV 2004, 57). Danach begründet allein der Umstand, dass der
Täter ein Kraftfahrzeug bei der Begehung einer Straftat benutzt hat, nicht bereits
eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen, beispielsweise dadurch, dass er sein Fahrzeug dazu benutzt hat,
um in die Nähe des Tatorts zu fahren und diesen anschließend mit der Beute
wieder zu verlassen. Die Bejahung einer charakterlichen Unzuverlässigkeit bedarf
deshalb einer näheren Begründung aufgrund einer umfassenden
Gesamtwürdigung (Beschl. v. 17.12.2002, a.a.O.). Die Entziehung der
Fahrerlaubnis ist im Strafgesetzbuch gerade nicht als Nebenstrafe vorgesehen,
sondern stellt eine Maßregel der Besserung und Sicherung dar, die nicht der
allgemeinen Verbrechensbekämpfung dient, sondern der Abwehr von durch den
Täter hervorgerufene Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer. Diese Erwägungen
gelten erst recht für die von den Straßenverkehrsbehörden zu ergreifenden
Maßnahmen nach der FeV. Auch § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffnet keine weiteren
Sanktionsmöglichkeiten für Straftäter, sondern beinhaltet eine ordnungsrechtliche
Regelung, um Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern, die sich durch die
Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern im Straßenverkehr ergeben (OVG
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.04.2000 - 7 A 11670/99, NJW 2000, 2442). Mit dem OVG
Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 16.03.1994 - 7 B 10161/94, NJW 1994, 2436) ist die
Kammer der Auffassung, dass allein der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug als
Mittel zur Straftat benutzt worden ist, keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass sich
der Betreffende auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird. Wie
bereits angesprochen, bedürfte eine aus der Begehung der von Straftaten und der
Verwendung eines Kraftfahrzeuges in diesem Zusammenhang herrührende
Ungeeignetheit eines Kraftfahrers einer besonderen Begründung. Eine solche
Begründung hat aber der Beklagte nicht aufgezeigt, sondern sich allein auf den
Umstand der Verübung der Straftat durch den Kläger und die Entziehung der
Fahrerlaubnis durch das ihn verurteilende Landgericht Darmstadt bezogen. Eine
solche besondere Begründung ist auch für das erkennende Gericht nicht
ersichtlich.
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten ist aus der vom Kläger verübten
Straftat auch keine besondere Aggressivität erkennbar. Eine solche Aggressivität
könnte aus der Ausübung von körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen
abgeleitet werden, die der Kläger jedoch im Rahmen des Banküberfalls nicht
ausgeübt hat. Auch die Verwendung der Gaspistole spricht nicht für ein erhöhtes
Aggressionspotenzial beim Kläger. Im Gegenteil deutet die Verwendung einer
Pistole mit Schreckschussmunition nach Überzeugung der Kammer darauf hin,
dass der Kläger bei seiner Tatausführung eine Verletzung anderer Personen
gerade vermeiden wollte.
Ferner spricht gegen die Einschätzung des Beklagten von der fehlenden
Geeignetheit des Klägers der Umstand, dass die Straftat, auf die sich der Beklagte
bezieht, bereits zwölf Jahre zurückliegt. Abgesehen von einem in der Strafhaft
verübten Betäubungsmitteldelikt hat sich der Kläger seit dieser Zeit nichts mehr
zuschulden kommen lassen. Die weitere Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe wurde
zudem durch das Landgericht Marburg ab dem 30.07.1996 zur Bewährung
ausgesetzt. Die im Jahre 1992 erfolgte Verurteilung des Klägers kann deshalb für
sich genommen nicht als Begründung seiner Ungeeignetheit zum Führen von
Kraftfahrzeugen ausreichen. So ist in der Rechtsprechung eine straffreie Führung
von etwa fünf Jahren als geeignet angesehen worden, den Nachweis einer
charakterlichen Festigung zu erbringen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.
03.06.1975 - XIII B 903/73, DAR 1976, 221).
Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.