Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 14.04.2008

VG Frankfurt: ermessensunterschreitung, erlass, akte, vergleich, offenkundig, ernennung, einverständnis, dienstort, billigkeit, referat

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 4315/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 BG HE, Art 134 Verf HE
Eignungsbeurteilung nach Maßgabe des
Anforderungsprofils; Ermessensunterschreitung
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf
von zwei Wochen nach der Bekanntgabe einer neuen Auswahlentscheidung
untersagt, der Beigeladenen die Stelle einer Sachgebietsleiterin/eines
Sachgebietsleiters mit besonderen Aufgaben (Besoldungsgruppe A 12
BBO/Entgeltgruppe 12 TV-TgDRV) in der Abteilung Versicherungsleistungen,
Referat 502, Sachgebiet 5025 - Service und Grundsatz, Dienstort Frankfurt am
Main, zu übertragen und sie auf dieser Stelle zu befördern.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.585,48 € festgesetzt.
Gründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a
Abs. 2, 3 VwGO).
Das Begehren der Antragstellerin ist auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur
Sicherung ihres Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre
Bewerbung auf die ausgeschriebene, im Tenor genannte Stelle gerichtet und im
Hinblick auf § 123 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat
einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123
Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass ohne den Erlass der beantragten
einstweiligen Anordnung eine irreversible Beeinträchtigung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin droht. Eine Ernennung der
Beigeladenen könnte nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr
rückgängig gemacht werden, sodass die streitige Planstelle für die Antragstellerin
endgültig nicht mehr zur Verfügung stünde, auch wenn sich ihr Begehren im
Hauptsacheverfahren als erfolgreich erwiese. Nach dem derzeitigen Stand der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erledigte sich unter diesen
Voraussetzungen der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin und
seine Weiterverfolgung wäre unmöglich.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Durch
die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende
Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist sie aller Voraussicht nach in
ihrem Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach
Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (Art. 33
Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG, § 10 Abs. 1 Satz 1 HGlG). Das
Auswahlverfahren wurde fehlerhaft durchgeführt, ohne dass zugleich die
Feststellung getroffen werden könnte, dass die Antragstellerin bei Durchführung
eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens aller Voraussicht nach chancenlos
wäre.
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Der Dienstherr hat bei Auswahlentscheidungen Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Bewerber auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und
fachliche Einschätzung der Eignung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der
Personalakten - insbesondere der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - einem
wertenden Vergleich im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil der zu
besetzenden Stelle zu unterziehen. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien
beachtet hat, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG 1.
Kammer 2. Senat, Beschluss vom 20.09.2007, 2 BvR 1972/07, NVwZ 2007, 1178,
1179).
Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung ausweislich der Ausführungen
des Auswahlberichts vom 21.11.2007 (Bl. 37 ff. der Akte) ausschließlich auf der
Grundlage eines wertenden Vergleichs der für den Bewerber und die
Bewerberinnen erstellten dienstlichen Beurteilungen gestützt. Bei diesem
Vergleich hat sie maßgebend die Beurteilungen in denjenigen
Beurteilungsmerkmalen zugrunde gelegt, die auch im Hinblick auf das
Anforderungsprofil der streitigen Stelle für die Auswahl maßgebend zu sein hatten.
Damit hat die Antragsgegnerin zwar im Ausgangspunkt den dargelegten
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auswahl genügt. Sie hat jedoch nicht alle
für den Eignungs- und Leistungsvergleich maßgebenden Gesichtspunkte
hinreichend in ihre Erwägungen einbezogen, sodass die Auswahlentscheidung an
einem Ermessensdefizit leidet.
Aus der vergleichenden Gegenüberstellung der Einzelbeurteilungen in Bezug auf
die nach Maßgabe des stellenspezifischen Anforderungsprofils erheblichen
Merkmale im Auswahlbericht ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ihrer Auswahl
die Annahme zugrunde gelegt hat, das Führungsverhalten sei in keiner
dienstlichen Beurteilung bewertet worden. In den tabellarischen Übersichten ist die
dieses Beurteilungsmerkmal betreffende Spalte nämlich bei allen Bewerbern frei
geblieben. Daraus kann nur geschlossen werden, dass entsprechende
Bewertungen nicht vorliegen, jedenfalls aber nicht Grundlage der
Auswahlentscheidung gewesen sind. Die Beurteilung des Führungsverhaltens war
indes nach Maßgabe des Anforderungsprofils für die Auswahl von rechtlicher
Bedeutung, denn danach erfordert die Wahrnehmung der Aufgaben der Stelle
zwingend auch Führungskompetenz. Eine ausdrückliche Aussage zur
Führungskompetenz trifft der Auswahlbericht jedoch an anderer Stelle allein in
Bezug auf die Beigeladene, und zwar in Form einer allgemein gehaltenen
Prognose. Danach soll die Beigeladene „aufgrund der von ihr gezeigten
Fähigkeiten zur Unterstützung des Sachgebietsleiters bei der Einarbeitung neuer
Mitarbeiter/innen und aufgrund ihrer sozialen Kompetenz“ gezeigt haben, dass sie
auch für die Übernahme von Führungsaufgaben geeignet sei (Bl. 38/39 der Akte).
Damit geben die Auswahlüberlegungen wörtlich einen Satz aus der für die
Beigeladene erstellten dienstlichen Beurteilung vom 02./03.07.2007 wieder. Diese
Prognose ist dort indes nur Bestandteil des abschließenden Gesamturteils,
während zu dem Beurteilungsmerkmal „Führungsverhalten“ ein Punktwert nicht
ausgewiesen ist, eine Bewertung entsprechender Leistungen der Beigeladenen
mithin fehlt.
Allein mit dieser Prognose konnte die Entscheidung zugunsten der Beigeladenen
jedoch nicht ermessensfehlerfrei begründet werden. Denn die Antragsgegnerin hat
dabei vollständig außer Acht gelassen, dass sich die für die Antragstellerin erstellte
dienstliche Beurteilung in der Fassung, die sie aufgrund des vorausgegangenen
und insoweit auch erfolgreichen Widerspruchs der Antragstellerin erhalten hat und
in der sie der Auswahlentscheidung nach ausdrücklichem Vortrag der
Antragsgegnerin auch zugrunde gelegt worden ist, im Unterschied zur Beurteilung
der Beigeladenen jedenfalls für einen nicht unerheblichen Teilabschnitt des
Beurteilungszeitraums auch ausdrücklich auf das Beurteilungsmerkmal
„Führungsverhalten“ erstreckt. Dieses Merkmal ist mit dem zweitbesten Punktwert
der Punktskala (6 Punkte) bewertet worden. Allein die Antragstellerin kann insoweit
überhaupt eine Leistungsbeurteilung in Bezug auf das zwingende
Anforderungsmerkmal „Führungskompetenz“ vorweisen. Diesen Umstand
berücksichtigt der Auswahlbericht in keiner Weise. Diese Einzelbeurteilung ist
schon fehlerhaft nicht in der tabellarischen Übersicht der nach Maßgabe des
Anforderungsprofils relevanten Beurteilungsmerkmale ausgewiesen worden.
Bereits dies lässt eine Ermessensunterschreitung erkennen, weil der
Auswahlentscheidung insoweit offenkundig nicht alle entscheidungserheblichen
Gesichtspunkte zugrunde gelegt worden sind. Insbesondere fehlt es aber an einer
Abwägung des Aussagegehalts dieser Beurteilung mit demjenigen der
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Abwägung des Aussagegehalts dieser Beurteilung mit demjenigen der
entsprechenden Prognose für die Beigeladene und ihrer Bedeutung für die Frage,
in welchem Maß den Bewerberinnen die für die Auswahl erforderliche
Führungskompetenz attestiert werden kann.
Eine solche vergleichende Abwägung wäre schon im Hinblick auf den Unterschied
zwischen einer Beurteilung tatsächlich gezeigter Leistungen - wie im Fall der
Antragstellerin - und einer bloß aus anderen Fähigkeiten und Leistungen
geschlossenen Eignungsprognose erforderlich gewesen, zu der die
Antragsgegnerin hier zugunsten der Beigeladenen gekommen ist. Die
Antragsgegnerin hat insoweit bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt
gelassen, dass allein die Antragstellerin bereits einen Nachweis über die
erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben erbracht hat. Auch unabhängig
davon ist weder im Auswahlbericht dargetan noch sonst vorgetragen oder
ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin der Beigeladenen einen
Eignungsvorsprung auch im Hinblick auf die Führungskompetenz zubilligt, obwohl
allein in Bezug auf die Antragstellerin eine positive Bewertung ihres
Führungsverhaltens und damit ein aussagekräftiges Kriterium für die Beurteilung
ihrer Eignung im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal „Führungskompetenz“
vorliegt. Dies wäre aber nach Auffassung der Kammer Voraussetzung gewesen,
um in ermessensfehlerfreier Weise einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen in
Bezug auf die Anforderungsmerkmale der ausgeschriebenen Stelle festzustellen.
Das Fehlen entsprechender Erwägungen stellt eine Verletzung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin dar.
Da sich die Auswahlentscheidung schon im Hinblick auf die dargelegte
Ermessensunterschreitung als rechtswidrig erweist, kommt es auf die übrigen
Rügen der Antragstellerin nicht mehr an.
Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
Es entspricht nicht der Billigkeit, die Erstattungsfähigkeit etwa entstandener
Kosten der Beigeladenen anzuordnen, da diese einen eigenen Sachantrag nicht
gestellt und sich mithin auch nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs.
3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
GKG. Der 6,5 fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBO
ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf 3/8 zu
verringern.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.