Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.05.2005

VG Frankfurt: sudan, verordnung, sicherheitsrat der vereinten nationen, waffen und munition, ausfuhr, flugzeug, einbau, firma, lieferung, wiederholungsgefahr

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Gericht:
VG Frankfurt 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 4785/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 4 Abs 2 EGV 1334/2000
Die Ausfuhr einer Cessna F 150 in den Sudan ist nicht
genehmigungspflichtig
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 06.01.2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 13.09.2002 beantragte die Klägerin die Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines gebrauchten Sportflugzeuges vom
Typ Cessna F 150 L in den Sudan. Der Wert des Flugzeugs betrug 35.000,00 Euro.
Als Empfänger vorgesehen war die Firma V. A., Khartoum, Sudan. Von dort sollte
das Flugzeug weitergeliefert werden an die Firma A. of A.s & Technology,
Khartoum, Sudan. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich bei dieser Firma um
eine gewerbliche Flugschule, die die Ausbildung zur Privatpilotenlizenz und zum
Berufsflugzeugführer anbiete.
Mit Bescheid vom 06.01.2003 teilte das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) der Klägerin mit, dass die Ausfuhr des Flugzeuges
genehmigungspflichtig sei und lehnte die Erteilung der beantragten
Ausfuhrgenehmigung ab. Zwar werde das Flugzeug nicht von Anhang I zur EG
Dual-use-Verordnung erfasst, doch bestehe gem. Art. 4 Abs. 2 EG Dual-use-
Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck, wenn der Ausführer davon unterrichtet werde, dass diese
Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt seien
oder bestimmt sein könnten und dass Käufer oder Bestimmungsland ein Land sei,
gegen das ein Waffenembargo verhängt sei, was beim Sudan der Fall sei. Als
militärische Endverwendung in diesem Sinne gelte unter anderem der Einbau in
militärische Güter. Einbau erfasse jede Verbindung eines Gutes mit einem
anderen. Es genüge, dass durch den Einbau ein Rüstungsgut entstehe. Vorliegend
sei dies zu bejahen, wenn das Flugzeug mit speziellen militärischen Komponenten
ausgerüstet werde; ferner, wenn das Flugzeug durch die Umrüstung als für
militärische Zwecke besonders konstruiertes oder geändertes Luftfahrzeug
einzustufen wäre. Es sei davon auszugehen, dass das zu liefernde Flugzeug für ein
militärisches Drohnenprojekt des Sudan bestimmt sein könne. Nach Art. 9 Abs. 2
EG Dual-use-Verordnung könne ein Mitgliedsstaat die Erteilung einer
Ausfuhrgenehmigung verweigern. Art. 8 EG Dual-use-Verordnung sei zu
berücksichtigen. Die Ausfuhr stehe mit dem Ziel, das mit der Verhängung des
Waffenembargos gegen den Sudan verfolgt werde, entgegen. Es sei zu verhindern,
dass militärische Kapazitäten im Sudan aufgebaut würden. Es sei vorliegend nicht
sicher gestellt, dass das Flugzeug ausschließlich für zivile Zwecke verwendet
werde. Dies gelte vor dem Hintergrund von Erkenntnissen, die über die
sudanesischen Beteiligten sowie über Beschaffungsversuche von für ein
militärisches Drohnenprojekt im Sudan bestimmtes Kleinflugzeug vorlägen. Die
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militärisches Drohnenprojekt im Sudan bestimmtes Kleinflugzeug vorlägen. Die
genannten Gründe überwögen die Interessen an der Vornahme der Lieferung.
Mit Schreiben vom 18.01.2003 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom
06.01.2003 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 wies das BAFA den Widerspruch zurück.
Im Bescheid vom 06.01.2003 werde in rechtlich zutreffender Art und Weise für die
beantragte Lieferung eine Genehmigungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 EG Dual-use-
Verordnung konstituiert. Das Flugzeug könne für eine militärische Endverwendung
bestimmt sein. Eine militärische Endverwendung sei dann anzunehmen, wenn
durch Einbau militärischer Komponenten ein nicht gelistetes Gut anschließend von
der Militärliste der Mitgliedsstaaten erfasst werde. Das Gut, in das der Einbau
erfolge, brauche nicht bereits als Rüstungsgut eingestuft zu sein. Sollte das
Flugzeug mit speziellen militärischen Komponenten ausgerüstet werden, so werde
daraus eine Drohne, die von der Position 0010 des Teil I Abschnitt A der
Ausfuhrliste erfasst werde. Könnten Güter einer militärischen Endverwendung
zugeführt werden, sei ein " Bestimmtseinkönnen " dann zu bejahen, wenn über
den Empfänger Erkenntnisse vorlägen, wonach er auch im militärischen Bereich
tätig sei und er die Güter daher wahrscheinlich hierfür gebrauchen werde. Es lägen
nun aber Erkenntnisse vor, dass einer der Hauptverantwortlichen der Firma V. A.,
Herr ...., auch für die A. of A.s & Technology verantwortlich sei. Verantwortliche der
Firma V. A. hätten in Zusammenarbeit mit weiteren sudanesischen Unternehmen
versucht, Drohnen in einen muslimischen Staat zu beschaffen.
Die beantragte Ausfuhrgenehmigung sei gem. Art. 9 Abs. 2 S. 1 EG Dual-use-
Verordnung i. V. m. Art. 8 EG Dual-use-Verordnung auch zu Recht abgelehnt
worden. Mit der Genehmigung für die Ausfuhr des Flugzeugs werde das Ziel des
Waffenembargos gegenüber dem Sudan beeinträchtigt. Der zivile Endverbleib der
Ware sei nicht gesichert.
Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 12.09.2003.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2003, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
zugegangen an diesem Tag, hat die Klägerin Klage in Form der sog.
Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben. Das der beantragten
Ausfuhrgenehmigung zugrunde liegende Erwerbsgeschäft sei wegen Zeitablauf
des hierfür ausgereichten Akkreditivs gegenstandslos geworden. Ein
Feststellungsinteresse ergebe sich wegen einer Wiederholungsgefahr und wegen
der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage. Was die Wiederholungsgefahr
anbelange, würden an die Klägerin vielfach Anfragen zur Lieferung von zivilen
Luftfahrzeugen gestellt. Aus aktueller Zeit gebe es eine Anfrage der Firma V. A. an
Eng. Sys., Khartoum, Sudan, bezüglich eines Kleinflugzeugs vom Typ Cessna 172.
Ferner eine Anfrage der Firma MI Corporation, Khartoum, Sudan, bezüglich zweier
Kleinflugzeuge vom Typ Impulse Aircraft. Diese Anfragen seien telefonisch erfolgt.
Der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei
rechtswidrig und verletze die Klägerin hierdurch in ihren Rechten. Der
Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 S. 1 EG Dual-use-Verordnung sei nicht
eröffnet, denn Art. 4 Abs. 2 der EG Dual-use-Verordnung ziele auf die
Ausfuhrkontrolle so genannter doppelverwendungsfähiger Güter ab. Hierunter falle
das auszuführende Flugzeug nicht. Die vom BAFA vorgetragene
Doppelverwendungsfähigkeit stütze sich nicht auf belastbare Erkenntnisse. Es sei
weltweit kein einziger Fall bekannt, in dem ein Sportflugzeug des fraglichen Typs
Cessna 150 jemals erfolgreich zu einer Drohne umgebaut worden sei. Dies sei im
Übrigen auch technisch nicht unproblematisch zu bewerkstelligen. Ferner fehlten
Hinweise für einen militärischen Gebrauch. Die lediglich pauschale Angabe zur
Drohnenbeschaffung des Sudan gebe keinen Hinweis auf das vorliegend zu
beurteilende Geschäft. Im Übrigen habe die Sudan Master Technology Engineering
bereits im Jahr 2000 von einem österreichischen Hersteller insgesamt 40 Drohnen
erworben.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, das die Ablehnung einer beantragten Ausfuhrgenehmigung für
ein gebrauchtes Flugzeug des Typs Cessna 150 durch Bescheid der Beklagten
vom 06.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003
rechtswidrig ist.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Klage sei mangels Wiederholungsgefahr bereits
unzulässig. Voraussetzung für eine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage
wegen Wiederholungsgefahr sei, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse vorlägen, wie in dem für die Beurteilung des
erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt.
Die Klage sei ferner unbegründet. Art. 4 Abs. 2 der EG Dual-use-Verordnung
definiere hinreichend genau, was eine militärische Verwendung im Sinne dieser
Vorschrift darstelle. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es grundsätzlich
möglich, ein Sportflugzeugs des Typs Cessna 150 in ein unbemanntes
Luftfahrzeug (Drohne) umzubauen. Hierzu benötige man einen
luftfahrzeugtechnischen Betrieb und einige Flugzeugbauingenieure. Die benötigten
Komponenten wie Autopiloten Aktuatoren, Datenübertragungsanlagen und
sonstige Komponenten könnten auf dem Weltmarkt beschafft werden. Dies wird
näher dargelegt, worauf Bezug genommen werden kann. Entgegen der
Behauptung der Klägerin würden weltweit Sportflugzeuge zu unbemannten
Fluggeräten umgebaut. Hierfür werden Beispiele aufgelistet (vgl. Bl. 70 der
Gerichtsakte). Ferner sei davon auszugehen, dass die Cessna 150 mit hoher
Wahrscheinlichkeit für ein Projekt zum Bau von militärischen unbemannten
Fluggeräten eingesetzt werden solle. Der Sudan habe mehrfach versucht, sich
Drohnen zu beschaffen. Im Sommer 2001 sei es zur Lieferung zwischen 3 und 8
unbemannten Fluggeräten durch einen iranischen Drohnenhersteller gekommen.
Der vorliegende Empfänger, die Firma V. A. Engineering Systems, bzw.
Verantwortliche dieser Firma seien in diese Beschaffungsversuche involviert
gewesen.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Sudan wegen des in seinem Süden sich
zutragenden Bürgerkriegs als kritisches und äußert sensibles Empfangsland
anzusehen sei. Das Embargo gegenüber dem Sudan sei in einem gemeinsamen
Standpunkt 2004/31/GASP des Rates vom 09.01.2004 zur Verhängung eines
Embargos für Waffen, Munition und militärische Ausrüstung gegen Sudan
bekräftigt worden. Ferner habe die EG die Verordnung Nr. 131/2004 des Rates vom
26.01.2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen den Sudan erlassen.
Nach Art. 2 a dieser Verordnung sei es untersagt, dem Sudan technische
Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der
Herstellung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art zu
gewähren. Auch zur Einhaltung dieses Verbots sei an den Bescheiden
festzuhalten. Entsprechendes habe der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
30.07.2004 beschlossen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den
Inhalt der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen. Ferner wir Bezug
genommen auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog
statthafte Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen ist. Sie kann hierfür eine
Wiederholungsgefahr geltend machen. Ein solches Interesse setzt das Bestehen
einer konkreten Gefahr voraus, die Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher
Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige
Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden
Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann angenommen werden, wen
sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der erledigten
Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch
im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen
werden (Urt. d. BVerwG v. 24.02.1983, 3 C 56/80, DVBl. 1983, S. 850 ff.). Von einer
in diesem Sinne konkreten Gefahr der Wiederholung ist auszugehen. Unabhängig
vom Vorliegen schriftlicher Unterlagen hat die im Rahmen der mündlichen
Verhandlung durchgeführte Beweiserhebung nach Auffassung des erkennenden
Gerichts ergeben, dass die Klägerin weiterhin ernsthaft beabsichtigt,
Kleinflugzeuge die dem hier streitgegenständlichen ursprünglichen
Ausfuhrgeschäft, der Ausfuhr einer Cessna 152, entsprechen, auch zukünftig
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Ausfuhrgeschäft, der Ausfuhr einer Cessna 152, entsprechen, auch zukünftig
durchführen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu den sudanesischen
Abnehmern weiterhin Kontakt hat, diese das Interesse an 2 Cessna 172
angemeldet haben und die Klägerin zwecks Belieferung den bundesdeutschen
Anbietermarkt beobachtet. Zwar erweisen sich diese Aktivitäten für sich
genommen noch nicht als hinreichend konkret, doch hat der Zeuge Rade für das
Gericht glaubhaft und glaubwürdig dargelegt, dass die Klägerin den Ausgang des
Verwaltungsstreitverfahrens abwarten wolle, um dann unmittelbar die
Vertragsgeschäfte zu konkretisieren. Von einer konkreten Gefahr der
Wiederholung kann hingegen nicht im Hinblick auf die Ausfuhrabsichten der
Klägerin betreffend Kleinflugzeuge vom Typ Inpuls Aircraft ausgegangen werden,
da diese, nach Aussagen des Zeugen, mit einem LED Cockpit nebst Flugcomputer
ausgestattet sind. Hier stellen sich gegenüber der beantragten Cessna 152
veränderte tatsächliche und gegebenenfalls auch rechtliche Verhältnisse dar, so
dass nicht mehr von der oben dargestellten Gleichartigkeit ausgegangen werden
kann.
Die Klage erweist sich auch als begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
06.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 ist
rechtswidrig gewesen und verletzte die Klägerin in ihren Rechten.
Die Ausfuhr des Flugzeugs vom Typ Cessna F 150 in den Sudan ist bereits nicht
genehmigungspflichtig.
Eine Genehmigungspflichtigkeit ergibt sich nicht etwa aus Art. 4 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für
die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem
Verwendungszweck vom 22.06.2000 (Amtsblatt L 159/1, im Folgenden: Dual-use-
Verordnung). Danach ist die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, auch
genehmigungspflichtig, wenn gegen das Käuferland oder das Bestimmungsland
ein Waffenembargo verhängt wurde und wenn der Ausführer von der zuständigen
Behörde unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine
militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können. Als
militärische Endverwendung im Sinne dieses Absatzes gilt unter anderem gem.
Satz 2 Nr. a der Einbau in militärische Güter, die in der Militärliste der
Mitgliedsstaaten aufgeführt sind.
Voraussetzung dieser Norm - jedenfalls ihrem Wortlaut nach - wäre auf den
vorliegenden Fall bezogen, dass die Cessna 152 bestimmt oder bestimmt sein
könnte für den Einbau in militärische Güter, die in der Anlage I der
Außenwirtschaftsverordnung aufgeführt sind. Hierfür ist nichts ersichtlich.
Aufgrund des klaren Wortlauts dieser Norm kann auch nicht etwa, hiervon
abweichend, auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abgestellt werden mit dem
Ergebnis, dass es ausreiche, dass der Zusammenbau des Gutes, bzw. hier der
Cessna 150 mit anderen (zivilen) Gütern, hier einem Autopilot und Aktuatoren, zu
einem militärischen Gut führt, das in einer Militärliste aufgeführt ist. Zwar wird die
Position der Beklagten insoweit durch Kommentarliteratur unterstützt. So heißt es
z. B. im AWR-Kommentar Wolfgang/ Simonsen zu Art. 4 Abs. 2 der Dual-use-
Verordnung, dass die Genehmigungspflicht nicht voraussetzt, dass bereits vor
dem Einbau ein von Teil I Abschnitt a der Ausfuhrliste erfasstes Gut vorliegt, es
vielmehr ausreicht, dass dies durch den Einbau oder Zusammenbau entsteht,
doch erfolgt diese Kommentierung ohne Begründung. Da ein klarer Wortlaut einer
gesetzlichen Norm die Grenze für die Anwendung anderer Auslegungsmethoden
darstellt, kann dies auch nicht überzeugen. Die in der Norm gewählten
Formulierungen erweisen sich auch als abschließend, da unter a, b, sowie c des
Satzes 2 des Absatzes 2 des Artikels 4 Dual-use-Verordnung 3 konkrete
Verwendungsarten aufgelistet sind und diese auch nicht etwa beispielhaft (zum
Beispiel mit "insbesondere") aufgelistet sind.
Selbst wenn man nun aber davon ausginge, dass der Zusammenbau des
Flugzeuges vom Typ Cessna 152 mit im Wesentlichen einem Autopiloten und
Aktuatoren im Bestimmungsland dem Grunde nach geeignet ist, den Vorgaben
der Norm zu unterfallen, so wäre weiterhin Voraussetzung, dass mit diesem
Zusammenbau ein Ausfuhrlistengut entstünde, somit nach Ziff. 0010 der
Ausfuhrliste Teil I A ein unbemanntes Luftfahrzeug, besonders konstruiert oder
geändert für militärische Zwecke beziehungsweise besonders konstruierte
Bestandteile, unter anderem unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich
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Bestandteile, unter anderem unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich
ferngelenkter Flugkörper. Auch hieran hat das erkennende Gericht Zweifel. Diese
brauchen jedoch nicht vertieft zu werden.
Für eine Ausfuhrgenehmigungspflichtigkeit bzw. die Versagung einer begehrten
Ausfuhr kann als Rechtsgrundlage auch nicht etwa auf Art. 2 a der Verordnung
(EG) Nr. 131/2004 des Rates vom 26.01.2004 über bestimmte restriktive
Maßnahmen gegen Sudan (Amtsblatt EG 2004, L 21/1) zurückgegriffen werden.
Danach ist es untersagt, technische Unterstützung im Zusammenhang mit
militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und
Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigen Wehrmaterial jeder Art,
einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung,
paramilitärischer Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile, unmittelbar oder
mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sudan oder zur
Verwendung im Sudan zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.
Technische Unterstützung meint nach Art. 1 dieser Verordnung "jede technische
Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung,
der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen
Dienstleistung. Soweit hierunter überhaupt die Lieferung einer Ware selbst fallen
kann, muss diese Lieferung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten
stehen. Nicht ausreichend ist insoweit, wie etwa in Art. 4 Abs. 2 der Dual-use-
Verordnung, dass die gelieferte Ware bestimmt sein kann, im Zusammenhang mit
militärischen Aktivitäten zu stehen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts
reicht es deshalb nicht aus, dass Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die von der
Klägerin benannte Empfängerfirma früher in Drohnenbeschaffungsversuche
involviert war. Dieser Umstand kann allenfalls - im Sinne von bestimmt sein
können - einen plausiblen Anhaltspunkt für den vermeintlichen Willen des
Empfängers zur Verwendung des Gutes begründen, nicht aber eine hinreichend
substantiierte Grundlage für die Annahme eines existierenden Zusammenhangs
mit militärischen Aktivitäten darstellen. Dies gilt um so mehr als eine wirtschaftlich
sinnvolle Umarbeitung der Cessna 152 in eine Drohne auch nach den von der
Beklagten vorgelegten Unterlagen für das Gericht nur schwer nachvollziehbar ist.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, da sie unterlegen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.