Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 12.07.2004

VG Frankfurt: aufschiebende wirkung, schutzwürdiges interesse, verfügung, vollziehung, geschäftstätigkeit, unternehmen, erfüllung, hauptsache, aufzählung, auskunft

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 G 2472/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 44c Abs 1 KredWG
Leitsatz
Voraussetzungen für ein Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach § 44 c Abs. 1 KWG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs
vom 31.03.2004 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.03.2004
anzuordnen, soweit ihr durch diesen aufgegeben wurde, ihre sämtlichen
Geschäfts- und Kontounterlagen der Deutschen Bundesbank, Hauptverwaltung
Leipzig, vorzulegen und Auskunft zu erteilen (Nr. I. des Bescheids vom
04.03.2004), und wiederherzustellen, soweit der Antragstellerin für die nicht
vollständige Erfüllung des Auskunfts- und Vorlegungsersuchens ein Zwangsgeld
von 20.000,00 € angedroht wurde (Nr. II. des Bescheids vom 04.03.2004), ist im
Hinblick auf § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Widerspruch der Antragstellerin hat,
soweit er gegen das auf § 44 c Abs. 1 KWG gestützte Auskunfts- und
Vorlegungsverlangen gerichtet ist, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§
49 KWG i. V. m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO); hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung in dem
mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid ausdrücklich angeordnet.
Das Begehren ist auch im übrigen zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg
haben. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des in
der Hauptsache angefochtenen Auskunfts- und Vorlageersuchens der
Antragsgegnerin überwiegt das mit dem Antrag geltend gemachte Interesse der
Antragstellerin, von einer Vollziehung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in
der Hauptsache verschont zu bleiben. Die Verfügung der Antragsgegnerin erweist
sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als
offensichtlich rechtmäßig; ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, das
entgegen dem gesetzlich vorausgesetzten besonderen Vollziehungsinteresse hier
ein Absehen von der sofortigen Vollziehung gebieten könnte, ist nicht ersichtlich.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Zwangsgeldandrohung.
Gegen das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen (Nr. I. des Bescheids vom
04.03.2004) bestehen in formeller und verfahrensrechtlicher Hinsicht keine
rechtlichen Bedenken. Insbesondere wurde die Antragstellerin zuvor über die
Absicht der Antragsgegnerin informiert, eine solche Verfügung zu erlassen, und
hatte sie hinreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (§ 28 VwVfG).
Auch in der Sache ist das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte der Antragstellerin im Hinblick auf § 44 c
Abs. 1 KWG auferlegen, ihre sämtlichen Geschäfts- und Kontounterlagen, welche
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Abs. 1 KWG auferlegen, ihre sämtlichen Geschäfts- und Kontounterlagen, welche
die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin betreffen oder mit dieser im
Zusammenhang stehen, Mitarbeitern der Deutschen Bundesbank,
Hauptverwaltung Leipzig, vorzulegen und Auskunft zu erteilen. Die
Voraussetzungen, unter denen § 44 c Abs. 1 KWG ein derartiges Ersuchen zulässt,
sind hier erfüllt.
Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Darlegungen im in der
Hauptsache angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.03.2004 Bezug
genommen und hier insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen werden, da der Berichterstatter diesen
Ausführungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Als selbständige Handelsvertreterin, die
u. a. eine Vertriebsvereinbarung mit der Firma X-GmbH abgeschlossen hat, ist die
Antragstellerin als offenbarungspflichtiges Unternehmen im Sinne der genannten
Vorschrift anzusehen. Das Bestehen der Vertriebsvereinbarung mit der X-GmbH
schließt die Anwendung des § 44 c Abs. 1 KWG nicht aus. Die Antragstellerin hat
schon nicht dargelegt, ihre Tätigkeit der Anlage- und Abschlussvermittlung
ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung der X-GmbH auszuüben und
andere Finanzdienstleistungen nicht zu erbringen; nur unter dieser Voraussetzung
könnte die Antragstellerin aber womöglich im Hinblick auf § 2 Abs. 10 S. 1 KWG
nicht als Finanzdienstleistungsinstitut anzusehen sein mit der weiteren Folge, dass
die Ausübung ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis gegebenenfalls nicht bedürfte und
infolgedessen auch ein Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach § 44 c KWG
ausgeschlossen wäre. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
02.07.2004 darauf hingewiesen, dass zum einen die X-GmbH nicht über eine
Erlaubnis nach § 32 KWG verfügt und zum anderen weder ihr - der Antragsgegnerin
- gegenüber eine Haftungsübernahme der X-GmbH für die Tätigkeit der
Antragstellerin erklärt noch der Nachweis einer geeigneten Versicherung für die
Antragstellerin erbracht wurde, vielmehr eine Haftungsübernahme durch die X-
GmbH im Hinblick auf deren Geschäftstätigkeit aus rechtlichen Gründen
ausgeschlossen ist. Nach alledem bestehen keine Zweifel daran, dass die
Antragstellerin dem Anwendungsbereich des § 44 c KWG unterfällt.
Auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen der
Offenbarungspflicht sind erfüllt. Wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, es sich
aber auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt, hat die
Antragstellerin zumindest in einem Fall Anlagen in "High Yield Private Placements",
Investments bei dem Unternehmen "A... Investment Ltd.", sowie Anlagen in einem
nicht näher genannten Wertpapierdepot angeboten. Dies rechtfertigt bereits die
Annahme, dass die Antragstellerin die Anlagevermittlung gem. § 1 Abs. 1 a S. 2
Nr. 1 KWG betreiben könnte und damit einer Erlaubnis der Antragsgegnerin nach §
32 Abs. 1 KWG bedarf, über die sie indes nicht verfügt. Für das Entstehen der
gesetzlichen Offenbarungspflicht nach § 44 c Abs. 1 KWG reicht insoweit ein durch
Tatsachen belegter Verdacht aus, wobei es genügt, dass nur eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das betreffende Unternehmen unerlaubt
tätig ist. Auch ein einziger bekannt gewordener Geschäftsvorfall kann bereits
ausreichen, diesen Verdacht zu begründen (Lindemann in Boos u. a., KWG, 2.
Auflage 2004, § 44 c Rdn. 14).
Folglich durfte die Antragsgegnerin das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen
gegenüber der Antragstellerin verfügen, auch wenn ihr lediglich dieser eine Vorfall
bekannt geworden ist. Ebenso durfte die Antragsgegnerin das Ersuchen auf alle
Geschäftsangelegenheiten und Kontounterlagen der Antragstellerin erstrecken,
mithin die Mitteilung und Offenlegung aller Tatsachen fordern, die mit dem
Geschäftsbetrieb der Antragstellerin in Verbindung stehen (Lindemann, a.a.O.,
Rdn. 30). Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzes, jedenfalls i.
V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 KWG.
Die Antragsgegnerin hat auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere
kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin zu der
Annahme gelangt ist, die Antragstellerin habe mit ihrem Vorbringen im
Verwaltungsverfahren den Sachverhalt noch nicht hinreichend dargelegt und die
erbetenen Auskünfte erteilt. Schon in ihrem Schreiben vom 08.10.2003 hat sich
die Antragstellerin nicht in einer Weise auf das Schreiben der Deutschen
Bundesbank, Hauptverwaltung Leipzig, vom 18.09.2003 geäußert, die es dieser
ermöglicht hätte, zu prüfen, ob die Antragstellerin möglicherweise
Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in erlaubnispflichtigem Umfang
erbringt. Allein der Hinweis, sie - die Antragstellerin - sei sich nicht bewusst, die
entsprechenden Anlagen gewerbsmäßig anzubieten und zu vertreiben, kann
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entsprechenden Anlagen gewerbsmäßig anzubieten und zu vertreiben, kann
jedenfalls nach keinem denkbaren Verständnis als Erfüllung der Bitte der
Hauptverwaltung Leipzig der Deutschen Bundesbank angesehen werden, ihr die
Art und Weise sowie den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit möglichst detailliert zu
schildern und auch die von ihr vertriebenen Produkte näher zu erläutern. Die
Vorlage einer Gewerbeummeldung sowie einer Erlaubnis gem. § 34 c
Gewerbeordnung und der Vertriebsvereinbarung zwischen der X-GmbH und der
Antragstellerin sowie von Muster-Briefbögen und Visitenkarten der X-GmbH in der
Folgezeit kann ebenfalls nicht einmal im Ansatz als der Versuch einer Erfüllung des
präzise beschriebenen Auskunftsbegehrens der Antragsgegnerin angesehen
werden. Gleiches gilt für die Aufzählung von von der Antragstellerin verwendeten
Produkten, aus der noch nicht einmal hervorgeht, ob es sich dabei um eine
abschließende oder nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Allein durch
diese Angaben ist die Antragsgegnerin jedenfalls nicht in die Lage versetzt worden,
die von ihr für notwendig erachtete Prüfung vorzunehmen, ob die Antragstellerin
erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen erbringt. Letztlich vermag auch die
Behauptung der Antragstellerin in ihrer in diesem Verfahren vorgelegten
eidesstattlichen Versicherung vom 08.04.2004, sie vertreibe lediglich Produkte, die
einer gesonderten Genehmigung nach dem KWG nicht bedürften, die Recht- und
Verhältnismäßigkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Maßnahme nicht in
Frage zu stellen. Denn die Antragsgegnerin soll durch § 44 c Abs. 1 S. 1 KWG
gerade in die Lage versetzt werden, sich die Möglichkeit zu verschaffen, derartige
Behauptungen nachzuprüfen.
Ein milderes Mittel stand der Antragsgegnerin nach ihren vorangegangenen, im
Hinblick auf das Verhalten der Antragstellerin aber gescheiterten Versuchen einer
weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht zur Verfügung.
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Auskunfts- und
Vorlegungsersuchen die Antragstellerin in unzumutbarer Weise belasten sollte.
Auch die Antragstellerin selbst hat nicht substantiiert vorgetragen, welche
unzumutbaren Nachteile ihr aus dem Befolgen der Verfügung sollten entstehen
können.
Erweist sich nach alledem die unter Nr. I. des Bescheids vom 04.03.2004
getroffene Verfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig, so bleibt
es mangels entgegenstehender schützenswerter Interessen der Antragstellerin bei
der kraft Gesetzes vorausgesetzten sofortigen Vollziehung der Maßnahme.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zwangsgeldandrohung durch die
Antragsgegnerin ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist
insbesondere in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden
Weise begründet worden. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung erkennen
lassen, dass sie sich des Umstands bewusst ist, mit ihrer Anordnung vom Regelfall
der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung abzuweichen; die von ihr angegebenen Gründe sind
auch geeignet, diese Anordnung zu tragen. Mehr verlangt § 80 Abs. 3 VwGO nicht.
Die Zwangsgeldandrohung selbst begegnet ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken; die Voraussetzungen der rechtlichen Grundlagen für die Androhung des
Zwangsgelds sind erfüllt, wie die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid
zutreffend ausführt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds erscheint aus
den im Bescheid angeführten Gründen angemessen. Ermessensfehler sind auch
im übrigen nicht ersichtlich.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterliegt (§
154 Abs. 1 VwGO.
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Berichterstatter allein
entscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20
Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer bemisst den Wert einer Verfügung
nach § 44 c Abs. 1 KWG nach dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a. F.
(4.000,- ​​​); denjenigen einer Zwangsgeldandrohung mit der Hälfte des angedrohten
Zwangsgelds, hier also 10.000,- ​​​. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im
Eilverfahren zu treffenden Entscheidung ist der sich daraus ergebende Betrag
nochmals zu halbieren.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.