Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 22.06.2004

VG Frankfurt: behörde, vollstreckung, wohnung, miete, arbeitslosenhilfe, sicherheitsleistung, teilrente, arbeitsamt, einverständnis, verfahrenskosten

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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 3655/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1958 geborene Kläger bewohnte in der H-straße xy in Frankfurt am Main, eine
65 qm große Zwei-Zimmer Wohnung, für die er 403,92 Euro Miete zu entrichten
hatte. Für die Wohnung erhielt er für 2001 und 2002 Wohngeld. Den
Antragsunterlagen war zu entnehmen, dass der Kläger Arbeitslosenhilfe erhielt. Mit
Wiederholungsantrag vom 03.01.2003 beantragte er erneut Wohngeld und legte
einen Rentenbescheid vor, nach dem ihm rückwirkend ab 01.11.2000
Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wurde.
In der Folgezeit berechnete die Behörde den Wohngeldanspruch des Klägers für
die Zeit ab 01.01.2001 neu und ermittelte für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis
31.12.2001 ein monatliches Wohngeld von 89,97 DM
(= 46,00 Euro). Für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 wurde ein
monatliches Wohngeld von 41 Euro errechnet, für den ausschließenden Zeitraum
ein Wohngeld von 31 €. Dies teilte sie dem Kläger mit den beiden Bescheiden vom
15.04.2003 mit. Mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.04.2003
wurden anschließend die Wohngeldbescheide vom 15.01.2001 aufgehoben und
mitgeteilt, dass dem Kläger für den Gesamtzeitraum vom 01.01.2001 bis zum
31.12.2002 ein Wohngeld von 2.988,00 Euro gezahlt worden ist, dem aber nur ein
gesetzlicher Anspruch von 1.044,00 Euro gegenüber stehe. Weiterhin erklärte die
Behörde, dass dieser Betrag nicht unmittelbar zurückgefordert, sondern mit dem
Wohngeldanspruch ab 01.01.2001 bis 31.12.2002 verrechnet werde. Außerdem
werde der restliche Überzahlungsbetrag mit dem Wohngeldanspruch für das Jahr
2003 verrechnet, so dass per 31.12.2003 noch ein Rückforderungsrestbetrag von
1.572,00 Euro bestehe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und wiederholte im wesentlichen
seinen früheren Vortrag. Außerdem führte er aus, dass er bis zum 10.12.2002
nicht habe wissen können, ob er weiterhin Arbeitslosenhilfeleistungen oder eine
Grundrente erhalten werde. Sein Erwerbsunfähigkeitsrentenantrag sei zunächst
abgelehnt worden, dann habe er eine Teilrente von 398,00 Euro zuerkannt
bekommen und erst im Dezember 2002 habe man eine kleine
Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 811,19 Euro netto bewilligt. Die
Verrechnungen, die die Behörde vorgenommen habe, seien nicht mit dem
Sozialrecht vereinbar. Außerdem habe das Arbeitsamt einen Erstattungsanspruch
geltend gemacht, so dass er lediglich noch einen Überschuss von 1.800,00 Euro
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geltend gemacht, so dass er lediglich noch einen Überschuss von 1.800,00 Euro
gehabt habe, mit dem er bestehende Schulden zurückgezahlt habe, so dass
nichts übrig geblieben sei.
Die Behörde wies den Widerspruch als in der Sache unbegründet zurück
(Widerspruchsbescheid vom 17.07.2003). Zur Begründung führte sie aus:
"Gem. § 29 Abs. 3 des WoGG ist über die Leistung von Wohngeld von Amts wegen
vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an neu zu entscheiden, wenn sich
die Einnahmen so erhöht haben, dass sich dadurch das Gesamteinkommen um
mehr als 15 v.H. erhöht hat (Nr. 2). Dies gilt gem. Abs. 4 Satz 3 der genannten
Vorschrift auch dann, wenn sich die Änderungen auf einen abgelaufenen
Bewilligungszeitraum beziehen, wobei im vorliegenden Fall eine Rücknahme der
Wohngeldbescheide nur für den Zeitraum ab 01.01.2001 möglich war, da vor
diesem Zeitpunkt der Satz 3 noch nicht in § 29 Abs. 4 des WoGG enthalten
gewesen ist und erst später eingefügt wurde.
Da es sich um eine verbindliche gesetzliche Vorgabe handelt, ist es für die
Aufhebung der Bescheide vom 15.01.2001 sowie vom 15.01.2002 nicht
ausschlaggebend, ob der Widerspruchsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung
bereits wissen konnte oder nicht, dass ihm später eine Erwerbsunfähigkeitsrente
bewilligt werden würde. Die neue Berechnungsverpflichtung für die
Bewilligungsbehörde ergibt sich bereits aus dem Gesetz selbst. Im übrigen ist der
Widerspruchsführer darauf hingewiesen worden, dass er im Falle zu Unrecht
erhaltenen Wohngeldes verpflichtet ist, dieses zurückzuzahlen. Dies hat er im
Rahmen seiner Antragstellung dem Antragsformular entnehmen können wie auch
seine Verpflichtung zur Mitteilung entscheidender wirtschaftlicher Veränderungen
und hat dies auch durch seine Unterschrift bestätigt.
Unstreitig ist es, dass der Wohngeldanspruch ab 01.01.2001 neu zu überprüfen
war, wobei sich im Rahmen der Neuberechnung eine Verringerung des Wohngeldes
deswegen ergeben hat, weil sich durch die Bewilligung der
Erwerbsunfähigkeitsrente die positiven Einkünfte um mehr als 15 % erhöht haben.
Dies hatte die Folge, dass die Bescheide vom 15.01.2001 und 15.01.2002
aufzuheben waren.
Gem. § 50 SGB X sind im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts die bereits
erbrachten Leistungen zu erstatten."
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22.07.2003 zugestellt
(Postzustellungsurkunde). Am 29.07.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Der
Kläger argumentiert, dass er nicht habe wissen können, wann und in welcher Höhe
er Rente von der BfA erhalten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Ausführungen im Klageschriftsatz vom 29.07.2003 verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Bescheide vom 28.04.2003 und 17.07.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide.
Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis erklärt, dass einmal der Berichterstatter
anstelle der Kammer über die Klage entscheidet, und zum anderen die
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen soll.
Die Behördenakten der Beklagten (Blatt 1 bis 256) haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten darf ohne mündliche Verhandlung
(§ 103 Abs. 2 VwGO) und der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) anstelle
der Kammer entscheiden.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil die angegriffenen Bescheide nicht
rechtswidrig sind und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1
VwGO).
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf die
zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bzw. deren erläuternden
Ergänzungen in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das
Klagevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.
Da der Kläger unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten und die
Vollstreckungsabwehrbefugnis sind nach § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10
und 711 ZPO geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.