Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 23.07.2008

VG Frankfurt: pflicht des beamten, deutsche bundespost, personalakte, beamtenverhältnis, versetzung, altersgrenze, dienstleistung, dienstzeit, einzelrichter, vollstreckung

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Gericht:
VG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 225/08.F
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14 Abs 3 S 1 Nr 3 BeamtVG
(Versorgungsabschlag bei Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit)
Leitsatz
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Zurruhesetzung
wegen Dienstunfähigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte
Bundeseisenbahnvermögen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Der am 29.12.1944 geborene Kläger stand im Beamtenverhältnis in den Diensten
der Deutschen Bundesbahn, später des beklagten Bundeseisenbahnvermögens
und befindet sich seit dem 31. Juli 2002 infolge von Dienstunfähigkeit im
Ruhestand. Mit Bescheid vom 16. Juli 2002 (Blatt 454 ff. der Personalakte) setzte
das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Versorgungsbezüge des Klägers
fest. Dabei minderte es das Ruhegehalt wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung
wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 BeamtVG um einen
Versorgungsabschlag in Höhe von 7,20 % (Blatt 461 der Personalakte). Einen
gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge eingelegten Widerspruch des
KIägers vom 22. Juli 2002 wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen durch
Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2002, zugestellt am 02. August 2002, zurück.
Gegenstand des Widerspruchs wie auch des Widerspruchsbescheids war im
Wesentlichen die Frage einer Anrechnung früherer Dienstzeiten des Klägers auf
seine ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Der Kläger hat am 16. August 2002 Klage erhoben. Er wendet sich mit der Klage
nur noch gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge durch Berücksichtigung
des Versorgungsabschlages nach § 14 Abs. 3 BeamtVG. Er hält diese Vorschrift
wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und das Übermaßverbot für verfassungswidrig. Zur Begründung im Einzelnen wird
auf die Ausführungen im Klageschriftsatz (Blatt 2-5 der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter entsprechender Aufhebung
seines Bescheids vom 16. Juli 2002 und seines Widerspruchsbescheids vom 29. Juli
2002 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers ab August 2000 ohne
den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG festzusetzen und die sich
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den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG festzusetzen und die sich
daraus zugunsten des Klägers ergebenden Beträge zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2002 an den Kläger zu zahlen.
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da der Kläger wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhe,
vor Vollendung seines 63. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei, seien bei
der Festsetzung des Ruhegehalts § 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG i. V. m. § 69 d Abs. 3
BeamtVG zugrunde zu legen gewesen. Der Versorgungsabschlag sei zutreffend
berechnet worden. Die Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig.
Auf jeweils übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat die Kammer durch
Beschlüsse vom 15. April 2004 (9 E 3156/02 <2>) und vom 04. Dezember
2006 (9 E 4307/06 <2>) das Ruhen des Verfahrens angeordnet, zuletzt im
Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2 BvR 797/04.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2007
die dem Verfahren 2 BvR 797/04 zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen hat, hat das beklagte Bundeseisenbahnvermögen
durch Schriftsatz vom 22. Januar 2008 das Verfahren wieder aufgerufen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 14. Mai 2008 dem
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren
einverstanden erklärt.
Die den Kläger betreffende Personalakte sowie zwei geheftete
Verwaltungsvorgänge des beklagten Bundeseisenbahnvermögens liegen vor und
sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird
auf die genannten Unterlagen sowie die Gerichtsakte, insbesondere die
Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Einzelrichter im schriftlichen
Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung des
Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG. Die angefochtenen Bescheide
sind vielmehr rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat die Versorgungsbezüge des Klägers
auf der Rechtsgrundlage der maßgebenden Vorschriften des BeamtVG zutreffend
festgesetzt. Der Kläger hat Bedenken gegen die ordnungsgemäße Anwendung
dieser Vorschriften in seinem Versorgungsfall in diesem Verfahren nicht
vorgetragen; solche Bedenken sind auch nicht ersichtlich.
Die Einwendungen des Klägers gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge
richten sich vielmehr ausschließlich gegen die Anwendung des § 14 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 BeamtVG. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat indes zu Recht den
Versorgungsabschlag nach dieser Vorschrift bei der Festsetzung der
Versorgungsbezüge berücksichtigt. Die gesetzliche Regelung des
Versorgungsabschlags verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz; § 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ist vielmehr verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom
20. Juni 2006 (2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280) entschieden, dass § 14 Abs. 3
BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Danach widerspricht der
Versorgungsabschlag weder hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
noch verstößt er gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Vielmehr durfte der
Gesetzgeber dem synallagmatischen Verhältnis von Alimentation und dienstlicher
Hingabe bis zum Erreichen der Altersgrenze dadurch Rechnung tragen, dass er im
Falle eines vorzeitigen Ausscheidens des Beamten (und damit eines
Ungleichgewichts zwischen Alimentierung und Dienstleistung) eine Verminderung
des Ruhegehalts anordnete. Dies ist nach Auffassung des BVerfG zumindest in
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des Ruhegehalts anordnete. Dies ist nach Auffassung des BVerfG zumindest in
den Fällen, in denen die Frühpensionierung nicht auf einem Dienstunfall beruht,
nicht zu beanstanden. Im Ergebnis billigte das BVerfG damit die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerwG U. v. 19.02.2004, ZBR 2004,
253; BayVGH B. v. 01.03.2005 - 3 B 03.498 - juris).
Soweit sich der Kläger zum anderen darauf beruft, er sei vorzeitig wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, was § 14 Abs. 3 BeamtVG
nicht hinreichend berücksichtige, ist dies nicht geeignet, eine andere Einschätzung
zu rechtfertigen. Zu dieser Fragestellung hat das Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 28.03.2008 (2 A 10262/08.OVG) folgendes
ausgeführt:
„Dahingestellt bleiben kann, inwiefern die gesetzgeberische Absicht, mit dem
Abschlag einem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken (vgl. BT Drucks.
13/9527, Seite 28) auch auf die Fälle zutrifft, in denen der Beamte wegen
Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand tritt. Dienstunfähig ist gemäß § 56
Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG -, wer wegen seines körperlichen Zustands
oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd
unfähig ist. Dies schließt vordergründig aus, dass der Zeitpunkt der Pensionierung
des Beamten durch eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinausgeschoben
werden kann. Andererseits ist die Gefahr einer „Flucht in die Dienstunfähigkeit“
nicht vorn vornherein auszuschließen, wenn ein Abschlag allein in den Fällen der
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Antrag erfolgt.
Dessen ungeachtet findet die Erhebung eines Versorgungsabschlags auch in den
Fällen des § 56 LBG ihre Rechtfertigung darin, dass die Alimentationspflicht des
Dienstherrn nicht losgelöst von der Dienstverpflichtung und der effektiven
Dienstleistung des Beamten besteht. Grundlage der Unterhaltsverpflichtung des
Dienstherrn ist vielmehr die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis
verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn
einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft
zur Verfügung zu stellen. Dieses synallagmatische Verhältnis ist gestört, wenn der
Beamte vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt
wird und seine Dienstleistungspflicht vorzeitig in Wegfall gerät. Hierdurch
verschiebt sich das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des
Dienstherrn. Der Gesetzgeber ist deshalb von Verfassungs wegen nicht gehindert,
diese Verschiebung auszugleichen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, DVBl
2008, 184 (187)). Insbesondere widerspricht die Berücksichtigung des Umfangs
der Dienstpflichterfüllung bei der Bemessung der Versorgungsbezüge nicht Art. 33
Abs. 5 GG. Vielmehr ist es ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums,
dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge
niederschlagen muss (vgl. BVerfGE 117, 372 (389); 114, 258 (286)). Hieraus folgt
im Umkehrschluss die Berechtigung des Gesetzgebers, eine Zurruhesetzung vor
Erreichen der Altersgrenze bei der Bemessung der Pensionsleistungen zu
berücksichtigen.
Knüpft diese Befugnis mithin allein an einer tatsächlichen Störung des
gegenseitigen Pflichtenverhältnisses an, so kommt es nicht auf die Frage an, ob
hierfür ein vorwerfbares Verhalten des Beamten ursächlich war. Die nur
eingeschränkte Möglichkeit des Beamten, seine Dienstfähigkeit zu beeinflussen,
steht der Zulässigkeit eines Versorgungsabschlags folglich nicht entgegen. Ihre
Grenze findet die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit lediglich darin, dass
zum einen die dem Beamten verbleibenden Versorgungsbezüge die Untergrenze
der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschreiten dürfen und zum
anderen der Ausgleich der Störung im Leistungsverhältnis nicht zu Lasten des
Beamten erfolgen darf, wenn sie dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn
zuzurechnen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn das vorzeitige Ausscheiden auf
einem Dienstunfall beruht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, NvWZ 2006,
1280 (1281)). ...
Schließlich verstößt § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelungen über den
Versorgungsabschlag gelten gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG für alle
Beamtengruppen gleichermaßen. Allerdings ermöglichen § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2
des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim
Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I Seite 2378, 2426, 1994 I Seite 2325) in der
Fassung des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I Seite 2589) Beamtinnen
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Fassung des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I Seite 2589) Beamtinnen
und Beamte der Postnachfolgeunternehmen sowie der Bundesanstalt für Post und
Telekommunikation Deutsche Bundespost, ab Vollendung des 55. Lebensjahres
ohne Kürzung der Versorgungsbezüge auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu
werden. Auch in diesen Fällen wird jedoch ein Versorgungsabschlag gemäß § 14
Abs. 3 BeamtVG erhoben. Dieser wird zwar durch einen Ausgleichsbetrag in
gleicher Höhe kompensiert, welcher Bestandteil des Ruhegehalts ist, hierfür ist
jedoch die Aktiengesellschaft, bei der die Beamten beschäftigt sind,
erstattungspflichtig, so dass der öffentlichen Hand selbst letztlich keine
Versorgungslasten entstehen. Darüber hinaus ist die unterschiedliche Behandlung
dadurch gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber mit der letztgenannten Regelung
den Abbau von Personalüberhängen bezweckt.“
Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an (vgl. auch
Bundesverwaltungsgericht 19.02.2004 a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom
31.03.2008 - 1 A 14/08 - Juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. April 2008 - 6 E
720/07(2) - Landesrechtsprechungsdatenbank). Aus ihnen ergibt sich zugleich,
dass die Festsetzung eines Versorgungsabschlags wegen vorzeitiger
Zurruhesetzung jedenfalls dann, wenn diese nicht auf einem Dienstunfall beruht,
auch keine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung darstellt, da ein
sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsempfänger
vorliegt (§§ 1; 3; 20 Abs. 1 Satz 1 AGG).
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Ausführungen kann die Festsetzung des
Versorgungsabschlags auf der Grundlage von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG
im Fall des Klägers nicht beanstandet werden. Die Dienstunfähigkeit des Klägers
wurde nicht durch einen Dienstunfall verursacht. Der Kläger hat auch nicht im
Einzelnen substantiiert dargelegt, dass das ihm verbleibende Ruhegehalt bei einer
Kürzung um 7,2 v. H. den Kernbereich der amtsangemessenen Alimentation
verletzt. Das ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.