Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 08.12.2003

VG Frankfurt: ausreise, entstehungsgeschichte, wahrscheinlichkeit, fahrtkosten, gewissheit, gewalt, quelle, freiwilligkeit, leistungsanspruch, gesetzgebungsverfahren

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Gericht:
VG Frankfurt 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 7022/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 AsylblG, § 1a Nr 2 AsylblG,
§ 3 AsylblG, § 123 Abs 1 VwGO
Die freiwillige Ausreise des Ausländers ist keine
aufenthaltsbeendende Maßnahme
Leitsatz
Nach Regelungsstruktur, Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm gehört nicht zu
den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Sinne des § 1 a Nr. 2 AsylVfG die freiwillige
Ausreise des Ausländers.
Zum "Vertretenmüssen" nach § 1 a Nr. 2 AsylVfG.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem
Antragsteller für die Zeit ab 02.12.2003 Leistungen nach Maßgabe der §§ 3 bis 7
des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren, jedoch längstens bis zum Eintritt
der Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27.11.2003.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten
werden dabei nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihm Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe
zu gewähren, hat Erfolg, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - der hier allein in Betracht kommt - sind
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei
dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder
drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die
tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
(Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung
(Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2
ZPO).
Der Antragsteller gehört zu dem Personenkreis, dessen Leistungsberechtigung in
§ 1 AsylbLG niedergelegt ist. Er ist nämlich vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und
erfüllt damit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG.
Ob ein Leistungsanspruch tatsächlich besteht, beurteilt sich zunächst vornehmlich
nach § 7 AsylbLG und hängt damit von den Einkünften und/oder dem Vermögen
ab. Der Antragsteller behauptet, mittellos zu sein. Nach derzeitigem
Erkenntnisstand liegen keine greifbaren Gesichtspunkte bzw. Umstände vor -
dahingehend ist auch von der Antragsgegnerin nichts ermittelt bzw. aktenkundig
gemacht worden -, die mehr als nur vage Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung
des Antragstellers erlauben könnten, sodass derzeit die für das vorläufige
Rechtsschutzverfahren nötige Gewissheit im Sinne einer überwiegenden
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Rechtsschutzverfahren nötige Gewissheit im Sinne einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Darstellung des Antragstellers
anzunehmen ist.
Damit hat der Antragsteller einen Anspruch auf Leistung nach §§ 3 ff AsylbLG.
Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einen Anknüpfungspunkt für eine
Leistungseinschränkung - hier auf die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten in
sein Heimatland und ein entsprechendes Zehrgeld - aus der von ihr gesehenen
Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise/Heimreise ableitet, bietet das
Asylbewerberleistungsgesetz dafür jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung
keine tragfähige Grundlage.
§ 1 AsylbLG sowie die §§ 3 ff AsylbLG geben für eine derartige Sichtweise nichts
her. Auch auf die Regelung des § 1 a AsylblLG, der seit seinem Inkrafttreten mit
dem zweiten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
15.08.1998 (BGBl I Seite 2505) für Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG eine weitere Absenkung
des Anspruchs auf das unabweisbar Gebotene vorsieht, kann hier nicht
zurückgegriffen werden. Nach Regelungsstruktur, Wortlaut und
Entstehungsgeschichte der Norm gehört nicht zu den aufenthaltsbeendenden
Maßnahmen im Sinne des § 1 a Nr. 2 AsylbLG, die freiwillige Ausreise des
Ausländers, da sie wegen der Freiwilligkeit des Entfernens aus dem Bundesgebiet
nicht als eine "vollzogene" aufenthaltsbeendende "Maßnahme" angesehen werden
kann (vgl. GK-AsylbLG § 1 a Rdnr. 90). Diese Auslegung entspricht auch der
Entstehungsgeschichte, da eine im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich unter §
1 a Nr. 3 ausdrücklich im Entwurf vorgesehene Anspruchseinschränkung für den
Fall nicht freiwilliger Ausreise späterhin fallen gelassen wurde (siehe insoweit zur
Entstehungsgeschichte des 2. Änderungsgesetzes zum AsylbLG: GK-AsylbLG II
Entstehungsgeschichte, Rdnr. 79 ff; vgl dazu auch Streit/Hübschmann, ZAR 98,
266 ff).
Hier fehlt es derzeit an Vollzugsmaßnahmen der Ausländerbehörde. Wie die
Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat, verzichtet die Ausländerbehörde
gegenwärtig auf die zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverfügung. Dies
bestätigt eine Einsichtnahme in die zum Verfahren 13 G 4646/03(2) beigezogene
Ausländerakte. Dass die Ausländerbehörde offensichtlich im Blick auf dieses bei
der 13. Kammer des Gerichts anhängig gemachte vorläufige
Rechtsschutzverfahren Vollzugsmaßnahmen nicht durchführt, ist dem
Antragsteller nicht im Sinne eines "Vertretenmüssens" nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG
zuzurechnen. Ein derart zurechenbares Verhalten (Handeln oder Unterlassen) liegt
nur dann vor, wenn es adäquat - kausal die Ursache für die der Vollziehung der
aufenthaltsbeendende Maßnahme entgegenstehenden Gründe gesetzt hat. Eine
solche Ursache stellt das anhänglich gemachte ausländerrechtliche Eilverfahren
nicht dar. Denn die Anhängigkeit würde die Antragsgegnerin - weil kein irgendwie
gearteter Suspensiveffekt damit verbunden ist - nicht am Vollzug
aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindern. Fehlender Vollzugswille - wie immer
auch motiviert - fällt in den Verantwortungsbereich der Ausländerbehörde.
Neben dem damit gegebenen Anordnungsanspruch sind auch die
Voraussetzungen für den zum Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen
Anordnungsgrund erfüllt, weil der Antragsteller angesichts des hier in Frage
stehenden existenziellen Grundbedarfs nicht auf eine Entscheidung in der
Hauptsache verwiesen werden kann.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu
tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2
VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.