Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 07.09.2005
VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, eugh, anerkennung, mitgliedstaat, psychologisches gutachten, aufschiebende wirkung, europäische kommission, sperrfrist, inhaber, entziehung
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Gericht:
VG Frankfurt 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 2273/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 8 FeV, § 28 Abs 1 S 1
FeV, § 46 Abs 1 FeV, § 28 Abs
4 Nr 3 FeV, § 28 Abs 5 S 1 FeV
(Zur Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat neu
ausgestellten Fahrerlaubnis)
Leitsatz
Bei der Beurteilung der Fahreignung von Inhabern einer in einem anderen Staat der EU
erteilten Fahrerlaubnis dürfen Ereignisse, die vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis
liegen, nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2005 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, gerichtet auf die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar
erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 11.07.2005 ist, gem. § 80 Abs. 5
VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; er ist auch in der Sache begründet.
Die Kammer ist bei der im Eilverfahren allein in Betracht kommenden
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass
sich der Bescheid des Antragsgegners vom 11.07.2005 im Hauptsacheverfahren
voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird mit der Folge, dass das
Aufhebungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an dem
Sofortvollzug des Bescheides überwiegt.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
(Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I Seite 2214) hat die
Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis zu
entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 - 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer
Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet
ist. Dies schließt die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens unter den genannten Voraussetzungen ein (vgl. § 11
Abs. 3 FeV). Verweigert der Betroffene die Durchführung der Untersuchung oder
legt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht
fristgerecht vor, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung
des Betroffenen schließen (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Dieser ist gem.
§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Anordnung auf diese mögliche Schlussfolgerung
hinzuweisen.
Die in § 11 Abs. 8 FeV normierte Schlussfolgerung kann die Verwaltungsbehörde
allerdings nur dann ziehen, wenn die Anordnung der Beibringung eines derartigen
Gutachtens zu Recht erfolgte. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsgegner
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Gutachtens zu Recht erfolgte. Dies ist hier nicht der Fall, da der Antragsgegner
nicht berechtigt war, von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens zu fordern.
Der Antragsgegner hat die Anordnung der medizinisch-psychologischen
Untersuchung mit Schreiben vom 20.04.2005 damit begründet, dass der
Antragsteller mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Frankfurt-Höchst
vom 28.10.2002 wegen fahrlässigen Fahrens unter Alkoholeinfluss (3,26 Promille)
verurteilt und eine Sperrfrist bis zum 27.10.2003 verhängt worden war und das im
Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der
Sperrfrist erstellte medizinisch-psychologische Gutachten dem Antragsteller die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesprochen hatte. Die aus den
damaligen Ereignissen resultierenden Eignungsbedenken kann der Antragsgegner
dem Antragsteller jedoch nicht länger vorhalten und zum Anlass nehmen, vom
Antragsteller ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern.
Denn mittlerweile wurde dem Antragsteller am 28.02.2005 eine Fahrerlaubnis der
Tschechischen Republik erteilt. Diese Fahrerlaubnis muss von den deutschen
Behörden gem. § 28 Abs. 1 S. 1 FeV anerkannt werden mit der Folge, dass von der
Geeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Erteilung der
Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik am 28.02.2005 ausgegangen werden
muss.
Dem steht auch nicht § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt
die Berechtigung nach § 28 Abs.1 FeV unter anderem nicht für Inhaber einer EU-
Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von
einem Gericht entzogen worden ist. Dieser Personenkreis kann gem. § 28 Abs. 5
S. 1 FeV von der EU-Fahrerlaubnis im Inland nur dann Gebrauch machen, wenn
ihm das Recht hierzu auf Antrag erteilt wurde, was voraussetzt, dass die Gründe
für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Die Vorschrift des § 28
Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 S. 1 FeV kann jedoch nur hinsichtlich der Fortgeltung
einer vor den innerstaatlichen Maßnahmen erteilten EU-Fahrerlaubnis gelten, sie
kann nicht angewendet werden in jenen Fällen, in denen die EU-Fahrerlaubnis nach
den in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen und nach Ablauf der Sperrfrist
erteilt wurde. Denn dies widerspräche der Führerscheinrichtlinie des Rates 91 - 439
EWG vom 29.07.1991 (Amtsblatt Nr. L 237) in der Auslegung, die sie durch die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil Kapper, vom 29.04.2004 C
476/01, DAR 2004, 333 ff. , NJW 2004, 1725 ff.) erhalten hat.
In dem genannten Urteil hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt,
dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie, wonach ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die
Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2
genannten Maßnahmen (Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der
Fahrerlaubnis) angewendet wurde, eng auszulegen ist (Rdnr. 72). Der EuGH hat in
jener Entscheidung zunächst klargestellt, dass das gemeinschaftsrechtliche
Erfordernis des ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat ausschließlich von
den Behörden des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats überprüft
werden darf (Rdnr. 46), da das Gemeinschaftsrecht dem Ausstellungsstaat die
ausschließliche Zuständigkeit zuweist, über das Vorliegen des Erfordernisses des
ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellungsstaat zu befinden (Rdnr. 48) - was
gleichzeitig bedeutet, dass den Behörden des Anerkennungsstaates eine solche
Befugnis nicht zukommt. Der Anerkennungsstaat hat die Entscheidung des
Ausstellungsstaates zu akzeptieren und kann lediglich im Rahmen eines
Informationsaustausches dem Ausstellungsstaat ernsthafte Zweifel mitteilen.
Darüber hinaus hat der EuGH in der Entscheidung Erläuterungen zu der in Art. 8
der Richtlinie vorgesehenen Befugnis des Anerkennungsstaates, unter
bestimmten Bedingungen einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Gültigkeit zu versagen, gegeben. Er führt aus, dass dann, wenn
die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates abgelaufen
ist, Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie diesem Mitgliedstaat verbietet,
die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später
von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen. Ein
Mitgliedstaat dürfe sich nicht auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie berufen, um einer
Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine solche Maßnahme des Entzugs oder
der Aufhebung einer früher erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf
unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu
versagen, der möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
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versagen, der möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
wurde (Rdnr. 76).
Der Antragstellerbevollmächtigte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach
dem Kerngehalt der Ausführungen des EuGH die Entscheidung eines EU-
Mitgliedstaates, einem EU-Bürger die Fahrerlaubnis zu erteilen, grundsätzlich zu
akzeptieren ist. Insbesondere aus der Interpretation des Art 8 der
Führerscheinrichtlinie durch den EuGH folgt für die Kammer, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3
FeV dann nicht anwendbar ist, wenn die EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde, nachdem
die im Anerkennungsstaat durchgeführten Maßnahmen, einschließlich einer
angeordneten Sperrfrist, beendet sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2004,
Az.: 11 K 4476/03; Hentschel, Die Entwicklung des Straßenverkehrsrechts im Jahre
2004, NJW 2005, 641, 644; Otte/Kühner, Führerscheintourismus ohne Grenzen,
NZV 2004, 321, 328).
Nach Auffassung der Kammer kommt es auch nicht in Betracht, die EuGH-
Entscheidung dahingehend "restriktiv" zu verstehen, dass eine generelle Pflicht zur
Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis
kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechtes nur in jenen Fällen gelten könne, in denen
das nationale Fahrerlaubnisrecht nach Ablauf der Sperrfrist keine weiteren
Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle (so Geiger, Aktuelle
Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2004, 690, 691) oder es für jeden
Mitgliedstaat auch nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis bei der Möglichkeit
verbleiben müsse, bei noch bestehenden Eignungszweifeln in seinem
Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzungen
und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen (so VG
München, Beschluss v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, NJW 2005, 1818). Zur
Begründung jener Auffassungen wird angeführt, dass die Richtlinie im Hinblick auf
materielle Eignungsvoraussetzungen nur Mindestvoraussetzungen festlege, so
dass Raum für eigenständige nationale Regelungen bliebe. Eine solche Auslegung
des EuGH-Urteils widerspricht jedoch gerade dem vom EuGH in den Vordergrund
gerückten Prinzip der unbedingten gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. In Rdnr. 77 des Urteils wird
ausdrücklich festgestellt: "Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge
ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen
Anerkennung der Führerscheine selbst, wenn man einen Mitgliedstaat für
berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften
unbegrenzt zu verweigern." Die sich im Hinblick auf unterschiedliche nationale
Ausgestaltungen ergebenden Probleme sind solche der Harmonisierung der
Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten; sie können nicht zur Folge haben, das
Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie einzuschränken.
Aufgrund des EuGH-Urteils vom 29.04.2004 ist nach Auffassung der Kammer auch
jene Auslegung der Richtlinie ausgeschlossen, wonach § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs.
5 FeV als nationale Ausgestaltung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie anzusehen sei
und dementsprechend auch derjenige, dem vor der Erteilung seiner EU-
Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen
worden war, vor Anerkennung seiner später erworbenen EU-Fahrerlaubnis ein
Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV zu durchlaufen habe (so VGH Mannheim,
Urteil von 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04, VRS 108,141; VG Neustadt (Weinstraße),
Beschluss vom 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05). Würde man ein solches Verfahren
nach § 28 Abs. 5 FeV, mit dem festgestellt werden soll, ob die Gründe für die
Entziehung mittlerweile nicht mehr bestehen, auch für jene Konstellationen für
zulässig erachten, in denen die EU-Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der
innerstaatlichen Maßnahme erteilt wurde, so widerspräche dies im Ergebnis
ebenfalls dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Denn Befugnis und
Kompetenz des Ausstellungsstaates, die Eignung des Betreffenden zum Führen
von Kraftfahrzeugen festzustellen, würde in Abrede gestellt. Eine solche
Vorgehensweise wäre nicht mit dem vom EuGH herausgestellten Zweck der
Richtlinie vereinbar (so OVG Koblenz, Beschluss v. 15.08.2005, Az.: 7 B 11021/05)
Der EuGH hat, wie dargestellt, nach Ablauf der Sperre die Anerkennung der
nachträglich erteilten EU-Fahrerlaubnis verlangt. Ein besonderes
Zuerkennungsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV stünde dem entgegen, da gemäß §
28Abs. 5 Satz 2 FeV i.V.m. § 20 Abs. 3 FeV die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt
ist, unter bestimmten Voraussetzungen von dem Inhaber der ausländischen
Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu
fordern. Bei fortgesetzt negativen medizinisch-psychologischen Gutachten käme
eine solche Vorgehensweise der vom EuGH für unzulässig erachteten
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eine solche Vorgehensweise der vom EuGH für unzulässig erachteten
Verweigerung der Anerkennung ohne zeitliche Limitierung gleich. Das OVG Koblenz
hat in seinem Beschluss vom 15.08.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass die
Richtlinie gemäß der Auslegung des EuGH vom Anerkennungsstaat verlangt, das
Ergebnis einer Eignungsprüfung beim Verfahren der Erteilung der Fahrerlaubnis im
Ausstellungsstaat hinzunehmen. Die entsprechende Kontrolle der allgemeinen
Verfahrensrichtigkeit wird, soweit dazu Anlass bestehen sollte, die Kommission im
Wege der Staatenklage zu übernehmen haben. Ein erneutes Auffälligwerden nach
Erteilung der EU-Fahrerlaubnis wird dagegen für die zuständige nationale
Verwaltungsbehörde Anlass sein, die vorgesehene Maßnahme nach der FeV auf
der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu ergreifen mit der Folge, dass
gegebenenfalls der Gebrauch der EU-Fahrerlaubnis im Inland untersagt wird.
Gegen die von der Kammer vertretene Rechtsansicht kann auch nicht eingewandt
werden, die europäische Kommission gehe ersichtlich davon aus, dass § 28 Abs. 4
u. 5 FeV, soweit die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nach einer im Inland
erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis geregelt sei, mit der Vorgabe der
Richtlinie im Einklang stehe, weil die Regelung in der Antragsschrift vom
29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C - 372/03, in welcher die
Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland
die Richtlinie nach ihrer Ansicht nicht entsprechend umgesetzt habe, nicht
genannt würde (so VGH Mannheim, Urteil vom 10.12.2004, a.a.O.) Denn eine
solche, zunächst durchaus vertretbare Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie
kommt durch die nach jenem Antragsverletzungsverfahren ergangene
Entscheidung des EuGH aus den oben genannten Gründen nicht mehr in Betracht.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, da er unterlegen ist
(§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG; die
Kammer hat wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Eilverfahren die Hälfte
des sogenannten gesetzlichen Auffangstreitwertes in Ansatz gebracht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.