Urteil des VG Düsseldorf vom 03.02.2006

VG Düsseldorf: juristische person, zugang, geschäftsführer, vollstreckung, ausschluss, anschrift, unternehmen, subjektiv, vollstreckbarkeit, gerichtsakte

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1871/04
Datum:
03.02.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1871/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 40,00 Euro abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und
begehrte unter Berufung auf die Vorschriften des IFG NRW die Gewährung von Zugang
zu Informationen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Xer T und dessen Förderung
durch die Bezirksregierung E bzw. das Ministerium für Verkehr, Energie und
Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der von dem Kläger erstellte
Fragenkatalog umfasste elf in sich wiederum mehrfach untergliederte Themenbereiche.
Eingangs des Schreibens heißt es:
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„... Wir zeigen Ihnen an, dass wir die rechtlichen Interessen von Herrn I, Geschäftsführer
der U GmbH, vertreten."
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Mit Bescheid vom 14. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf
Informationszugang ab. Den am 23. Januar 2004 eingelegten Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 zurück.
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Der Kläger hat am 16. März 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung
er im Wesentlichen geltend macht: Er habe einen Anspruch auf Zugang zu den von ihm
begehrten Informationen aus §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW. Zunächst sei
er antragsberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW. Er habe den Antrag ausdrücklich als
Privatperson im eigenen Namen und nicht als Geschäftsführer und somit
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vertretungsberechtigtes Organ der U GmbH in deren Namen gestellt. Die Frage, wer
neben ihm noch ein Interesse an den beantragten Informationen habe oder haben
könne, dürfe für die Frage der Antragsberechtigung keine Rolle spielen, weil andernfalls
die Absicht des Gesetzgebers verfehlt werde, über § 4 Abs. 1 IFG NRW ein möglichst
weitreichendes und voraussetzungsloses Informationszugangsrecht zu schaffen.
Unerheblich sei auch, für welche Zwecke ein Antragsteller die Informationen verwenden
wolle. Im Übrigen begegne der Umstand, dass § 4 Abs. 1 S. 1 IFG NRW ein
Antragsrecht zwar natürlichen, nicht aber auch juristischen Personen zubillige,
verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Artikel 3 GG. Über dies wäre es rein
zufällig, ob die Behörde von Anhaltspunkten erfahre, die darauf hindeuteten, dass ein
Antragsteller nur von einer juristischen Person vorgeschoben worden sei. Auch habe
die Beklagte den beantragten Informationszugang nicht mit nachvollziehbarer und
aussagekräftiger Begründung abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Januar 2004 und des
Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2004 zu verpflichten, ihm Zugang zu den von
ihm in seinem Antrag vom 19. Dezember 2003 im Einzelnen bezeichneten
Informationen in der von ihm dort im Einzelnen bestimmten Art und Weise zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger versuche
rechtsmissbräuchlich, für das von ihm vertretene Unternehmen Informationen über den
Ausbau der Xer T zu erlangen. Hierfür spreche die überaus detaillierte Formulierung
des Antrages auf Informationszugang. Es handele sich mithin um ein Vorschieben einer
natürlichen Person durch eine juristische Person und somit um eine unzulässige
Antragstellung. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, das auch die Ausnahmetatbestände
der §§ 5 ff. IFG NRW und das nicht Vorhandensein von Informationen gemäß § 4 Abs. 1
IFG NRW eine Ablehnung des Antrages rechtfertigten.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der das Begehren des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14. Januar
2004 ist rechtmäßig.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihm begehrten Informationen
(§113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach
Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Nach
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind mithin juristische Personen vom
Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz
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des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber hat - wie sich aus dem Allgemeinen Teil
der Begründung im Gesetzentwurf vom 12. Juni 2001 (Drucks. 13/1311) ergibt - das
Recht auf Informationszugang als eigenständigen Bürgerrechtsanspruch aufgefasst.
Ausgehend von diesem Gesetzesverständnis ist der Ausschluss juristischer Personen
aus dem Informationszugangsrecht nicht gleichheitswidrig. Dies gilt um so mehr, als mit
dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das
verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen. Es enthält mithin keine durch
höherrangiges Recht gebotenen Regelungen mit der Folge, dass Einschränkungen
entsprechend möglich sind.
Vgl. Schmitz/Jastrow, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, NVwZ 2005, S. 984
ff..
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Sind mithin juristische Personen des Privatrechts vom Informationszugangsrecht
ausgeschlossen, so ist, soweit eine natürliche Person von einer juristischen Person
lediglich vorgeschoben wird, um an behördliche Informationen zu gelangen, von einer
unzulässigen Antragstellung durch die juristische Person selbst auszugehen.
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Vgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, NWVBl. 2002, S. 216 (217).
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So verhält es sich vorliegend. Bereits eingangs des Antrages auf Informationszugang
wird auf die Stellung des Klägers als Geschäftsführer der U GmbH hingewiesen und es
wird die Firmenanschrift und nicht etwa die private Anschrift des Klägers angegeben.
Darüber hinaus ist der Antrag auf Informationszugang in einer Weise detailliert
formuliert, die einem informationssuchenden außenstehenden Bürger mangels
Sachverhaltskenntnis so überhaupt nicht möglich ist. Der Formulierung des gestellten
Informationsersuchens liegt vielmehr eine Sachverhaltskenntnis zugrunde, die nur bei
der U GmbH bzw. ihren Organen vorhanden sein kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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