Urteil des VG Düsseldorf vom 05.11.2004

VG Düsseldorf: öffentlich, kündigung, zivilrecht, verwaltungsakt, kontrahierungspflicht, rechtskraftwirkung, behörde, bedürfnis, ausschluss, abrede

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 3081/04
05.11.2004
Verwaltungsgericht Düsseldorf
1. Kammer
Beschluss
1 L 3081/04
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht X verwiesen.
Gründe:
Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist unzulässig, weil es um eine bürgerliche
Rechtstreitigkeit nach § 13 GVG und nicht um öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40
Abs. 1 VwGO geht.
a)
Maßgeblich für die Rechtswegfrage ist, ob die streitentscheidende Norm, d.h. jene Norm,
auf Grund derer die Antragsgegnerin zur Eröffnung des Girokontos verpflichtet werden soll,
dem öffentlichen Recht angehört. Die Antwort ergibt sich mithin nicht schon daraus, dass
die Antragsgegnerin gemäß § 2 SpKG eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ist.
Nicht jede Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist schon allein
wegen dieses Status dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1994 - 7 B 198.93 -, DVBl. 1994, 762, 763; OVG NRW,
Beschluss vom 04.01.1995 - 25 E 1298/94 -.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind einheitlich privatrechtlicher Natur,
sodass auch der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos nur dort seine Grundlage finden
kann.
Im Ergebnis so auch VG Hannover, Beschluss vom 29.05.2001 - 1 A 1782/01 u.a. -, NJW
2001, 3354 f..
Nach der sog. Sonderrechtstheorie,
der die Kammer im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 7 C 79.79 -, DÖV 1981,
678, 670; GmS-OGB, Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88 -, BGHZ 108, 284, 287;
Wolff, AöR 76 (1950/51), 205, 208 ff.; Menger, FS Wolff, 1973, 149, 160, 166; Bachof, FG-
BVerwG, 1978, 1, 9, folgt,
gehören zum öffentlichen Recht jene Normen, deren Zuordnungssubjekt zwingend der
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Staat und seine Untergliederungen sind. Andere Abgrenzungsversuche, etwa nach der
Interessentheorie" oder der sog. ​Subordinationstheorie" haben sich als ungeeignet
erwiesen. Auch die rechtliche Ordnung der Beziehung von Privatrechtssubjekten liegt im
rechtsstaatlichen (öffentlichen) Interesse; mit der Anerkennung öffentlich-rechtlicher
Regelungen auf Gleichordnungsebene (vgl. etwa §§ 54 ff. VwVfG) hat der Gesetzgeber
ebenso deutlich gemacht, dass er ein Über- und Unterordnungsverhältnis für das
öffentliche Recht gerade nicht voraussetzt. Eine nach diesen Maßstäben zum
Verwaltungsgericht führende Norm gibt es nicht. Sie folgt namentlich nicht aus den
Vorschriften, die den Abschluss von Giroverträgen mit den Sparkassen regeln. Denn auch
nach der Sonderrechtstheorie ist denkbar, dass Rechtsverhältnisse von Hoheitsträgern
zivilrechtlich geordnet sind, selbst dann, wenn sie auf Sonderregelungen beruhen, die
keine Zivilrechtssubjekte, sondern nur den Hoheitsträger ansprechen. Dies ist der Fall,
wenn der Gesetzgeber den Willen zu einer zivilrechtlichen Gestaltung deutlich gemacht
hat.
Für die Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts bestehen bezüglich
des Abschlusses von Verträgen zur Errichtung von Girokonten keine hier einschlägigen
öffentlich-rechtlichen Sondervorschriften. Nach Art. 99 EGBGB bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichen Sparkassen unbeschadet der
Vorschriften des § 808 BGB und der Vorschriften des BGB über die Anlegung von
Mündelgeldern unberührt. Damit geht der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Geltung
des Bürgerlichen Rechts auch für diese Rechtsverhältnisse aus, lediglich deren
Modifizierung bleibt dem Landesgesetzgeber in bestimmten Grenzen unbenommen.
Deshalb werden Streitigkeiten, die bei der Fortführung und Kündigung von Girokonten bei
Sparkassen entstehen, auch - soweit ersichtlich einhellig - dem Zivilrecht zugeordnet.
Vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.03.2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146 - 154.
Dass das insoweit zivilrechtlich ausgestaltete SpkG eine besondere öffentlich- rechtliche
Zulassung über die Einrichtung eines Girokontos gesetzlich aufgestellt hätte, ist nicht
ersichtlich.
Die Sparkassen sind vom Anwendungsbereich der von der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung näher ausgeformten Normen des Privatrechts schon deshalb nicht
auszunehmen, weil über in der sachlichen Struktur gleichartige Rechts- und Interessenlage
nach einheitlichen Maßstäben und innerhalb desselben Rechtsweges zu entscheiden ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.06.1994 - 7 B 48.94 -, NJW 1994, 2500; OVG NRW,
Beschluss vom 04.01.1995, a.a.O..
Andernfalls wären wertungswidersprüchliche Ergebnisse denkbar. Die im
Verwaltungsrechtsweg erstrittene Kontoeröffnung könnte in einem solchen Falle nach
durch die Zivilgerichte bestätigter Kündigung des Girokontos erneut verloren gehen. Schon
dieses dem u.a. in § 17 Abs. 2 GVG formulierten Rechtsgedanken widersprechende
Ergebnis spricht gegen die Heranziehung der sog. Zweistufentheorie, die darüber hinaus
aber auch aus grundsätzlichen systematischen Gründen abzulehnen ist. Soweit der
Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine öffentlich- rechtliche Vorstufe zu zivilrechtlichen
Rechtsverhältnissen vorsieht (etwa § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB), wird die Annahme eines
zweistufigen Rechtsverhältnisses, wonach über das ​ob" durch Verwaltungsakt, über das
wie" durch zivilrechtliches Rechtsgeschäft entschieden wird, nicht aus dem Gesetz
entwickelt, sondern von außen herangetragen. Das Fehlen einer normativen Grundlage
kann auch nicht durch die - für die ursprünglichen Vertreter der Zweistufentheorie
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ausschlaggebende - Notwendigkeit überspielt werden, grundrechtliche oder sonstige
öffentlich-rechtliche Bindungen zu garantieren. Denn diese Bindungen gelten nach
jetzigem Rechtsverständnis ohnehin. Hinzu kommt, dass sich eine logische Aufspaltung
des Akts, der das Rechtsverhältnis begründet, nach den Kategorien des ​ob" und des ​wie"
häufig - wie auch hier - vom Tatsächlichen her nicht vornehmen lässt. Im Schrifttum wird
zutreffend darauf hingewiesen,
Ehlers, in: Schoch / Schmitz-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 40 Rdnr.
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dass ein und dieselbe Handlung gegenüber derselben Person nicht gleichzeitig Hoheitsakt
und Angebot zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages sein kann. Denkbar sei nur,
dass sich ein äußerlich einheitliches Handlungsgeschehen in Wirklichkeit aus zwei
Rechtshandlungen zusammensetzt, die einerseits dem öffentlichen und anderseits dem
privaten Recht angehörten. Dies dürfe aber nicht einfach unterstellt werden. Die gesetzlich
nicht abgesicherte Annahme eines dem Privatrechtsverhältnis vorgeschalteten
Verwaltungsaktes kann außerdem kompetenzrechtliche Grenzen verwischen und dem
Zivilrecht eigene Garantien bei der Eingehung von Verpflichtungen unterlaufen.
Vgl. zur Übereignung von Grundstücken (notarielle Beurkundung): OVG NRW, Beschluss
vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 19 ff;
VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2000 - 1 L 1434/00 -.
Damit ist eine Zweistufigkeit nur dort anzunehmen, wo das Gesetz einen Verwaltungsakt
vorsieht oder doch die Behörde nach ihrer Praxis so verfährt. Beides ist nicht der Fall.
Ähnlich OVG NRW, Urteil vom 26.06.1968 - III A 47/68 -, DVBl. 1968, 842 ff. (zur Benutzung
öffentlicher Einrichtungen): ​Weiterhin ist schließlich auch eine rein privatrechtliche
Regelung von Leistungsverhältnissen möglich ist, wie z.B. bei Sparkassen und Theatern,
wobei nicht nur die Anstaltsleistungen nach privatrechtlichen Grundsätzen gewährt werden,
sondern die gesamte Anstaltsbenutzung privatrechtlich geregelt ist und die hoheitliche
Zulassung fehlt."
Soweit in der Rechtsprechung bei aus § 5 Parteiengesetz abgeleiteten Ansprüchen etwas
Anderes vertreten wird,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -, NVwZ-RR 2004, 795 - 796,
ist dies ohne Auswirkung, weil jene Norm offensichtlich nicht einschlägig ist.
b)
Unabhängig von diesen Überlegungen ist eine Verweisung des Rechtsstreits auch dann
geboten, wenn der Betroffene zwar eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nennt,
diese Anspruchsgrundlage aber so offensichtlich nicht eingreift, dass kein Bedürfnis dafür
besteht, eine Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -, NVwZ-RR 2004, 795 -
796, m.w.N..
Dies gilt für die sinngemäß angesprochene Vorschrift des § 5 Abs. 2 SpkVO, selbst wenn
diese entgegen der Auffassung der Kammer öffentlich-rechtlich wäre. Nach § 5 Abs. 2 Satz
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1 SpkVO sind die Sparkassen verpflichtet, für natürliche Personen aus dem
Gewährträgergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SpkVO besteht eine Verpflichtung u.a. nicht, wenn der
Kontoinhaber Dienstleistungen bei Instituten missbraucht hat (Buchst. a) oder aus anderen
wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehungen den
Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist (Buchst. d). Derartige Gründe für den
Ausschluss einer Kontrahierungspflicht für die Antragsgegnerin liegen in der Person des
Antragstellers vor. Der Antragsteller stellt nicht substantiiert in Abrede, dass er die ihm
eingeräumte Befugnis, über sein bei der Antragsgegnerin damals bestehendes Konto zu
verfügen, dadurch missbraucht hat, dass er Verfügungen mittels Eurocard und EC-Karte
weit über die vereinbarte Kreditsumme hinaus vorgenommen hat und dadurch
Verpflichtungen in Höhe von rund 100.000,00 Euro gegenüber der Antragsgegnerin
aufgebaut hat, für die eine Deckung nicht in Sicht ist. Auf der Grundlage dieses unstreitigen
Sachverhaltes kann sich die Antragsgegnerin erfolgreich auf die Ablehnungsgründe nach §
5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) und d) SpkVO berufen. In derartigen Fällen ist die
Vertrauensgrundlage derart erschüttert, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich
ist und die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit die (Wieder-) Aufnahme von
Vertragsbeziehungen unzumutbar erscheinen lassen.
c)
Für das Begehren des Antragstellers denkbar verbleibt ein zivilrechtlicher, so genannter
mitttelbarer" Kontrahierungszwang gemäß § 826 BGB
- vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 -, NVwZ-RR 2004, 795 -
796; VG Hannover, Beschluss vom 29.05.2001 - 1 A 1782/01 u.a., -, NJW 2001, 3354, 3355
-; OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2000 - 13 W 89/00 - NJW 2001, 452 = WM 2001, 504-
505,
vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 15.05.2002 - 13 U 7/02 -, WM 2003, 1892- 1895; LG Berlin,
Urteil vom 24.04.2003 - 21 S 1/03 -, WM 2003, 1895-1896 (zur Selbstverpflichtung); AG
Charlottenburg, Urteil vom 20.11.2002 - 207 C 185/02 - ,
der im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Über diesen Anspruch kann auf dem
beschrittenen Rechtsweg nicht im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG mitentschieden
werden, weil daneben etwa bestehende öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen - wie
dargelegt - offensichtlich nicht gegeben sind.
Nach alledem war das Verfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 71 Abs.
1 GVG, § 17 Abs. 1 ZPO zuständige Landgericht X zu verweisen. Eine Verweisung ist auch
im Eilverfahren möglich.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.1993 - 5 B 1106/93 -, vom 07.07.1993 - 22 B
140993 -, NVwZ 1994, 178, und vom 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl. 2001, 19.
Bei dieser Verweisung geht die Kammer im Rahmen der Anwendung des § 23 Nr. 1 GVG
davon aus, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Verfahren der vorliegenden Art im
Hinblick auf das von dem Antragsteller angestrebte Dauerschuldverhältnis (Gedanke des §
42 Abs. 3 GKG) einen Betrag von 7.500,-- Euro erreicht (für das Verfahren im einstweiligen
Rechtsschutz nach § 53 Abs. 3 GKG die Hälfte des dreifachen Auffangstreitwerts gemäß §
52 Abs. 2 GKG für das Hauptsacheverfahren).
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