Urteil des VG Düsseldorf vom 15.03.2010
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1925/09
Datum:
15.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1925/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der am 11. Dezember 2009 bei Gericht eingegangene Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,
die unter der Ausschreibungsnummer x-xxxxxx an dem I-Gymnasium in N
ausgeschriebene Stelle mit der Fächerkombination Sport/Beliebig mit keiner
anderen Bewerberin/keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die
Rechtmäßigkeit der Beendigung/des Abbruchs des
Stellenbesetzungsverfahrens zu der zuvor an dem I-Gymnasium unter der
Ausschreibungsnummer y-yyyyyy ausgeschriebenen Stelle und die
Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der
Rechtsaufassung des Gerichts rechtskräftig entschieden worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Soweit der Antragsteller das Begehren verfolgt, die streitige Stelle bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens und über
die Bewerbung des Antragstellers um die ursprünglich ausgeschriebene Stelle unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu besetzen, dürfte der Antrag
bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Antragsteller insoweit wohl das
Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine derart weit reichende vorläufige Regelung ist zur
Durchsetzung des in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht
erforderlich. Diesem wird vielmehr bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen,
dass die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zur Neubescheidung der
Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
reicht.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 21. Februar 2005 - 6 B 11946/04 , vom 28. Januar 2002 6 B 1275/01
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und vom 19. Oktober 2001 1 B 581/01 , NWVBl. 2002, 236.
Der Antrag ist aber auch mit diesem Begehren jedenfalls unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn
diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender
Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ihr Erlass muss zur Gewährleistung
eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich sein. Hierbei sind
gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen
eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit
(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
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Ungeachtet der sich im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes stellenden
Fragen hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft
gemacht. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ursprüngliche
Auswahlverfahren fortführt. Die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) hat im
Oktober 2009 das seinerzeitige Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen und dieses
dem Antragsteller durch Schreiben vom 7. Oktober 2009 mitgeteilt. Mit dem Abbruch des
Verfahrens ist auch der Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie
Entscheidung über seine Bewerbung entfallen; denn der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende
Anspruch des Beamten auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung der Vorschriften über die
Vornahme einer Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besteht
nur dann, wenn eine Ernennung in ein und demselben Besetzungsverfahren tatsächlich
vorgenommen werden soll.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -,
BVerwGE 101, 112, und vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, ZBR 2000, 40; OVG NRW,
Beschluss vom 15. Mai 2006 6 A 604/05 , juris.
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Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen
und hierbei sogar von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen. Als eine aus
seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie
die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei
zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem
Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis
sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt.
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BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O., und vom 22. Juli 1999 - 2 C
14.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2005 - 1 A 2488/03 -, RiA 2006,
33, und vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, a.a.O.
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Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist u.a. dann
anzunehmen, wenn ein Gericht die von dem Dienstherrn in dem abgebrochenen
Verfahren getroffene Auswahlentscheidung - mit bedenkenswerten Erwägungen -
beanstandet hat,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, juris; Sächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 3 BS 265/03 -, DÖD 2005,
116,
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wenn eine (im laufenden Verfahrens unzulässige) Veränderung des Anforderungsprofils
der Stelle erfolgen soll,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom
15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -, DÖD 2004, 205,
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oder wenn dem Dienstherrn Bedenken gegen die uneingeschränkte Eignung der
Bewerber für das zu vergebende Amt kommen, wobei es - anders als bei einer
vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern - nicht darauf ankommt,
ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen
Überprüfung standhält,
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vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 - und vom 22. Juli 1999 - 2 C
14.98 -, jeweils a.a.O.
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Der Antragsgegner hat den Abbruch des Auswahlverfahrens im vorliegenden Fall in
nicht zu beanstandender Weise auf Bedenken gegen die uneingeschränkte Eignung
des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle gestützt.
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In dem Protokoll über das am 7. Oktober 2009 seitens der Auswahlkommission des I-
Gymnasiums mit dem Antragsteller geführte Auswahlgespräch heißt es, dass der
Antragsteller für die ausgeschriebene Stelle nicht das passende Persönlichkeitsprofil
habe. Aufgrund seines auffälligen Verhaltens, das bei der Kommission im
Auswahlgespräch Irritationen ausgelöst habe, habe sie ihn als nicht geeignet eingestuft.
Zur Begründung heißt es weiter, dass ein fortgesetztes maskenhaftes Grinsen, das
Aufstehen vom gemeinsamen Besprechungstisch und fehlende Blickkontakte im
Gespräch bestimmende Kommunikationshemmnisse darstellten, die im Unterricht, in der
Fachschaft des I-G und in der Schulgemeinde nach Einschätzung der
Auswahlkommission permanent Irritationen auslösen und so für alle Beteiligten zu
fortgesetzten Problemen führen würden. Darauf gestützt hat sich die Bezirksregierung
im Schreiben vom 12. November 2009 dahingehend geäußert, dass der Antragsteller
als nicht geeignet für die ausgeschriebene Stelle anzusehen sei. Die seitens der
Auswahlkommission angegebene Begründung sei nachvollziehbar.
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Die seitens des Antragstellers gegen diese Bewertung vorgebrachten Einwände greifen
nicht durch. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich die schulische
Auswahlkommission und in der Folge die Bezirksregierung bei ihren Einschätzungen
von sachwidrigen Erwägungen haben leiten lassen oder gar willkürlich gehandelt
haben. Der Antragsteller verweist insoweit darauf, dass die im Einzelnen bezeichneten
Mängel, die sich angeblich während des Auswahlgesprächs gezeigt hätten, weder die
fachliche Eignung beträfen noch leistungsbezogen seien. Es werde weiter bestritten,
dass sein Vortrag durch ein "Dauergrinsen" und zu wenig Blickkontakt gekennzeichnet
gewesen sei. Im Übrigen verstoße es gegen den allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz, ihn auf seine äußerliche Erscheinung zu reduzieren, auf
die er nur bedingt Einfluss nehmen könne. Das Aufstehen während eines Vortrags sei
durchaus üblich und könne keinesfalls einen sachlichen Grund für den Abbruch eines
Stellenbesetzungsverfahrens begründen.
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Bei seinem Vorbringen lässt der Antragsteller außer Acht, dass die Auswahlkommission
letztlich auf der Grundlage eines Gesamteindrucks im Hinblick auf die kommunikativen
Fähigkeiten des Antragstellers zu der Einschätzung gelangt ist, er sei für die konkrete
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Tätigkeit am I-Gymnasium nicht geeignet. Dies ergibt sich aus der im vorliegenden
Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Schulleiters vom 26. Februar
2010. Dort wird u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Kommission in ihrer
Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 bemüht habe, ihre Ablehnung (wegen defizitärer
kommunikativer Kompetenz) durch beobachtbare Verhaltensweisen zu belegen und zu
untermauern. Die während des Gesprächs gezeigten Verhaltensweisen des
Antragstellers seien symptomatisch für den einhelligen Gesamteindruck gewesen, den
die Auswahlkommission gewonnen habe. Er habe eine nicht angemessene
Reaktionsfähigkeit und Flexibilität während des Auswahlgesprächs gezeigt, die auf eine
mangelnde kommunikative Kompetenz für die ausgeschrieben Stelle schließen ließen.
Damit sei eine Bewertung nur im Hinblick auf den beruflichen Einsatz des Antragstellers
und nicht hinsichtlich seiner Person erfolgt. Von einem Bewerber werde erwartet, dass
er dazu in der Lage sei, sich situationsadäquat zu verhalten. Die Reaktion der
Kandidaten auf das "setting", die durch die Auswahlkommission vorbereitete Vortrags-
und Gesprächssituation, sei auch Maßstab für die Bewertung des Kandidaten. Erhöhte
Erwägungen lägen vor, wenn die Stelle - wie in diesem Fall - auch für
Laufbahnwechsler, u.a. kommunikativ erfahrene Kollegen, geöffnet sei. Der
Antragsteller sei diesen Erwartungen nicht gerecht geworden.
Die Stellungnahme macht hinreichend deutlich, dass die Einschätzung der fehlenden
Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle nicht auf der
(diskriminierenden) Bewertung einzelner Verhaltensweisen des Antragstellers beruht,
sondern, wie bereits angeführt, auf einem im Hinblick auf seine kommunikativen
Fähigkeiten gewonnenen Gesamteindruck. Soweit der Antragsteller in diesem
Zusammenhang einzelne Verhaltensweisen bestreitet, stehen dem die eindeutigen
Ausführungen in der Stellungnahme des Schulleiters entgegen, wonach die
beanstandeten Verhaltensweisen einhellig von allen Mitgliedern der Kommission
beobachtet worden seien. An diesen Angaben zu zweifeln, besteht für das Gericht kein
Anlass. Im Übrigen dürfte es auch für den Antragsteller schwierig sein, das eigene
(äußere) Verhalten während des Auswahlgesprächs konkret schildern zu können.
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Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des
Antragstellers als Bewerber willkürlich erfolgte. So ist weder dargetan noch ersichtlich,
das einzelne oder alle Personen der Auswahlkommission gegenüber dem Antragsteller
voreingenommen gewesen sein könnten. Auch der Umstand, dass die Ablehnung des
Antragstellers letztlich auf einem (nur) 30-minütigen Gespräch basierte, führt nicht zu
einer anderen rechtlichen Bewertung, zumal derartige Gespräche gerade zur
Überprüfung, ob ein Bewerber auch für die konkrete Stelle geeignet ist, durchaus üblich
sind. Von daher lässt sich nicht sagen, dass die Einschätzung der Kommission - auch
mit Blick auf die Gesprächsdauer - auf eine unzureichende Grundlage gestützt, und aus
diesem Grunde sachwidrig wäre.
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Eine andere Betrachtungsweise zu Gunsten des Antragstellers ergibt sich auch nicht
aus den mit Schriftsatz vom 22. Januar 2010 noch vorgelegten Berichten und
Bescheinigungen von Leitern von Schulen, an denen er zuvor tätig war. Die in diesen
Schreiben enthaltenen positiven Aussagen lassen die Einschätzung, der Antragsteller
sei für die hier in Rede stehende Stelle ungeeignet, ebenfalls nicht als sachwidrig
erscheinen. Dies ergibt sich schon daraus, dass an unterschiedlichen Schulen durchaus
verschiedene Anforderungen gerade auch im kommunikativen Bereich gestellt werden
können und es letztlich in das Organisationsermessen einer jeden Schule fällt, die
konkreten Anforderungen näher zu bestimmen.
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Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner seine Entscheidung
darauf gerichtet hat, gerade den Antragsteller (aus sachwidrigen Erwägungen) aus dem
weiteren Stellenbesetzungsverfahren gezielt auszuschließen.
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Vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 1995 - 4 S
1933/93 -, DVBl 1995, 1253; OVG NRW, Beschluss vom 15 Mai 2006 - 6 A 604/05 -,
juris.
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Zwar ist ihm eine erneute Bewerbung verwehrt, weil er als Laufbahnwechsler im neuen
Ausschreibungsverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Hintergrund ist jedoch
nicht etwa die Absicht, das Anforderungsprofil in der Weise zu ändern, dass dem
Antragsteller nunmehr eine erfolgreiche Bewerbung erschwert würde.
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Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -, juris.
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Vielmehr hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 2. März 2010 unter Hinweis
auf die geltende Erlasslage nachvollziehbar dargelegt, warum die Stelle im November
2009 nicht erneut für einen Laufbahnwechsel ausgeschrieben werden konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Regelwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3
Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68
Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben
erachtet.
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