Urteil des VG Düsseldorf vom 18.05.2010
VG Düsseldorf (fläche, anteil, gewässer, satzung, erschwerung, produkt, umfang, bezug, verband, beitrag)
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1096/09
Datum:
18.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 1096/09
Schlagworte:
Gewässerunterhaltung; Verbandsbeitrag; Flächenmaßstab; Erscherer;
Erschwerung; Einwohnermaßstab
Normen:
WVG § 28 Abs 1; WVG § 30 Abs 2; LWG NRW § 91; WHG § 39; WVVO
§ 81
Leitsätze:
1. Ein Beitragsmaßstab in der Satzung eines Wasserverbandes (hier:
Gewässerunterhaltung), der vorab einen bestimmten Anteil des
Beitragsbedarfs auf die Erschwerer verteilt und dabei auf die
tatsächlichen Verhältnisse abstellt (hier: Anzahl der Anlagen im und am
Gewässer), verpflichtet den Verband, diesen Anteil regelmäßig
hinsichtlich seiner Höhe zu prüfen.
2. Legt die Verbandsatzung zugleich den Anteil der Erscherer auf einen
bestimmten Vomhundertsatz fest und weicht dieser von den
tatsächlichen Verhältnissen erheblich ab, ist die Satzung in Bezug auf
den Beitragsmaßstab nichtig.
3. Offen bleibt, ob eine satzungsmäßige Verteilungsregelung für den
restlichen Beitragsbedarf, die neben der Fläche im seitlichen
Einzugsgebiet auch auf die Einwohnerdichte abstellt, den Vorgaben des
Wasserverbandsgesetztes bzw. der Wasserverbandverordnung genügt.
Tenor:
Der Beitragsbescheid 2009 - Gewässerunterhaltung - des Beklagten
vom 14. Januar 2009 wird aufgehoben, soweit er einen Beitrag von mehr
als 330.232,00 Euro festsetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
Der Beklagte ist ein Wasserverband, dem im Verbandsgebiet unter anderem die
Aufgabe der Gewässerunterhaltung obliegt. Er wurde am 3. Oktober 1973 mit Verfügung
des Regierungspräsidenten Düsseldorf durch Verschmelzung von Jverband und dem
Wasserverband E-N gegründet.
1
Die Klägerin liegt mit Teilflächen ihres Gemeindegebietes im seitlichen Einzugsgebiet
der vom Beklagten zu unterhaltenden Gewässer und ist Mitglied des Beklagten.
2
Mit Beitragsbescheid vom 14. Januar 2009, der an die "EntsorgungsBetriebe T
Stadtentwässerung" adressiert ist, setzte der Beklagte für das Veranlagungsjahr 2009
für die Gewässerunterhaltung einen Verbandsbeitrag in Höhe von 641.400,00 Euro fest.
Der Beitrag setzt sich aus vier Einzelsummen zusammen, von denen ein Anteil in Höhe
von 576.626,00 Euro auf die Lage von Gemeindeflächen im seitlichen Einzugsgebiet
entfällt. Dabei modifizierte der Beklagte die anteilige Gemeindefläche der Klägerin im
seitlichen Einzugsgebiet von 33,35 km2 mit der Einwohnerdichte. Aufgrund der
Einwohnerzahl von 84.923 im seitlichen Einzugsgebiet am Stichtag des 31. Dezember
2007 ergab sich eine Einwohnerdichte von 2.546 Einwohner je km2 Fläche im
seitlichen Einzugsgebiet. Diese Einwohnerdichte entsprach einer Messzahl von 2,5. Die
sich als Produkt aus Fläche und Messzahl ergebende Wertzahl multiplizierte der
Beklagte mit dem Beitragssatz von 6.915,64 Euro je Wertzahl. Die übrigen Anteile
entfielen auf eine Umlage, die sich aus dem Produkt des jeweils getrennt ermittelten
Beitragssatzes mit der Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser über
kommunale Entwässerungsanlagen entwässerten Flächen (21,02 km2) und von
öffentlichen Verkehrsflächen (153,27 Ar), bzw. der Anlagen im und am Gewässer (88
Stück) ergab (Anteil der Erschwerer). Dabei legt die Satzung diesen Anteil der
Erschwerer am Gesamtaufwand der Gewässerunterhaltung auf 17 % fest.
3
Gegen den Beitragsbescheid hat die Klägerin am 13. Februar 2009
Teilanfechtungsklage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Richtiger Adressat sei die
Klägerin, da der Entsorgungsbetrieb ein nicht rechtsfähiger Eigenbetrieb und kein
Mitglied des Beklagten sei; inhaltlich sei die seit 30 Jahren unveränderte Veranlagung
zu Verbandsbeiträgen für die Gewässerunterhaltung nicht mehr verursachergerecht und
in ihrer heutigen Anwendung willkürlich; das überalterte Beitragssystem werde wider
besseren Wissens beibehalten; Untersuchungen des Beklagten selbst sähen den Anteil
der Erschwerer etwa aufgrund des nunmehr zur Verfügung stehenden
Bauwerkskatasters und der durchgeführten Luftbildvermessung bei 40 %; eine Umlage
des restlichen Aufwandes nicht mehr aufgrund der Lage der Flächen im seitlichen
Einzugsgebiet, sondern nach der Länge der im Gemeindegebiet zu unterhaltenden
Gewässer entspreche dem tatsächlichen Aufwand und sei daher sachgerechter;
Leistung und Beitrag stünden derzeit nicht mehr im Verhältnis zueinander.
4
Die Klägerin beantragt,
5
den Beitragsbescheid 2009 - Gewässerunterhaltung - des Beklagten vom 14.
Januar 2009 aufzuheben, soweit er einen Beitrag von mehr als 330.232,00
Euro festsetzt.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Er meint: die Adressierung des Beitragsbescheides beruhe auf den Angaben der
Klägerin; der Erschwereranteil von 17 % orientiere sich an einem ministeriellen Erlass;
er werde von vielen Wasserverbänden so angewendet und sei von den Mitgliedern so
akzeptiert; der ins Gespräch gebrachte Anteil der Erschwerer von 40 % beruhe auf
9
anderen Grundlagen, so dass die Prozentsätze nicht vergleichbar seien; der
angewandte modifizierte Flächenmaßstab werde von der Rechtsprechung getragen;
letztlich komme dem Verband ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten – auch im Verfahren 17 K 550/10 – und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Klägerin Bezug genommen.
10
Entscheidungsgründe:
11
Die zulässige Klage ist begründet.
12
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin selbst und nicht der
EntsorgungsBetrieb T Klage erhoben hat. Insofern ist die Klägerin aufgrund der
gebotenen Auslegung als Adressatin der Beitragserhebung klagebefugt. Das folgt
daraus, dass der von der Klägerin benannte Eigenbetrieb, an den der Beklagte den
Beitragsbescheid übersandte, lediglich als Zustellbevollmächtigter fungiert. Auch ist die
Klägerin aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Stellung beim Beklagten Adressatin der
Beitragsforderung, wovon im Übrigen auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen.
13
Die Klage ist auch begründet.
14
Der Beitragsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Er ist daher im
Umfang der Teilanfechtung aufzuheben.
15
Der Beitragsbescheid für die Gewässerunterhaltung kann nicht auf die
Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz (WVG) in Verbindung
mit § 40 Abs. 1 der für das Veranlagungsjahr maßgeblichen Satzung des Beklagten
(VS) gestützt werden.
16
Nach § 28 Abs. 1 WVG haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten,
soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragserhebung setzt
dabei nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG voraus, dass die Grundsätze für die
Beitragsbemessung in der Verbandssatzung geregelt sind. Über eine solche wirksame
Regelung, die an § 81 Abs. 1 der Wasserverbandverordnung (WVVO) zu messen ist,
verfügt der Beklagte jedoch nicht.
17
1.
18
Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Altverband im Sinne des § 78 Abs. 1 WVG,
da seine Gründung (Verschmelzung) am 3. Oktober 1973 vor Inkrafttreten des
Wasserverbandsgesetzes am 1. Mai 1991 lag.
19
Entsprechend ist der Beklagte nach § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG nicht verpflichtet, seinen
Beitragsmaßstab nach Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes dessen Vorschriften
anzupassen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 WVG). Auch hat eine entsprechende Anpassung nicht
stattgefunden, so dass der gewählte Beitragsmaßstab weiterhin an § 81 WVVO zu
messen ist.
20
Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 WVVO verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder im
21
Verhältnis der Vorteile, die sie von der Aufgabe des Verbandes haben, und der Lasten,
die der Verband auf sich nimmt, um ihren schädigenden Einwirkungen zu begegnen
oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Davon erfasst ist der Vorteil, den die Klägerin
daraus zieht, dass der Beklagte die an sich ihr nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2
Halbs. 2 LWG NRW obliegende Gewässerunterhaltung übernimmt,
Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, § 81 Rn. 14,
22
und dass der Beklagte Schäden aus der Erschwerung der Unterhaltung eines
Gewässers durch schnellere Wasserzuführung verhütet,
23
Rapsch, Kommentar zur Wasserverbandverordnung, § 81 Rn. 25.
24
2.
25
Für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffnen §§ 28, 30 WVG dem
Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Da die Umlage von Verbandslasten
auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises
eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf,
26
BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 6/06 -, in: juris (Rn. 13), unter Hinweis auf
BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21.70 - in: BVerwGE 42, 210 (217), und
BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - in: NVwZ 2002, 1508,
27
ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Der
Beitragsmaßstab darf nicht sachwidrig und für das Wirken des Verbandes völlig
unpassend sein,
28
BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 6/06 -, in: juris (Rn. 13), unter Hinweis auf
BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 10 B 72.04 - bei: Buchholz 445.1 Allg.
Wasserrecht Nr. 9.
29
Diesen Anforderung genügt die Umsetzung des Beklagten in seiner Verbandssatzung
nicht, da der tatsächlich auf die Erschwerer entfallende Anteil am Verbandsaufwand für
die Gewässerunterhaltung den Anteil, der nach der Satzung auf die Erschwerer
umzulegen ist, deutlich übersteigt. So findet letztlich die Festlegung des Anteils der
Erschwerer auf 17 % keine sachliche Rechtfertigung mehr.
30
Entsprechend bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der vom Beklagten
verwendete Maßstab zur Verteilung des restlichen Aufwandes auf das seitliche
Einzugsgebiet ebenfalls völlig unpassend ist.
31
a.
32
§ 44 Abs. 1 VS regelt in Anlehnung an § 81 Abs. 1 WVVO zunächst allgemein die
Verteilung der Verbandslasten und bestimmt in seinem Abs. 2 Nr. 1, dass Maßstab für
die Beitragsverteilung der Gewässerunterhaltung der Umfang des Vorteils und der
Erschwerung ist. § 46 VS bestimmt entsprechend, dass der Beitragsbedarf für die
Gewässerunterhaltung nach dem Umfang der Erschwerung (§ 46 Nr. 1 VS) und dem
seitlichen Einzugsgebiet (§ 46 Nr. 2 VS) verteilt wird.
33
§ 47 VS behandelt sodann den Beitragsmaßstab für die Erschwerung, wobei dessen
Abs. 1 den Umfang der Erschwerung bestimmt. Die Satzung stellt dabei unter anderem
auf die Anlagen in und am Gewässer ab, wobei deren Anzahl maßgeblich ist.
34
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VS wird der vorab von den Erschwerern aufzubringende Anteil
am Verbandsbeitrag durch einen Vomhundertsatz des Gesamtaufwandes festgesetzt.
Dieser Vomhundertsatz wird in Tabelle 1 zu § 47 Abs. 2 VS, die nach § 47 Abs. 2 Satz 2
VS Bestandteil der Satzung ist, auf 17 % festgesetzt.
35
Mit dieser Festlegung auf 17 % trifft die Satzung eine Regelung, die von den
tatsächlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet so weit entfernt ist, dass sie sachwidrig
und für das Wirken des Beklagten völlig unpassend ist. Sie ist nichtig.
36
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung des Erschwereranteils
die im Verband anzutreffenden Verhältnisse maßgebend sind. Entsprechend können für
die Festlegung weder die vom Beklagten benannten Richtlinien des Ministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NRW zur Unterhaltung der Gewässer 2. und 3.
Ordnung vom 1. März 1970 (MBl. NRW 1970, Seite 434) herangezogen
37
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2190/86, UA Seite 16 (nicht
veröffentlicht) zum Erschwereranteil von 20 % nach dem Runderlass des Ministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten NRW vom 1. Januar 1982 (MBl. NRW 1982,
Seite 365), der im Übrigen in seiner Ziffer 7.2 den vom Beklagten überreichten
Runderlass vom 1. März 1970 ausdrücklich aufhebt -
38
noch auf die in anderen Verbänden festgesetzten Erschwereranteile abgestellt werden.
Anzumerken ist dabei zudem, dass der vom Beklagten ausdrücklich benannte Xverband
nach Art. 17 seiner veröffentlichten Veranlagungsregeln (Stand: Dezember 2008) von
einem Erschwereranteil von 27 % ausgeht.
39
Die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse drückt sich in § 47 Abs. 1 VS aus, der
den Umfang der Erschwerung bestimmt. So stellt § 47 Abs. 1 Nr. 1 VS auf die
(tatsächliche) Größe der entwässerten Flächen ab; Nr. 2 nimmt Bezug auf die
(tatsächliche) Größe der befestigten Verkehrsflächen, Nr. 3 auf die (tatsächliche)
Wassermenge und den (tatsächlichen) Verschmutzungsgrad; Nr. 4 erklärt die
(tatsächliche) Anzahl der Bauwerke in und am Gewässer für maßgeblich. Die
ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse führt dazu, dass der
festzusetzende Vomhundertsatz Schwankungen unterliegt, die sich aus möglichen
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben oder aus einer besseren Kenntnis
der tatsächlichen Verhältnisse. Die Folge davon ist, dass der festgesetzte
Vomhundertsatz ständig unter Kontrolle zu halten, an die tatsächlichen Verhältnisse
anzupassen und - etwa nach dem Mittelwert der Kosten, die in früheren Jahren für die
Erschwerer tatsächlich hatten aufgewendet werden müssen - fortzuschreiben ist,
40
OVG NRW, Urteil vom 9. März 1988 - 9 A 2190/86, UA Seite 16 (nicht veröffentlicht).
41
Eine solche Anpassung nahm der Beklagte nicht vor, obwohl der Anteil der Kosten, die
auf die Erschwerer entfallen, mit mittlerweile rund 40 % den festgesetzten Anteil deutlich
überschreitet.
42
Dabei kann das Gericht bei der Annahme eines erhöhten Erschwereranteils auf
43
Ermittlungen des Beklagten zurückgreifen. Dieser hat festgestellt, dass nach dem
nunmehr geführten Bauwerkskataster und entsprechenden Erörterungen etwa in der 33.
Sitzung der Bau- und Finanzkommission in Verbindung mit der Satzungskommission
des Beklagten am 15. März 2004 rund 15.000 Bauwerken im Verbandsgebiet bestehen,
welche die Gewässerunterhaltung erschweren. Dabei nahmen die genannten
Kommissionen des Beklagten ebenfalls an, dass allein der Anteil der Bauwerke mit
einer Länge von 125 km 12 % des gesamten Gewässernetzes betrage und der
Kostenanteil für die Unterhaltung der Gewässerabschnitte in Bauwerken bereits 24 %
betrage. Gleichwohl hat der Beklagte der Beitragsveranlagung im Rahmen des § 47
Abs. 1 Nr. 4 VS nur 1.022 Anlagen in und am Gewässer zugrundegelegt.
Diese Feststellungen weichen erheblich von der Festsetzung des Vomhundertsatzes in
der Satzung ab. Dort wird nach Tabelle 1 (zu § 47 Abs. 2) VS die Länge eines Bauwerks
in und am Gewässer einheitlich mit 40 m angenommen. Mit der in der
Beitragskalkulation gemachten Annahme von 1.022 Anlagen geht der Beklagte folglich
von Bauwerken mit einer Gesamtlänge von lediglich 40,88 km aus, obwohl deren
Gesamtlänge tatsächlich mehr als das dreifache ausmacht. Auch legt die Tabelle 1 VS
den Anteil der Bauwerke auf 15 % des Vomhundertsatzes von 17 % fest, so dass auf
diese lediglich 2,55 % des Gesamtaufwandes für die Gewässerunterhaltung fallen.
44
Dem stehen die Einwände des Beklagten, die in den Verbandskommissionen genannte
Zahl von 15.000 erfasse zum einen nicht nur die Gesamtzahl der Bauwerke, sondern
stelle auch auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an einem einzelnen
Bauwerk ab, zum anderen seien in der Satzung lediglich die Bauwerke zur
Unterführung eines Gewässers unter einer Verkehrsanlage erfasst, nicht entgegen.
Soweit der Beklagte auf die unterschiedlichen Eigentumsanteile abstellt, die zu einer
erhöhten Zahl an Bauwerken führen sollen, geht der Einwand bereits deshalb fehl, weil
hiermit nicht erklärt werden kann, weshalb der Anteil der Bauwerke 125 km ausmacht
und nicht lediglich 40,88 km. Zudem sah sich der Beklagte trotz Aufforderung durch das
Gericht nicht in der Lage, die Anzahl der Anlagen im und am Gewässer zu nennen.
Seinem bloßen Hinweis, eine Veränderung habe sich nicht ergeben, steht bereits die
Nennung der Zahl von 15.000 aufgrund des mittlerweile erstellten Bauwerkskatasters
entgegen. Sofern der Beklagte darauf abstellt, es seien nach der Tabelle 1 VS für die
Beitragsveranlagung allein die genannten Unterführungen und Rückstaustrecken
maßgeblich, findet diese Auslegung keine Stütze in der Verbandssatzung. § 47 Abs. 1
Nr. 4 VS nimmt für die Erschwerung ausdrücklich Bezug auf Anlagen in und am
Gewässer. Dabei handelt es sich um einen in § 36 WHG und § 94 LWG NRW
vorgeprägten Begriff des Wasserrechts. Kennzeichnendes Merkmal solcher Anlagen ist,
dass sie in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit
ihnen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden,
45
OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 - 20 A 4757/01 - in: juris (Rn. 23); OVG NRW,
Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, in: juris (Rn. 6).
46
Entsprechend fallen darunter sämtliche Verrohrungen und Durchlässe
47
- vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/01 -, in: juris (Ls.), zur
Verrohrung eines Gewässers (Unterquerung einer Privatstraße und eines
Grundstücks) mit dem Ziel der Verbesserung der Nutzbarkeit des Grundstücks zu
Wohnzwecken -
48
und nicht lediglich Unterführungen eines Gewässers unter einer öffentlichen
Verkehrsanlage. Ausgehend von diesem Befund ist der Verbandssatzung nicht zu
entnehmen, dass mit dem in § 47 Abs. 1 Nr. 4 VS verwendeten Begriff etwas anderes
gemeint sein kann. Eine abweichende ausdrückliche Definition findet sich nicht.
Systematisch trägt auch nicht der Bezug auf die Tabelle 1 VS. Dieser lässt sich bereits
nicht entnehmen, dass die dortige Aufzählung mit den genannten Unterführungen und
Rückstaustrecken abschließend gemeint ist. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung
des § 47 VS kommt hinzu, dass eine Erschwerung der Gewässerunterhaltung
regelmäßig von allen Anlagen im und am Gewässer ausgeht. Auch das spricht
entscheidend gegen die Reduzierung des Begriffs auf die in Tabelle 1 VS genannten
Anlagen.
49
b.
50
Folglich kommt es nicht mehr darauf an, ob der vom Beklagten verwendete Maßstab zur
Umlage des restlichen Aufwandes für die Gewässerunterhaltung auf die
Gemeindeflächen im seitlichen Einzugsgebiet den gesetzlichen Vorgaben genügt.
51
Dabei geht das Gericht mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung zur
Erhebung von Verbandsbeiträgen für die Gewässerunterhaltung davon aus, dass ein
(modifizierter) Flächenmaßstab regelmäßig nicht zu beanstanden ist. Denn jedes
Grundstück verursacht schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf
von Wasser und erschwert damit die Gewässerunterhaltung,
52
BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) - in: juris (Rn. 34),
unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - 7 B 149.91 - bei: Buchholz
445.4 § 29 WHG Nr. 3 Seite 2 m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A
1818/87 - in: juris (Rn. 30, 32) zum Flächenmaßstab des Erftverbandes; OVG NRW,
Urteil vom 26. Oktober 1988 - 9 A 1818/87 - in: juris (Ls.), zur Geeignetheit des
Flächenmaßstabs bei der Umlage nach § 92 Abs. 1
BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 6.06 -, in: juris (Rn. 23), zum modifizierten
Flächenmaßstab (je nach Nutzung unterschiedlich bewertete Fläche der Grundstücke
im Verbandsgebiet) des DV Rees-Löwenberg.
53
Allerdings ist es dem Beklagten nicht gelungen, Zweifel des Gerichts daran
auszuräumen, ob für die Umlage auf die Gemeindeflächen im seitlichen Einzugsgebiet
tatsächlich ein Flächenmaßstab verwendet wird. Es ist auch denkbar, dass der Beklagte
in Wirklichkeit einen modifizierten Einwohnermaßstab verwendet, der in seiner
Anwendung möglicherweise nicht mehr sachgerecht ist.
54
Das beruht auf folgendem: Nach § 48 VS ergibt sich der Umfang des Vorteils aus dem
Produkt der Fläche des zum Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebiets und der in
Tabelle 2 festgesetzten Messzahl. Die Messzahlen nach Tabelle 2 VS reichen von 0,5
bis 2,5, wobei die nächsthöhere Stufe in 600er-Schritten erreicht wird. Abgestellt wird für
die Ermittlung der Messzahl auf die Einwohnerdichte je km2 Fläche des zum
Verbandsgebiet gehörenden Gemeindegebietes zu einem bestimmten Stichtag.
Berechnet sich die nach § 48 VS für die Beitragsveranlagung maßgebliche Wertzahl
aus dem Produkt von Fläche und Messzahl, kann - rein mathematisch - die Messzahl
auch durch die Formel ausgedrückt werden, mit der die Messzahl berechnet wird. Bei
dieser Berechnung taucht - gestuft - stets die Fläche als Divisor auf, da die Ermittlung
der Messzahl auf der Einwohnerdichte beruht, also auf dem Quotienten von Einwohner
55
und Fläche. Damit stehen sich aber letztlich in dem Produkt für die Wertzahl zum einen
der Faktor Fläche und zum anderen der Faktor der (gewichteten) Einwohnerdichte,
mithin also der Quotient von Einwohner und Fläche, gegenüber. Das hat zur Folge, dass
sich die Fläche gleichzeitig als Dividend und Divisor gegenübersteht und sich damit die
Berücksichtigung der maßgeblichen Fläche im seitlichen Einzugsgebiet in Abhängigkeit
von der konkreten Einwohnerdichte aufheben kann. So berechnet sich etwa bei einer
angenommenen Einwohnerdichte von 1.800 die Messzahl von 2,0 mit der Formel
Einwohner geteilt durch Fläche multipliziert mit einem Zwölfhundertstel. Wird diese
Formel in die Berechnung der für die Beitragserhebung maßgeblichen Wertzahl
eingesetzt (Produkt aus Fläche und Messzahl), ergibt sich, dass die Wertzahl das
Produkt aus Einwohnerzahl und einem Zwölfhundertstel ist. Der Fläche kommt folglich
keine Bedeutung mehr zu. Anderseits liegt es etwa bei der Annahme eines Beiwertes
von 1 auf der Hand, dass die Wertzahl der maßgeblichen Fläche im seitlichen
Einzugsgebiet selbst entspricht (Produkt aus der Fläche multipliziert mit 1).
3.
56
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
57
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).
58