Urteil des VG Düsseldorf vom 29.01.2001

VG Düsseldorf: psychotherapeutische behandlung, berufsunfähigkeit, herpes zoster, stationäre behandlung, berufliche tätigkeit, leistungsfähigkeit, verdacht, konzentration, klinik, konsum

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7986/97
Datum:
29.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7986/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann
die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die 1949 geborene Klägerin ist seit 1. Januar 1992 Mitglied des Versorgungswerks der
Beklagten (Versorgungswerk). Sie war bis 30. Juni 1994 als Innenarchitektin in einem
Einrichtungshaus angestellt.
2
Die Klägerin stellte am 15. März 1995 erstmalig einen Antrag auf Gewährung von
Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung berief sie sich unter Vorlage entsprechender
Arztberichte zum einen auf zwei Meningitiserkrankungen in den Jahren 1985 und 1993
und zum anderen auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im linken Knie auf
Grund von Arthrose und eines Meniskusschadens sowie auf ein LWS-Syndrom und auf
Kopfschmerzen. Sie habe ihre Wochenarbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen im
Juni 1993 reduziert und sei seit 8. Juni 1994 arbeitsunfähig.
3
Mit Bescheid vom 1. August 1995 und Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1996
lehnte die Beklagte den Rentenantrag mangels Vorliegens von Berufsunfähigkeit ab.
Die Beklagte stützte sich bei ihren Entscheidungen auf zwei von ihr nach Aktenlage
eingeholte gutachterliche Stellungnahmen, in denen jeweils die von der Klägerin
beklagten Kniebeschwerden für die Beurteilung der Frage ihrer Berufsfähigkeit in den
Vordergrund gerückt wurden. Im Hinblick auf die zu erwartende Besserung dieser
Beschwerden bei entsprechender Therapie könne nicht vom Vorliegen von
Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.
4
Nachdem die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 9.
Februar 1996 'Widerspruch' gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5.
Januar 1996 eingelegt hatten, stellten sie mit Schriftsatz vom 28. Februar 1996, bei der
Beklagten eingegangen am 4. März 1996, klar, dass der 'Widerspruch' als neuer Antrag
der Klägerin auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente verstanden werden solle.
Neben den Kniebeschwerden mit Schmerzausstrahlung bis in die Hüfte und den Fuß,
Geh- und Stehbeschwerden berief sich die Klägerin zur Begründung auf eine weitere,
im März 1996 während eines Fortbildungslehrgangs aufgetretene, als Meningitis bzw.
Meningoencephalitis eingestufte Erkrankung, Kopf- und Gesichtsschmerzen, Licht- und
Lärmempfindlichkeit sowie Erschöpfung. Im Rahmen einer stationären Behandlung bis
7. April 1996 war der Verdacht der Auslösung der wiederholten
Gehirnhautentzündungen durch Herpes-Viren geäußert worden. Unter dem 12. August
1996 bescheinigte der Neurologe Dr. I der Klägerin das wiederholte Auftreten von
Herpes Zoster, das die Klägerin jeweils das Entstehen einer Hirnhautentzündung
befürchten lasse. Aus nervenärztlicher Sicht sei die Klägerin, die eine rezidivierende
Schmerzsymptomatik beklage, deren affektive Schwingungsfähigkeit etwas
herabgesetzt sei und die klagsam wirke, nicht mehr in der Lage, als Architektin tätig zu
sein.
5
Mit Bescheid vom 13. Januar 1997 lehnte die Beklagte den erneuten Rentenantrag der
Klägerin ab. Zuvor hatte sie wie bereits im ersten Rentenverfahren eine Stellungnahme
nach Aktenlage durch Herrn Prof. Dr. E eingeholt, der unter Hinweis auf die
geringfügigen psychischen Befunde in der ärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. I und
den Umstand, dass während des stationären Aufenthaltes Anfang April 1996 weder das
Vorliegen einer Meningitis noch einer Encephalitis nachgewiesen werden konnte,
erneut das Vorliegen von Berufsunfähigkeit verneinte.
6
Zur Begründung ihres am 11. Februar 1997 erhobenen Widerspruchs berief sich die
Klägerin insbesondere auf den Bericht vom 12. November 1996 über eine stationäre
Behandlung vom 12. September bis 16. Oktober 1996 in der Klinik N einschließlich
eines gesonderten neuropsychologischen Berichts vom 24. Oktober 1996. Auf der
Grundlage der Annahme rezidivierender Meningitis bzw. Meningoencephalitis gelangen
sie zu den Diagnosen: Verdacht auf Mollaret-Meningitis wegen des Zusammenhangs
mit Herpes Simplex-Virusinfektionen, chronisches Schmerzsyndrom, Analgetika-
Abusus, emotionale Labilität und regressive Tendenzen bei Verdacht auf histrionische
Persönlichkeitsentwicklung. Auf dem Hintergrund unterdurchschnittlicher
Testergebnisse im Bereich Konzentration, Merkfähigkeit und Ausdauer wird die
Möglichkeit einer hirnorganischen Schädigung in Betracht gezogen. Außerdem legte die
Klägerin ein von der Krankenkasse eingeholtes Gutachten des Medizinischen Dienstes
vom 5. Juni 1997 vor, das auf der Grundlage einer nicht erschöpfend behandelten
Trigeminus-Neuralgie sowie einer ebenfalls nicht adäquat behandelten Depressions-
und Angststörung und erheblicher Hirnleistungsstörungen infolge mehrerer
Meningoencephalitiden zu der Einschätzung dauernder Arbeitsunfähigkeit gelangt.
7
In ergänzenden, im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren vorgelegten ärztlichen
Berichte erstellten Stellungnahmen vom 12. und 18. August 1997 hält Herr Prof. Dr. E
insbesondere im Hinblick auf die Therapierbarkeit der festgestellten
Hirnleistungsmängel im Wege des seitens der Klinik N empfohlenen
Hirnleistungstrainings an seiner Einschätzung fest, dass bei der Klägerin die
Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente nicht vorlägen, aber
Veranlassung zur Unterstützung rehabilitativer Maßnahmen bestehe.
8
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid
vom 18. September 1997 zurück.
9
Die Klägerin hat am 26. September 1997 Klage erhoben, mit der sie ihr
Rentenbegehren weiterverfolgt. Auf Grund der wiederholt bescheinigten neurologisch-
psychischen und orthopädischen Befunde sei sie nicht in der Lage, einer geregelten
Erwerbstätgikeit nachzugehen. Erst recht sei ihr die Wahrnehmung der anspruchsvollen
Aufgaben einer Architektin nicht möglich. Ergänzend legt sie einen
arbeitsamtsärztlichen Bericht vom 24. Februar 1998 sowie einen Bericht des sie
behandelnden Neurologen Dr. I vom 13. März 1998 vor, in denen der Klägerin auf der
Grundlage orthopädischer Beschwerden einerseits und depressiver
Erschöpfungszustand und Hirnleistungsschwäche nach wiederholter
Hirnhautentzündung andererseits eine voraussichtlich länger als sechs Monate
andauernde bzw. therapeutisch nicht zu beseitigende Erwerbsunfähigkeit bescheinigt
wird. In einer Stellungnahme vom 2. März 1999 weist Herr Dr. I u.a. auf einen
verlangsamten Gedankengang, Konzentrationsstörungen und Störungen des
Kurzzeitgedächtnisses sowie eine deutliche Antriebsminderung bei der Klägerin hin.
Sie sei nicht mehr in der Lage, im Rahmen einer Architektentätigkeit an Konferenzen
teilzunehmen und Mitarbeitergespräche zu führen; in einem fachlichen Dialog werde sie
den geistigen Anforderungen nicht mehr gerecht.
10
Die Klägerin beantragt,
11
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 13. Januar 1997 und
des Widerspruchsbescheids vom 18. September 1997 zu verpflichten, ihr auf ihren
Antrag vom 4. März 1996 Berufsunfähigkeitsrente gemäß den Bestimmungen der
Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer zu gewähren.
12
Die Beklagte beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf zwei
nach Aktenlage erstellte gutachterliche Stellungnahmen von Herrn Dr. H vom 20. April
und 27. September 1999. Darin führt dieser aus, dass die Diagnose 'wiederholte
Meningitis' bzw. 'Meningo-Encephalitis' bis heute nicht durch computer- oder
kernspintomographische Befunde habe gesichert werden können. Das im Vordergrund
stehende Kopfschmerz-Syndrom könne zum einen durch Optalidon- Konsum bedingt
sein und sei darüber hinaus wie zahlreiche weitere organische Beschwerden als
pathologisch überlagert im Sinne eines Konversionssyndrom anzusehen. Auf dieser
Erkenntnisgrundlage könne keine Berufsunfähigkeit, allerdings die Notwendigkeit
eingehender diagnostischer und psychotherapeutischer Behandlung festgestellt
werden.
15
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Gesundheitszustand der Klägerin und die
daraus resultierenden Folgen für ihre Berufsfähigkeit durch Einholung eines
neurologischen Fachgutachtens durch Herrn Dr. L. Dieser gelangt in seinem Gutachten
vom 7. Juni 2000 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. Oktober 2000 auf der
Grundlage einer eigenen Untersuchung sowie der im Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und eines von der Klägerin
16
zum Untersuchungstermin mitgebrachten Magnetresonanztomographiebefundes des
Gehirns zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aktuell unter einem Schmerzsyndrom mit
Kopf- , Gesichts- und Hüftschmerz sowie einer neurotischen Persönlichkeitsstörung mit
histrionischen und somatoformen Anteilen leide. Auf Grund dessen sei ihre
Leistungsfähigkeit herabgesetzt und sie nur zu 5,5 Stunden überwiegend sitzenden
Tätigkeit täglich an fünf Tagen in der Woche in der Lage. Auf Grund der vorliegenden
Arztberichte und dem unauffälligen Befund des Magnetresonanztomogramms hätten die
sich seit 1994 noch verstärkten Konzentrationstörungen keine hirnorganische sondern
psychische Ursache. Die vorausgegangenen Meningitiden seien als folgenlos
ausgeheilt und möglicherweise auch durch den Gebrauch von Analgetika verursacht
anzusehen.
Entscheidungsgründe:
17
Die Klage hat keinen Erfolg.
18
Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1997 und der
Widerspruchsbescheid vom 18. September 1997 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); die Klägerin hat gegenüber der Beklagten
keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente.
19
Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten (SVA) hat jedes
Mitglied des Versorgungswerkes, das mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe
geleistet hat, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und aus
diesem Grund seine Tätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur eingestellt hat. Berufsunfähig
ist ein Mitglied nach dieser Regelung, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der
Berufsaufgaben des Architekten bzw. des Ingenieurs im Sinne von § 1
Baukammergesetz NRW unfähig ist.
20
Vorliegend scheitert der geltend gemachte Rentenanspruch an der Voraussetzung der
Berufsunfähigkeit, denn es ist nicht feststellbar, dass die Klägerin krankheitsbedingt zur
Wahrnehmung der Berufsaufgaben einer Architektin nicht mehr in der Lage ist. Vielmehr
hat die Kammer insbesondere auf der Grundlage des im gerichtlichen Verfahren
eingeholten neurologischen Fachgutachtens von Herrn Dr. L, dessen Einschätzung
auch durch weitere, in das vorliegende Verfahren eingeführte ärztliche Stellungnahmen
gestützt wird, die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin auf Grund ihrer
Beschwerden möglicherweise in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt jedoch nicht
vollständig unfähig ist, zum Berufsbild des Architekten zählende Tätigkeiten auszuüben.
21
Herr Dr. L gelangt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Klägerin auf Grund
ihrer Beschwerden auf psychischem, neurologischem und orthopädischem Gebiet zwar
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, aber dennoch in der Lage ist, in zeitlich
reduziertem Umfang und überwiegend auf sitzende Tätigkeiten beschränkter Weise
Architektenaufgaben wahrzunehmen. Diese Einschätzung hat Herr Dr. L auf der
Grundlage einer in seinem Gutachten dokumentierten ausführlichen Untersuchung der
Klägerin, erschöpfender Auswertung der in das vorliegende Verfahren eingeführten
bzw. ihm von der Klägerin vorgelegten Vorbefunde und Würdigung sämtlicher von der
Klägerin beklagter Beschwerden gewonnen und im Gutachten nachvollziehbar
dargelegt. Unter Hinweis auf den bisher fehlenden Nachweis für vorausgegangene
Encephalitiserkrankungen und im Hinblick auf einen unauffälligen
22
Magnetresonanztomogrammbefund des Gehirns, der in den Übrigen dem Gericht
vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen jedenfalls nicht ausdrücklich zitiert wurde,
konnte eine hirnorganische Schädigung der Klägerin ausgeschlossen werden. Die
durch Viren oder möglicherweise auch durch den hohen Konsum bestimmter
Schmerzmittel ausgelösten Meningitiserkrankungen seien ausgeheilt. Die
Leistungsdefizite im Bereich der Konzentration und Merkfähigkeit wurden von daher
nachvollziehbar als durch die diagnostizierte neurotische Persönlichkeitsstörung mit
histrionischen und somatoformen Anteilen ausgelöst angesehen, welche zugleich für
ein verstärktes Erleben des multiplen Schmerzsyndroms verantwortlich sei. Mit diesen
Störungen begründet der Gutachter die nur eingeschränkte - aber nicht vollkommen
aufgehobene - Leistungsfähigkeit der Klägerin als Architektin. Außerdem hält er eine
Verbesserung der Beschwerden und einen daraus folgenden Anstieg der
Leistungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren durch Gewichtsreduktion, intensive
schmerztherapeutische und begleitende psychotherapeutische Behandlung für möglich.
Die Einschätzung des Gerichtsgutachters steht weitgehend in Übereinstimmung mit der
des von der Beklagten beauftragten Aktengutachters Dr. H, der auf die möglichen
negativen Auswirkungen des hohen Schmerzmittelkonsums der Klägerin auf ihre
Beschwerden hinweist und vom Vorliegen eines Konversionssyndroms auf der
Grundlage einer hysterischen Persönlichkeitsstruktur bei der Klägerin ausgeht, das
einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe, jedoch keine dauernde
Berufsunfähigkeit bedinge. Vielmehr seien der Klägerin insbesondere vorwiegend im
Sitzen ausgeübte Tätigkeiten wie die für einen Innenarchitekten typischen planerischen
und zeichnerischen Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar. Eine ähnliche Bewertung
des Krankheits- und Beschwerdebildes der Klägerin ergibt sich bereits aus dem von ihr
in Bezug genommenen ausführlichen Bericht der Klinik N vom 12. November 1996 über
einen etwa einmonatigen stationären Aufenthalt. Bereits hier wird im Hinblick auf die
möglichen negativen Auswirkungen bestimmter Schmerzmittel die Notwendigkeit einer
Umstellung der Medikation der Klägerin erkannt, jedoch nur zum Teil durchgeführt. Der
im Zusammenhang mit der Feststellung von Hirnleistungsdefiziten im Bereich der
Konzentration und des Gedächtnisses geäußerte Verdacht einer Hirnschädigung wird
ausdrücklich als nicht gesichert bezeichnet. Zugleich wird der Verdacht einer
histrionischen Persönlichkeitsentwicklung geäußert und die Fortsetzung des
begonnenen Hirnleistungstrainings sowie eine intensive psychotherapeutische
Behandlung empfohlen. Hinweise auf die Annahme dauernder Berufsunfähigkeit der
Klägerin enthält dieser Bericht nicht.
23
Demgegenüber vermögen die Stellungnahmen des die Klägerin behandelnden
Neurologen Dr. I, der jeweils zu dem Schluss gelangt, die Klägerin sei erwerbsunfähig
und könne in ihrem Beruf als Architektin nicht mehr tätig sein, das Gericht nicht vom
Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei der Klägerin zu überzeugen. Dabei ist zunächst zu
berücksichtigen, dass auch Herr Dr. I für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
Klägerin einerseits eine umfangreiche Schmerzsymptomatik und andererseits
psychische Störungen mit Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten in den
Vordergrund stellt. Abweichungen gegenüber den bereits wiedergegebenen ärztlichen
Einschätzungen bestehen allerdings insoweit, als die Auswirkungen auf die
Berufsfähigkeit der Klägerin von Herrn Dr. I als gravierender beurteilt werden. Zweifel an
der Abgewogenheit dieser Beurteilung ergeben sich allerdings aus dem Umstand, dass
Herr Dr. I diese auch bereits im August 1996 auf der Grundlage eines nur geringfügigen
psychischen Befundes und der Feststellung einer medikamentös positiv
beeinflussbaren Schmerzsymptomatik getroffen hatte. Zudem sind die Stellungnahmen
24
des Herrn Dr. I auch nicht geeignet, die gegen das Vorliegen dauerhafter
Berufsunfähigkeit sprechende Einschätzung der bereits zitierten Ärzte zu widerlegen,
die Beschwerden der Klägerin ließen sich durch eine Umstellung der Medikation und
eine intensive schmerz- und psychotherapeutische Behandlung positiv beeinflussen.
Während Herr Dr. I in der Stellungnahme vom 13. März 1998 lediglich von einer
medikamentösen antidepressiven Behandlung spricht, stellt er in der Stellungnahme
vom 2. März 1999 ohne nachvollziehbare nähere Darlegung pauschal fest: „ Alle bisher
durchgeführten medikamentösen Therapien sowie psychotherapeutischen
Behandlungen schlugen im Ergebnis fehl.".
Ebenso wenig ist die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
Nordrhein vom 5. Juni 1997, wonach die Klägerin voraussichtlich dauerhaft
arbeitsunfähig ist, geeignet, das Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 11 Abs.
1 SVA zu belegen. Dies ergibt sich schon aus der Unterschiedlichkeit des
krankenkassenrechtlichen Arbeitsunfähigkeitsbegriffs, der lediglich auf die konkret
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit abstellt und auch eine fortbestehende
Teilleistungsfähigkeit unberücksichtigt lässt, gegenüber dem Berufsunfähigkeitsbegriff
des § 11 SVA, der unabhängig von der konkreten Tätigkeit des Rentenantragstellers auf
das vielfältige Berufsbild eines Architekten abstellt und auch eine Restleistungsfähigkeit
zu Lasten des Rentenantragstellers berücksichtigt.
25
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 1992 - 5 A 2311/90 -, Urteil vom 4. März 1997 - 25 A
3536/94 -.
26
Zudem leidet die Qualität dieser Stellungnahme an dem Umstand, dass die getroffene
Beurteilung u.a. auf der nicht durch eigene Untersuchungen begründeten Diagnose
'Zustand nach rezidivierenden Meningoencephalitiden' basiert, obwohl weder in der
Vergangenheit noch später ausreichende Nachweise für Encephalitiserkrankungen
erbracht werden konnten. Darüber hinaus begegnet auch die Einschätzung, dass eine
Wiedereingliederung in den alten Beruf nicht zu erwarten sei, im Hinblick auf die
zugleich erfolgten Ausführungen, dass weder die vielfältige Schmerzsymptomatik noch
die psychischen Störungen bisher ausreichend behandelt wurden, erheblichen
Bedenken. Nähere Erläuterungen für diese Schlussfolgerung trotz bei weitem nicht
ausgeschöpfter Behandlungsmöglichkeiten für die diagnostizierten Erkrankungen
enthält die Stellungnahme nicht.
27
Konnte demnach das Vorliegen der Berufsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von § 11
Abs. 1 SVA als Voraussetzung für den geltend gemachten Rentenanspruch nicht
festgestellt werden, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO
abzuweisen.
28
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m.
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
29
30