Urteil des VG Düsseldorf vom 22.11.2002
VG Düsseldorf: wiedereinsetzung in den vorigen stand, verordnung, europäischer gerichtshof, juristische person, verpachtung, beendigung, rückgabe, käufer, eigentümer, räumung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 2097/00
Datum:
22.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2097/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25,-- Euro
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe durch die Rückgabe eines
landwirtschaftlichen Betriebes Milchreferenzmengen vom Beigeladenen zu 1. (als
Pächter) auf die Klägerin (als Verpächterin) übergegangen sind.
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Der Beigeladene zu 1., der Milcherzeuger war, ist der Sohn der Klägerin. Er
bewirtschaftete neben einem gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb in M (Größe:
13,42.88 ha) noch eine Pachtfläche der Kirchengemeinde M (Größe: 0,88.91 ha).
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Die Klägerin, die Eigentümerin des vom Beigeladenen zu 1. früher bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Betriebes in M mit einer Größe von 13,42.88 ha ist, hatte im Jahre
1968 von ihrem Vater diesen damals in dessen Eigentum stehenden
landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet. Auf dem Hof wurde Milcherzeugung betrieben.
Im Jahre 1980 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie
für die Einstellung der Milcherzeugung. Diesem Antrag wurde entsprochen. Der
fünfjährige Nichtvermarktungszeitraum lief am 5. November 1985 ab.
4
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. schlossen am 30. Mai 1985 zum 1. Juni 1985
einen zunächst bis 1994 befristeten „Pachtvertrag für einen landwirtschaftlichen
Betrieb". Verpachtet wurde der Hof der Klägerin in M mit Gebäuden (einschließlich
Inventar) und landwirtschaftlichen Flächen in einer Größe von 13,42.88 ha zu einem
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Pachtzins von 12.000,-- DM jährlich, der auch nach 1994 stillschweigend fortgesetzt
wurde. Da im Juni 1985 der Nichtvermarktungszeitraum noch nicht abgelaufen war,
verpflichtete sich der Beigeladene zu 1. gegenüber dem Beklagten in die
Nichtvermarktungsverpflichtung der Klägerin einzutreten und erfüllte diese Verpflichtung
bis zum Ende des Nichtvermarktungszeitraumes (5. November 1985). Der zunächst bis
1994 befristete Pachtvertrag wurde auch danach stillschweigend fortgesetzt.
Der Klägerin konnte nach Einführung der Milchgarantiemengenregelung zum 2. April
1984 keine originäre Milchmenge zugewiesen werden, weil sie im Referenzjahr 1983
keine Milch produziert hatte und das Gemeinschaftsrecht eine Zuweisung von
Milchreferenzmengen an Nichtvermarkter nicht vorsah.
6
Mit Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 764/89 im Jahre 1989 wurde erstmals ehemaligen
Nichtvermarktern ermöglicht, einen Antrag auf Zuweisung einer Milchreferenzmenge zu
stellen. Antragsberechtigt war danach nicht die Klägerin, die ihren landwirtschaftlichen
Betrieb zwischenzeitlich abgegeben hatte, sondern der Beigeladene zu 1. , der - als
Pächter - auch die Nichtvermarktungsverpflichtung im letzten Jahr übernommen hatte.
Auf seinen Antrag hin wurde dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Beklagten vom
6. Oktober 1989 eine „vorläufige spezifische Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 6a
Abs. 1 MGV" in Höhe von 58.792 kg zugeteilt, wobei deren endgültige Zuweisung
voraussetzte, dass der Landwirt die zugeteilte Referenzmenge zu mindestens 80 %
innerhalb eines Milchwirtschaftsjahres belieferte.
7
Der Beigeladene zu 1. stellte die Bewirtschaftung des Betriebes um, erwarb eine
gebrauchte Melkanlage, ließ die veraltete Milchkühlung überarbeiten und schaffte
weiteres Material für die Aufstallung der Kühe an, bevor er im Frühjahr 1990 mit der
Milcherzeugung begann.
8
Ausweislich der Bestätigung der Molkerei und Warengenossenschaft M Pfalzdorf eG
vom 13. Juni 1994 verfügte der Beigeladene zu 1. am 1. April 1994 über eine
Milchreferenzmenge von 49.973 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 5,56 %.
9
Mit Antrag vom 25. Juli 1994 beantragte der Beigeladene zu 1. - unter Vorlage eines mit
dem Beigeladenen zu 2. am 6. Mai 1994 geschlossenen Kaufvertrages - die Ausstellung
einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MGV über den endgültigen Übergang
einer Milchreferenzmenge von 25.000 kg auf den Beigeladenen zu 2. Dabei gab der
Beigeladene zu 1. u.a. an, 1983 und am 1. April 1984 13,5 ha Eigentumsflächen und
0,88.91 ha Pachtflächen bewirtschaftetet zu haben. Folgende Gesprächsnotiz des
Sachbearbeiters M1 des Beklagten vom 17. August 1994 wurde zu den Akten
genommen:
10
„Antragsteller ist Büroleiter Herrn L bekannt, es kann bestätigt werden, dass
Antragsteller vom Pächter H1 (Opa vom Antragsteller) Fläche übernommen hat.
Pächtereinwilligung nicht erforderlich, da nur ein Teil der Referenzmenge verkauft wird
und nicht die Pachtfläche betrifft."
11
Unter dem 22. August 1994 bescheinigte der Beklagte, dass durch Verkauf mit Wirkung
zum 6. Mai 1994 25.000 kg Referenzmenge mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von
5,56 % vom Beigeladenen zu 1. auf den Beigeladenen zu 2. übergegangen sind.
12
Auf die weiteren Anträge des Beigeladenen zu 1. vom 5. September 1994 und 19. März
13
1997 bescheinigte der Beklagte in der Folgezeit mit Bescheiden vom 29. September
1994 und 19. März 1997 auch den Übergang weiterer Referenzmengen vom
Beigeladenen zu 1. auf den Beigeladenen zu 2. durch Verkauf, und zwar zunächst mit
Wirkung zum 5. September 1994 in Höhe von 21.000 kg und schließlich - mit Wirkung
zum 1. April 1996 - in Höhe der verbleibenden 3.973 kg.
Nachdem der Beigeladene zu 1. nach Angaben der Klägerin seit 1995 keine Pacht
mehr gezahlt und - ohne ihre Genehmigung - die meisten Hofflächen unterverpachtet
hatte, kündigte die Klägerin das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 5. März 1997 fristlos,
hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Sie verpachtete ab 20. März 1997
eine Fläche von 10,27 ha [G1 (teilw.) (Größe 8,50 ha) und Flur 5 Flurstück 80 (Größe
1,77 ha)] für den Zeitraum vom 20. März 1997 bis 20. Oktober 2006 an den Landwirt X,
der kein Milcherzeuger ist; eine weitere Fläche von 2,013 ha veräußerte sie an Dritte.
14
Auf die Räumungsklage der Klägerin wurde der Beigeladene zu 1. mit Urteil des
Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Kleve vom 18. November 1998 verurteilt, die auf
dem Grundstück Mplatz 10, C2/M (Grundbuch von M, Blatt 0000, Flur 0, Flurstück 000)
befindlichen Wohn-, Wirtschafts- und Lagerräume sowie die von ihm an die
Kirchengemeinde C2 unterverpachtete landwirtschaftliche Fläche zu räumen und
herauszugeben, nachdem die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen die übrigen
landwirtschaftlichen Flächen bereits zurückerhalten und weiterverpachtet bzw.
veräußert hatte (Az.: 6 Lw 16/98). Die zwangsweise Räumung des zum Hof der Klägerin
gehörenden Wohnhauses durch den Gerichtsvollzieher erfolgte erst am 29. März 2000.
15
Mit am 7. Dezember 1999 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin beim
Beklagten, den Übergang einer Referenzmenge von 49.973 kg vom Beigeladenen zu 1.
auf sie auf Grund der Rückgewähr eines ganzen Betriebes (Größe: 13,42.88 ha) zum 5.
März 1997 zu bescheinigen.
16
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihr
Pächter, der Beigeladene zu 1., die gesamte Referenzmenge in Höhe von 49.973 kg mit
Wirkung zum 6. Mai 1994, 5. September 1994 und 1. April 1996 „unter Angabe als
Eigentümer" verkauft habe. Die Bescheide seien bestandskräftig und könnten nicht
zurückgenommen werden.
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Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin
Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1999 ein. Zugleich wiesen sie
darauf hin, dass der Beigeladene zu 1. wohl falsche Angaben gemacht und sich als
Eigentümer aufgespielt habe, beantragten vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und legten gegen die - zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. ergangenen -
Bescheide Widerspruch ein mit der Begründung, diese seien der Klägerin nicht
zugestellt worden.
18
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin gegen den Bescheid vom 10. Dezember 1999 zurück. Zur Begründung führte
er aus, die Angaben des Beigeladenen zu 1., Eigentümer des Betriebes zu sein, seien
durch die Referenzmengenmitteilung der Molkerei M über 49.973 kg, ausgestellt auf den
Namen des Beigeladenen zu 1., bestätigt worden.
19
Die Klägerin hat am 4. April 2000 Klage erhoben und macht ergänzend geltend, der
Bescheid vom 10. Dezember 1999 sei rechtswidrig. Der ehemalige Mitarbeiter L des
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Beklagten habe gewusst, dass der Beigeladene zu 1. nicht Eigentümer, sondern
Pächter des Betriebes gewesen sei. Diese wahren Verhältnisse habe er jedoch nicht
aufgedeckt. Er habe insoweit offensichtlich mit dem Beigeladenen zu 1. gemeinsame
Sache gemacht und, ohne die Klägerin als Eigentümerin zu informieren, die
Voraussetzungen für die Übertragung eines Milchkontingents geschaffen.
Die Klägerin hat außerdem am 17. April 2000 gegen den Beigeladenen zu 1. beim
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Kleve (Az.: 6 Lw 22/00) (Stufen-)Klage auf
Auskunftserteilung bezüglich der aus den Referenzmengenverkäufen erzielten Erlöse
sowie auf Zahlung der sich danach ergebenden Beträge nebst Zinsen erhoben.
21
Sie beantragt,
22
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. August 1994, 29. September
1994, 19. März 1997 und 10. Dezember 1999 sowie des Widerspruchsbescheides vom
13. März 2000 zu verpflichten, den Übergang der auf den Flächen des
landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin in M (Größe: 13,42.88 ha) ruhenden
Referenzmengen auf sie zu bescheinigen.
23
Der Beklagte beantragt,
24
die Klage abzuweisen.
25
Er bestreitet mit Nichtwissen, dass ein ehemaliger Mitarbeiter mit dem Beigeladenen zu
1. gemeinsame Sache gemacht und seine Amtspflichten durch vorsätzlich
rechtswidriges Verhalten verletzt habe und der damalige Sachbearbeiter des Beklagten
die Eigentumsverhältnisse im Entscheidungszeitpunkt ohne weiteres durch Nachfrage
bei der Verpächterin hätte erfahren können. Für die von der Klägerin letztlich geforderte
Rücknahme der den Beigeladenen zu 2. begünstigenden feststellenden
Verwaltungsakte vom 22. August 1994, 29. September 1994 und 19. März 1997 gälten
die Vertrauensschutzregelungen des § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG.
Danach sei eine Rücknahme zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, es müsse
jedoch entsprechend dem Vertrauensschutz zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. der
gesetzlichen Vermutung Vorrang eingeräumt werden.
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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
27
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Aktenauszüge aus den
landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu
1. (Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Kleve - Az.: 6 Lw 16/98 und 6 Lw 22/00) und
die Gerichtsakten.
28
Entscheidungsgründe:
29
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
30
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Übertragungsbescheinigung. Der die
Ausstellung der beantragten Bescheinigung ablehnende Bescheid des Beklagten vom
10. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
31
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Übertragungsbescheinigung kommt § 9 Abs. 1 Nr.
1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in Betracht, die hier anzuwenden ist in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 25. März 1996, BGBl. I S. 535 (MGV). Nach dieser Vorschrift hat
der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen dem Käufer
durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen vorgesehene
Bescheinigung nachzuweisen, welche Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von
welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind.
32
Unbeschadet des Umstandes, dass die Verordnung zur Durchführung der
Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S.
27) die Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Wirkung ab 1. April 2000 weitgehend
aufgehoben hat, sind nach der Übergangsregelung des § 28 a
Zusatzabgabenverordnung in anhängigen Verfahren die bisherigen Vorschriften in der
jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden, soweit es - wie hier - um die
Neuberechnung der Anlieferungs-Referenzmengen mit Wirkung für die Vergangenheit
geht (hier für den 29. März 2000, als die zwangsweise Räumung des Wohnhauses
durch den Gerichtsvollzieher erfolgte und damit die Rückgewähr des Pachtbetriebes
abgeschlossen war). Dies gilt sowohl für die formelle Seite, wonach die zuständige
Landesstelle - hier der Beklagte - in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen
dem Milcherzeuger nach § 9 Abs. 1 MGV eine Bescheinigung bestimmten Inhalts über
den Übergang von Referenzmengen auszustellen hat, als auch für die materielle Seite,
d. h. welche Referenzmenge zu welchem Zeitpunkt von dem einen Milcherzeuger auf
den anderen als übergegangen zu bescheinigen ist.
33
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung, weil mit
Rückgabe ihres an den Beigeladenen zu 1. verpachteten landwirtschaftlichen Betriebes
am 29. März 2000 keine Referenzmenge auf sie übergegangen ist.
34
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, nach welchen Kriterien Referenzmengen
beim Auslaufen eines Pachtvertrages vom Pächter auf den Verpächter übergehen, ist
das für den Zeitpunkt der Besitzübergabe geltende objektive Recht.
35
Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 1994 - 3 C 1.92 -, Buchholz 451.512 Nr. 97, und
vom 6. September 1995 - 3 C 1.94 -, Buchholz 451.512 Nr. 112.
36
Hier ist von einer vollständigen Besitzübergabe erst nach zwangsweiser Räumung des
zum Hof der Klägerin gehörenden Wohnhauses durch den Gerichtsvollzieher am 29.
März 2000 und entsprechendem Wechsel des Besitzes an allen im
landwirtschaftsgerichtlichen Räumungsurteils (verkündet am 16. Dezember 1998 -
Amtsgericht Kleve, Az.: 6 Lw 16/98) genannten noch unterverpachteten (Teil-)Flächen
und restlichen (Wirtschafts-)Gebäuden auf die Klägerin auszugehen, da die Klägerin
den Urteilsgründen zufolge zwar bereits das Gros der landwirtschaftlichen Flächen
zuvor zurückerhalten und weiterverpachtet bzw. veräußert hatte, für den
Referenzmengenübergang aber entscheidend ist, wann die letzte Teilrückgabe erfolgt
ist. Bei Rückgabe eines ganzen Betriebes kommt es nämlich für den Zeitpunkt des
Referenzmengenüberganges darauf an, wann die vertragliche Pflicht zur Rückgabe des
gesamten Betriebes erfüllt ist.
37
BVerwG, Urteil vom 1. September 1994 - 3 C 1/92 -, Buchholz 451.512 MGV Nr. 97;
38
Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 44.
Zum Zeitpunkt der Pachtrückgabe Ende März 2000 galt auf der Ebene des
Gemeinschaftsrechts Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28.
Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (im Folgenden:
VO (EWG) Nr. 3950/92) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1552/95 des
Rates vom 29. Juni 1995. Art. 7 Abs. 1 S. 1 VO (EWG) Nr. 3950/92 sieht vor, dass die
Referenzmenge eines Betriebes bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach
Bedingungen, die von den Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der für die
Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und
gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem
Betrieb auf die Erzeuger, die den Betrieb übernehmen, übertragen werden. Art. 7 Abs. 1
S. 3 VO (EWG) Nr. 3950/92 regelt des Weiteren, dass die gleichen Bestimmungen für
sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die
Erzeuger gelten. Zu diesen Fällen von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen
Folgen für die Erzeuger zählen auch die Fälle der Rückgewähr von Pachtsachen.
39
So OVG NRW, Urteil vom 29. September 1999 - 9 A 1745/97 -, S. 9.
40
Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92 enthält als Ausnahme vom Grundsatz der
Flächenakzessorietät eine Sonderregelung für die Beendigung landwirtschaftlicher
Pachtverhältnisse: Danach werden die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden
Betriebe nach den von den Mitgliedsstaaten festgelegten oder festzulegenden
Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz
oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen, wenn bei Beendigung
eines Pachtverhältnisses eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht
möglich ist oder ein rechtlich gleich gelagerter Fall vorliegt und zwischen den
Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde.
41
In Ausfüllung dieser Ermächtigungen hat der nationale Verordnungsgeber in § 7 MGV
anhand verschiedener Bestimmungen den Übergang von Referenzmengen im Falle des
Verkaufs, der Verpachtung und der Vererbung geregelt. § 7 Abs. 1 MGV regelt den
Übergang von Referenzmengen für den Fall, dass ein gesamter Betrieb auf Grund eines
Kauf- oder Pachtvertrages übergeben, überlassen oder zurückgewährt wird. Gemäß § 7
Abs. 1 S. 1 MGV geht u.a. bei Rückgewähr eines gesamten, auf Grund eines
Pachtvertrages überlassenen Betriebes die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge
auf den Verpächter über. Abweichend von Satz 1 sieht § 7 Abs. 1 S. 2 MGV vor, dass
u.a. Referenzmengen, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 2 a MGV
erworben worden sind, bei Rückgewähr eines gesamten Betriebes nicht auf den
Verpächter übergehen.
42
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist mit Rückgewähr des gepachteten Betriebes
keine Milchreferenzmenge auf die Klägerin übergegangen, weil sie im maßgeblichen
Zeitpunkt nicht als Milcherzeuger im Sinne der EWG(VO) Nr. 3950/92 anzusehen ist.
43
Als Anspruchsgrundlage für einen Referenzmengenübergang auf die Klägerin ist die
Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 MGV einschlägig, da es sich um die auf Grund eines nach
dem 1. April 1984 abgeschlossenen sog. Neupachtvertrages erfolgende Rückgewähr
eines ganzen Betriebes an den Verpächter nach dem 30. September 1986 handelt.
44
Der verpachtete Betrieb ist als selbstständige Wirtschaftseinheit anzusehen. Von einer
45
solchen Betriebseinheit ist auszugehen, weil der von der Klägerin an den Beigeladenen
zu 1. verpachtete Hof neben landwirtschaftlichen Flächen die ihrer Bewirtschaftung
dienenden Baulichkeiten - also Wohn- und Wirtschaftsgebäude - umfasst.
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 34/96-. Buchholz 451.512 Nr. 128.
46
Dabei spielt es keine Rolle, wenn zu der verpachteten Gesamtheit landwirtschaftlicher
Produktionseinheiten weder Milchkühe, noch die zur Milcherzeugung erforderlichen
technischen Anlagen gehörten und der Pachtvertrag auch keine Verpflichtung des
Pächters zur Milcherzeugung vorsah.
47
EuGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 „Wachauf" -, RdL 1989, 214 f.
48
Maßgebend für die Einordnung des Pachtgegenstandes ist die Sicht des Verpächters.
49
Eine selbstständige Wirtschaftseinheit in diesem Sinne liegt vor, da ausweislich des
zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. anhand eines Formulars eines
„Pachtvertrages für einen landwirtschaftlichen Betrieb" geschlossenen Pachtvertrages
vom 30. Mai 1985 der im Grundbuch von M verzeichnete Hof in einer Größe von
13,42.88 ha verpachtet worden ist, wobei Ziffer 2 des Vertrages vorsah, dass die zum
Hof gehörigen und verpachteten, desgleichen die von der Verpachtung
ausgenommenen Gebäude und Grundstücke im Einzelnen bekannt seien. Dass das
Pachtverhältnis auch die der Bewirtschaftung dienenden Gebäude einschließlich
Inventar umfasste, ergibt sich daraus, dass das Inventar laut Vertrag in einer
gesonderten Liste zusammengestellt worden ist, die Vertragsbestandteil ist.
50
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1992 - 3 C 29/90 -, s. Düsing, Milch- Quoten
Ratgeber, 5. Aufl. 1997, S. 73.
51
Es handelt sich um einen Neupachtvertrag, da dieser erst nach dem 1. April 1984,
nämlich am 30. Mai 1985 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1.
abgeschlossen worden ist. Auch bei Rückgewähr eines nach dem 1. April 1985
verpachteten gesamten Betriebes geht grundsätzlich die dem Betrieb entsprechende
Referenzmenge im Falle der Rückgewähr gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 MGV auf den
Verpächter über. Die Regelung des § 7 Abs. 5 MGV, der zufolge die Referenzmenge
übergeht, deren Übergang bei Überlassung der Pachtsache gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1
MGV bescheinigt worden ist, gilt ihrem Wortlaut nach lediglich für die Rückgewähr von
einzelnen Betriebsflächen, die nach dem 1. April 1984 verpachtet worden sind, nicht
aber für die Rückgabe ganzer Betriebe.
52
Die wesentliche Voraussetzung für einen Referenzmengenübergang nach § 7 Abs. 1
MGV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92, dass eine
etwaige auf den landwirtschaftlichen Flächen ruhende Referenzmenge mit dem Betrieb
auf einen „Erzeuger" (zurück)übertragen wird, ist jedoch nicht erfüllt.
53
Es kann insoweit dahinstehen, ob mit den verpachteten Betriebsflächen im Zeitpunkt
Ende März 2000 überhaupt eine Referenzmenge verbunden war, ob also die Flächen
des streitgegenständlichen Betriebes im maßgeblichen Zeitraum zur Milcherzeugung
verwendet worden sind. Keiner Entscheidung bedarf auch die weitere sich stellende
Rechtsfrage, ob durch den Verkauf der dem Beigeladenen zu 1. - als Pächter -
zugewiesenen Referenzmengen an den Beigeladenen zu 2. und die entsprechenden
54
vom Beklagten ausgestellten Bescheinigungen gemäß § 9 Abs. 1 MGV über den
Übergang der gesamten ursprünglich dem Beigeladenen zu 1. zugeordneten
Referenzmenge auf den Beigeladenen zu 2. vom 22. August 1994, 29. September 1994
und 19. März 1997 diese Referenzmenge wirksam auf den Beigeladenen zu 2.
übergegangen ist und dadurch eine Entquotung der streitgegenständlichen
Pachtflächen erfolgt ist.
Ein Übergang der Milchreferenzmenge auf die Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass
weder sie selbst noch der Nachpächter Herr X und/oder der Käufer der restlichen 2,013
ha im Zeitpunkt der Rückgewähr des Betriebes Milcherzeuger waren, dies aber nach
der zu Grunde liegenden VO (EWG) Nr. 3950/92 eine unabdingbare Voraussetzung für
eine Zuordnung einer Referenzmenge nach Art . 7 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist.
55
Zwar geht die für den Referenzmengenübergang maßgebliche Vorschrift des § 7 Abs. 1
MGV davon aus, dass im Falle der Rückgewähr eines gesamten Betriebes eine
Referenzmenge auf den „Käufer, Pächter oder (...) Verpächter", nicht aber auf den
Erzeuger übergeht.
56
Demgegenüber sehen die der Milch-Garantiemengen-Regelung zu Grunde liegenden -
vorrangigen -Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in Art. 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der
VO (EWG) Nr. 3950/92 ausdrücklich vor, dass die Referenzmenge eines Betriebes bei
Verkauf, Verpachtung oder Vererbung bzw. bei Beendigung landwirtschaftlicher
Pachtverhältnisse auf die Erzeuger übertragen wird, die den Betrieb übernehmen, wobei
in Art. 9 lit. c) dieser Verordnung der Begriff des „Erzeugers" definiert wird als der
Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung
natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb im geografischen Gebiet der
Gemeinschaft bewirtschaftet und der Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den
Verbraucher verkauft bzw. an den Abnehmer liefert. Nach dieser Definition ist als
Erzeuger i.S.d. Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92 nur der „aktive" Milcherzeuger
anzusehen.
57
Die EWG-Verordnung Nr. 3950/92, die nach Art. 249 Abs. 2 des EG-Vertrages
unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten - und damit auch in der
Bundesrepublik - darstellt, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf, hat Vorrang vor
der Milch-Garantiemengen-Verordnung, da sich diese nur innerhalb der von der EWG-
Verordnung eingeräumten Spielräume bewegen darf. Verstößt die MGV gegen EG-
Recht, darf sie insoweit nicht zur Anwendung gelangen.
58
vgl. dazu auch Düsing/Kauch, a.a.O., S. 44.
59
Die in Art. 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 gewählte Formulierung
der Übertragung auf den „Erzeuger" ist unter Berücksichtigung der Legaldefinition in Art.
9 lit. c) dieser Verordnung und des allgemeinen Sinnes und Zweckes der Regelung
über die Zusatzabgabe für Milch so zu verstehen, dass einem Landwirt nur dann eine
Referenzmenge eingeräumt werden kann, wenn er oder ein Dritter, dem er den Betrieb
mit den an diesen gebundenen Referenzmengen zeitnah überträgt, die
Erzeugereigenschaft besitzt.
60
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zu den vorhergehenden Regelungen in Art. 7
und 12 der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 festgestellt hatte, dass
es bei Beendigung von Pachtverhältnissen für den Referenzmengenübergang auf den
61
Verpächter ohne Belang sei, ob dieser selbst die Milcherzeugung aufnehmen wolle oder
nicht,
BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 -, RdL 1991, 101, 102; siehe auch
Urteil vom 7. September 1992 - 3 C 23/89 -, Buchholz Nr. 60, S. 262,
62
mit der Begründung, dies ergebe sich im Rahmen der Auslegung der Vorschriften in Art.
5 Abs. 1 Nr. 1 der VO (EWG) Nr. 1371/84, der mit Art. 1 Nr. 3 der VO (EWG) Nr. 1681/87
um einen weiteren Unterabsatz ergänzt wurde, sprach zwar einiges dafür, dass sich an
dieser extensiven Auslegung durch die Neuregelung in der VO (EWG) Nr. 3950/92
nichts ändern sollte, denn in der Präambel heißt es ausdrücklich:
63
„Bei der Einführung der Zusatzabgabe im Jahr 1984 wurde grundsätzlich festgelegt,
dass die einem Betrieb entsprechende Referenzmenge im Fall des Verkaufs, der
Verpachtung oder der Vererbung auf den Käufer, den Pächter bzw. den Erben
übertragen wird. Es wäre unangebracht, diese ursprüngliche Entscheidung zu ändern."
64
Daraus wurde in der Rechtsprechung teilweise gefolgert, dass eine Änderung der
bisherigen Regelung u.a. des Referenzmengenübergangs im Falle der Verpachtung
nicht beabsichtigt war.
65
So auch VG Oldenburg, Urteil vom 15. Februar 2000 - 12 A 3311/99 - , S. 7 ff, sowie im
Ergebnis BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 B 186.00 -.
66
Der Europäische Gerichtshof, der zuvor ebenfalls mehrfach zumindest inzidenter
entschieden hatte, dass Milchreferenzmengen auch auf solche Erzeuger übergehen
könnten, die nicht selbst Milcherzeuger seien,
67
vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 13. Juli 1989 (Rechtssache 5/88 - „Wachauf"), RdL 1989,
214, vom 10. Januar 1992 (Rechtssache C-177/90 - „Kühn gegen LWK- Weser-Ems"),
Slg. 1992-1 (Teil I), S. 35 ff - inzidenter S. 65 Rdz. 22, und vom 23. Januar 1997
(Rechtssache C-463/93 - „St. Martinus Elten"),
68
mit der Begründung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Referenzmenge
grundsätzlich nach Ablauf des Pachtverhältnisses dem Verpächter zukommen lassen
wolle, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlange - vorbehaltlich der
Befugnis der einzelnen Mitgliedsstaaten, diese ganz oder zum Teil dem
ausscheidenden Pächter zuzuteilen,
69
so Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 23. Januar 1997 (Rechtssache C 463/93 - „St.
Martinus Elten")
70
hat jedoch nunmehr mit seiner am 20. Juni 2002 getroffenen Entscheidung an die
bereits mit seinem Urteil vom 17. April 1997,
71
Rechtssache C-15/95 -" EARL Kerlast", Slg. 1997-4, 1883 ff,
72
getroffene Feststellung angeknüpft, dass Inhaber der an die zum Betrieb gehörenden
Flächen gebundenen Referenzmenge nur derjenige werden kann, der „Erzeuger" ist
und des Weiteren konkrete Kriterien aufgestellt, die der Verpächter, dessen Betrieb nach
Ablauf des Pachtverhältnisses zurückgewährt wird, erfüllen muss, damit er als
73
„Erzeuger" im Sinne des Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92 anzusehen ist und
etwaige auf den Betriebsflächen ruhende Referenzmengen mit auf ihn übergehen.
Der auf den Vorlagebeschluss des OVG Schleswig vom 22. September 1999,
74
Az.: 2 L 143/99 - RdL 2000, 37 ff,
75
erfolgten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Juni 2002,
76
Rechtssache C-401/99 - „Thomsen",
77
zufolge ergibt sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die
Zusatzabgabe für Milch, dass einem Landwirt grundsätzlich nur dann eine
Referenzmenge eingeräumt werden soll, wenn er die Erzeugereigenschaft hat. Dies
führt dazu, dass nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes nach Art. 7 Abs. 2
der VO (EWG) Nr. 3950/92 bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages
über einen Milchwirtschaftsbetrieb die an diesen gebundene Referenzmenge
grundsätzlich auch nur dann ganz oder teilweise an den Verpächter zurückfallen kann,
wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des Art. 9 lit. c) dieser
Verordnung besitzt. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit zugleich, dass Art. 7
Abs. 1 und 2 der genannten Verordnung nicht unterschiedlich ausgelegt werden
können.
78
Dies soll jedoch für den Verpächter nicht die Möglichkeit ausschließen, den Betrieb mit
der an ihn gebundenen Referenzmenge auf einen Dritten zu übertragen, wenn er selbst
nicht die Milcherzeugung aufnehmen will. Den Erfordernissen des Art. 7 Abs. 2 i.V.m.
Art. 9 lit. c) der VO (EWG) Nr. 3950/92 ist insofern auch genügt, wenn der Verpächter -
kurzfristig - den Betrieb mit der Gesamtheit oder einem Teil der auf den Betriebsflächen
ruhenden Milchquote insbesondere durch Verkauf oder Verpachtung auf einen Dritten
überträgt, der den Betrieb nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 übernimmt und
seinerseits als Erzeuger im Sinne des Art. 9 lit. c) dieser Verordnung anzusehen ist.
Dabei weist der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass aus Sicht des
Gemeinschaftsrechts ein Durchgangserwerb der Referenzmengen durch den
Verpächter nur dann mit dem allgemeinen Sinn und Zweck der Zusatzabgabe für Milch
sowie dem Grundsatz, dass nur Landwirten, die selbst Milcherzeuger sind, eine
Referenzmenge zugeteilt werden kann, in Einklang zu bringen ist, wenn er erforderlich
und von möglichst kurzer Dauer ist.
79
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe steht einem Übergang einer
etwaigen noch auf den Betriebsflächen ruhenden Referenzmenge mit Rückgewähr des
gepachteten Betriebes auf die Klägerin entgegen, dass diese weder selbst aktive
Milcherzeugerin war noch seinerzeit konkret beabsichtigte, die Milcherzeugung
aufzunehmen, noch ihrerseits zeitnah den Betrieb oder Teilflächen mit den darauf
liegenden Milchreferenzmenge an einen Dritten übergeben hat, der seinerseits die
Eigenschaft eines Milcherzeugers besitzt. Diese Voraussetzungen erfüllt der
Nachpächter Herr Wimsen nach Angaben der Klägerin mit Schriftsatz vom 6. November
2002 nämlich gerade nicht. Auch für den Käufer der restlichen von der Klägerin
veräußerten 2,013 ha ihrer Betriebsfläche hat die Klägerin auf die entsprechende
ausdrückliche gerichtliche Aufforderung vom 30. Oktober 2002 hin nicht dargetan, dass
dieser im Rahmen der Milcherzeugung tätig war.
80
Wegen der vom Europäischen Gerichtshof darüber hinaus mehrfach betonten
Bedeutung des Grundsatzes, dass einem Landwirt nur dann eine Referenzmenge
zugeteilt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat, um zu
verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung und Vermarktung von Milch,
sondern zur Erzielung rein finanzieller Vorteile unter Ausnutzung ihres Marktwertes
verwendet werden,
81
vgl. auch das weitere Urteil vom 20. Juni 2002 (Rechtssache C 313/99 „Mulligan u.a."),
82
und des ebenfalls wiederholt hervorgehobenen Sinnes und Zweckes der Zusatzabgabe
für Milch,
83
so auch Urteil vom 20. Juni 2002 (Rechtssache C 313/99 „Mulligan u.a."),
84
ist die Rechtsfolge, dass die Klägerin einen Übergang der auf den Flächen im Zeitpunkt
der Betriebsrückgewähr liegenden Referenzmenge auf sich nicht beanspruchen kann,
im Ergebnis gewollt und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
85
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt eine Aufhebung der zugleich angefochtenen
Bescheide vom 22. August 1994, 29. September 1994 und 19. März 1997 ebenso wie
der Bescheide vom 10. Dezember 1999 und 13. März 2000 schon aus den dargelegten
Gründen nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da
beide Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko
ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten selbst tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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