Urteil des VG Düsseldorf vom 14.09.2001
VG Düsseldorf: öffentliches interesse, gebäude, erhaltung, verwaltungsverfahren, genossenschaft, vorverfahren, unterschutzstellung, kreis, moral, architektur
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4328/99
Datum:
14.09.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 4328/99
Tenor:
Der Eintragungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 1999 sowie der
Widerspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17. Juni
1999 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt
seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die Zuziehung eines
Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig
erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
4.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Eigentümerin der in xxxxxxxxxxxxx gelegenen Häuser
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Häuser Nr. xxxxxxx sind in den Jahren 1899/1900, die
Häuser Nr. xxxxxxx im Jahre 1902 durch den xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
errichtet worden. Sie sind mit zweigeschossigen Wohnhäusern in geschlossener
Bauweise bebaut; das Haus Nr. xx ist noch bewohnt, die Übrigen stehen leer. Sie sind
in schlechtem baulichen Zustand und weisen erhebliche Schäden auf. Die Klägerin
möchte die Häuser abbrechen und die Grundstücke neu bebauen.
2
Der Beigeladene teilte der Beklagten mit Schreiben vom 23. Oktober 1996 mit, dass es
sich bei den Häusern um Baudenkmale handele, und stellte sein Benehmen zur
Eintragung in die Denkmalliste her. Zur Begründung führte er unter Angabe des
Baujahres 1903 bzw. 1906/07 aus, die Häuser seien in gutem Originalzustand;
Sprossenfenster und Türblätter seien erhalten. Die ehemalige Bauernschaft xxxx sei
durch die 1850 einsetzende rapide Entwicklung, insbesondere durch die Niederlassung
des Hüttenwerkes xxxxxxx xxxx, zu einer Industriegemeinde geworden, womit eine rege
Bautätigkeit verbunden gewesen sei, in deren Zusammenhang die auf
genossenschaftlicher Basis errichteten Reihenhäuser xxxxxxxxxxxxxxx xxxx zu sehen
seien. Sie seien sehr frühe Beispiele für den genossenschaftlichen Wohnungsbau. Die
3
konfessionelle Gebundenheit des xxxxxxxxxx sei von ortsgeschichtlicher Bedeutung, da
die meist katholischen Zuwanderer Rückhalt in der für sie neuen Umgebung in ihrem
kirchlichen Vereinsleben gefunden hätten. Die Anschaulichkeit dieser
Bedeutungsebenen werde durch den guten historischen Erhaltungszustand der Häuser
unterstützt. Die Häuser seien auf Grund ihrer Funktion als Prototypen einer rapide
einsetzenden Entwicklung (Baugenossenschaften) bedeutend für die Geschichte des
Menschen; ihre Erhaltung und Nutzung liege aus architektur-, sozial- und
ortsgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse.
Die Beklagte hörte daraufhin die Klägerin unter dem 11. November 1996 zur
beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste an. Die Klägerin verwies in ihren
folgenden eingehenden Stellungnahmen darauf, dass die Häuser in schlechtem
Zustand seien. Es seien erhebliche bauliche Veränderungen durchgeführt worden; es
seien Kunststoffenster eingebaut, die Türen seien nicht im Originalzustand, die
Rückseiten seien baulich verändert. Ein Bezug vom genossenschaftlichen
Wohnungsbau zur Geschichte des Menschen sei nicht erkennbar. Eine konfessionelle
Bindung sei an den Bauwerken nicht erkennbar. Auch die gesetzlichen Gründe für die
Erhaltung und Nutzung der Bauwerke seien nicht ersichtlich. Ferner sei erforderlich,
dass die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder jedenfalls eines
breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei; hieran fehle es.
4
Am 25. Juni 1997 stellte die Klägerin einen Abbruchantrag. Daraufhin ordnete die
Beklagte zunächst mit Bescheid vom 23. Juli 1997 unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die vorläufige Unterschutzstellung an. Der am 6. September 1997 gestellte
vorläufige Rechtsschutzantrag wurde letztlich mit Beschluss vom 9. November 1998 - 7
L 4668/97 - abgelehnt mit der Begründung, der Bescheid sei bestandskräftig, da bei der
zwischenzeitlich gegen die vorläufige Unterschutzstellung erhobenen Klage die
Klagefrist versäumt sei. Die Klage 7 K 8889/98 wurde im Januar 1999
zurückgenommen.
5
Während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens führte die Beklagte aus, die von der
Klägerin erwähnten Veränderungen seien denkmalrechtlich nicht relevant. Die den
Wohnungsbau der damaligen Zeit charakterisierenden Elemente, nämlich
Treppenhäuser mit Eingangsfluren und Wohnungstüren seien noch im Originalzustand
vorhanden. Der von der Klägerin vermisste weite Kreis von Sachverständigen werde
von einer mehrköpfigen Expertenkommission des Beigeladenen gebildet, auf deren
Entscheidung das zu Grunde liegende Gutachten beruhe.
6
In ihrer Sitzung vom 7. Mai 1998 lehnte die zuständige Bezirksvertretung
xxxxxxxxxxxxxxx die Eintragung der Häuser in die Denkmalliste einstimmig ab, da ihnen
eine Denkmaleigenschaft aus einer Mehrzahl von Gründen nicht zukomme.
7
Die Beklagte bat mit Schreiben vom 27. Mai 1998 an den Beigeladenen um Herstellung
des Benehmens zur Nichteintragung der Gebäude in die Denkmalliste.
8
Der Beigeladene lehnte dies mit Schreiben vom 1. Juli 1998 ab und legte erneut die
Entwicklung des genossenschaftlichen Bauens dar, an dessen Anfang Gebäude wie die
in der xxxxxxxxxxxx gestanden hätten, die nach dem Vorbild des stadttypischen,
einfachen Wohnungsbaus errichtet worden seien. Der Eigenwert der Gebäude liege in
ihrem originalen Erhaltungszustand; sogar Sprossenfenster und Türblätter seien
erhalten, Umbauten seien kaum feststellbar.
9
Nach der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wies die
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Beklagte mit Verfügung vom 8. Dezember 1998
gemäß § 9 Abs. 2 b) OBG an, die Häuser xxxxxx xxxxxxxxxxxxxx in die Denkmalliste
einzutragen.
10
Mit Bescheid vom 25. Januar 1999 trug die Beklagte die Häuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
daraufhin als Baudenkmal „Wohnhäuser" in die Denkmalliste ein. Zur Begründung
beschrieb sie zunächst die Bausubstanz und die Entstehungsgeschichte; auffällig sei
der gute Originalzustand, Sprossenfenster und Türblätter seien erhalten geblieben. Zur
Begründung des Denkmalwertes wurde darauf verwiesen, dass sie sehr frühe Beispiele
des genossenschaftlichen Wohnungsbaus seien. Die konfessionelle Bindung des
xxxxxxxxxx sei von ortsgeschichtlicher Bedeutung, da die meist katholischen
Zuwanderer Rückhalt in der für sie neuen Umgebung in ihrem kirchlichen Vereinsleben
gefunden hätten. Die Anschaulichkeit dieser Bedeutungsebenen werde durch den guten
historischen Erhaltungszustand unterstützt. Als Prototypen einer rapide einsetzenden
Bauentwicklung seien die Häuser xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx bedeutend für die Geschichte
des Menschen. Ihre Erhaltung und Nutzung liege aus architektur-, sozial- und
ortsgeschichtlichen Gründen im öffentlichen Interesse.
11
Den durch ihre Prozessbevollmächtigten erhobenen, nicht mehr zusätzlich begründeten
Widerspruch der Klägerin wies die xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Bescheid vom 17.
Juni 1999 zurück. Die Häuser gäben als Prototypen des genossenschaftlichen
Wohnungsbaus für xxxxxxxx ein Beispiel für die soziale Entwicklung zum Zeitpunkt der
Errichtung der Häuser und für die Entwicklung der Siedlungsgeschichte. Die baulichen
Veränderungen seien denkmalrechtlich irrelevant. Den Gebäuden komme Bedeutung
für die Geschichte des Menschen zu. Erhaltung und Nutzung der Häuser lägen aus
wissenschaftlichen, besonders architektur-, sozial- und ortsgeschichtlichen Gründen im
öffentlichen Interesse.
12
Zur Begründung der am 26. Juni 1999 erhobenen Klage führt die Klägerin im Einzelnen
ergänzend aus, das Genossenschaftswesen möge zwar bedeutend für die Geschichte
des Menschen sein, dies sei aber an den Häusern nicht zu erkennen. Für die
Besonderheiten des genossenschaftlichen Bauwesens seien die Gebäude zudem
gerade untypisch, insbesondere die zusätzlichen Zimmer im Dachgeschoss für die
Aufnahme von Kostgängern. Gründe, die ein öffentliches Interesse an Erhaltung und
Nutzung begründen könnten, seien weiterhin nicht ersichtlich. Die vom Beigeladenen im
gerichtlichen Verfahren erwähnte sozialpädagogische Einflussnahme auf Moral und
Bildungsniveau der Mieter sei an den Häusern nicht nachvollziehbar. Auch ein Interesse
eines breiten Kreises von Sachverständigen sei nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ferner
eine Kostenschätzung vorgelegt, nach der die Kosten für die Sanierung der Häuser und
den Umbau in vermarktungsfähige Wohnungen je Haus ca. 400.000,-- DM betragen.
13
Die Klägerin beantragt,
14
den Eintragungsbescheid der Beklagten vom 25. Januar 1999 sowie den
Widerspruchsbescheid der xx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17. Juni 1999
aufzuheben sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
15
Die Beklagte legt ihre Auffassung dar, dass die in Rede stehenden Häuser zu Recht als
16
Baudenkmäler eingetragen seien, und beantragt,
die Klage abzuweisen.
17
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
18
Er führt aus, die besondere Stellung der Genossenschaften ergebe sich aus ihrem
Wirken, weniger durch ihnen eigene, festgelegte architektonische Formen. Ihre
Bauvorhaben hätten sich von anderen Bauten durch das zu Grunde liegende Konzept,
die Art der Finanzierung oder durch eine dahinter stehende Ideologie unterschieden, die
sich im frühen Stadium der Bauzeit der Häuser in sozialpädagogischer Einflussnahme
auf die Mieter, deren Moral und Bildungsniveau habe auswirken können. Die
katholischen Zuwanderer hätten einen Rückhalt in ihrem kirchlichen Verein in einer
evangelisch geprägten Umgebung gefunden. Die Bauten unterschieden sich deutlich
von anderen Bauten, die damals von der Industrie oder anderen privaten Investoren
errichtet worden seien. Die gewählten Gestaltungselemente in neoromanisch-
mittelalterlichen Formen fänden sich weder in der näheren noch weiteren Umgebung
wieder. Die Häuser seien zudem handwerklich aufwendiger verarbeitet und besser
durchgestaltet als die Nachbarbebauung. Sie seien architektonisch qualitätvoll gestaltet;
der sich hieraus ergebende Eigenwert werde in seiner Anschaulichkeit durch den guten
Originalzustand bis hin zu den eigenwillig gestalteten Türblättern unterstützt.
19
Im gerichtlichen Ortstermin vom 14. Mai 2001 sind die Gebäude in Augenschein
genommen worden; auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23
Die angefochtenen Bescheide sind bereits formell rechtswidrig, denn sie sind unter
Verletzung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften der §§ 39 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2
VwVfG NRW ergangen.
24
Nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu
begründen, wobei in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Mit
Blick auf die Bedeutung der Folgen der Eintragung in die Denkmalliste für das Recht
des Eigentümers aus Art. 14 Abs. 1 GG reichen als Begründung lediglich formelhafte
und unverständliche Wendungen nicht aus,
25
vgl. i.e. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 -, BRS 48 Nr. 116.
26
In Anwendung dieser vom OVG NRW entwickelten Grundsätze genügt die dem
angefochtenen Eintragungsbescheid beigegebene Begründung nicht dem
Begründungserfordernis. Die Beschreibung des Zustandes der Häuser - unbeschadet
dessen, dass sie teilweise nicht zutrifft - ist für das Begründungserfordernis irrelevant.
27
Soweit im Wesentlichen auf die „Anschaulichkeit dieser Bedeutungsebenen" verwiesen
wird, die durch den angeblich gegebenen „guten historischen Erhaltungszustand"
unterstützt werde, ist dies inhaltlich nichts sagend und unverständlich; es bleibt völlig
unklar, was eine „Bedeutungsebene" ist und welche dieser (mehreren)
„Bedeutungsebenen" gemeint sein soll. Dieser Begründungsmangel ist nicht geheilt
worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW). Im Widerspruchsbescheid sind im
Wesentlichen die knappen Ausführungen des Ausgangsbescheides übernommen
worden; ergänzend wird angeführt, die Häuser gäben als Prototypen des
genossenschaftlichen Wohnungsbaus ein Beispiel für die soziale Entwicklung zurzeit
der Errichtung der Häuser und die Entwicklung der Siedlungsgeschichte. Auch dies ist
nichts sagend; in diesem Sinne kann ein jedes Wohnhaus ein Beispiel für die soziale
Entwicklung zum Zeitpunkt seiner Errichtung sein - wodurch es aber ersichtlich nicht
zum Denkmal wird. Auch im gerichtlichen Verfahren ist der Begründungsmangel nicht
geheilt worden. In den Schriftsätzen vom 15. Mai 2000 und 12. Februar 2001 setzt sich
die Beklagte ohne substantiell neue Begründungselemente mit der Klagebegründung
auseinander. Auch durch die Stellungnahme des Beigeladenen vom 20. März 2001,
welcher sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. April 2001 angeschlossen hat und die
deshalb auch für eine Heilung in Betracht kommt, ist die Begründung nicht nachgeholt;
hiermit hat die Beklagte die inneren Widersprüche in den Äußerungen des
Beigeladenen (Schriftsatz vom 20. März 2001: Denkmalwert wegen der aufwendigen
architektonisch qualitätvollen Gestaltung, dagegen Ablehnung der
Benehmensherstellung zur beabsichtigten Nichteintragung vom 1. Juli 1998:
Denkmalwert als Beispiel stadttypischen einfachen Wohnungsbaus) übernommen. Eine
in sich widersprüchliche Begründung genügt den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1
und 2 VwVfG NRW nicht.
Die Bescheide verstoßen ferner gegen § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW. Hiernach
ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und hat alle für den Einzelfall
bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. In
diesem Zusammenhang ist rechtlich von Bedeutung, dass auch ein Gebäude, welchem
ggf. ursprünglich Denkmalqualität zukam, diese Eigenschaft durch spätere
Umgestaltungsmaßnahmen wieder verlieren kann; unerhebliche Änderungen,
Auswechslungen einzelner Teile, die den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität
unberührt lassen, sind für die Denkmaleigenschaft ohne Bedeutung;
28
vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl. 1989, § 2 Rdn.
13; Moench/Otting NVwZ 2000 S. 146, 150, jeweils m.w.N. aus der Rspr.
29
Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren schon im Rahmen ihrer Anhörung zur
beabsichtigten Eintragung neben dem Bestreiten des Denkmalwertes an sich auch
darauf hingewiesen, dass erhebliche bauliche Veränderungen durchgeführt worden
seien, wodurch eine etwaige Denkmaleigenschaft jedenfalls wieder entfallen sei. Ein
entsprechendes Vorbringen eines Eigentümers im Eintragungsverfahren erfordert, dass
die Denkmalbehörde und der Beigeladene als Gutachterbehörde (§§ 21 Abs. 4 Satz 1,
22 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW) vor der Entscheidung über die Eintragung in die
Denkmalliste, ggf. vor der Entscheidung über einen Widerspruch, eine Ortsbesichtigung
vornehmen und die Objekte auch mit Blick auf geltend gemachte Veränderungen in
Augenschein nehmen. Dies ist vorliegend unterblieben. Ausweislich der
Verwaltungsvorgänge sind die Häuser lediglich von ihrer Straßenfront aus besichtigt
worden, entsprechende Fotos befinden sich bei den Eintragungsunterlagen. Abgesehen
davon, dass etliche der geltend gemachten Veränderungen im Bereich der Fenster - auf
30
deren Erhaltung im Originalzustand in den Bescheiden abgestellt worden ist - schon von
der Straße aus zu sehen sind, wie die Ortsbesichtigung des Gerichts gezeigt hat, war
auch eine Besichtigung der Häuser von innen erforderlich. Eine Besichtigung dieser Art
hat erstmals durch das Gericht stattgefunden.
Dieser Pflicht zur Vornahme von Ortsbesichtigungen jedenfalls in derart gelagerten
Fällen kann nicht entgegengehalten werden, dass die Denkmalbehörde - anders als
etwa eine Bauordnungsbehörde, § 61 Abs. 6 BauO NRW - kein allgemeines
Betretungsrecht hat; das in § 28 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW geregelte Betretungsrecht
dient insoweit nur Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals, nicht solchen zur
Feststellung der Denkmaleigenschaft. Um eine zwangsweise Besichtigung geht es in
diesem Zusammenhang nicht; die Klägerin hat in ihrer Stellungnahme im
Anhörungsverfahren bereits ausdrücklich eine Ortsbesichtigung angeregt. Dies
entspricht den allgemeinen Erfahrungen des Gerichts; in allen bisherigen Verfahren
gegen die Unterschutzstellung eines Gebäudes waren die jeweiligen Kläger sehr
interessiert, dem Gericht zu demonstrieren, wegen welcher Änderungen ihr jeweiliges
Haus kein Denkmal (mehr) sei. Soweit schließlich die unteren Denkmalbehörden
personell zu knapp besetzt sein mögen, ist dies gleichfalls ersichtlich kein Grund,
rechtlich gebotene Ermittlungen vor Ort nicht vorzunehmen.
31
Die beiden dargelegten Verfahrensfehler führen jeweils für sich schon zur Aufhebung
des angefochtenen Eintragungsbescheides. Dies ergibt sich aus der oben zitierten
Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, insbesondere auch soweit das
OVG NRW ausgeführt hat, dass § 46 VwVfG NRW trotz der Qualität der
Eintragungsentscheidung als gebundener Entscheidung der Aufhebung der
Eintragungsbescheide nicht entgegensteht,
32
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 a.a.O..
33
Allerdings hat das OVG NRW in einem späteren Urteil, welches das gleiche Gebäude
wie im Urteil vom 13. Oktober 1988 betraf - das Gebäude war danach aus anderen
Gründen erneut unter Denkmalschutz gestellt worden -, ausgeführt, es könne
dahinstehen, ob dem Urteil vom 13. Oktober 1988 gefolgt werden könne oder ob § 46
VwVfG NRW nicht doch wegen der Eigenschaft als gebundene Entscheidung
anwendbar sei,
34
vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -.
35
Mit diesen Ausführungen hat der 7. Senat aber lediglich Zweifel an den vorhergehenden
Ausführungen des 11. Senates geäußert und diese nicht ausdrücklich aufgegeben. Die
Kammer teilt diese Zweifel nicht. Sie folgt vielmehr der auch vom 11. Senat betonten
jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Bedeutung der Wichtigkeit des Grundrechtsschutzes durch entsprechende
Verfahrensgestaltung, die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren in eklatanter
Weise vernachlässigt worden ist. Angesichts der äußerst knappen Begründung der
Bescheide und des schwankenden Vorbringens im Verfahren kann zudem im Sinne des
§ 46 VwVfG NRW nicht festgestellt werden, dass es „offensichtlich" ist, dass
insbesondere die Nichtvornahme der Ortsbesichtigung die „Entscheidung in der Sache
nicht beeinflusst hat", denn hierbei stellt das Gesetz nicht auf die gesetzlich definierte
Denkmaleigenschaft selbst ab, sondern auf den erlassenen Verwaltungsakt als solchen.
Mit Blick auf diesen hätten eine Ortsbesichtigung und auch das Nachdenken über das
36
Verfassen einer substantiierten Begründung nach vollständiger Erfassung des
Sachverhalts durchaus die tatsächliche Möglichkeit einer anderen Entscheidung
eröffnet - wie sie die Beklagte nach dem entsprechenden Beschluss der
Bezirksvertretung ja ursprünglich auch treffen wollte.
Der angefochtene Bescheid ist über die dargelegten Verfahrensfehler hinaus, die
bereits seine Aufhebung tragen, auch materiell rechtswidrig. Die eingetragenen Häuser
genügen nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 DSchG NRW.
37
Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und
Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die
Sachen (1) bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen
oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und (2) für die
Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder
städtebauliche Gründe vorliegen. Hierbei reicht es hinsichtlich der einzelnen
Anforderungen zu (1) und (2) aus, wenn jeweils eine der gesetzlich normierten
Voraussetzungen erfüllt ist. In weiterer Auslegung des Kriteriums der
Denkmalwürdigkeit - des öffentlichen Interesses an Erhaltung und Nutzung des Objekts
- hat die ständige Rechtsprechung der Obergerichte ferner das weitere Erfordernis
entwickelt, dass eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit einer Sache
und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht, was voraussetzt, dass die
Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines weiten
Kreises von Sachverständigen eingegangen ist, was u.a. durch Fachpublikationen oder
Presseberichte dokumentiert werden kann,
38
vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein a.a.O. § 2 Rdn. 28, Moench/Otting a.a.O. S.
149/150, jeweils m.z.w.N. aus der Rspr. der Obergerichte.
39
Bereits diese letzte Anforderung, auf die auch die Klägerin bereits seit ihrer Anhörung im
Verwaltungsverfahren wiederholt hingewiesen hat, ist nicht erfüllt. Einschlägige
Fachpublikationen oder ein sonst irgendwie dokumentiertes Interesse an den
betroffenen Gebäuden bestehen nicht. Soweit darauf verwiesen worden ist, der
geforderte weite Kreis von Sachverständigen werde von einer mehrköpfigen
Expertenkommission des Beigeladenen gebildet, die sich eingehend mit der
Denkmalwürdigkeit der Häuser auseinander gesetzt habe (Schriftsatz der Beklagten
vom 8. Oktober 1997 im Verfahren 7 L 4668/97, S. 4), ist dieser Gesichtspunkt im
gerichtlichen Ortstermin vom 14. Mai 2001 angesprochen worden. Nach Äußerung des
Beigeladenen werde insoweit „in geeigneten Fällen" eine „Amtsmeinung" erstellt. Die
Existenz von Aktenvermerken über die Bildung dieser „Amtsmeinung" wurde verneint.
Ferner wurde darauf verwiesen, dass der „Antrag", den der Beigeladene an die Stadt
schicke, vom Amtsleiter unterschrieben werde, sodass hierin zumindest eine zweite
Äußerung eines Sachverständigen liege. Dies trifft vorliegend nach Aktenlage indes
ebenfalls nicht zu. Der „Antrag" an die Beklagte, d.h. die Herstellung des Benehmens
zur Eintragung in die Denkmalliste mit Schreiben vom 23. Oktober 1996, ist nicht vom
Leiter des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx unterschrieben worden, sondern von
der Terminsvertreterin des Beigeladenen, die auch im weiteren Verfahren alle weiteren
Stellungnahmen für den Beigeladenen abgegeben hat. Der geforderte „weite Kreis von
Sachverständigen" reduziert sich somit nach Aktenlage ausschließlich auf die
Terminsvertreterin des Beigeladenen, was den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen an die Denkmalwürdigkeit nicht genügt; hierdurch sollen
denkmalpflegerisch unbedeutende, individuelle Vorlieben - wie hier - ausgegrenzt
40
werden,
vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149/150.
41
Darüber hinaus sind auch die gesetzlich ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der
Denkmaleigenschaft nicht erfüllt.
42
Der Eintragungsbescheid und auch der Widerspruchsbescheid sind ausschließlich
darauf gestützt, dass den Gebäuden Bedeutung für die Geschichte des Menschen
zukomme; die beiden anderen alternativen Voraussetzungen (Städte und Siedlungen /
Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse) sind nicht herangezogen.
Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Gebäude nach der
Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, wenn es einen Aussagewert hat
für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen
Verhältnisse und Geschehensabläufe, wobei die Bedeutung aus allen Zweigen der
Geschichte hergeleitet werden kann, etwa der politischen Geschichte, der Militär-,
Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte, und wobei
sich diese geschichtliche Bedeutung auf die Zeitgeschichte wie auf die
Heimatgeschichte beziehen kann,
43
vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, Abdruck S. 11.
44
Diese geschichtliche Bedeutung, insbesondere bei ortsgeschichtlichen Gründen, muss
am Gebäude selbst ablesbar sein,
45
vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 148 m.w.N. aus der Rspr.
46
Die herangezogene geschichtliche Bedeutung ist bei den in Rede stehenden Häusern
nicht feststellbar. Der in den Bescheiden erwähnte „gute Originalzustand" der Häuser ist
schon nicht feststellbar. Diese sind nach dem Ergebnis der gerichtlichen
Ortsbesichtigung vielmehr vielfältig in nicht nur unerheblicher Weise verändert durch
Austausch von Fenstern, Einbau von Badezimmern und Toiletten in Wohnräumen,
Wanddurchbrüche zur Zusammenfassung von Räumen, Umbauung von Balkonen als
Wintergärten, Verputz der gesamten Rückfront; auf das gerichtliche Protokoll über den
Ortstermin wird insoweit Bezug genommen. Soweit im früheren Verfahren darauf
verwiesen worden ist, die charakteristischen Elemente des Wohnungsbaus der
damaligen Zeit, nämlich „Treppenhäuser mit Eingangsfluren und Wohnungstüren",
seien im Originalzustand vorhanden (Schriftsatz vom 8. Oktober 1997 im Verfahren 7 L
4668/97, S. 3), ist dies für die Begründung der Bedeutung der Häuser für die Geschichte
des Menschen ersichtlich ungeeignet. Dies sind Kennzeichen eines jeden
Mehrfamilienhauses; der Kammer sind keine mehrgeschossigen Wohnhäuser bekannt,
die kein Treppenhaus und Wohnungstüren aufweisen. Dass es sich bei den Häusern
um von einer Genossenschaft gebaute Häuser handelt, worauf in den angefochtenen
Bescheiden wesentlich abgehoben wird (unter Darlegung der Rechtsentwicklung im
aus dem Jahre 1889 stammenden Genossenschaftsgesetz), ist an ihnen selbst nicht
festzustellen. Nicht aufgeklärt und dargelegt ist ferner, dass der Bauherr überhaupt eine
Genossenschaft war: Nach den vorgelegten Bauzeichnungen sind die Bauanträge vom
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx gestellt worden; solche Vereine können nur nach
Maßgabe weiterer Anforderungen zu einer Genossenschaft werden, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7
GenG. Feststellungen zur Genossenschaftseigenschaft des Bauherrn - ob und ggf.
wann sich der Verein in eine Genossenschaft umgewandelt hat, ob ferner ggf. die
47
Klägerin in der Tradition des ursprünglichen Bauherrn steht - sind im
Verwaltungsverfahren nicht getroffen worden; eine gerichtliche Aufklärung war, da die
Bauherreneigenschaft an den Häusern ohnehin nicht feststellbar ist, nicht erforderlich.
Auch soweit in den Bescheiden auf die Sozialgeschichte und auf religiöse Aspekte -
Heimstatt für katholische Zuwanderer in evangelischer Umgebung - abgestellt wird,
ferner im gerichtlichen Verfahren auf sozialpädagogische Einflussnahme auf Moral und
Bildungsniveau der Mieter, ist dies an den Gebäuden selbst nicht, wie nach vorstehend
dargelegten Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich,
ablesbar. Die Häuser lassen keinerlei Rückschlüsse auf eine katholische Bauherren-
und Mieterschaft zu. Ob an einem anderen Haus an der Ecke xxxxxxxxxxxx
/xxxxxxxxxxxx, welches von der Vertreterin des Beigeladenen erstmals in der
mündlichen Verhandlung erwähnt wurde, sich eine Nische mit einer Heiligenfigur
befindet und ob dieses andere Haus einen Zusammenhang mit den hier in Rede
stehenden Häusern hatte, bedarf keiner Aufklärung; ein optischer Zusammenhang im
Sinne eines Ensembles besteht schon deshalb nicht (mehr), weil nach den im
Ortstermin gefertigten Fotos sich rechts neben dem Haus Nr. xx ein Haus mit einer
vorgezogenen modernen Klinkerfassade befindet, welches den optischen Eindruck im
Straßenverlauf unterbricht. Hinsichtlich der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten „Diaspora"- Situation der Bewohner - katholische Zuwanderer in
evangelischer Umgebung - ist zudem in keiner Weise belegt, dass die Umgebung vor
dem Jahre 1900 evangelisch geprägt war; der Zuwanderungsprozess setzte, wie in den
Bescheiden selbst ausgeführt, schon um das Jahr 1850 ein, und insbesondere die
Vielzahl polnischer Zuwanderer im Ruhrgebiet war bekanntermaßen katholisch.
Ist hiernach die Bedeutung der Häuser für die Geschichte des Menschen nicht gegeben,
so sind weiter die gesetzlich geregelten Gründe, die für die Erhaltung und Nutzung
vorliegen müssen, ebenfalls nicht gegeben. Auf künstlerische, volkskundliche und
städtebauliche Gründe ist in den angefochtenen Bescheiden nicht abgestellt worden.
Sie sind lediglich auf wissenschaftliche Gründe gestützt. Diese setzen voraus, dass die
Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der
Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder
selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt,
48
vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 149 m.w.N..
49
Die Häuser sind kein Forschungsobjekt und kommen als solches auch nicht in Betracht;
entsprechende Forschungen existieren nicht und sind auch nicht absehbar, worauf die
Klägerin zutreffend schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens hingewiesen hat. Die
in den Bescheiden herangezogene ortsgeschichtliche sowie sozialgeschichtliche
Bedeutung, die unter dem Aspekt der wissenschaftlichen Gründe in Betracht kommen
könnte, ist an den Häusern nicht ablesbar, wie dargelegt. Schließlich sind die
Bescheide, wenn auch ohne jegliche Ausführungen in der Sache, auf
architekturgeschichtliche Gründe gestützt. Auch diese sind dem Grunde nach geeignet,
das Erfordernis der wissenschaftlichen Gründe auszufüllen. Architekturgeschichtliche
Bedeutung hat ein Bauwerk, wenn es zum Erforschen und Aufzeigen der Entwicklung
der Baukunst besonders geeignet ist,
50
vgl. Moench/Otting a.a.O. S. 148, 149 zu FN 35, 56 m.w.N. aus der Rspr. des OVG
NRW; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 a.a.O..
51
Dies ist bei den in Rede stehenden Häusern nicht der Fall. Dies ergibt sich schon aus
52
den inneren Widersprüchen der verschiedenen Stellungnahmen zur
Denkmaleigenschaft der Gebäude. So hat der Beigeladene in seinem Schreiben an die
Beklagte vom 1. Juli 1998 (Ablehnung der Benehmensherstellung zur Nichteintragung)
ausgeführt, am Anfang des Entwicklungsprozesses des genossenschaftlichen Bauens
zu den großen Anlagen wie der Gartenstadt xxxxx hätten nach dem Vorbild des
„stadttypischen, einfachen Wohnungsbaues" errichtete Häuser wie in der xxxxxxxxxxxx
gestanden. Im Schriftsatz vom 20. März 2001 im gerichtlichen Verfahren hebt der
Beigeladene demgegenüber als wichtig für die Denkmaleigenschaft wegen des
genossenschaftlichen Bauens hervor, dass sich die gewählten Gestaltungselemente in
neoromanisch-mittelalterlichen Formen in der Umgebung nicht wiederfänden, die
Häuser seien handwerklich aufwendiger verarbeitet und besser durchgestaltet als die
Nachbarbebauung, die Fenster seien aufwendig gestaltet, die Giebel hätten
Wandvorlagen und Konsolen, insgesamt seien die Bauten architektonisch qualitätvoll
gestaltet. Dies widerspricht der Denkmalwürdigkeit aus architekturgeschichtlichen
Gründen wegen einfacher Bauweise, wegen derer das Verwaltungsverfahren vom
Beigeladenen betrieben worden ist. Die Giebel der in geschlossener Bauweise
traufständig errichteten Häuser sind zudem nicht sichtbar. In der mündlichen
Verhandlung vor der Kammer hat die Vertreterin des Beigeladenen sodann darauf
verwiesen, beim Bau seien neogotische Formen benutzt worden; auf Hinweis, ob dies
ein Versprecher gegenüber den zuvor herangezogenen neoromanischen Formen sei,
wurde das neogotische Element weiterhin betont, anschließend auf eine Mischung von
romanischen mit gotischen Formen hingewiesen. Mit einem solch wirren Vorbringen
kann eine architekturgeschichtliche Bedeutung der Gebäude ersichtlich nicht begründet
werden; die Entwicklung der Baukunst kann auf diese Weise nicht im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung des OVG NRW erforscht und aufgezeigt werden.
Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft
von der Beklagten und der Beigeladenen in den angefochtenen Bescheiden und
weiteren Stellungnahmen nicht dargelegt werden konnten, bestand für die Kammer
keine Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung der Denkmaleigenschaft etwa durch
Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gericht überprüft im Verfahren
gegen die Eintragung eines Baudenkmals in die Denkmalliste, ob die von der
Denkmalbehörde nach fachkundiger Beratung durch den Beigeladenen (§ 22 Abs. 3 Nr.
1 DSchG NRW) getroffene Entscheidung mit ihrer jeweiligen Begründung rechtmäßig
ist. Wenn die Denkmaleigenschaft substantiiert und nachvollziehbar begründet ist und
im Einzelfall der Betroffene im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die so
getroffene fachliche Bewertung substantiierte fachliche Einwände erhebt, kommt die
Einholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht, nicht aber, wenn die
Bescheide selbst - wie hier - nicht geeignet sind, die Denkmaleigenschaft des
betroffenen Objekts zu begründen. Würde das Gericht in dieser Situation ebenfalls ein
Sachverständigengutachten einholen - welches ggf. zu dem Ergebnis kommen könnte,
dass sich eine Denkmaleigenschaft aus völlig anderen, von der Verwaltung nicht
herangezogenen Aspekten ergibt, mit der Folge, dass die Eintragung in die
Denkmalliste ggf. aus diesen neuen Gründen vom Gericht im Ergebnis bestätigt würde -,
so würde das Gericht hiermit der Sache nach Funktionen der Verwaltung übernehmen.
Dies ist nicht Aufgabe des Gerichts, wie auch das OVG NRW schon betont hat; die
Kammer folgt dieser Rechtsprechung,
53
vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 a.a.O..
54
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Zuziehung
55
eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz
2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin nicht zuzumuten war, das
Vorverfahren allein ohne anwaltlichen Beistand durchzuführen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §
709 ZPO.
56
57