Urteil des VG Düsseldorf vom 31.03.2003
VG Düsseldorf: gewöhnlicher aufenthalt, aufenthaltswechsel, sozialhilfe, wohnung, begriff, entlassung, auflage, umzug, absicht, bereinigung
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 8168/01
Datum:
31.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 8168/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt mit der Klage Erstattung für an Herrn B im Zeitraum vom 28.
Februar 1997 bis zum 31. Oktober 1998 geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt und
Krankenhilfe in Höhe von 13.852,50 Euro / 27.093,13 DM.
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Herr B lebte für die Dauer von etwa 17 Jahren bis zum 6. September 1994 in der
Wohnung Mstr. 00 in T. Vom 6. September 1994 bis zum 12. Oktober 1995 befand er
sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X und vom 12. Oktober 1995 bis zum 30. April
1996 im Rheinischen Landeskrankenhaus W. Am 2. Mai 1996 beantragte er in T die
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und gab an, ohne festen Wohnsitz zu sein.
Ausweislich einer Haftbescheinigung der JVA X wurde er dort noch am selben Tag
wieder aufgenommen und hielt sich dort bis zum 14. November 1996 auf. Am 15.
November 1996 beantragte Herr B erneut unter Hinweis darauf, ohne festen Wohnsitz
zu sein, in T Hilfe zum Lebensunterhalt. Noch am selben Tag wurde er im
Bodelschwinghhaus in X1 aufgenommen, wo er in der Folge Hilfeleistungen auf der
Grundlage des § 72 BSHG durch den Landschaftsverband Rheinland erhielt. In dem
sich hieran anschließenden Zeitraum vom 3. bis zum 13. Februar 1997 sind die
Aufenthaltsverhältnisse des Herrn B unklar. In einer schriftlichen Erklärung vom 18. Juni
1997 gab er an, sofort nach seiner Entlassung aus dem Bodelschwinghhaus nach S
gezogen zu sein; ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen der Klägerin
befindlichen Vermerks hat Herr B bei einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der
Klägerin am 15. September 1997 angegeben, er wisse nicht mehr, wie lange er nach
Verlassen des Bodelschwinghhauses in X1 gewesen sei, glaube aber, recht bald nach
S gegangen zu sein und dort in der Wanderherberge übernachtet zu haben. Im
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Hauptantrag vom 28. Februar 1997 gab Herr B an, am 14. Februar 1997 nach S
gezogen zu sein; nach den Angaben der Klägerin hat er erstmals am 13. September
1997 in S vorgesprochen. Vom 18. bis zum 26. Februar 1997 hielt sich Herr B tageweise
in T und M auf.
Am 28. Februar 1997 beantragte Herr B beim Sozialamt der Klägerin die Gewährung
von Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe, die ihm in der Folgezeit auch gewährt
wurde. Am 18. April 1997 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen
Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG an. Nachdem die Beklagte die
Kostenerstattung ablehnte, hat die Klägerin am 15. Dezember 2001 Klage erhoben.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch auf der
Grundlage des § 107 BSHG zusteht. Herr B habe nach Verlassen seines gewöhnlichen
Aufenthalts in T erstmalig durch den Zuzug nach S im Februar 1997 einen neuen
gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Bei den Aufenthalten im Zeitraum vom 4.
September 1994 bis zum 3. Februar 1997 habe es sich ausnahmslos um
Einrichtungsaufenthalte gehandelt, die nach § 109 BSHG die Begründung eines
kostenerstattungsrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalts nicht zuließen. Der
Begriff des „Verziehens" sei auch dann erfüllt, wenn zwischen der Aufgabe und der
Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthalts ein zeitlicher Abstand bestehe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.852,50 Euro / 27.093,13 DM für an Herrn B im
Zeitraum vom 28. Februar 1997 bis zum 31. Oktober 1998 geleistete Hilfe zum
Lebensunterhalt und Krankenhilfe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, ein Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG
bestehe nicht, wenn nach Aufgabe des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts ein
längerer, nicht nur vorübergehender oder besuchsweiser Aufenthalt anderswo
genommen und erst dann ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt an einem anderen Ort
begründet werde. Mit Verlassen seiner Wohnung in T und Aufenthaltsnahme in der JVA
X, spätestens jedoch mit dem Verlust der Wohnung durch die Kündigung des
Vermieters habe Herr B seinen gewöhnlichen Aufenthalt in T aufgegeben. Die sich
hieran anschließenden Anstaltsaufenthalte begründeten zwar keinen neuen
gewöhnlichen Aufenthalt, führten auf Grund ihrer Dauer jedoch zu einer den Anspruch
ausschließenden erheblichen zeitlichen Unterbrechung. Der
Kostenerstattungsanspruch scheide auch deshalb aus, weil für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten nach dem
Aufenthaltswechsel keine Hilfe gewährt und damit die Monatsfrist des § 107 Abs. 2
BSHG nicht eingehalten worden sei. Während seiner Aufenthalte in der JVA X und der
Rheinischen Landesklinik W habe Herr B keine Leistungen nach dem BSHG erhalten.
Unterstelle man, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 107 BSHG erfüllt
seien, so bestehe der Anspruch lediglich in Höhe von 21.420,57 DM / 10.952,16 Euro.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den
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Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der an Herrn
B im Zeitraum vom 28. Februar 1997 bis zum 31. Oktober 1998 geleisteten Hilfe zum
Lebensunterhalt und Krankenhilfe nach § 107 BSHG zu.
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Nach dieser Vorschrift ist, sofern eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen
Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthalts verpflichtet,
dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich
werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 BSHG zu erstatten,
wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
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Vorliegend fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Verziehens von T nach S.
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Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob dieses
Tatbestandsmerkmal bereits deshalb zu verneinen ist, weil im Verhältnis der Beteiligten
untereinander § 109 BSHG keine Anwendung findet mit der Folge, dass Herr B von T
nach X verzogen wäre. Die gesetzliche Fiktion des § 109 BSHG, wonach der Aufenthalt
in einer Einrichtung der in § 97 Abs. 2 BSHG genannten Art nicht als gewöhnlicher
Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und 9 gilt, dient nach Auffassung des OVG
Lüneburg,
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vgl. Urteil vom 14. August 2002 - 4 LB 18/02 - ,
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ausschließlich dem Schutz der Anstaltsorte, also des Trägers der Sozialhilfe, in dessen
Bereich die Einrichtung liegt. Eine weiter gehende Fiktion des Inhalts, dass der
Aufenthalt in der Einrichtung kostenerstattungsrechtlich gänzlich hinwegzudenken sei,
enthalte die Vorschrift nicht und sei vom Zweck der Norm her auch nicht geboten. Die
Vorschrift bezwecke nicht den Schutz praktisch aller anderen Sozialhilfeträger davor, mit
Sozialhilfekosten für ehemalige Heimbewohner belastet zu werden.
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§ 109 BSHG schließt nach dieser Auffassung vorliegend lediglich aus, dass die
Klägerin einen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG gegen die örtlichen Träger der
Sozialhilfe geltend machen kann, in deren Bereich die Einrichtungen - JVA, Klinik und
Bodelschwinghheim - liegen. Denn der dortige gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des §
30 Abs. 3 Satz 1 SGB I - Herr B hat sich in den Einrichtungen jeweils unter Umständen
aufgehalten, die haben erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur
vorübergehend verweilt - gilt zum Schutz dieser Träger vor Erstattungsansprüchen nicht
als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 107 BSHG. Da demgegenüber die Klägerin
nicht in den Schutzbereich des § 109 BSHG einbezogen ist, ist im Verhältnis zu ihr der
erste Aufenthaltswechsel des Herrn B dahingehend zu bewerten, dass er von T nach X
verzogen ist. Danach hat Herr B zu keinem Zeitpunkt mehr einen gewöhnlichen
Aufenthalt in T begründet. Am 2. Mai 1996 und 15. November 1996 hat sich Herr B
jeweils nur kurzfristig in T aufgehalten; er wurde jeweils noch am selben Tag wieder in
der JVA bzw. im Bodelschwinghheim aufgenommen. Nach seiner Entlassung aus dem
Bodelschwinghheim hat Herr B nach seinen Angaben und den in den
Verwaltungsvorgängen der Beteiligten enthaltenen Hinweisen das Leben eines
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Nichtsesshaften geführt und sich lediglich tageweise in T, aber auch an anderen Orten
aufgehalten.
Geht man entgegen der eben dargestellten Auffassung davon aus, dass § 109 BSHG
auch im Verhältnis der Beteiligten untereinander grundsätzlich Anwendung findet, hätte
Herr B zwar nach seinem Wegzug aus T erstmalig in S wieder einen
kostenerstattungsrechtlich relevanten gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Das
Tatbestandsmerkmal des Verziehens ist in diesem Fall jedoch deshalb nicht erfüllt, weil
es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Wegzug aus T und
dem Zuzug nach S fehlt.
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Der Begriff des Verziehens in § 107 BSHG ist synonym mit dem Begriff des
„Umziehens". Ein Umzug ist begrifflich anzunehmen, wenn der Umziehende die
bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und unter Mitnahme der
persönlichen Habe, gegebenenfalls auch des Mobiliars, einen Aufenthaltswechsel in
der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr
zurückzukehren und eine neue Unterkunft tatsächlich bezieht. Zwischen der Aufgabe
des alten gewöhnlichen Aufenthalts und der Begründung des neuen gewöhnlichen
Aufenthalts muss ein derartiger zeitlicher Zusammenhang bestehen, dass die beiden
Teilakte Wegzug und Zuzug noch als einheitlicher Vorgang angesehen werden können.
Dieser zeitliche Zusammenhang ist dann nicht mehr gegeben, wenn zwischen Wegzug
und Zuzug ein längerer, nicht nur vorübergehender oder besuchsweiser
Zwischenaufenthalt an einem anderen Ort genommen wurde,
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vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 13. Juli 2001 - 8 K 2345/00 -; VG Stade, Urteil vom 22.
Oktober 2007 - 1 A 50/97 -; Mergler/Zink, BSHG, Loseblattsammlung, Stand: 32.
Ergänzungslieferung Mai 2002, § 107 Rn. 10; Fichtner, BSHG, 1. Auflage 1999, § 107
Rn. 10; Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 107 Rn. 6; Zentrale Spruchstelle,
Entscheidung vom 17. Februar 2000 - B 165/97 -, ZfF 2002, 17.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Aufenthaltswechsel von T nach S nicht
mehr als einheitlicher Umzugsvorgang zu bewerten. Die Zwischenaufenthalte in der
JVA X, der Rheinischen Landesklinik W und dem Bodelschwinghheim in X1 umfassen
insgesamt einen Zeitraum von 2 Jahren und 5 Monaten, der nach Auffassung der
Kammer nicht mehr als vorübergehend angesehen werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO (in der
Fassung vom 20. August 1975, BGBl I 2189). § 188 Satz 2 VwGO in der Fassung des
Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
(RMBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3987) - Gerichtskostenfreiheit gilt
nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern - findet nach § 194
VwGO in der Fassung des RMBereinVpG auf vor dem 1. Januar 2002 anhängig
gewordenen Verfahren keine Anwendung.
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Die Berufung ist nach §§ 194, 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 und 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in
der Fassung des RMBereinVpG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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