Urteil des VG Düsseldorf vom 06.01.2005

VG Düsseldorf: beförderung, vergleich, mitbewerber, bewährung, substantiierungspflicht, direktor, begriff, beurteilungsspielraum, präsident, billigkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 3391/04
06.01.2005
Verwaltungsgericht Düsseldorf
2. Kammer
Beschluss
2 L 3391/04
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
untersagt, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Nr. 00 vom 1. Dezember 2003 ausgeschriebene Justizamtsrat/-rätin-
Stelle (Rechtspfleger/-innen, die überwiegend Aufgaben innerhalb des
Sonderschlüssels wahrnehmen) im Landgerichtsbezirk X mit der
Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut
entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme
außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Der am 16. November 2004 sinngemäß gestellte und dem Tenor im wesentlichen
entsprechende Antrag hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines
Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in
Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts
(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu
machen.
Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht im Hinblick darauf, dass der
Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen
zu besetzen, zunächst ein Anordnungsgrund. Denn mit deren Ernennung zur
Justizamtsrätin und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO
würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt.
Der Antragsteller hat auch einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat
aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde
Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die
Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner
Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das
Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs.
6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die
Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf
Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll
hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss
glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist
und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung
des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.
Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung vorliegend auch
als erfüllt anzusehen, weil der Antragsgegner bei dem Leistungsvergleich die
Vorbeurteilungen der Konkurrenten nicht in den Blick genommen hat.
Allerdings ist es in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung, über die
Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben. Die vom
Antragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen dienstlichen
Beurteilungen (Personal- und Befähigungsnachweisungen) der Präsidentin des
Oberlandesgerichts E vom 17. September 2004 bilden hierfür eine ausreichende
Entscheidungsgrundlage. Diese beurteilte darin die Leistungen des Antragstellers und der
Beigeladenen unter Bestätigung der Personal- und Befähigungsnachweisungen des
Antragstellers durch den Direktor des AG X vom 29. Juni 2004 und der Beigeladenen durch
den Direktor des AG T vom 7. Juni 2004 sowie des Präsidenten des LG X vom 30. Juli
2004 jeweils mit dem Gesamturteil ​gut - obere Grenze" und dem Eignungsurteil ​besonders
geeignet - obere Grenze". Ausgehend vom diesem Gesamt- und Eignungsurteil sind beide
Beteiligten im wesentlichen gleich qualifiziert.
Dem Antragsteller dürfte auch nicht auf Grund einer weiter gehenden inhaltlichen
Auswertung der beiden aktuellen dienstlichen Beurteilungen, also einer vergleichenden
Bewertung der einzelnen Textteile, der Vorrang gegenüber der Beigeladenen einzuräumen
sein.
Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 5. November 2004 - 6 B 2182/04 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, vom
27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -, vom 12. Mai 2004 - 6 B 189/04 - und vom 27. Februar 2004 - 6
B 2451/03 -.
Dem Dienstherrn steht bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer dienstlichen
Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für
die Frage, ob Einzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die
Annahme eines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern
rechtfertigen, kommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards,
darunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche
Anforderungen des Beförderungsamts, an. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte
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Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder
ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden,
wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen,
in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im
Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei allerdings eine -
u.U. erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder
zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen
Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 - und vom 27. Februar 2004 - 6
B 2451/03 -.
Der Antragsgegner hat zwar ausweislich des Besetzungsvermerks vom 27. Oktober 2004
eine derartige inhaltliche Ausschöpfung zunächst nicht vorgenommen. Eine solche
Auswertung kann der Antragsgegner jedoch noch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens
mit heilender Wirkung nachholen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass er entsprechend
den im gerichtlichen Verfahren in der Antragserwiderung vom 26. November 2004
vorgetragenen Erwägungen aus den beiden aktuellen Beurteilungen keinen signifikanten,
sich aufdrängenden Leistungsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers herleitet. Dies
dürfte auch in der Sache nicht zu beanstanden sein. Denn ein Vergleich der Textteile
beider Beurteilungen zeigt, dass nicht nur die Gesamturteile, sondern auch die einzelnen
Formulierungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung inhaltlich weitestgehend
übereinstimmen.
An dieser Einschätzung ändern die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember
2004 im Einzelnen zitierten Textpassagen, die eine bessere Beurteilung zu seinen
Gunsten belegen sollen, nichts. Ein sich aufdrängender Leistungsvorsprung des
Antragstellers lässt sich daraus nicht herleiten, denn in den verwendeten Formulierungen
besteht kein quantitativer, sondern allenfalls ein sprachlicher Unterschied. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass die Personal- und Befähigungsnachweisungen von verschiedenen
Beurteilern herrühren und dementsprechend nicht wörtlich vergleichbar sind.
Nichts anderes gilt für den Vortrag des Antragstellers, sein Leistungsvorsprung lasse sich
daraus ableiten, dass in seiner dienstlichen Beurteilung die ​steigende Tendenz" im Sinne
einer (weiteren) ​Binnendifferenzierung" des Gesamturteils, bei der dienstlichen Beurteilung
der Beigeladenen hingegen lediglich im Rahmen der Leistungsbeschreibung verwendet
werde. Hierauf kann sich der Antragsteller bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil der
Präsident des LG X in seinen Überbeurteilungen vom 30. Juli 2004 und ihm folgend die
Präsidentin des Oberlandesgerichts E in ihren Überbeurteilungen vom 17. September 2004
beiden Bewerbern die ​steigende Tendenz" zum gegenwärtigen Zeitpunkt gerade noch
nicht zuerkannt haben.
Es ist jedoch rechtlich zu beanstanden, dass der Antragsgegner zur Prüfung eines
Qualifikationsvorsprungs nicht die Vorbeurteilungen des Antragstellers und der
Beigeladenen in den Blick genommen hat, um festzustellen, ob sich hieraus Erkenntnisse
für die vorzunehmende Auswahlentscheidung herleiten lassen. Sind nämlich die beiden
Bewerber auf Grund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die den gegenwärtigen
Leistungsstand angeben, als im wesentlichen gleich qualifiziert anzusehen, kann für die
Auswahlentscheidung auch auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel
zurückgegriffen werden. Diese stellen keine sog. Hilfskriterien dar. Vielmehr handelt es
sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des
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Beurteilten Aufschluss geben können und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig
heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten
Leistungsstand im derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor Allem bei
einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die
künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche
Berücksichtigung ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine
Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im wesentlichen gleich beurteilten
Beamten zu treffen ist,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -,
ZBR 2003, 359, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420, vom 21. August 2003 -
2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101, und vom 1. April 2004 - 2 C 26/03 -, NVwZ 2004, 1257; OVG
NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -.
Der Antragsgegner hat indes ausweislich des Besetzungsvermerks vom 27. Oktober 2004
und der Antragserwiderung vom 26. November 2004 die Vorbeurteilungen der Beteiligten
nicht daraufhin untersucht, ob sie als zusätzliche Erkenntnismittel bedeutsame
Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt
ermöglichen. Dies erscheint rechtsfehlerhaft. Zwar wurden der Antragsteller wie die
Beigeladene unter dem 14. Januar 2003, dem 26. Februar 2002, dem 21. November 2001,
dem 24. August 2001 und dem 30. März 2001 jeweils mit derselben Note beurteilt. Zuvor
aber wurde der Antragsteller unter dem 24. Januar 2000 bereits mit dem Gesamturteil ​gut -
obere Grenze" und dem Eignungsurteil ​besonders geeignet - obere Grenze" bewertet,
während die Beigeladene in der ebenfalls unter dem 24. Januar 2000 erstellten
Anlassbeurteilung lediglich mit dem Gesamturteil ​gut" und dem Eignungsurteil ​besonderes
geeignet" und damit (jeweils) eine Drittelnote schlechter beurteilt wurde. Diese
Beurteilungen könnten zusätzliche Erkenntnisse auch für die hier streitige
Auswahlentscheidung liefern, zumal diese durch denselben Beurteiler nach denselben
Beurteilungsrichtlinien (AV des Justizministeriums vom 20. Januar 1972 - 2000 - I C 155 -
JMBl. NW S. 40) erstellt wurden und es sich um Beurteilungen im selben statusrechtlichen
Amt aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderung zur Justizamtsrätin bzw. zum
Justizamtsrat handelt.
Eine Heranziehung dieser Vorbeurteilungen als zusätzliche Erkenntnisquellen scheidet
auch nicht deshalb zwingend aus, weil die dienstlichen Beurteilungen bereits im Jahre
2000 gefertigt wurden und sich zu einem dementsprechend weiter zurückliegenden
Beurteilungszeitraum verhalten. Denn dieser Umstand ist Vorbeurteilungen immanent.
Zudem reicht der Beurteilungszeitraum nicht so weit zurück, dass den Beurteilungen aus
zeitlichen Gründen jegliche Aussagekraft abzusprechen wäre.
Zwar muss bei Auswahlentscheidungen zwischen im wesentlichen gleich beurteilten
Bewerbern nicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer
Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben. Wird insoweit aber dem Dienstherrn ein
Entscheidungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er sich schlüssig zu werden hat,
ob und inwieweit aus den früheren Beurteilungen Erkenntnisse für den
Qualifikationsvergleich gewonnen werden können,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, vom 22. Dezember
2003 - 6 B 2321/03 -, vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 - und vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -
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muss andererseits von ihm eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und
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Substantiierungspflicht verlangt werden, wenn er früheren Beurteilungen für den
Qualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. Andernfalls liefe die gerichtliche
Kontrolle, die angesichts des Entscheidungsspielraumes des Dienstherrn zwangsläufig nur
in eingeschränktem Umfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. Die dem Dienstherrn
obliegende Begründung und Substantiierung seiner Entscheidung muss insbesondere die
Prüfung ermöglichen, ob er seinen Entscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei
die Grundsätze der Bestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch sonst den
rechtlichen Rahmen einschließlich der dabei bedeutsamen Begrifflichkeiten eingehalten
hat.
Weder der Besetzungsvermerk noch die Antragserwiderung lassen erkennen, warum der
Antragsgegner den unterschiedlichen Gesamturteilen in den Bedarfsbeurteilungen vom 24.
Januar 2000 keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat. Ein besseres
Gesamturteil bedeutet nämlich nach allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen einen
Qualifikationsvorsprung.
Nach dem Vorstehenden war für die Frauenförderung kein Raum. Gemäß § 25 Abs. 6 Satz
2 LBG sind - soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen
Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind und nicht in der Person
eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen - Frauen nur dann bevorzugt zu
befördern, wenn sie die gleiche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweisen wie
ihre männlichen Mitbewerber. Hiervon kann aus den vorstehenden Gründen aber derzeit
(noch) nicht ausgegangen werden.
Liegt danach ein Fehler der Auswahlentscheidung wegen Nichtberücksichtigung der
Vorbeurteilungen vor, führt dieser auch zu einer Stattgabe, weil er unmittelbar kausal für die
Entscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene
keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154
Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche
Kosten selbst trägt.
Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr.
1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG n.F. (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004, BGBl.
I S. 718). Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG
n.F. zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.