Urteil des VG Düsseldorf vom 08.09.2009

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 886/09
Datum:
08.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 L 886/09
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
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Der am 13. Juni 2009 sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
dem Antragsteller für den Monat April 2009 Wohngeld nach Maßgabe des
Wohngeldgesetzes zu bewilligen,
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hat keinen Erfolg.
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Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa
um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu
sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO
i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von
(glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache
grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden
schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen)
Recht zu verhelfen.
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der
Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte
Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil
andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar
wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im
Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn eine –voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers
ausfallende – Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen
eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
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Vgl. zum einstweiligen Rechtsschutz in Wohngeldangelegenheiten:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 – 21 L 1337/08 –,
vom 27. Juli 2006 – 21 L 1340/06 – und vom 25. Februar 2000 – 21 L 3059/99 –.
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Dafür ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat bereits
nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in einer derartigen finanziellen Notlage befindet,
die dazu führen könnte, dass er seine Wohnung verlieren könnte, oder dass seine
wirtschaftliche Existenz konkret bedroht wäre. Allein das Vorbringen, er sei auf das
Wohngeld angewiesen, um laufenden Lebensbedarf bestreiten zu können, reicht für
eine Glaubhaftmachung der seiner Wertung zugrunde liegenden Tatsachen nicht aus.
Auf dieser Grundlage ist weder ersichtlich, dass die Nichtgewährung des vom
Antragsteller begehrten Wohngelds den Erhalt seiner Wohnung gefährdet, noch dass
seine wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
Wohngeld gemäß § 1 WoGG zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und
familiengerechten Wohnens dient, nicht hingegen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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Eine besondere Eilbedürftigkeit ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsteller
auf den Vergleichsvorschlag des Gerichts und gerichtliche Schreiben nicht reagiert hat.
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Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im
Hauptsacheverfahren obsiegt. Er war zum Zeitpunkt der Entscheidung als Empfänger
von Leistungen nach dem SGB II vom Wohngeldbezug ausgeschlossen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und
berücksichtigt die geringste Gebührenstufe.
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