Urteil des VG Düsseldorf vom 02.06.2003

VG Düsseldorf: stiftung, ausbildung, volljährigkeit, praktikum, jugendhilfe, gerichtsakte, erziehungshilfe, form, leistungsanspruch, rechtsverletzung

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 9025/02
Datum:
02.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 9025/02
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit
geleistet hat.
Tatbestand:
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Der am 00. Mai 1984 geborene Kläger besuchte bis Mai 2002 die K-Privatschule in C1,
die Kosten des Schulbesuches übernahm der Beklagte nach § 35 a SGB VIII.
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Im Juni 2002 absolvierte der Kläger zunächst ein dreiwöchiges Praktikum bei der
Jugendberufshilfe im Bereich Hauswirtschaft und danach ein Praktikum in der H-
Stiftung im Bereich Gärtnerei. Die letztgenannte Einrichtung bot dem Kläger sodann für
die Zeit ab dem 30. September 2002 die Möglichkeit einer Ausbildung zum
Hauswirtschaftshelfer in ihrem Berufsbildungszentrum, die der Kläger auch wahrnahm;
er besuchte die Einrichtung bis zur Einstellung des Ausbildungsganges im April 2003.
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Unter dem 17. Juli 2002 beantragte der Kläger für diese Ausbildung die Bewilligung von
Leistungen nach § 41 SGB VIII.
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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. September 2002 ab, da er in der
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Ausbildung keine Maßnahme im Sinne von § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII sah. Den
hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies er mit Bescheid vom 27.
November 2002 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf die Gründe
des Bescheides vom 27. November 2002 verwiesen. Diesen Bescheid stellte der
Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugleich mit seinem weiteren
Bescheid vom 4. Dezember 2002 am 9. Dezember 2002 zu.
Mit dem vorgenannten Bescheid vom 4. Dezember 2002 übernahm der Beklagte die
Kosten der Maßnahme in der H-Stiftung beginnend ab dem 30. September 2002
zunächst befristet bis zum 31. Juli 2003 gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 SGB VIII.
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Der Kläger hat am 20. Dezember 2002 Klage erhoben und zunächst beantragt, den
Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 27. November 2002 insofern aufzuheben, als vorläufige
Leistungen und diese nach § 13 SGB VIII gewährt worden sind und den Beklagten zu
verpflichten, die Hilfegewährung auf § 41 SGB VIII zu stützen.
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Zur Begründung macht er geltend, bei der Maßnahme in der H-Stiftung handele es sich
um eine Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 SGB
IX seinen hierfür grundsätzlich mehrere Rehabilitationsträger zuständig, nämlich die
Bundesanstalt für Arbeit, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der
Sozialhilfe.
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Der Beklagte habe den Antrag nicht binnen der zwei Wochenfrist des § 14 SGB IX an
einen anderen Träger weitergeleitet und damit seine Zuständigkeit dokumentiert. Nach
§ 41 SGB VIII solle die Hilfegewährung für eine vor Volljährigkeit noch nicht
abgeschlossene Maßnahme fortgeführt werden.
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Die Ablehnung der Hilfe nach Volljährigkeit sei daher nur zulässig, wenn ein atypischer
Fall vorliege.
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Zudem unterschieden sich die Maßnahmen nach § 41 und § 13 SGB VIII in der
Intensität der pädagogischen Unterstützung.
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Eine Beschwer liege insoweit vor, als die Maßnahmen nach § 41 SGB VIII bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres und ggf. noch darüber hinaus zu bewilligen seien. Die
Bewilligung vom 4. Dezember 2002 betreffe jedoch zunächst nur die Zeit bis zum 31.
Juli 2003. Insoweit sei seine Rechtsposition schwächer.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 und den Widerspruchsbescheid
vom 27. November 2002 insoweit aufzuheben, als vorläufige Leistungen und diese nach
§ 13 SGB VIII gewährt worden sind, und den Beklagten zu verpflichten, die Gewährung
für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. April 2003 auf § 41 SGB VIII zu stützen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass vorrangig die Bundesanstalt für Arbeit zuständig sei. Der
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Besuch des Berufsbildungszentrums sei keine Fortführung einer vor Volljährigkeit
bereits begonnenen Ausbildung. Im Hinblick darauf, dass die Bundesanstalt für Arbeit
sich nicht für zuständig halte, habe man sich entschieden, die Maßnahme, deren
Förderung der Kläger nach § 41 SGB VIII begehre, gestützt auf § 13 SGB VIII
vorzufinanzieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten - Akte
der Wirtschaftlichen Erziehungshilfe - Beiakte Heft 1 ergänzend verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit der Kläger die zeitlich unbeschränkte Klage beschränkt und damit zum Teil
zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 VwGO.
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Die Klage im Übrigen ist unbegründet.
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Hierbei ist über die Formulierung des Klageantrages durch den anwaltlich vertretenen
Kläger auch der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2002 Gegenstand der
Entscheidungsfindung, da entgegen dem Antrag nicht der Bescheid vom 27. September
2002 in der Fassung vom 27. November 2002 dem Kläger eine Hilfe nach § 13 SGB VIII
bewilligt, sondern erst der Bescheid vom 4. Dezember 2002. Die erstgenannten
Bescheide lehnen lediglich die Bewilligung einer Hilfe nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII
in Form der begehrten Übernahme der Kosten der Maßnahme im
Berufsbildungszentrum der H-Stiftung ab. Hingegen bewilligt der Bescheid vom 4.
Dezember 2002, der zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 27. November
2002 zugestellt wurde, erst die Übernahme der Kosten.
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Eine Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erkennbar. Der Kläger begehrt nach dem
gesamten Vortrag im Rahmen der Jugendhilfe allein die Übernahme der Kosten, die
anlässlich des Besuchs des Berufsbildungszentrums der H-Stiftung in der Zeit vom 1.
Oktober 2002 bis zum 30. April 2003 angefallen sind. Die Übernahme dieser Kosten hat
der Beklagte, wenn auch mit einer dem Kläger nicht genehmen Begründung bewilligt,
also die Kosten der Maßnahme übernommen. Damit ist dem Begehren des Klägers voll
entsprochen worden. Eine hiernach verbleibende Beschwer des Klägers lässt sich nicht
feststellen. Dies gilt zunächst, als der Kläger meint, einen Nachteil deshalb erlitten zu
haben, weil er bei einer Einstufung der Maßnahme nach § 41 SGB VIII unproblematisch
einen Leistungsanspruch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres habe. Dieser sei auf
Grundlage von § 13 SGB VIII nicht gegeben. Hierzu ist festzustellen, dass in zeitlicher
Hinsicht sich die Dauer der Gewährung von Maßnahmen nach § 41 SGB VIII zunächst
allein nach der Notwendigkeit richtet und damit auch vor Ablauf des 21. Lebensjahres
enden kann, die Vollendung des 21. Lebensjahres ist regelmäßig nur der Endtermin für
eine Förderung. Im Übrigen regelt § 41 SGB VIII auch nicht, dass eine hierauf gestützte
Förderung sogleich für die Dauer von 3 Jahren zu bewilligen sei und der Kläger aus
diesem Grunde durch die zunächst bis zum 31. Juli 2003 befristete Bewilligung
beschwert sei. Auch im Rahmen der Bewilligung einer Förderung nach § 41 SGB VIII ist
eine zeitabschnittsweise Bewilligung mit Zeiträumen von 6 oder 12 Monaten bzw.
Einheiten wie Schuljahren regelmäßig angezeigt.
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Entscheidend ist damit hier allein, dass der Beklagte einen etwaigen Bedarf des Klägers
tatsächlich gedeckt hat.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO
und § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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